Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0379-G/04
befugter Unternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-G/04vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 16. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 18. Juni 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO sowie gegen den wiederaufgenommenen Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 und gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 17. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und betreffend
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 bleiben unverändert.
Hinsichtlich der Änderung
des angefochtenen Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 wird
auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 26.8.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2002 erklärungsgemäß durch und erkannte im
Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003,
dass dem Berufungswerber der von ihm selbst in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht gewährt wurde. Das Finanzamt nahm
hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 das Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO von Amts wegen mit der Begründung wieder auf, dass die im
beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und Beweismittel
neu hervorgekommen seien. In dem zur Wiederaufnahme gehörenden Sachbescheid
verweigerte das Finanzamt die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
mit der Begründung, dass die Einkünfte der Ehepartnerin des
Berufungswerbers höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200
€ seien. Die Aufwendungen für den Einbau einer Heizung, Installation
von Beleuchtungskörpern, Elektrogeräte, Armaturen udgl. würden
keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine
Berücksichtigung als Sanierung komme nicht in Betracht, da die Arbeit nicht
von einem befugten Unternehmen durchgeführt worden sei (keine Arbeitszeit
auf der Rechnung ausgewiesen). Der Einbau von Beleuchtungskörpern sowie der
Ankauf von Elektrogeräten stelle schon dem Grunde nach keine
Wohnraumsanierung dar. Weiters wurden die im Erstbescheid auf Antrag des
Berufungswerbers berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen
einer Überprüfung unterzogen und richtig gestellt, da die
Sanierungsaufwendungen teilweise als außergewöhnliche Belastungen
beantragt und auch so veranlagt wurden.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung des ebenfalls beantragten
Alleinverdienerabsetzbetrages; weitere beantragte Sanierungsaufwendungen
(Materialrechnungen) wurden ebenfalls nicht als außergewöhnliche
Belastung bzw. als Sonderausgaben anerkannt.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen
bekämpfte der Berufungswerber für beide Jahre die Nichtgewährung
der Sanierungsaufwendungen. Bezüglich der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 begründete der Berufungswerber, dass der
40-jährige Gusskessel über Nacht leck geworden sei, sodass er
gezwungen gewesen sei, eine Neuanschaffung zu tätigen. Lt. Rechnung der
Firma S sei kurzfristig in der Palmwoche ein Niedertemperaturkessel geliefert
und von Herrn Z (Installateur der Fa. S ) Freitagnacht montiert worden. Herr Z
hätte diese Arbeit als Nachbarschaftshilfe betrachtet und sich mit einer
anständigen Jause begnügt. Dass es sich um keine unbefugte Arbeit
handeln würde werde durch die Abnahme der Montage durch Herrn PS
bestätigt.
Bezüglich der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 brachte der Berufungswerber vor, dass durch den
Einbau der neuen Niedertemperatur-Heizung es im Kamin zu einer Versumpfung
gekommen sei und der Querschnitt auf ein Edelstahlrohr verringert hätte
werden müssen. Diese Arbeit sei ebenfalls kostenlos durch Herrn Z
getätigt worden.
Hinsichtlich der beantragten Sanierungsaufwendungen verwies
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2002 darauf,
dass es sich bei Herrn Z nicht um einen befugten Unternehmer handeln würde.
Die bloße Bezahlung von Material, das nicht von einem befugten Unternehmer
verarbeitet werde, sei nicht absetzbar. Die nachträgliche Begutachtung
selbst (oder durch eine andere Person) durchgeführter Arbeiten erfülle
dieses Erfordernis nicht. Mit der Berufungsvorentscheidung für das Jahr
2003 berichtigte das Finanzamt nach Vorhaltsermittlungen den irrtümlich vom
Berufungswerber in der Erklärung beantragten pauschalen Freibetrag für
eine Diätverpflegung aus Zuckerkrankheit in Höhe von € 840,- auf
den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Nierenkrankheit in
Höhe von € 612,-, woraus sich eine Nachforderung in Höhe von
€ 103,74 ergeben hat.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der
Berufungswerber darauf, dass von ihm sämtliche Unterlagen in Originalkopie
vorgelegt worden seien, um unnötige Rückfragen zu vermeiden, da er als
Dialysepatient Mo-Mi-Fr nicht erreichbar sei. Das mit Bescheid vom 25.3.2003
festgesetzte Guthaben habe er im "Guten Glauben" wieder für
Reparaturen des Hauses ausgegeben. Anscheinend sei ein anderer Beamter darauf
gekommen, dass sein Kollege vor einem Jahr eine schlechte Arbeit gemacht habe.
Dieser neue Beamte habe sich über die Wiederaufnahme des Verfahrens diese
schlechte Arbeit in der Höhe von € 1.933,06 von ihm zurückgeholt.
Kein Mensch sei fehlerfrei, aber dann müsste dieser auch für seine
Fehler geradestehen. Ob es überhaupt ein Fehler gewesen sei, wäre
jetzt in der II. Instanz zu klären.
Bezüglich der Sanierungsarbeiten wiederholte der
Berufungswerber im Wesentlichen sein Vorbringen in der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 BAO Abs 4 lautet:
(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in der
für die strittigen Jahre geltenden Fassung, steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 € zu. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von
höchstens 4.400 € jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200 € jährlich erzielt.
Der Berufungswerber hat auf der ersten Seite in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sowohl für
das Jahr 2002 als auch für das Jahr 2003 unzweifelhaft angekreuzt, dass er
den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen würde. Das Finanzamt hat
offensichtlich die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 ungeprüft einer Veranlagung
zugeführt. Für das Finanzamt ist der Umstand, dass die Einkünfte
der Ehegattin im Jahr 2002 höher waren, als der oben zitierte Grenzbetrag
in Höhe von € 2.200, erst zu dem Zeitpunkt ersichtlich geworden, als
der Antrag auf Beanspruchung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr
2003 überprüft wurde.
Hinsichtlich des Hinweise des Berufungswerbers im
Vorlageantrag, dass er die "Aufstellung seiner Ehegattin" der
Berufung beigelegt hätte, womit offensichtlich die Gegenüberstellung
der monatlichen Pension seiner Ehegattin von der Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft mit den Krankheitsaufwendungen gemeint ist, und wonach
sich nach seinen Berechnungen ein Minus von 582,54 € ergibt und worauf sich
seine Ansicht gründet, dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen
würde, ist anzumerken, dass der Grenzbetrag für den
Alleinverdienerabsetzbetrag, vgl. die oben zitierte gesetzliche Bestimmung, sich
nach der Höhe der Einkünfte orientiert. Aus den
Einkommensteuerbescheiden kann nachvollzogen werden, dass Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen, und damit die vom Berufungswerber von
der Pension seiner Gattin abgezogenen Aufwendungen, erst von den sich ergebenden
Einkünften abzuziehen sind und daher für die Berechnung des
Grenzbetrages irrelevant sind. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen aus der Sicht des Finanzamtes erfolgte
daher zu Recht.
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben
für die Wohnraumsanierung einschließlich energiesparender
Maßnahmen als Sonderausgaben absetzbar, wenn die Sanierung durch einen
befugten Unternehmer ausgeführt wird. Diese Regelung soll in erster Linie
sicherstellen, dass der Auftraggeber jene Garantieleistungen verlangen kann, die
das Zivilrecht (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch,
Konsumentenschutzgesetz) vorsieht.
Befugter Unternehmer ist, wer nach den maßgeblichen
gewerberechtlichen Rechtsvorschriften Leistungen, die Sanierungsmaßnahmen
im Sinne des § 18 darstellen, selbständig erbringt. Dieses Erfordernis
ist erfüllt, wenn auf Grund der Rechnung die Befugnis zur Durchführung
der Sanierungsmaßnahmen anzunehmen ist. Durch die bloße Bezahlung
von Material, das nicht von einem befugten Unternehmer bzw. in
Nachbarschaftshilfe von einem Nachbarn kostenlos verarbeitet wird, sind die oben
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Kosten für das
Material nicht absetzbar. Auch wenn der Nachbar des Berufungswerbers selbst als
Installateur in seinem Haus einen Heizkessel austauscht, gilt er im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 nicht als befugter Unternehmer und
können auch in einem derartigen im Vorlageantrag beschriebenen Fall die
Materialkosten nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Darüber hinaus vermindert sich durch die Streichung
des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Berufungswerber die Höhe der zu
berücksichtigenden Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 3 Z 2 EStG
1988 auf einen Betrag von 2.920 €, der bereits durch die geltend
gemachten Beiträge für ein eigene Krankenversicherung, eine
Unfallversicherung und eine Krankenversicherung für die Ehegattin in
Gesamthöhe von € 3.623,65 überschritten wird.
Die Berichtigung des vom Berufungswerber in der
Erklärung beantragten pauschalen Freibetrages für eine
Diätverpflegung aus Zuckerkrankheit in Höhe von € 840,- auf den
pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Nierenkrankheit in
Höhe von € 612,-, woraus sich eine Nachforderung in Höhe von
€ 103,74 ergeben hat, war erforderlich, weil sich nachträglich
herausgestellt hat, dass der Berufungswerber irrtümlich den höheren
pauschalen Freibetrages für eine Diätverpflegung aus einer
Zuckerkrankheit in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragt hat.
Die weiteren Anträge im Vorlageantrag in Form der
Vorlage von weiteren Materialrechnungen sind generell nicht geeignet, als
Sonderausgeben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
zu werden.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-G/04
- Stammnummer
- 22045
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF