Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0509-W/04
Nachversteuerung einer Pensionsabfindung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-W/04vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 13. Jänner 2003 der
Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Truehand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
5. Dezember 2002 ua. betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 2001 wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
Die
Berufungswerberin haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr von
Lohnsteuer in Höhe von € 181.344,01 (bisher:
€ 244.654,77).
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua.
fest, dass die Bw. auf Grund eines am 13. Oktober 2000 abgeschlossenen
Vergleiches einen Betrag ausbezahlt und davon - zu Unrecht - keine
Lohnsteuer einbehalten habe.
Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien,
GZ 00 Cga 000/00, wurde am 13. Oktober 2000 zwischen
den klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach NB, 2. HB, 3. CB und den
beklagten Parteien 1. EB-AG, 2. GF-AG, 3. GFA-GmbH folgender Vergleich
abgeschlossen (auszugsweise):
...
1. die geklagten Parteien verpflichten sich zur
ungeteilten Hand, zu bezahlen
a) als Abfindung der Pensionsansprüche von NB einen
Betrag von S 6,000.000,- an die Verlassenschaft nach NB (gestorben am
22. November 1999) ...
...
b) als Abfindung der Pensionsansprüche von HB einen
Betrag von S 4,000.000,- ...
...
Da der Abfindungsbetrag des Erstklägers NB dessen
Witwe (= die Zweitklägerin) zugeflossen ist, ist das Prüfungsorgan
nicht von zwei Abfindungsbeträgen, sondern von einem (einheitlichen)
Abfindungsbetrag in Höhe von S 10.000.000,00 ausgegangen. Und da von
diesem Betrag keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, ist das
Prüfungsorgan weiters davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Betrag um
einen Nettobetrag gehandelt habe. Es hat diesen daher auf einen Bruttobetrag
hochgerechnet und davon die Lohnsteuer gemäß
§ 67
Abs. 8 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 berechnet (=
S 3.257.675,00).
Das Finanzamt ist diesen Feststellungen gefolgt und hat
einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Bw. könne die
Pensionsabfindung nicht zur Gänze zugerechnet werden. Im Vergleich
hätten sich die beklagten Parteien, nämlich die Bw. als
Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers, die GF-AG in Sch sowie die EB-AG
als Rechtsnachfolgerin der GC-AG zur ungeteilten Hand verpflichtet, die
Abfindung zu bezahlen. Durch diese Regelung sei ein Gesamtschuldverhältnis
im Sinne des § 891 ABGB entstanden. Bei der Gesamtschuld schulde (im
Außenverhältnis) jeder Schuldner das Ganze. Soweit Gesetz oder
Vereinbarung nichts anderes bestimmen, trage jeder Schuldner im
Innenverhältnis die Schuld jedoch zu gleichen Teilen, sodass im
gegenständlichen Fall nur Lohnsteuer von einem Drittel von
S 10.000.000,00 festzusetzen sei. Einer Lohnsteuerfestsetzung auf die nicht
von der Bw. geschuldeten Teilbeträge der Pensionsabfindung
(S 3.333.333,33 der GF-AG und S 3.333.333,33 der EB-AG) könne
nicht zugestimmt werden. Dies widerspräche auch der VwGH-Judikatur, nach
der keine Lohnsteuerpflicht vorliege, wenn die Lohnzahlung nicht auf
Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite erfolgt sei. Auch eine
kapitalmäßige Verflechtung bzw. Kenntnis des Arbeitgebers ändere
nichts an dieser Situation.
Weiters seien nach Auffassung der Bw. die
Pensionsabfindungen von NB und von HB getrennt zu veranlagen, da beide
unabhängig voneinander die Ansprüche erworben
hätten.
Die Bw. wendet sich auch dagegen, dass es sich bei den
verglichenen Pensionsabfindungen um Nettovereinbarungen gehandelt
habe.
In diesem Sinn hat die Bw. beantragt, nur die von ihr
geschuldeten Beträge (S 2.000.000,00 an die Verlassenschaft nach NB
und S 1.333.333,33 an HB) - gesondert - als Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Lohnsteuer heranzuziehen und diese Beträge als
Bruttobeträge anzusehen. Daraus folge eine Lohnsteuerbelastung in Höhe
von S 443.250,00 (€ 32.212,23) für die Verlassenschaft nach
NB und S 276.583,33 (€ 20.100,09) für HB.
Das Finanzamt hat die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Der Vergleich enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der
Vergleichssumme um einen "Bruttovergleich" gehandelt habe. Aufgrund des
dokumentierten Zahlungsflusses durch die Bw. und des
Gesamtschuldverhältnisses erscheine auch die Steuervorschreibung an die
Bw., unabhängig von den Zahlungsvorgängen im Innenverhältnis,
berechtigt.
Im Vorlageantrag hat die Bw. ausführlich dargelegt,
warum ihrer Meinung nach die bezahlten Pensionsabfindungen nicht als
Nettobeträge zu verstehen seien.
Dem mit dem ggstdl. Vergleich abgeschlossenen Verfahren
liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (die nun folgende Sachverhaltsdarstellung
folgt den Parteienvorbringen im Verfahren zu GZ 00 Cga 000/00 des
Arbeits- und Sozialgerichtes Wien):
NB, geboren am 6.12.1910, war von 1.4.1937 bis zum
31.12.1970 Dienstnehmer in leitender Position in der Firma GG-OHG. Mit
Vereinbarung vom 2.1.1969 hat diese Firma - verbindlich auch für ihre
Rechtsnachfolger - NB bzw. nach dessen Ableben seiner Ehegattin HB eine
Firmenpension zugesagt. Mit Wirkung zum 31.12.1970 wurde das Unternehmen der
GG-OHG gemäß Art III des Strukturverbesserungsgesetzes in die
GG-GmbH eingebracht.
Die GG-GmbH wurde am 7.8.1970 in das Handelsregister
(nunmehr: Firmenbuch) eingetragen (Gesellschaftsvertrag vom 10.7.1970).
Später wurde der Wortlaut dieser Firma geändert in GFA-GmbH. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 10.9.1998 wurde die GFA-GmbH gemäß
§§ 245ff AktG in eine Aktiengesellschaft, nämlich die
GFA-AG (= Bw.), umgewandelt.
NB war zu weniger als 10% an der GG-GmbH beteiligt und bis
März 1976 auch Geschäftsführer dieser Gesellschaft. NB
(Erstkläger), seine Ehegattin (Zweitklägerin) und deren Tochter
(Drittklägerin) waren zusammen mit 49,5% am Stammkapital der GG-GmbH
beteiligt, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zusammen mit
50,5%.
Ab dem Jahre 1972 haben die (drei) Kläger ihre Anteile
an der GG-GmbH sukzessive an die Erstbeklagte bzw. Zweitbeklagte abgetreten. Die
restlichen (letzten) Anteile haben die Kläger mit Notariatsakt vom
27.12.1976 an die Erstbeklagte bzw. Zweitbeklagte abgetreten. Am 12.10.1976
haben NB und HB gegenüber der GG-GmbH erklärt, auf ihre
Pensionsansprüche aus der Pensionszusage vom 2.1.1969 zu
verzichten.
Am 27. Jänner 1994 haben die Kläger
beim Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen die Beklagten eine Klage eingebracht
wegen: 1. Feststellung der Nichtigkeit der Abtretungsverträge vom
27.12.1976, 2. Feststellung der Nichtigkeit des Pensionsverzichtes vom
12.10.1976 und 3. Leistung der rückständigen Pensionsbeiträge ab
1.2.1976. Die Punkte 2. und 3. des Klagebegehrens (Feststellung der Nichtigkeit
des Pensionsverzichtes, Leistung der rückständigen
Pensionsbeiträge) richten sich ausschließlich gegen die drittbeklagte
Partei (= Bw.). Die Kläger haben in der Klage im Wesentlichen - kurz
zusammengefasst - vorgebracht, sie hätten am 27.12.1976 ihre
Geschäftsanteile über rechtswidrigen Druck der Erst- bzw.
Zweitbeklagten zu einem wesentlich unter dem Verkehrswert gelegenen Preis an die
Erst- und Zweitbeklagte abtreten müssen. Zugleich mit den
Abtretungsverträgen seien der Erstkläger und die Zweitklägerin
gezwungen worden, gegenüber der Drittbeklagten auf ihre Ansprüche aus
der Firmenpension zu verzichten. Die Beklagten haben - kurz
zusammengefasst - die Ausübung eines rechtswidrigen Druckes bei
Abschluss der Abtretungsverträge bzw. bei Abgabe der
Verzichtserklärung bestritten und die Abweisung des Klagebegehrens
beantragt.
Am 22.11.1999 ist NB verstorben. Das Verfahren wurde mit
dem oa. am 13. Oktober 2000 abgeschlossenen Vergleich
beendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der Begründung, die (drei) beklagten Parteien
hätten sich im Vergleich verpflichtet, die gegenständlichen
Pensionsabfindungen zur ungeteilten Hand zu bezahlten, vertritt die Bw. der
Auffassung, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer
könne nur ein Drittel der an NB bzw. dessen Verlassenschaft ausbezahlten
Pensionsabfindung, sohin S 2.000.000,00, und nur ein Drittel der an HB
ausbezahlten Pensionsabfindung, sohin S 1.333.333,33, herangezogen werden.
Dieser Auffassung vermag sich die Berufungsbehörde nicht
anzuschließen.
Wie bereits ausgeführt worden ist, hat die GG-OHG mit
Vereinbarung vom 2.1.1969 - verbindlich auch für ihre
Rechtsnachfolger - NB bzw. nach dessen Ableben seiner Ehegattin HB eine
Firmenpension zugesagt. Mit Wirkung zum 31.12.1970 wurde das Unternehmen der
GG-OHG gemäß Art III des Strukturverbesserungsgesetzes in die
GG-GmbH eingebracht. NB stand bis März 1976 als
Geschäftsführer in einem Dienstverhältnis zur GG-GmbH. Am
5.5.1972 haben die GG-GmbH und NB zu der Vereinbarung vom 2.1.1969 eine
Zusatzvereinbarung abgeschlossen. In dieser Zusatzvereinbarung wurde Punkt 2.
der Vereinbarung vom 2.1.1969 dahingehend abgeändert, dass die Pension
nunmehr ohne Berücksichtigung von Abschlägen 66% des letzten
Aktivgehaltes betragen soll. Am 12.10.1976 haben NB und seine Ehegattin
gegenüber der GG-GmbH erklärt, auf ihre Pensionsansprüche aus der
Pensionszusage zu verzichten.
Aus der Tatsache, dass NB für die GG-GmbH
(weiter)gearbeitet hat und die GG-GmbH und NB die von der GG-OHG eingegangene
Pensionszusage abgeändert haben geht nach Auffassung der
Berufungsbehörde eindeutig hervor, dass die GG-GmbH das
Arbeitsverhältnis des NB zur GG-OHG einschließlich der Pensionszusage
übernommen hat. Folgerichtig haben daher NB und seine Ehegattin im
gerichtlichen Verfahren ihr Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des
Pensionsverzichtes und auf Pensionszahlung ausschließlich gegenüber
der Bw. (= Drittbeklagten) und nicht auch gegenüber der Erst- und
Zweitbeklagten geltend gemacht. Dass die GG-GmbH die von der GG-OHG eingegangene
Pensionsverpflichtung nicht übernommen hätte, wurde auch im Verfahren
vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht behauptet. Die Bw. ist unstrittig
Rechtsnachfolgerin der GG-GmbH. Die Verpflichtung zur Zahlung der strittigen
Pensionszahlungen traf somit ausschließlich die Bw. (= Drittbeklagte),
nicht jedoch die Erst- und Zweitbeklagte. Auch wenn es die Erst- und
Zweitbeklagte im Vergleich daher übernommen haben, die Pensionsabfindungen
zusammen mit der Bw. (= Drittbeklagte) zur ungeteilten Hand zu bezahlen, die
Haftung der Bw. gemäß
§ 82 EStG 1988 auch hinsichtlich
jener Teilbeträge, die von der Erst- und Zweitbeklagten bezahlt worden
sind, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Haftung des Arbeitgebers ist
nämlich auch dann gegeben, wenn die Zahlung des Dritten eine Schuld des
Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt (in diesem Sinn auch: VwGH
vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215). Das ist hier der Fall: die
Schuld, das ist die Verpflichtung zur Zahlung der Pensionsabfindungen, traf
ausschließlich die Bw. (= Drittbeklagte). Mit der Bezahlung des jeweiligen
Teilbetrages haben die Erst- und Zweitbeklagte somit eine Schuld der Bw. (=
Drittbeklagten) gegenüber NB und seiner Ehegattin getilgt. Das Finanzamt
hat daher zu Recht auch hinsichtlich jener Teilbeträge, die von der Erst-
und Zweitbeklagten bezahlt worden sind, die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer
herangezogen.
Der Auffassung des Finanzamtes, die gegenständlichen
Pensionsabfindungen wären (konkludent?) als Nettozahlungen vereinbart
worden, vermag sich die Berufungsbehörde allerdings nicht
anzuschließen. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung (siehe OGH vom 17. März 2004,
9 ObA 72/03h, und die dort angeführte Judikatur und Literatur)
richtet sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich auf einen
Bruttobetrag. Eine Nettozahlung liegt nur dann vor, wenn eine solche
ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn aus den Umständen des
Einzelfalles der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, die Leistung als
Nettozahlung zu gewähren und daher auch die damit verbundenen Abgaben zu
tragen, erschlossen werden kann (in diesem Sinn auch: OGH vom
5. April 2000, 9 ObA 40/00y). Wurde daher keine Nettozahlung
vereinbart und kann auch nach den Umständen des Einzelfalles nicht auf
einen diesbezüglichen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen
werden, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber einen Bruttobetrag
schuldet.
Unstrittig ist, dass keine Nettozahlung vereinbart worden
ist. Zahlt - wie im gegenständlichen Fall - ein Arbeitgeber einen Betrag
aus, ohne davon Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, dann bedeutet dies
objektiv betrachtet primär einmal, dass der Arbeitgeber den mit der
Auszahlung verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
ist. Ein über das abgabenwidrige Verhalten hinausgehender subjektiver
Wille, nämlich - so wie vom Finanzamt angenommen - die Beträge netto
zur Auszahlung bringen zu wollen, kann aus diesem Verhalten nach Auffassung der
Berufungsbehörde nicht zwingend erschlossen werden. Für die Annahme,
die Bw. hätte (freiwillig) zusätzlich die Tragung der mit der
Auszahlung der Pensionsabfindungen verbundenen Abgaben übernommen, bietet
der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Auch der Inhalt des Gerichtsaktes legt
diese Vermutung nicht nahe. Die Berufungsbehörde teilt daher die Auffassung
der Bw., dass es sich bei den Pensionsabfindungen nicht um Nettozahlungen
handelt.
Aber auch mit ihrem Einwand, dass die Lohnsteuer von jeder
Pensionsabfindung gesondert zu berechnen ist, ist die Bw. im Recht. In der
Vereinbarung vom 2.1.1969 hat die GG-OHG sowohl NB als auch - nach dessen
Ableben - seiner Ehegattin die Auszahlung einer Firmenpension zugesagt. In
weiterer Folge haben daher sowohl NB als auch seine Ehegattin ihre
Ansprüche im Klagewege geltend gemacht. Und im Vergleich vom
13. Oktober 2000 sind beide Ansprüche, sowohl der des NB als auch
der seiner Ehegattin, abgefunden worden. Da somit nicht eine sondern zwei
Pensionsabfindungen vorliegen, ist auch die Lohnsteuer von jeder
Pensionsabfindung gesondert zu berechnen.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird die auf
die Pensionsabfindungen entfallende Lohnsteuer daher wie folgt neu
berechnet:
Pensionsabfindung NB
|
50.000,00
|
0
%
|
0,00
|
|
50.000,00
|
21
%
|
10.500,00
|
|
200.000,00
|
31
%
|
62.000,00
|
|
400.000,00
|
41
%
|
164.000,00
|
|
5.300.000,00
|
50
%
|
2.650.000,00
|
|
6.000.000,00
|
|
2.886.500,00
|
: 2 =
1.443.250,00
Pensionsabfindung HB
|
50.000,00
|
0
%
|
0,00
|
|
50.000,00
|
21
%
|
10.500,00
|
|
200.000,00
|
31
%
|
62.000,00
|
|
400.000,00
|
41
%
|
164.000,00
|
|
3.300.000,00
|
50
%
|
1.650.000,00
|
|
4.000.000,00
|
|
1.886.500,00
|
: 2 =
943.250,00
Im angefochtenen Bescheid wurde die Bw. - in Summe -
zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 244.654,77
(S 3.366.523,00) herangezogen, davon entfällt auf die
Pensionsabfindungen Lohnsteuer in Höhe von S 3.257.675,00. Die auf die
Pensionsabfindungen entfallende Lohnsteuer beträgt nunmehr
S 2.386.500,00 (S 1.443.250,00 zuzüglich S 943.250,00). Die
Bw. ist daher in Summe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von
S 2.495.348,00 (= S 3.366.523,00 abzüglich des aus
S 3.257.675,00 und S 2.386.500,00 gebildeten Differenzbetrages, das
sind S 871.175,00) bzw. € 181.344,01 zur Haftung für
Lohnsteuer heranzuziehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-W/04
- Stammnummer
- 22064
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF