Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0112-I/05
Erforderliche Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer Eigentumswohneinheit als Folge einer Nutzwertneufestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-I/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vertragsgegenstand des am 20. November 2002 abgeschlossenen "Nachtrages zum Kaufanwartschaftsvertrag vom 17.10./18.10.2000" waren 86/1298- Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 15 verbunden war. Der Mindestanteil für diese Eigentumswohnung wurde mit Nutzwertgutachten vom 21. Juli 1999 festgelegt, wobei darin von einer Nutzfläche von 85,10 m2 ausgegangen wurde. Entsprechend dem Vertragsgegenstand wurde die grundbücherliche Einverleibung mit einem Miteigentumsanteil von 86/1298 Anteilen an der Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohneinheit Top 15 vorgenommen. Den bauliche Änderungen ( 3 statt 2 Zimmer) und der Zuordnung eines Kellerabteils wurde in einer Nutzwertneufestsetzung des Jahres 2004 dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr der Mindestanteil dieser Eigentumswohnung mit 99/1298- Anteilen (ausgehend von einer nunmehrigen Nutzfläche 111,13 m2) festgelegt wurde. Die mit der gegenständlichen Vereinbarung vom 19. August 2004 erfolgte Übertragung von 13/1298 Miteigentumsanteilen an den Bw. (und seine Ehefrau) stellt einen eigenständig zu beurteilenden grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bereits im Kaufanwartschaftsvertrag diese Wohnung mit einer Nurtzfläche von ca. 92,08 m2 bestehend aus drei Zimmer und einem Kellerabteil angeführt wurde, wurde doch im Nachtrag dazu hierin ausdrücklich abstellend auf das Nutzwertgutachten 1999 nur jener Miteigentumsanteil von 86/1298 an der Liegenschaft "verkauft und übergeben", der dem Mindestanteil der Eigentumswohnung mit zwei Zimmer und ohne Parteienkeller entsprochen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.B., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwaltskanzlei, vom 20. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 15. November 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Ausgehend vom Wert der
Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987) in Höhe von 3.013,29
€ wird die Grunderwerbsteuer mit 105,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Vertragsparteien der am 19. August 2004 abgeschlossenen
Vereinbarung sind laut deren Präambel jeweils Eigentümer von
Wohnungseigentumseinheiten und bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft der
Liegenschaft EZ X Grundbuch Y., Bezirksgericht A.A., bestehend aus dem
Grundstück Nr. 42/2. Die Nutzwerte dieser Liegenschaft wurden
gemäß dem Gutachten vom 21. Juli 1999 eines Sachverständigen
festgelegt und dementsprechend Wohnungseigentum begründet. Im Zuge des
Verkaufes der Wohnungseigentumseinheiten wurden Änderungen bei der
Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller, Änderung der
Autoabstellplätze und Änderungen im Bestand von unmittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser Änderungen wurde
gemäß Sachbeschluss des Bezirksgerichtes A.A. vom 05. Mai 2004, Zahl
mit Berichtigungen und Ergänzungen dazu das Zubehör neu geordnet,
Autoabstellplätze als selbständige Wohnungseigentumseinheiten
parifiziert und die Nutzwerte neu festgesetzt. Die gegenständliche
Vereinbarung hatte den Zweck, die grundbücherliche Durchführung dieses
Sachbeschlusses zu ermöglichen. Laut Punkt I der Vereinbarung kam es
bezogen auf die derzeit im Grundbuch eingetragene Nutzwertfestsetzung
hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit Top 15 des Berufungswerbers (und
seiner Ehegattin) zu folgenden Änderungen:
|
Wohnungseigentumseinheit
Top
|
Wohnungseigentümer
|
Nutzwert
alt
Zubehör
alt
|
Nutzwert
neu
Zubehör
neu
|
15
|
J.B.,
geb. 18.09.1976 und
N.V.B., geb.
02.05..1974
|
86/1298, Balkon, AAP 19
|
99/1298 Balkon, Parteienkeller PK
2, AAP 19
Unter Punkt I) "Änderungen"
erklärten sich hinsichtlich des Parteienkellers R.H. und M.L. damit
einverstanden, dass der ursprünglich ihrer Wohnungseigentumseinheit
zugeordnete Parteienkeller PK 2 nunmehr Zubehör wird bei der
Wohnungseigentumseinheit 15 und erklären sich damit einverstanden, dass
ihrer Wohnungseigentumseinheit Top 2 nunmehr stattdessen der Parteienkeller PK 9
zugeordnet wird. J.B. und N.V.B. erklärten sich damit einverstanden, dass
ihrer Wohnung Top 15, welche ursprünglich keinen Parteienkeller hatte,
nunmehr der Parteienkeller PK 2 als Zubehör zugeordnet wird. Die
Vertragsteile übertrugen, übergaben und übernahmen wie
angeführt die Parteienkeller.
Punkt III) "Änderung Wohnung" der
gegenständlichen Vereinbarung traf auszugsweise folgenden
Festlegungen:
"Des
weiteren ist es zu räumlichen Veränderungen im Bestand von ummittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen gekommen. Die Wohnung Top 3 im ersten
Obergeschoss wurde um 2 Zimmer verkleinert, ein Zimmer der Top 3 der
angrenzenden Top 15, Eigentümer J.B.
und N.V.B. zugeschlagen wurde, ein Zimmer
der Top 3 wurde der angrenzenden Wohnung Top 4, Eigentümer
M.Y.A zugeschlagen. Zu diesen baulichen
Veränderungen im Sinne der Verkleinerung der Top 3 und
Vergrößerung der Top 4 und Top 15 ist es bereits vor Abschluss der
Kaufverträge mit den Eigentümern
B und
A gekommen. Es war sohin von Anfang an
vereinbart, dass A und
B eine jeweils um einen Raum
vergrößerte Wohnung erwerben und wurde dies auch bereits im
Kaufvertrag berücksichtigt und hat entsprechenden Niederschlag in den
Kaufpreis gefunden. Die gegenständliche Übertragung von
Miteigentumsanteilen erfolgt daher lediglich aus dem Zweck, um die im Grundbuch
eingetragenen Miteigentumsanteile an die tatsächlichen Gegebenheiten und
Nutzungen, an den tatsächlichen Kaufgegenstand und an die
Nutzwertfeststellungen gemäß den erwähnten Sachbeschlusses
Bezirksgericht A.A. vom 05.05.2004
anzupassen. Es handelt sich bei der gegenständlichen Übertragung daher
um keine Schenkung sondern um eine Leistung im Rahmen der Erfüllung des
Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen
Wohnbaugesellschaft.XY. einerseits als
Verkäuferin und M.Y.A und
J.B. und
N.V.B. andererseits.
Die
Wohnbaugesellschaft.XY
überträgt
und übergibt weiters lastenfrei 12/1298- Anteile an der EZ
X, Grundbuch
Y., an
J.B.,
geboren 18.09.1976 und
N.V.B.,
geboren 02.05.1974 und diese übernehmen die 12/1298 Anteile an der EZ
X in ihr Eigentum unter gleichzeitiger
Vereinigung mit ihren jeweils 43/1298 Anteilen. Des weiteren übertragen und
übergeben R.W. und
K.W. zum Zwecke der Richtigstellung der
Nutzwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 05.05.2004 und 18.05.2005, BG
A.A. lastenfrei 1/1298 an
J.B. und
N.V.B. und diese übernehmen auch
diesen 1/1298 Anteil an der EZ X in ihr
Eigentum, sodass die insgesamt 13/1298 Anteile mit den insgesamt in ihrem
Eigentum stehenden 86/1298 Anteilen zu vereinigen sind und beide künftighin
Eigentümer von jeweils 99/2596 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an Top
15 untrennbar verbunden ist, sind."
Unter Punkt IV). "Gegenleistung" wurde Folgendes
festgelegt:
"Die
Vertragsteile vereinbaren, dass für die Änderung der Zuordnung des
Zubehörs keinerlei Entgelt zu bezahlen oder sonstige Leistungen zu
erbringen sind. Die Änderung der Zuordnung des Zubehörs erfolgt
wechselseitig und im allseitigen Interesse. Auch der Tausch der
Autoabstellplätze erfolgt im Interesse der beiden betroffenen Vertragsteile
wechselseitig und war darüber hinaus bereits im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages vereinbart und bekannt.
Die Übertragung der
Miteigentumsanteile dient lediglich dazu, um den in den einzelnen
Kaufverträgen vereinbarten und den tatsächlichen Zustand auch
rechtlich herzustellen und ist für die Übertragung der Nutzwerte kein
Entgelt zu bezahlen, vielmehr wurde diese Übertragung bereits bei Abschluss
der Kaufverträge berücksichtigt. Sämtliche Vertragsteile
bestätigen, dass ihnen aus der Übertragung, Änderung des
Zubehörs usw. kein Anspruch, in welcher Art auch immer, gegenüber
einem der anderen Vertragsteile zusteht."
Unter Punkt VII) "Aufsandungserklärung" erteilten die
jeweiligen Grundeigentümer ihre ausdrückliche und unwiderrufliche
Zustimmung und Einwilligung zur Vornahme der entsprechenden
Grundbuchseintragungen.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 setzte das Finanzamt
für diesen Rechtsvorgang (Vereinbarung vom 19. August 2004) gegenüber
dem J.B. (Bw). vom Wert der Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) in
Höhe von 6.026,58 € die 3,5-%ige Grunderwerbsteuer mit 210,93 €
fest.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit dem Argument, die Nutzwerte
der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y. seien gemäß Gutachten vom 21. Juli
1999 ursprünglich festgesetzt worden. In diesem Gutachten sei hinsichtlich
der Wohnungseigentumseinheit Top 15 vorgesehen gewesen, dass diese aus folgenden
Räumen bestehe: Windfang, Diele, Abstellraum, Bad, WC, Zimmer, Zimmer,
Kochnische, Wohnraum. In diesem Gutachten weise die Wohneinheit Top 15 eine
Nutzfläche von 71,65 m2 auf. Mit Kaufvertrag vom 22. November 2000 habe der
Bw.(zusammen mit seiner Ehefrau) die Wohnungseinheit Top 15 mit einer
Nutzfläche von ca. 92,08 m2, bestehend aus drei Zimmern, Wohnraum,
Küche, Bad, WC, Abstellraum, Windfang, Balkon, Keller BK 2 und
Autoabstellplatz 19 erworben. Für diesen Kaufgegenstand, bestehend aus
einer Nutzfläche von ca. 92,08 m2, drei Zimmer, sei der Kaufpreis von
damals 2,207.302 S vereinbart gewesen; von diesem Kaufpreis sei auch die
Grunderwerbsteuer bemessen und bezahlt worden. Es sei bereits in dem
ursprünglichen Kaufvertrag berücksichtigt gewesen, dass der Top 15 im
Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte ein zusätzlicher Wohnraum dazu
geschlagen werde. Mit Sachbeschluss des BG A.A. seien die Nutzwerte dahingehend
neu festgesetzt worden, dass der Bw. zusätzlich 13/1298 Miteigentumsanteile
an der EZ X als Ausgleich für das dritte Zimmer, das in der
ursprünglichen Nutzwertfeststellung vom 21. Juli 1999 noch nicht der
Wohnung Top 15 zugeordnet gewesen sei, erhalte. Durch die Vereinbarung solle die
Neufestsetzung der Nutzwerte und damit die Richtigstellung der
Nutzwertfeststellung im Grundbuch ermöglicht werden. Darin enthalten seien
neben grundbuchstechnisch erforderliche Übertragungserklärungen auch
Aufsandungserklärungen, um den Zustand auch grundbücherlich
herzustellen, wie er bereits im Kaufvertrag 22. November 2000 vereinbart gewesen
sei. Der Inhalt der Vereinbarung habe lediglich dazu gedient, den
grundbuchsrechtlich richtigen Zustand herzustellen, wie er mit dem Kaufvertrag
vereinbart gewesen sei. Es komme dadurch zu keinem neuen Rechtserwerb, sondern
es solle lediglich die Rechtssituation hergestellt werden, wie sie im
Kaufvertrag vereinbart und bereits versteuert sei. Aus diesen Gründen sei
die Vorschreibung einer neuerlichen Grunderwerbsteuer nicht zulässig, eine
neuerliche Vorschreibung würde zu dem Ergebnis führen, dass ein und
derselbe Rechtsvorgang zweimal mit Grunderwerbsteuer belastet werde, was
gesetzwidrig sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt die
Bemessungsgrundlage ermittelt habe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Im
Zuge des Verkaufs der Wohnungseigentumseinheiten wurden Änderungen bei der
Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller, Änderungen bei den
Autoabstellplätzen und Änderungen im Bestand von unmittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser Änderungen und
der Änderungen der Parifizierung wurde gegenständlicher Vertrag
errichtet. Es handelt sich hier also nicht um eine Aufsandung zum
ursprünglichen Kaufvertrag. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (VwGH v.
28.9.1998, 98/16/0052 u.a.). Daher konnte der Berufung kein Erfolg zukommen.
"
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
führte er noch aus, dass in dem ursprünglichen Kaufvertrag bereits auf
jene Situation Bezug genommen worden sei, wie sie der gegenständlichen
Vereinbarung zugrunde liege. Der Bw. habe bei Abschluss des Kaufvertrages
bereits den Kaufpreis und daraus resultierend auch bereits die Grunderwerbsteuer
für jene Miteigentumsanteile bezahlt, von denen er auf Grund der nunmehr
angezeigten Vereinbarung Eigentümer werde. Bereits in dem
ursprünglichen Kaufvertrag sei für diesen Rechtsvorgang der Kaufpreis
bemessen worden. Es handle sich bei der angezeigten Vereinbarung sohin
tatsächlich lediglich um die Aufsandungserklärung zu dem
ursprünglichen Kaufvertrag, durch welche ermöglicht werde, dass der in
dem ursprünglichen Kaufvertrag erworbene, bezahlte und bei der Bemessung
der Grunderwerbsteuer berücksichtigte Kaufgegenstand auch
grundbücherlich erworben werde. Würde man der Ansicht des Finanzamtes
folgen, hätte dies zu Folge, dass ein und derselbe Rechtsvorgang zweimal
mit Grunderwerbsteuer belastet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
1987/309 idgF unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1
GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes
iSd § 2 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer knüpft dabei an Änderungen
der zivilrechtlichen Eigentumslage an. Besteuert wird jedoch nicht allein der
auf den Eigentumserwerb gerichtete Rechtsvorgang als solcher.
Besteuerungsgegenstand ist vielmehr der Erwerb eines Grundstückes, der auf
einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg,
der auf Grund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorganges
eintritt. Der einem Entstehungstatbestand entsprechende und damit die
Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang wird als Erwerbsvorgang bezeichnet,
weil es derselbe Vorgang ist, der vom Standpunkt des Erwerbers aus den Erwerb
eines Grundstückes herbeiführt. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus und bildet
einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale
je für sich gesondert zu würdigen sind. Bei mehreren
Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich jeder Erwerbsvorgang, worunter
nicht erst das Erfüllungs- sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu
verstehen ist, grunderwerbsteuerpflichtig (VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053).
Die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind nicht
auf entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt. Dies geht ua. auch aus
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG hervor, wonach die Steuer vom Wert
des Grundstückes zu berechnen ist, soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 75 zu § 1 GrEStG).
Wie oben bereits angeführt, bildet den
Besteuerungsgegenstand der Erwerb eines inländischen Grundstückes iSd
§ 2 GrEStG. Auch Anteile an einem Grundstück sind als Grundstücke
in diesem gesetzlichen Sinn anzusehen. Dies gilt auch für Anteile, die
untrennbar mit Wohnungseigentum verbunden sind. Wohnungseigentum ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 WEG 2002, BGBl. I Nr. 2002/70 (vorher: § 1
Abs. 1 WEG 1975) das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte
dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und
allein darüber zu verfügen. Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen,
sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann. Der
Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9 WEG 2002 (§ 2 und 3 WEG 1975) jener
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an
einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem
Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft. Nach § 5 Abs. 3 WEG 2002 (§
12 Abs. 1 WEG 1975) wird das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das
Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen.
Der Wohnungseigentümer erwirbt im Ergebnis durch einen darauf gerichteten
Rechtsvorgang zivilrechtliches Eigentum an den Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft, wobei diese Miteigentumsanteile dem nach dem Verhältnis der
Nutzwerte des Wohnungseigentumsobjektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte ermittelten Mindestwert zu entsprechen haben.
Bei der Entscheidung des gegenständlichen
Berufungsfalles ist unbestritten davon auszugehen, dass laut Grundbuchsstand vor
Einverleibung der gegenständlichen Vereinbarung vom 19. August 2004 der
Berufungswerber und seine Ehegattin zu je 43/1298 Anteilen Miteigentümer
der Liegenschaft EZ X GB Y. verbunden mit Wohnungseigentum Top 15 waren, wobei
ihre Anteile zusammen bislang dem für diese Wohnungseigentumseinheit
festgesetzten Mindestanteil laut dem Nutzwertgutachten des Jahres 1999 des DI
X.X. entsprachen. Diesbezüglich ist von folgender Sachlage auszugehen. In
dem von den Käufern J.B. und N.V.B. einerseits und der Verkäuferin
Wohnbaugesellschaft.XY andererseits abgeschlossenen Kaufanwartschaftsvertrag vom
17./18. Oktober 2000 wurde in "§ 2 Vertragsgegenstand" vereinbart, dass die
Verkäuferin verkauft und übergibt den gemäß dem
Wohnungseigentumsgesetz 1975 "zu bestimmenden Mindestanteil" an der Liegenschaft
EZ X GB Y. bestehend aus dem Grundstück Nr. 42/2 verbunden mit dem
Wohnungseigentum an der "Wohnungseigentumseinheit TOP 15 mit einer
Nutzfläche von ca. 92,08 m2 bestehend aus 3 Zimmer, Wohnraum/Küche,
Bad, WC, AR, Balkon, Keller PK2, AAP 19". Der in § 3 dafür vereinbarte
Gesamtkaufpreis betrug 2,207.302 S. In der Folge wurde von diesen
Vertragsparteien ein "Nachtrag zum Kaufanwartschaftsvertrag vom
17.10./18.10.2000" abgeschlossen, der in Punkt I Folgendes
ausführte:
"Mit
dem vorangeführten Kaufanwartschaftsvertrag vom 17.10./18.10.2000 hat der
Käufer die gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 idgF zu
bestimmenden Mindestanteile an der für das Grundstück Nr. 42/2 neu
eröffneten Liegenschaft EZ X,
Grundbuch Y., mit denen das
Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 15 samt Autoabstellplatz
AAP 19 und Kellerabteil PK 12 untrennbar verbunden ist, erworben".
Unter Punkt II wurde festgehalten, dass auf der Grundlage
des Nutzwertgutachtens des DI X.X., welches einen integrierenden Bestandteil
dieses Nachtrages bilde, Wohnungseigentum ob der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y.
begründet werde, weshalb dieser Nachtrag zum Kaufanwartschaftsvertrag
erforderlich sei. Mit Punkt III des Nachtrages wurde § 2 Abs. 2 des
Kaufanwartschaftsvertrages einvernehmlich geändert wie folgt:
"§
2
Vertragsgegenstand
Die
Verkäuferin verkauft und übergibt und der Käufer kauft und
übernimmt hiermit 86/1298 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ
X, Grundbuch
Y., mit denen das Wohnungseigentum an der
Wohnungseigentumseinheit Top 15 samt Zubehör Balkon und Autoabstellplatz
AAP 19 untrennbar verbunden ist, so wie diese im Zeitpunkt der Unterfertigung
des Vertrages liegen und stehen mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen die
Verkäuferin diese bisher besessen und/oder benützt hat oder zu
besitzen und benützen berechtigt war. Gegenstand dieses Vertrages ist auch
das Kellerabteil PK 2, welches derzeit noch als Zubehör zur Top 2
zugeordnet ist".
Unter Punkt V. des Nachtrages wird ausdrücklich
festgehalten, dass alle übrigen Bestimmungen des Kaufanwartschaftsvertrages
unverändert und vollinhaltlich aufrecht bleiben, wobei der
Kaufanwartschaftsvertrag ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil dieses
Nachtrages erklärt wurde.
Aus dem Konnex des Kaufanwartschaftsvertrages und der
Punkte I, II und III des Nachtrages ergibt sich deutlich, dass der
Miteigentumsanteil (Mindestanteil) an der Liegenschaft EZ X GB Y. verbunden mit
dem Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 15 samt Zubehör
Balkon, Autoabstellplatz AAP 19 und Kellerabteil PK 2 der Vertragsgegenstand
war, wobei das Kellerabteil PK 2 damals noch als Zubehör zur Top 2
zugeordnet war.
Wie oben bereits ausgeführt, ist nach dem
Wohnungseigentumsgesetz 1975 bzw. 2002 der Wohnungseigentümer
Miteigentümer der Liegenschaft ist. Der Mindestanteil entspricht jenem
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an
einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist, wobei sich der Mindestanteil aus
dem Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft ergibt. Das Wohnungseigentum wird
durch Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem
Mindestanteil einzutragen; bei einer Eigentümerpartnerschaft (WEG 2002 oder
WEG 1975 für Ehepaare) sind die Anteile der Partner am Mindestanteil zu
verbinden.
Als Ergebnis dieses Kaufanwartschaftsvertrages und des dazu
ergangenen Nachtrages wurde im Grundbuch für das Ehepaar J.B. und N.V.B. je
ein Miteigentumsanteil von 43/1298 an der Liegenschaft einverleibt. Durch diese
Einverleibung wurde das Wohnungseigentum an der Wohneinheit Top 15 erworben.
Diese im Grundbuch einverleibten Miteigentumsanteile (Mindestanteile) von
zusammen 86/1298 entsprachen laut dem Nutzwertgutachten 1999 des DI X.X. dem
Nutzwert der Eigentumswohneinheit Top 15, wobei bei der Ermittlung der
Nutzfläche folgende Räumlichkeiten angesetzt wurden: Windfang 3,11 m2,
Diele 9,11 m2, AR 2,26 m2, Bad 5,52 m2, WC 1,70 m2, Zimmer 13,60 m2, Zimmer
13,81 m2, Kochnische 6,70 m2, Wohnraum 18,95 m2, Glasveranda 6,21 m2, Balkon
4,13 m2 und AAP 19 12,50 m2. Allerdings ist hinsichtlich dieser Wohneinheit 15
zu berücksichtigen, dass sich gegenüber dieser Nutzwertfestsetzung
1999 zum einen durch bauliche Änderungen, zum anderen durch die Zuteilung
des Parteienkeller PK 2 der Nutzwert der Wohneinheit 15 laut ergänzendem
Gutachten vom 12. Jänner 2004 um 13/1298 auf 99/1298 erhöht hat, wobei
sich die Nutzfläche der einzelnen Räumlichkeiten nunmehr wie folgt
darstellt: Windfang 3,11 m2, Diele 9,11 m2, AR 2,26 m2, Bad 5,52 m2, WC 1,70 m2,
Zimmer 13,60 m2, Zimmer 9,95 m2,
Zimmer 12,72 m2, Gang 2,25, Kochnische
6,70 m2, Wohnraum 18,95 m2, Glasveranda 6,21 m2, Balkon 4,13 m2,
Kellerabteil 2,42 m2 und AAP 19 12,50
m2.
Wenn daher laut Kaufanwartschaftsvertrag und mit dem
Nachtrag dazu jener Mindestanteil an der Liegenschaft EZ X GB Y., mit denen das
Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit 15 verbunden ist, erworben
werden sollte und diese Wohnungseinheit hierin abweichend von dem
Nutzwertgutachten des Jahres 1999 drei Zimmer und zusätzlich noch den
Parteienkeller PK 2 umfasste, wodurch sich der Mindestanteil dieser Wohneinheit
von bislang 86/1298 auf nunmehr 99/1298 erhöht, mit dem Nachtrag zum
Kaufanwartschaftsvertrag vom 17.10./18.10. 2000 aber letztlich (siehe die
diesbezügliche Aufsandungserklärung in Punkt IV des Nachtrages) nur
die verkauften und übergebenen 86/1298- Miteigentumsanteile den
"Vertragsgegenstand" bildeten, dann bedurfte es zivilrechtlich zum
Eigentumserwerb jener Miteigentumsanteile, die dem Mindestanteil der
Eigentumswohnung Top 15 (mit den drei Zimmern und dem Parteienkeller PK 2)
entsprachen der gegenständlichen Vereinbarung vom 19. August 2004, denn
damit wurden an den Bw. zusammen mit seiner Ehegattin zusätzlich zu den
bisher bereits "erworbenen" 86/1298-Mindestanteilen noch weitere 13/1298
Mindest-/ Miteigentumsanteile (diese entsprechen dem geänderten Nutzwert)
"übertragen" und "übergeben". Erst durch die gegenständlich
vereinbarte Übertragung von weiteren Miteigentumsanteilen im Ausmaß
von 13/1298 kamen dem Bw. und seiner Ehegattin jene 99/1298- Miteigentumsanteile
(der halbe Miteigentumsanteil pro Ehegatte daher 99/2596) an der Liegenschaft
zu, die dem Mindestanteil der Eigentumswohneinheit Top 15 bei 3 Zimmern und
zusätzlich einem Parteienkeller entsprachen. Wenn es unter Beachtung des
bislang im Kaufanwartschaftsvertrag und des Nachtrages dazu vereinbarten
Erwerbes abgestellt auf den für die Wohnungseigentumseinheit 15
bezeichneten Mindestanteil von 86/1298 zur entsprechenden Einverleibung der
Miteigentumsanteile von je 43/1298 für den Bw. und seine Ehegattin gekommen
und damit zivilrechtlich nur in diesem Ausmaß dem J.B. und N.V.B.
Miteigentum an der Liegenschaft zugekommen ist, dann kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass für den Bw. und seine Ehegattin durch die
gegenständliche Vereinbarung vom 19. August 2004, die zu
diesbezüglichen grundbücherlichen Änderungen der bislang
einverleibten Miteigentumsanteile führte, jedenfalls ein selbständig
zu beurteilender Anspruch auf Übereignung von 13/1298- Miteigentumsanteilen
an der Liegenschaft entstanden ist und darin ein die Grunderwerbsteuerpflicht
auslösender Erwerbsvorgang vorliegt. Das Finanzamt hat daher zu Recht die
getroffene Vereinbarung vom 19. August 2004 als selbständig zu
beurteilenden grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang angesehen und diesen
Rechtsvorgang mit dem bekämpften Bescheid der Grunderwerbsteuer
unterworfen.
Was den Vorwurf der Gesetzwidrigkeit anlangt, dass "ein und
derselbe Rechtsvorgang zweimal mit Grunderwerbsteuer belastet wird" und die vom
Finanzamt vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar
sei, ist Folgendes anzuführen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen (Grundsatz). Nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Jeder Erwerbsvorgang
löst grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus,
wobei jeder Erwerbsvorgang einen in sich abgeschlossenen Steuerfall bildet.
Vertragsgegenstand des Kaufanwartschaftsvertrages vom 17./18. Oktober 2000 und
des Nachtrages dazu waren im zivilrechtlichen Ergebnis die 86/1298-
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft entsprechend dem ausdrücklich einen
integrierenden Bestandteil des Nachtrages (Punkt II) bildenden
Nutzwertfestsetzungsgutachtens 1999 des DI X.X.. Dies zeigt auch die
Aufsandungsurkunde (Punkt IV. des Nachtrages), auf Grund derer es dann zur
entsprechenden Einverleibung dieser Miteigentumsanteile im Grundbuch gekommen
ist. Mit dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang vom 19. August 2004
wurden hingegen 13/1298- Miteigentumsanteile an der Liegenschaft übertragen
und darauf bezog sich die unter Punkt VII der Vereinbarung abgegebene
Aufsandungserklärung. Dem Umstand aber, dass der sich aus dem
Nutzwertfestsetzungsgutachten des Jahres 1999 für die Eigentumswohneinheit
Top 15 ergebende Miteigentumsanteil nicht dem Mindestanteil entsprach, der dem
Nutzwert der Wohnungseigentumseinheit Top 15 bei drei Zimmern und
zusätzlichem Kellerabteil PK 2 zukam, ändert daran nichts, vermochte
doch der auf die Bestimmung des Mindestanteiles durch das
Nutzwertfestsetzungsgutachten 1999 abstellende Erwerb von
86/1298-Miteigentumsanteilen zivilrechtlich nur einen Erwerb dieses
Ausmaßes an der Liegenschaft herbeizuführen und ist von dem mit
Rechtsgeschäft vom 19. August 2004 vereinbarten Erwerbsvorgang von 13/1298-
Anteilen strikt auseinander zu halten. Weiters bleibt noch festzuhalten, dass im
Kaufanwartschaftsvertrag für die Wohnungseigentumseinheit Top 15 bestehend
aus "3 Zimmer, Wohnraum/Küche, Bad, WC, AR, Balkon, Keller PK2, AAP 19" von
einer Nutzfläche von ca. 92,08 m2 ausgegangen wurde, hingegen beträgt
nach dem Sachbeschluss des BG A.A., Zahl die tatsächliche Nutzfläche
dieser Wohneinheit 111,13 m2. Inwieweit aber bei der Festlegung des
Gesamtkaufpreises von 2,207.302 S auf eine etwaig mögliche gegenüber
der angenommenen ca. Nutzfläche von 92,08 m2 höhere tatsächliche
Nutzfläche Bedacht genommen wurde, lässt sich nicht beurteilen,
relativiert aber etwas die Aussage des Bw. bezüglich einer vorliegenden
Doppelerfassung. Letztlich entscheidend ist, dass entgegen dem
Berufungsvorbringen nicht "ein und derselbe Rechtsvorgang" zweimal besteuert
wurde, sind doch beide Erwerbsvorgänge getrennt steuerlich zu beurteilen
und dass für den Erwerb der 13/1298- Miteigentumsanteile keine gesonderte
Gegenleistung ausgewiesen wurde. Ist aber für diesen einen
eigenständigen Steuerfall darstellenden Erwerb keine Gegenleistung
vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist nach der Bestimmung des § 4 Abs.
2 Z 1 GrEStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit b GrEStG die Steuer vom
Dreifachen des Einheitswertes zu ermitteln. Dies bedeutet im Streitfall
ausgehend vom Einheitswert der Liegenschaft von 200.577,02 € für die
übertragenen 13/1298- Anteile an der Liegenschaft den vom Finanzamt
angesetzten Wert von 6.026,58 € ( = EW 200.577,02 €, davon 13/1298
ergibt 2,008,86 x 3 fach = 6,026,58 €). Allerdings ist gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu berücksichtigen, dass der Bw. gemeinsam mit seiner
Ehefrau diese 13/1298- Anteile übertragen erhalten hat. Auf seinen Erwerb
entfällt daher nur die Hälfte des im bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid angesetzten Wertes von 6.026,58 €, somit 3.013,29
€.
Der Berufung war daher wie im Spruch ausgeführt
dahingehend teilweise stattzugeben, dass die 3,5 %-ige Grunderwerbsteuer
ausgehend vom Wert der Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG) in
Höhe von 3.013,29 € mit 105,47 € festzusetzen war.
Innsbruck,
am 24. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-I/05
- Stammnummer
- 22012
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF