Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0114-I/05
Erwerb von Miteigentumsanteilen zur Erreichung jenes Mindestanteiles, der nach der Nutzwertneufestsetzung der Eigentumswohnung entsprach
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-I/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.Y.A, Adresse, vertreten durch
Rechtsanwaltskanzlei, vom 20. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 15. November 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Vertragsparteien der am 19. August 2004 abgeschlossenen
Vereinbarung sind laut deren Präambel jeweils Eigentümer von
Wohnungseigentumseinheiten und bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft der
Liegenschaft EZ X Grundbuch Y, Bezirksgericht A.A., bestehend aus dem
Grundstück Nr. 42/2. Die Nutzwerte dieser Liegenschaft wurden
gemäß dem Gutachten vom 21. Juli 1999 eines Sachverständigen
festgelegt und dementsprechend Wohnungseigentum begründet. Im Zuge des
Verkaufes der Wohnungseigentumseinheiten wurden Änderungen bei der
Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller, Änderung der
Autoabstellplätze und Änderungen im Bestand von unmittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser Änderungen wurde
gemäß Sachbeschluss des Bezirksgerichtes A.A. vom 05.05.2004, Zahl
mit Berichtigungen und Ergänzungen dazu das Zubehör neu geordnet,
Autoabstellplätze als selbständige Wohnungseigentumseinheiten
parifiziert und die Nutzwerte neu festgesetzt. Die gegenständliche
Vereinbarung hatte den Zweck, die grundbücherliche Durchführung dieses
Sachbeschlusses zu ermöglichen. Laut Punkt I der Vereinbarung kam es
bezogen auf die derzeit im Grundbuch eingetragene Nutzwertfestsetzung
hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit Top 4 des Berufungswerbers zu
folgenden Änderungen:
|
Wohnungseigentumseinheit Top
|
Wohnungseigentümer
|
Nutzwert alt Zubehör alt
|
Nutzwert neu Zubehör neu
|
4
|
M.Y.A,
geb. 25.12.1969
|
85/1298, Balkon, Parteienkeller PK 4,
AAP20
|
98/1298 Balkon, Parteienkeller PK
7, AAP 20
Unter Punkt I) "Änderungen"
erklärte sich hinsichtlich des Parteienkellers M.Y.A damit einverstanden,
dass der ursprünglich seiner Wohnung Top 4 zugeordnete Parteienkeller PK 4
Zubehör bei der Top 16 wird und stattdessen seiner Wohnungseigentumseinheit
Top 4 der Parteienkeller PK 7 zugeordnet wird. M.F. erklärte sich damit
einverstanden, dass der ursprünglich ihrer Wohnung Top 5 zugeordnete
Parteienkeller PK 7 nunmehr der Wohnung Top 4 zugeordnet wird, und stattdessen
ihrer Wohnung Top 5 der Parteienkeller PK 14 zugeordnet wird. Die Vertragsteile
übertrugen, übergaben und übernahmen wie angeführt die
Parteienkeller.
Punkt III) "Änderung Wohnungen" der
gegenständlichen Vereinbarung traf auszugsweise folgenden
Festlegungen:
"Des
weiteren ist es zu räumlichen Veränderungen im Bestand von ummittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen gekommen. Die Wohnung Top 3 im ersten
Obergeschoss wurde um 2 Zimmer verkleinert, ein Zimmer der Top 3 wurde der
angrenzenden Top 15, Eigentümer J.B.
und N.V.B. zugeschlagen, ein Zimmer der
Top 3 wurde der angrenzenden Wohnung Top 4, Eigentümer
M.Y.A zugeschlagen. Zu diesen baulichen
Veränderungen im Sinne der Verkleinerung der Top 3 und
Vergrößerung der Top 4 und Top 15 ist es bereits vor Abschluss der
Kaufverträge mit den Eigentümern
B. und
A gekommen. Es war sohin von Anfang an
vereinbart, dass A und
B. eine jeweils um einen Raum
vergrößerte Wohnung erwerben und wurde dies auch bereits im
Kaufvertrag berücksichtigt und hat entsprechenden Niederschlag in den
Kaufpreis gefunden. Die gegenständliche Übertragung von
Miteigentumsanteilen erfolgt daher lediglich aus dem Zweck, um die im Grundbuch
eingetragenen Miteigentumsanteile an die tatsächlichen Gegebenheiten und
Nutzungen, an den tatsächlichen Kaufgegenstand und an die
Nutzwertfeststellungen gemäß den erwähnten Sachbeschlusses
Bezirksgericht A.A. vom 05.05.2004
anzupassen. Es handelt sich bei der gegenständlichen Übertragung daher
um keine Schenkung sondern um eine Leistung im Rahmen der Erfüllung des
Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen
Wohnbaugesellschaft.XY. einerseits als
Verkäuferin und M.Y.A und
J.B. und
N.V.B. andererseits.
Die Firma
Wohnbaugesellschaft.XY
überträgt
und übergibt sohin lastenfrei 13/1298- Anteile an der EZ
X, Grundbuch
Y an M.Y.A,
geb. 25.12.1969 und dieser übernimmt die 13/1298 Anteile in sein Eigentum
unter gleichzeitiger Vereinigung mit den bisher in seinem Eigentum stehenden
85/1298 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 untrennbar
verbunden ist, sodass M.Y.A nunmehr
Eigentümer von 98/1298 Anteilen an der EZ
X ist, mit denen Wohnungseigentum an Top 4
untrennbar verbunden ist."
Unter Punkt IV.) "Gegenleistung" wurde Folgendes
festgelegt:
"Die
Vertragsteile vereinbaren, dass für die Änderung der Zuordnung des
Zubehörs keinerlei Entgelt zu bezahlen oder sonstige Leistungen zu
erbringen sind. Die Änderung der Zuordnung des Zubehörs erfolgt
wechselseitig und im allseitigen Interesse. Auch der Tausch der
Autoabstellplätze erfolgt im Interesse der beiden betroffenen Vertragsteile
wechselseitig und war darüber hinaus bereits im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages vereinbart und bekannt.
Die Übertragung der
Miteigentumsanteile dient lediglich dazu, um den in den einzelnen
Kaufverträgen vereinbarten und den tatsächlichen Zustand auch
rechtlich herzustellen und ist für die Übertragung der Nutzwerte kein
Entgelt zu bezahlen, vielmehr wurde diese Übertragung bereits bei Abschluss
der Kaufverträge berücksichtigt. Sämtliche Vertragsteile
bestätigen, dass ihnen aus der Übertragung, Änderung des
Zubehörs usw. kein Anspruch, in welcher Art auch immer, gegenüber
einem der anderen Vertragsteile zusteht.".
Unter Punkt VII) "Aufsandungserklärung" erteilten die
jeweiligen Grundeigentümer ihre ausdrückliche und unwiderrufliche
Zustimmung und Einwilligung zur Vornahme der entsprechenden
Grundbuchseintragungen.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 setzte das Finanzamt
für den Rechtsvorgang (Vereinbarung vom 19. August 2004) gegenüber dem
M.Y.A (Bw). vom Wert der Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) in
Höhe von 2.781,54 € die 3,5-%ige Grunderwerbsteuer mit 97,35 €
fest.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit dem Argument, die Nutzwerte
der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y seien gemäß Gutachten vom
21.07.1999 ursprünglich festgesetzt worden. In diesem Gutachten sei
hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit Top 4 vorgesehen gewesen, dass diese
aus folgenden Räumen bestehe: Diele/Garderobe, Bad, WC, Abstellraum,
Zimmer, Zimmer, Wohnraum, Kochnische, Glasveranda. In diesem Gutachten weise die
Wohneinheit Top 4 eine Nutzfläche von 72,20 m2 (ohne Glasveranda) auf. Mit
Kaufvertrag vom 21.02.2002 habe der Bw. die Wohnungseinheit Top 4 bestehend aus
Diele, Gang, drei Zimmern, Bad, WC, Abstellraum, Wohnraum/Küche,
Glasveranda erworben. Für diesen Kaufgegenstand, bestehend aus einer
Nutzfläche von ca. 91,17 m2, drei Zimmer, sei der Kaufpreis von damals
152.758,30 € vereinbart gewesen; von diesem Kaufpreis sei auch die
Grunderwerbsteuer bezahlt worden. Es sei bereits in dem ursprünglichen
Kaufvertrag berücksichtigt gewesen, dass der Top 4 im Zuge der
Neufestsetzung der Nutzwerte ein zusätzlicher Wohnraum dazu geschlagen
werde. Mit Sachbeschluss des BG A.A. seien die Nutzwerte dahingehend neu
festgesetzt worden, dass der Bw. zusätzlich 13/1298 Miteigentumsanteile an
der EZ X als Ausgleich für das im Jahr 2002 erworbene dritte Zimmer, das in
der ursprünglichen Nutzwertfeststellung vom 21. Juli 1999 noch nicht der
Wohnung Top 4 zugeordnet gewesen sei, erhalte. Durch die Vereinbarung solle die
Neufestsetzung der Nutzwerte und damit die Richtigstellung der
Nutzwertfeststellung im Grundbuch ermöglicht werden. Darin enthalten seien
neben grundbuchstechnisch erforderliche Übertragungserklärungen auch
Aufsandungserklärungen, um den Zustand auch grundbücherlich
herzustellen, wie er bereits im Kaufvertrag 21. Februar 2002 vereinbart gewesen
sei. Der Inhalt der Vereinbarung habe lediglich dazu gedient, den
grundbuchsrechtlich richtigen Zustand herzustellen, wie er mit dem Kaufvertrag
vereinbart gewesen sei. Es komme dadurch zu keinem neuen Rechtserwerb, sondern
es solle lediglich die Rechtssituation hergestellt werden, wie sie im
Kaufvertrag vereinbart und bereits versteuert sei. Aus diesen Gründen sei
die Vorschreibung einer neuerlichen Grunderwerbsteuer nicht zulässig, eine
neuerliche Vorschreibung würde zu dem Ergebnis führen, dass ein und
derselbe Rechtsvorgang zweimal mit Grunderwerbsteuer belastet werde, was
gesetzwidrig sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Im
Zuge des Verkaufs der Wohnungseigentumseinheiten wurden Änderungen bei der
Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller, Änderungen der
Autoabstellplätzen und Änderungen im Bestand von unmittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser Änderungen und
der Änderungen der Parifizierung wurde gegenständlicher Vertrag
errichtet. Es handelt sich hier also nicht um eine Aufsandung zum
ursprünglichen Kaufvertrag. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (VwGH v.
28.9.1998, 98/16/0052 u.a.). Daher konnte der Berufung kein Erfolg zukommen.
"
Der Bw. brachte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Darin
führte er noch aus, dass in dem ursprünglichen Kaufvertrag bereits auf
jene Situation Bezug genommen worden sei, wie sie der gegenständlichen
Vereinbarung zugrunde liege. Der Bw. habe bei Abschluss des Kaufvertrages
bereits den Kaufpreis und daraus resultierend auch bereits die Grunderwerbsteuer
für jene Miteigentumsanteile bezahlt, von denen er auf Grund der nunmehr
angezeigten Vereinbarung Eigentümer werde. Bereits in dem
ursprünglichen Kaufvertrag sei für diesen Rechtsvorgang der Kaufpreis
bemessen worden. Es handle sich bei der angezeigten Vereinbarung sohin
tatsächlich lediglich um die Aufsandungserklärung zu dem
ursprünglichen Kaufvertrag, durch welche ermöglicht werde, dass der in
dem ursprünglichen Kaufvertrag erworbene, bezahlte und bei der Bemessung
der Grunderwerbsteuer berücksichtigte Kaufgegenstand auch
grundbücherlich erworben werde. Würde man der Ansicht des Finanzamtes
folgen, hätte dies zu Folge, dass ein und derselbe Rechtsvorgang, zumindest
anteilig zweimal mit Grunderwerbsteuer belastet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
1987/309 idgF unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1
GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes
iSd § 2 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer knüpft dabei an Änderungen
der zivilrechtlichen Eigentumslage an. Besteuert wird jedoch nicht allein der
auf den Eigentumserwerb gerichtete Rechtsvorgang als solcher.
Besteuerungsgegenstand ist vielmehr der Erwerb eines Grundstückes, der auf
einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg,
der auf Grund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorganges
eintritt. Der einem Entstehungstatbestand entsprechende und damit die
Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang wird als Erwerbsvorgang bezeichnet,
weil es derselbe Vorgang ist, der vom Standpunkt des Erwerbers aus den Erwerb
eines Grundstückes herbeiführt. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus und bildet
einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale
je für sich gesondert zu würdigen sind. Bei mehreren
Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich jeder Erwerbsvorgang, worunter
nicht erst das Erfüllungs- sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu
verstehen ist, grunderwerbsteuerpflichtig (VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053).
Die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind nicht
auf entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt. Dies geht ua. auch aus
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG hervor, wonach die Steuer vom Wert
des Grundstückes zu berechnen ist, soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 75 zu § 1 GrEStG).
Wie oben bereits angeführt, bildet den
Besteuerungsgegenstand der Erwerb eines inländischen Grundstückes iSd
§ 2 GrEStG. Auch Anteile an einem Grundstück sind als Grundstücke
in diesem gesetzlichen Sinn anzusehen. Dies gilt auch für Anteile, die
untrennbar mit Wohnungseigentum verbunden sind. Wohnungseigentum ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 WEG 2002, BGBl. I Nr. 2002/70 (vorher: § 1
Abs. 1 WEG 1975) das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte
dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und
allein darüber zu verfügen. Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen,
sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann. Der
Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9 WEG 2002 (§ 2 und 3 WEG 1975) jener
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an
einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem
Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft. Nach § 5 Abs. 3 WEG 2002 (§
12 Abs. 1 WEG 1975) wird das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das
Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen.
Der Wohnungseigentümer erwirbt im Ergebnis durch einen darauf gerichteten
Rechtsvorgang zivilrechtliches Eigentum an den Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft, wobei diese Miteigentumsanteile dem nach dem Verhältnis der
Nutzwerte des Wohnungseigentumsobjektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte ermittelten Mindestwert zu entsprechen haben.
Bei der Entscheidung des gegenständlichen
Berufungsfalles ist unbestritten davon auszugehen, dass laut Grundbuchsstand vor
Einverleibung der gegenständlichen Vereinbarung vom 19. August 2004 der
Berufungswerber zu 85/1298-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ X GB
Y verbunden mit Wohnungseigentum Top 4 war, wobei sein Anteil bislang dem
für diese Wohnungseigentumseinheit festgesetzten Mindestanteil laut dem
Nutzwertgutachten des Jahres 1999 des DI X.Y. entsprach. Diesbezüglich ist
von folgender Sachlage auszugehen. In dem von dem Käufer M.Y.A einerseits
und der Verkäuferin Wohnbaugesellschaft.XY andererseits abgeschlossenen
Kaufvertrag vom 21. Februar 2002 wurde in "§ 2 Vertragsgegenstand"
auszugsweise Folgendes vereinbart:
"Die
Verkäuferin verkauft und übergibt und der Käufer kauft und
übernimmt hiermit 85/1298 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ
X GB
Y, mit denen Wohnungseigentum an der
Wohnungseigentumseinheit Top 4 samt Zubehör PK 7 und Autoabstellplatz Nr.
20 untrennbar verbunden ist, so wie diese im Zeitpunkt der Unterfertigung des
Vertrages liegen und stehen mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen die
Verkäuferin diese bisher besessen und/oder benützt hat und/oder zu
besitzen und benützen berechtigt
war.
Die Wohnungseigentumseinheit
Top 4 hat eine Nutzfläche von ca. 91,17 m2 und besteht aus Diele, Gang, 3
Zimmer, Bad, WC, AR, Wohnraum/Küche, Glasveranda, Balkon 5,38 m2".
Aus dem Kaufvertrag ergibt sich deutlich, dass der
Miteigentumsanteil (Mindestanteil) 85/1298 an der Liegenschaft EZ X GB Y
verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 4 samt
Zubehör PK7 und Autoabstellplatz Nr. 20 Vertragsgegenstand
war.
Wie oben bereits ausgeführt, ist nach dem
Wohnungseigentumsgesetz 1975 bzw. 2002 der Wohnungseigentümer
Miteigentümer der Liegenschaft. Der Mindestanteil entspricht jenem
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an
einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist, wobei sich der Mindestanteil aus
dem Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft ergibt. Das Wohnungseigentum wird
durch Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem
Mindestanteil einzutragen.
Als Ergebnis dieses Kaufvertrages wurde im Grundbuch
für M.Y.A ein Miteigentumsanteil von 85/1298 an der Liegenschaft
einverleibt. Durch diese Einverleibung wurde das Wohnungseigentum an der
Wohneinheit Top 4 erworben. Diese im Grundbuch einverleibten Miteigentumsanteile
(Mindestanteile) von 85/1298 entsprachen laut dem Nutzwertgutachten 1999 des DI
X.Y. dem Nutzwert der Eigentumswohneinheit Top 4, wobei bei der Ermittlung der
Nutzfläche folgende Räumlichkeiten angesetzt wurden: Diele/Garderobe
8,51 m2, Bad 4,80 m2, WC 1,65 m2, AR 1,95 m2, Zimmer 13,99 m2, Zimmer 15,25 m2,
Wohnraum 20,97 m2, Kochnische 5,08 m2, Glasveranda 6,21 m2, Balkon 5,38 m2.
Kellerabteil 1,89 m2 und AAP 20 11,50 m2. Allerdings ist hinsichtlich dieser
Wohneinheit 4 zu berücksichtigen, dass sich gegenüber dieser
Nutzwertfestsetzung 1999 durch bauliche Änderungen der Nutzwert der
Wohneinheit 4 laut ergänzendem Gutachten vom 12. Jänner 2004 um
13/1298 auf 98/1298 erhöht hat, wobei sich die Nutzfläche der
einzelnen Räumlichkeiten nunmehr wie folgt darstellt: Diele/Garderobe 8,51
m2, Bad 4,80 m2, WC 1,65 m2, AR 1,95 m2, Zimmer 15,25
m2, Zimmer 11,24 m2, Zimmer 13,01 m2,
Wohnraum 20,97 m2, Kochnische 5,08 m2, Glasveranda 6,21 m2, Balkon 5,38 m2.
Kellerabteil 1,89 m2 und AAP 20 11,50 m2.
Wenn daher laut Kaufvertrag jener Mindestanteil an der
Liegenschaft EZ X GB Y, mit denen das Wohnungseigentum an der
Wohnungseigentumseinheit 4 verbunden ist, erworben werden sollte und diese
Wohnungseinheit hierin abweichend von dem Nutzwertgutachten des Jahres 1999 drei
Zimmer umfasste, wodurch sich der Mindestanteil dieser Wohneinheit von bislang
85/1298 auf nunmehr 98/1298 erhöht, vom Kaufvertrag aber letztlich (siehe
die diesbezügliche Aufsandungserklärung in § 15) nur die
verkauften und übergebenen 85/1298- Miteigentumsanteile den
"Vertragsgegenstand" bildeten, dann bedurfte es zivilrechtlich zum
Eigentumserwerb jener Miteigentumsanteile, die dem Mindestanteil der
Eigentumswohnung Top 4 (mit den drei Zimmern) entsprachen der
gegenständlichen Vereinbarung vom 19. August 2004, denn damit wurden an den
Bw. zusätzlich zu den bisher bereits "erworbenen" 85/1298-Mindestanteilen
noch weitere 13/1298 Mindest-/ Miteigentumsanteile (diese entsprechen dem
geänderten Nutzwert) "übertragen" und "übergeben". Erst durch die
gegenständlich vereinbarte Übertragung von weiteren
Miteigentumsanteilen im Ausmaß von 13/1298 kamen dem Bw. jene 98/1298-
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu, die dem Mindestanteil der
Eigentumswohneinheit Top 4 bei 3 Zimmern entsprachen. Wenn es unter Beachtung
des bislang im Kaufvertrag vereinbarten Erwerbes abgestellt auf den für die
Wohnungseigentumseinheit 4 bezeichneten Mindestanteil von 85/1298 zur
entsprechenden Einverleibung der Miteigentumsanteile von 85/1298 für den
Bw. gekommen und damit zivilrechtlich nur in diesem Ausmaß dem M.Y.A
Miteigentum an der Liegenschaft zugekommen ist, dann kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass für den Bw. durch die gegenständliche
Vereinbarung vom 19. August 2004, die zu diesbezüglichen
grundbücherlichen Änderungen der bislang einverleibten
Miteigentumsanteile führte, jedenfalls ein selbständig zu
beurteilender Anspruch auf Übereignung von 13/1298- Miteigentumsanteilen an
der Liegenschaft entstanden ist und darin ein die Grunderwerbsteuerpflicht
auslösender Erwerbsvorgang vorliegt. Das Finanzamt hat daher zu Recht die
getroffene Vereinbarung vom 19. August 2004 als selbständig zu
beurteilenden grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang angesehen und diesen
Rechtsvorgang mit dem bekämpften Bescheid der Grunderwerbsteuer
unterworfen.
Was den Vorwurf der Gesetzwidrigkeit anlangt, dass "ein und
derselbe Rechtsvorgang zweimal mit Grunderwerbsteuer belastet wird" ist noch
Folgendes anzuführen. Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Grundsatz). Nach § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Jeder
Erwerbsvorgang löst grundsätzlich selbständig die
Grunderwerbsteuerpflicht aus, wobei jeder Erwerbsvorgang einen in sich
abgeschlossenen Steuerfall bildet. Vertragsgegenstand des Kaufvertrages vom 21.
Februar 2002 waren im zivilrechtlichen Ergebnis die 85/1298- Miteigentumsanteile
an der Liegenschaft entsprechend dem Nutzwertfestsetzungsgutachten 1999 des DI
X.Y.. Dies zeigt auch die Aufsandungsurkunde (§ 15. des Kaufvertrages), auf
Grund derer es dann zur entsprechenden Einverleibung dieser Miteigentumsanteile
im Grundbuch gekommen ist. Mit dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang
vom 19. August 2004 wurden hingegen 13/1298- Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft übertragen und darauf bezog sich die unter Punkt VII der
Vereinbarung abgegebene Aufsandungserklärung. Dem Umstand aber, dass der
sich aus dem Nutzwertfestsetzungsgutachten des Jahres 1999 für die
Eigentumswohneinheit Top 4 ergebende Miteigentumsanteil nicht dem Mindestanteil
entsprach, der dem Nutzwert der Wohnungseigentumseinheit Top 4 bei drei Zimmern
zukam, ändert daran nichts, vermochte doch der auf die Bestimmung des
Mindestanteiles durch das Nutzwertfestsetzungsgutachten 1999 abstellende Erwerb
von 85/1298-Miteigentumsanteilen zivilrechtlich nur einen Erwerb dieses
Ausmaßes an der Liegenschaft herbeizuführen und ist von dem mit
Rechtsgeschäft vom 19. August 2004 vereinbarten Erwerbsvorgang von 13/1298-
Anteilen strikt auseinander zu halten. Weiters bleibt noch festzuhalten, dass im
Kaufvertrag für die Wohnungseigentumseinheit Top 4 bestehend aus "Diele,
Gang, 3 Zimmer, Bad, WC, AR, Wohnraum/Küche, Glasveranda, Balkon" von einer
Nutzfläche von ca. 91,17 m2 ausgegangen wurde, hingegen beträgt nach
dem Sachbeschluss des BG A.A., Zahl die tatsächliche Nutzfläche dieser
Wohneinheit 109,94 m2. Inwieweit aber bei der Festlegung des Gesamtkaufpreises
von 152.758,30 € auf eine etwaig mögliche gegenüber der
angenommenen ca. Nutzfläche von 91,17 m2 höhere tatsächliche
Nutzfläche Bedacht genommen wurde, lässt sich nicht beurteilen,
relativiert aber etwas die Aussage des Bw. bezüglich einer vorliegenden
Doppelerfassung. Letztlich entscheidend ist, dass entgegen dem
Berufungsvorbringen nicht "ein und derselbe Rechtsvorgang" zweimal besteuert
wurde, sind doch beide Erwerbsvorgänge getrennt steuerlich zu beurteilen
und dass für den Erwerb der 13/1298- Miteigentumsanteile keine gesonderte
Gegenleistung ausgewiesen wurde. Ist aber für diesen einen
eigenständigen Steuerfall darstellenden Erwerb keine Gegenleistung
vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist nach der Bestimmung des § 4 Abs.
2 Z 1 GrEStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit b GrEStG die Steuer vom
Dreifachen des Einheitswertes zu ermitteln. Dies würde im Streitfall
ausgehend vom Einheitswert der Liegenschaft von 200.577,02 € für die
übertragenen 13/1298- Anteile an der Liegenschaft einen Wert von 6.026,58
€ ( =EW 200.577,02 €, davon 13/1298 ergibt 2,008,86 x 3 fach =
6,026,58 €) bedeuten. Das Finanzamt hat demgegenüber laut im Akt
rudimentär dargestellter Berechnung von diesen 2,008,86 € einen (nicht
näher dargelegten und den vorgenommenen Abzug in keinster Weise
begründenden) Betrag von 1,081,68 € abgezogen. Die verbleibende
Differenz von 927,18 € wurde dann verdreifacht, was den im bekämpften
Bescheid angesetzten Wert von 2.781,54 € ergab. Allein um nicht gegen das
Überraschungsverbot (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138) zu verstoßen im
Konnex gesehen mit den letztlich geringfügigen steuerlichen Auswirkungen
belässt es die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus Gründen der
Verfahrensökonomie bei diesem ihr zwar nicht nochvollziehbaren, den Bw.
aber keinesfalls benachteiligenden und damit belastenden Ansatz von 2.781,54
€. Der Bw. kann sich jedenfalls durch die vom Finanzamt durchgeführte
Ermittlung nicht beschwert erachten.
Das Finanzamt hat zu Recht in der Vereinbarung vom 19.
August 2004 einen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang gesehen, wobei die
angesetzte Bemessungsgrundlage keinesfalls zu hoch ermittelt worden war. Die
Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war demzufolge wie im Spruch
ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 24. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-I/05
- Stammnummer
- 22050
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF