Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0200-W/06
Gebührenerhöhung für VwGH-Beschwerde bei Gebührenfestsetzung nach abgewiesener Verfahrenshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-W/06vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. November
2005, ErfNr. betreffend Gebührenerhöhung nach der am 19. April 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Oktober
2003, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 5. November 2003 zur
Zl.xxx brachte der Berufungswerber (Bw.) als Vertreter des Herrn K. in einem
Schriftsatz eine Säumnisbeschwerde sowie einen Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe ein.
Mit Beschluss vom 4. März
2004 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab und
forderte lt. im Akt einliegender Zweitschriftskopie mit einem an den Bw. als
Vertreter adressierten Schreiben vom 9. März 2004 den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 3
VwGG, BGBl. 136/2001 auf, eine Gebühr von € 180,00 binnen einer
Woche durch postamtliche Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu
entrichten.
In der Folge setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien auf Grund einer
Notionierung für die oa. Säumnisbeschwerde mit Gebührenbescheid
vom 14. November 2005 gegenüber dem Bw. als Gesamtschuldner nach
§ 13 Abs. 3 GebG wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung eine
Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 und
eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe
von € 90,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendete sich der Bw. gegen die Gebührenerhöhung
im Wesentlichen mit der Begründung, es sei eine konkrete gesetzliche
Anordnung, wann und wie die Fälligkeit nach Abweisung der beantragten
Verfahrenshilfe eintrete, nicht gegeben. Es sei kein Zahlungsverzug bzw. nicht
vorschriftsmäßige Entrichtung gegeben, da auf Grund des
Gebührenbescheides naturgemäß erst eine Zahlungsfrist in Gang
gesetzt werde. Weiters beantragte der Bw. die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit der Vorschreibung der
Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG blieb unbestritten.
Gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
In der am 19. April 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde von der Vertreterin der Bw.
ergänzend ausgeführt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes
vom 4. März 2004 am 10. März 2004 zugestellt worden sei. Die
Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2004 sei jedoch nicht
zugestellt worden. Dazu beantragte die Vertreterin des Bw. die Einvernahme der
Kanzleileiterin des Bw., Frau Mag.I.. Weiters meinte die Vertreterin
des Bw., dass die Ansicht des Finanzamtes zu dem absurden Ergebnis führen
würde, dass jede Abweisung der Verfahrenshilfe eine
Gebührenerhöhung zu Folge hätte.
Vom unabhängigen
Finanzsenat wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum
Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2004 kein
Zustellungsnachweis vorliegt, und dass das Vorbringen der Vertreterin des Bw.,
wonach eine Zustellung dieses Schreibens nicht erfolgte, als glaubwürdig
anzusehen ist. Der unabhängige Finanzsenat sah vom angebotenen Beweis
folglich ab.
Im Übrigen wird auf die
Niederschrift vom 19. April 2006 über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung unterliegen
ua. Beschwerden an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von
€ 180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte
fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter
Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der
postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z
1 der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der Eingabengebühr
ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster
Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr.
194.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach
Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt
werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3
leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie
eintreten. Dem Bw. war bekannt, dass die Verfahrenshilfe abgewiesen
wurde, und er hatte ausreichend Gelegenheit für die Entrichtung der
Gebühr Sorge zu tragen. Die Vorschreibung der Gebühr und der
Gebührenerhöhung erfolgte erst geraume Zeit nach Abweisung des
Antrages auf Verfahrenshilfe.
§ 24 Abs. 3 VwGG verpflichtet die
Gebührenschuldner die Gebühr von sich aus zu entrichten. Ergeht keine
Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entrichtung der Gebühr, so
entbindet dies die Gebührenschuldner nicht von ihrer Verpflichtung, die
Gebühr zu entrichten.
Da die Gebühr nicht entsprechend der Bestimmungen des
§ 24 Abs. 3 VwGG entrichtet wurde und daher mit Bescheid festzusetzen war,
war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im
Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende
Rechtsfolge zu erheben.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-W/06
- Stammnummer
- 22049
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF