Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0835-L/05
Abgabennachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0835-L/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom 7. Februar 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Jänner 2005 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus der mit Bescheid vom 15.11.2004 durchgeführten
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ergab sich eine
Nachforderung von 977,53 €, da der Berufungswerber während des Jahres
von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten hatte.
Mit Eingabe vom 4.1.2005 ersuchte der Berufungswerber um
Nachsicht dieser Abgabe. Bis zum Erhalt des angeführten
Einkommensteuerbescheides sei er der Überzeugung gewesen, dass mit seiner
Lohnsteuer alles in Ordnung sei, da er ein Dienstverhältnis gehabt habe.
Umso erstaunter sei er gewesen, als er die Verständigung über eine
Nachzahlung erhalten habe. Er sei im Jänner und Februar 2003 noch in
Indonesien tätig gewesen, und habe für seine damals 19 und 18 Jahre
alten Söhne ein sehr hohes Schulgeld für die dortige deutsche Schule
bezahlen müssen. Da die Kinder bei ihm und seiner Frau in Indonesien
gewesen seien, habe seine Frau die erhaltene Familienbeihilfe wieder an das
Finanzamt zurückerstatten müssen. Sein Schwiegervater sei 2003 in
Manila verstorben, und seine Frau (eine gebürtige Philippine), habe
für die Begräbniskosten aufkommen und auch nach Manila reisen
müssen. Da seine Schwiegermutter keine Rente beziehe und auch von den
"restlichen" Kindern nur sehr wenig bis überhaupt keine finanzielle
Unterstützung erhalte, müssten er und seine Frau für deren
Lebensunterhalt aufkommen. Seine Gattin habe als Hausfrau kein eigenes
Einkommen, und somit gingen diese Zahlungen, "wenn auch nicht in enormer
Höhe", auf seine Kosten. Die Wohnbeihilfe, welche er von seiner
Tätigkeit im Ausland bezogen hätte, habe er 2003 und 2004 nicht mehr
beziehen können, da "zur Gewährung" sein Auslandsgehalt
herangezogen worden sei. Sein älterer Sohn habe zwischenzeitig mit einem
Studium begonnen. Da er dieses in Deutschland mache, bekomme seine Frau keine
Familienbeihilfe. Zu allem Überdruss sei er im Sommer 2003 erkrankt, und
seither fast ohne Unterbrechung im Krankenstand. Die laufenden
Rückzahlungen der Wohnungskredite und die Lebenskosten hätten ihn und
seine Familie in eine prekäre finanzielle Situation gebracht. Er habe
keinerlei Ersparnisse mehr und kein sonstiges Vermögen. Aus diesem Grund
sehe er sich außerstande, die geforderte Nachzahlung in der Höhe von
977,53 € zu leisten. Da sich seine Erkrankung leider als unheilbar
herausgestellt habe (Parkinson Syndrom und ein Kopftumor), sehe er auch keine
Möglichkeit, in Zukunft ein Einkommen zu haben, welches eine Begleichung
der Steuerschuld möglich machen würde.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom
10.1.2005 ab, da konkrete Angabe zu den aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen (Schulden, Grundbesitz, regelmäßige
Ausgaben/Aufwendung etc.) fehlen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 7.2.2005
Berufung erhoben. Zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
führte der Berufungswerber aus, dass er Alleinverdiener mit Gattin und zwei
Söhnen (20 und 21 Jahre), jedoch krankheitsbedingt mittlerweile in
Berufsunfähigkeitspension mit einer monatlichen Nettopension von
1.250,00 € sei. Die Begräbniskosten für seinen
Schwiegervater samt Flugticket für seine Gattin hätten
2.500,00 € betragen. Die Schwiegermutter in Manila werde mit monatlich
100,00 € unterstützt. Die Schulkosten für die deutsche
internationale Schule in Jakarta hätten im Jahr 2003 15.000,00 €
betragen. Der Wohnungskredit für die Eigentumswohnung sei Ende 2003 mit
10.242,90 € und Ende 2004 mit 6.143,04 € offen gewesen. Für ein
Eigenmittel-Ersatzdarlehen würden jährlich 500,00 €
zurückgezahlt. Für eine Unfall/Lebensversicherung seien jährlich
500,00 € zu bezahlen. Da er all diese Kosten aus seinem damaligen Einkommen
nicht begleich habe könne, hätte er zusätzlich einen Privatkredit
in Höhe von 20.000,00 € aufgenommen. Er habe einen gültigen
Entsendevertrag nach Manila für ein Jahr gehabt, welcher die finanzielle
Situation bereinigt hätte. Da er aber nunmehr in Pension sei, habe er kein
entsprechendes Einkommen, müsse aber den Kredit zurückzahlen. Er sehe
keine Möglichkeit, die Nachforderung zu begleichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.8.2005 wies das
Finanzamt diese Berufung ab. Der Berufungswerber habe eine Eigentumswohnung und
sei daneben noch Hälfteeigentümer einer näher bezeichneten,
unbelasteten Liegenschaft in F (in einem Aktenvermerk hatte das Finanzamt
festgehalten, dass es sich dabei um ein Wochenendhaus mit lebenslangem
Nutzungsrecht der 84 und 94 Jahre alten Vorbesitzer handle). Er verfüge
somit über Vermögen, das zur Abgabenentrichtung herangezogen werden
könnte. In der Einhebung der Abgabenschuld sei daher keine Unbilligkeit zu
erblicken.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 30.8.2005 führte der
Berufungswerber noch aus, dass in der Berufungsvorentscheidung auf seine Angaben
(zu den wirtschaftlichen Verhältnissen) nicht eingegangen, sondern nur
darauf hingewiesen worden sei, dass die Hälfte der gemeinsamen
Eigentumswohnung, welche mit hohen Schulden belastet sei, zur Abgabenentrichtung
herangezogen werden könnte. Zur zweiten Liegenschaft wurde darauf
hingewiesen, dass die Vorbesitzer das volle Nutzungsrecht bis zu ihrem Ableben
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend
(auch) mitverursacht sein. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht
nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 236 Tz 10).
Die nachsichtsgegenständliche Abgabenforderung in
Höhe von 977,53 € ist im Verhältnis zu den im Nachsichtsansuchen,
und ziffernmäßig näher konkretisiert in der Berufung
angeführten übrigen Zahlungsverpflichtungen als relativ
geringfügig zu qualifizieren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,
dass gerade die Einhebung der Einkommensteuer 2003 mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre,
die über die Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind, hinausgingen. Die angespannte
finanzielle Situation des Berufungswerbers wird vielmehr entscheidend von den
übrigen Zahlungsverpflichtungen verursacht.
Können Zahlungserleichterungen wirtschaftlich
begründeten Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es
keiner Abgabennachsicht (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060). Im gegenständlichen
Fall ersuchte der Berufungswerber mit Eingabe vom 7.3.2006 um Entrichtung des
aushaftenden Abgabenrückstandes in zwölf Raten. Mit Bescheid vom
29.3.2006 bewilligte das Finanzamt diese Zahlungserleichterung. Eine
Abgabennachsicht kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in
Betracht.
In der Berufungsvorentscheidung wurde auf das
Grundvermögen des Berufungswerbers verwiesen. Der Hälfteanteil an der
Eigentumswohnung ist hypothekarisch belastet, der Hälfteanteil an der
Liegenschaft in F dagegen lastenfrei. Die Notwendigkeit, Vermögenswerte
(auch Grundvermögen) zur Steuerzahlung heranzuziehen, lässt die
Abgabeneinhebung grundsätzlich noch nicht unbillig erscheinen. Allerdings
wäre eine zwangsweise Verwertung des lastenfreien Hälfteanteiles
angesichts der relativ geringfügigen Abgabenschuld
unverhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall ist eine
Heranziehung des Grundvermögens zur Abgabenentrichtung aber ohnehin nicht
erforderlich, da mit den bewilligten Ratenzahlungen die Abgabenschuld getilgt
werden kann.
Da somit insgesamt gesehen die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO nicht vorlagen,
blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0835-L/05
- Stammnummer
- 22016
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF