Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0082-W/06
Krankengeld einkommensteuerpflichtig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-W/06vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Der Berufungswerber (= Bw.) erstellte am 15. Mai 2005 seine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 (OZ 1 f.). In dieser
Erklärung gab der Bw. an, dass er im Streitjahr eine bezugsauszahlende
Stelle sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken-/Unfallversicherung
hatte.
B)
In einem Versicherungsdatenauszug vom 21. Juli 2005 (OZ 2) werden nachfolgende
Bezugszeiten mit den korrespondierenden Bezugsarten aufgelistet:
|
von-Datum
|
bis-Datum
|
Bezeichnung
|
01.01.2004
|
20.01.2004
|
Urlaubsabfindung
|
21.
01.2004
|
26.03.2004
|
Krankengeldbezug
|
27.03.2004
|
16.10.2004
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
29.10.2004
|
31.03.2005
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
01.04.2005
|
laufend
|
Pensionsvorschussbezug
(AMV)
C)
Der Einkommensteuererstbescheid wurde am 22. Juli 2005 (OZ 5 ff.) erstellt.
Darin wurden folgende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (KZ
245) zur Besteuerung herangezogen:
|
bezugsauszahlende
Stelle
|
steuerpflichtige
Bezüge (KZ 245) in €
|
NOE.
Gebietskrankenkasse
|
5.801,63
|
NOE.
Gebietskrankenkasse
|
1.569,29
|
Aufgrund
der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende
Einkünfte
|
5.834,36
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
132,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
13.073,28
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
60,00
|
Einkommen
|
13.013,28
Die Anwendung
des Steuertarifs, der Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages, des
Verkehrsabsetzbetrages und des Arbeitnehmerabsetzbetrages ergaben eine Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge von € 1.159,72. Davon wurde die
anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 476,00 abgezogen, sodass sich
eine Abgabennachforderung in Höhe von € 683,72
ergab.
Zur
Begründung des Steuerbescheides wurde ausgeführt:
Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) seien zuerst die
steuerpflichtigen Einkünfte des Bw. auf den Jahresbetrag umgerechnet
worden, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und
anhand der sich für das Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittsteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet worden
(Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen,
ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ Abs. 2 EStG
1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe. Da
dies im Fall des Bw. zutreffe, sei der Tarif auf ein Einkommen von €
13.013,28 angewendet worden.
D)
Mit Schreiben vom 1. August 2005 (OZ 9 f.), zur Post gegeben am 3. August 2005,
erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 Berufung.
Die Berufung richte sich gegen die Steuernachzahlung für das Jahr 2004 in
Höhe von € 683,72. Er ziehe somit seine eingebrachte Erklärung
für das Jahr 2004 zurück und beantrage, die oben angeführten
Bescheide ersatzlos aufzuheben.
E)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2005 (OZ 14) wurde die Berufung
gemäß Abschnitt D) als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
Gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 habe eine Pflichtveranlagung dann zu erfolgen, wenn
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung (§ 69 Abs. 2 ) erhalten
wurden. Da dies im Fall des Bw. zutreffe, sei die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
F)
Mit Schreiben vom 9. September 2005, beim Finanzamt am selben Tag eingegangen,
erhob der Bw. den als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag (Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz).
Die Berufung
richte sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:
In seiner
Steuererklärung für das Jahr 2004 sei ein Krankengeld in der Höhe
von € 8.588,40 (brutto) bzw. € 7.270,92 (netto) von seiten des
Finanzamtes berücksichtigt worden. Das sei für ihn
unverständlich, da er im Jahre 2004 ein Krankengeld von € 1.569,34
netto erhalten habe. Er habe sich nochmals einen Auszug von der NOE. GKK
ausfertigen lassen, wo dieses nochmals bestätigt worden sei.
Aufgrund seiner
derzeitigen und wahrscheinlich auch zukünftigen finanziellen Situation,
sehe er sich nur sehr schwer imstande, die vorgeschriebene
Einkommensteuernachzahlung von € 683,72 zu finanzieren, da er derzeit
nur eine Pensionsbevorschussung erhalte. Er ersuche daher um nochmalige
Überprüfung der ihm unverständlich hohen
Krankengeldentschädigung.
G)
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 (OZ 18) ersuchte das Finanzamt die NOE. GKK
die Richtigkeit der beiden übermittelten Lohnzettel zu
überprüfen, da der Bw. behaupte, nur ein Krankengeld in Höhe von
netto € 1.569,34 erhalten zu haben. Außerdem wurde gefragt, ob die
auf den beiden Lohnzetteln ausgewiesenen Beträge im Jahr 2004 ausbezahlt
worden seien. Es werde ersucht, bekanntzugeben, wann und für welche
Zeiträume die jeweiligen Auszahlungen erfolgt seien. Wann seien die
Krankenstände gewesen?
H)
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 (OZ 19) urgierte das Finanzamt sein
Ersuchschreiben vom 18. Oktober 2005 [siehe Abschnitt G)].
I)
Am 27. Dezember 2005 (OZ 26 ff.) erhielt das Finanzamt von der NOE. GKK als
Antwortschreiben einen Ausdruck mit den Bezugsdaten.
J)
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 wurde der Inhalt des Antwortschreibens der
NOE. GKK laut Abschnitt I) dem Bw. zur Gegenäußerung
übermittelt. Folgendes wurde ausgeführt:
1) Laut
Ausdruck vom 23. Dezember 2005 weise das Lohnkonto des Bw. bei der NOE. GKK
für das Jahr 2004 die nachstehend angeführten Krankengeldbezüge
sowie die darauf einbehaltene (= anrechenbare) Lohnsteuer auf:
|
von-Datum
|
bis-Datum
|
Bruttobezug
(in
€)
|
Nettobezug
(in
€)
|
Steuer
(in
€)
|
Auszahlungsdatum
|
17.12.2002
|
31.12.2002
|
208,05
|
208,05
|
0,00
|
19.1.2004
|
1.1.2003
|
17.1.2003
|
235,79
|
235,79
|
0,00
|
19.1.2004
|
18.1.2003
|
18.4.2003
|
2.524,34
|
2.369,64
|
154,70
|
19.1.2004
|
19.5.2003
|
31.7.2003
|
2.052,76
|
1.926,96
|
125,80
|
20.1.2004
|
27.9.2003
|
24.10.2003
|
388,36
|
388,36
|
0,00
|
20.1.2004
|
25.10.2003
|
28.10.2003
|
110,96
|
104,16
|
6,80
|
20.1.2004
|
31.10.2003
|
14.12.2003
|
1.248,30
|
1.171,80
|
76,50
|
20.1.2004
|
Summe
1. Lohnzettel
|
|
6.768,56
|
5.350,76
|
363,80
|
|
21.1.2004
(= 2. Lohnzettel)
|
26.3.2004
|
1.830,84
|
1.718,64
|
112,20
|
24.3.2004
|
Summe
Krankengeld-bezüge für 2004
|
|
8.599,40
|
7.069,40
|
476,00
|
2) Des
Weiteren sei von der NOE. GKK telefonisch mitgeteilt worden, dass der Bw. auch
Verbindlichkeiten gegenüber der NOE. GKK gehabt habe, sodass gewisse Teile
der Krankengeldbezüge einbehalten worden seien. Dieser Umstand ändere
aber nichts daran, dass es sich um steuerpflichtige Krankengeldbezüge
gehandelt habe.
Als Frist der
Gegenäußerung wurden drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
gesetzt. Dieses Schreiben wurde lt. RSb vom Bw. am 10. Februar 2006
persönlich übernommen.
K)
Am 21.Februar 2006 kam der Bw. persönlich in das Büro des Referenten
und ersuchte um eine Kopie des Vorhalteschreibens laut Abschnitt J), weil er
seine RSb-Zusendung verloren habe.
L)
Am 20. März 2006 teilte der Bw. dem Referenten mit, dass er noch auf eine
(schriftliche) Auskunft der NOE. GKK warte und deshalb den Vorhalt noch nicht
beantworten könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Einkommensteuernachzahlung in Höhe von € 683,72.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass der Bw. im Streitjahr Krankengeld in Höhe von
€ 8.599,40 (brutto) von der NOE. GKK erhielt sowie Arbeitslosengeld in
Höhe von € 5.834,36.
§ 69 Abs.
2 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
bestimmt, dass bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbstständig Erwerbstätigen gemäß
§ 25 Abs.1 Z 1 lit.
c und e 22% Lohnsteuer einzubehalten sind, soweit diese Bezüge "20 Euro"
täglich übersteigen.
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit. c leg.cit. normiert, dass Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversorgung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Arbeitslohn) sind.
§ 41 Abs.
1 Z 3 leg.cit. bestimmt: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind
(BGBl I 2000/142 ab 2001).
Aufgrund der
letztgenannten Gesetzesbestimmung ist festzuhalten, dass das Berufungsargument
des Bw., er ziehe seine für das Jahr 2004 eingebrachte Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Einkommensteuerbscheides, ins Leere geht, weil aufgrund dieser
Gesetzesbestimmung eine Pflichtveranlagung des Bw. zur Einkommensteuer
vorzunehmen ist. Damit war die Pflichtveranlagung des Bw. durch das Finanzamt
aufgrund der übermittelten Lohnzettel dem Grunde nach
gesetzeskonform.
Was die
Höhe der im Jahr 2004 ausbezahlten Krankengelder betrifft, ist Folgendes
festzuhalten: Der Bw. argumentiert im Vorlageantrag, dass er nur
€ 1.569,34 erhalten habe. Die vom Finanzamt eingeforderte Unterlage
von der NOE. GKK wurde dem Bw. mit Vorhalteschreiben vom 7. Februar 2006
[siehe Abschnitt J) der Entscheidungründe] vollinhaltlich zur Kenntnis
gebracht und dem Bw. zur Gegenäußerung binnen drei Wochen zugesendet.
Seitens des Bw. wurde bis heute keine schriftliche Gegenäußerung zu
den im Jahr 2004 von der NOE. GKK ausbezahlten Krankengeldern an den
unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Dies obwohl ihm bei einer
persönlichen Vorsprache am 21. Februar 2006 eine weitere Kopie des
Vorhalteschreibens laut Abschnitt J) ausgehändigt worden ist. Der Bw.
hätte seither ausreichend Gelegenheit gehabt, schriftlich zu entgegnen,
warum seiner Meinung nach die von der NOE. GKK aufgelisteten Beträge nicht
stimmen können. Dies ist aber nicht geschehen. Der unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass die in den beiden Lohnzetteln für
den 19. bis 20. Jänner 2004 sowie für den 24. März 2004
gemeldeten Beträge dem Bw. im Sinne des oben ausgeführten § 25
Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit zugeflossen sind. Diese in den Lohnzetteln übermittelten
Bruttobezüge und einbehaltenen Steuerbeträge stimmen auch mit den
entsprechenden Beträgen laut Vorhalteschreiben vom 7. Februar 2006
überein. Des Weiteren wurde dem Bw. auch vorgehalten, dass er
Verbindlichkeiten bei der NOE. GKK gehabt hat, sodass gewisse Teile der
Krankengeldbezüge einbehalten worden sind. Auch dazu gab der Bw. keine
schriftliche oder telefonische Stellungnahme ab. Der unabhängige
Finanzsenat schließt daraus, dass auch hinsichtlich der Höhe der
besteuerten Bezüge das Finanzamt gesetzeskonform vorgegangen
ist.
Was die im
Vorlageantrag vorgebrachte derzeitige und wahrscheinlich auch zukünftige
finanzielle Situation des Bw. betrifft, wonach er sich nur sehr schwer imstande
sehe, die im Einkommensteuerbescheid vorgeschriebene Abgabennachforderung zu
begleichen, wird darauf hingewiesen, dass im Veranlagungsverfahren nicht
über allfällige Ratenzahlungen oder Stundungen abzusprechen
ist.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-W/06
- Stammnummer
- 22060
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF