Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0450-G/05
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-G/05vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.E. in XY., vom 26. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
6. April 2005 betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. Februar 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung der Familienbeihilfe für J. wurde vom Finanzamt Bruck
Leoben Mürzzuschlag festgestellt, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab
Februar 2005, auf Grund des Gutachtens vom 7. März 2005 des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen, nicht mehr zu steht.
Das Finanzamt erließ mit 6. April 2005 einen
abweisenden Bescheid.
Gegen diesen Bescheid legte der Berufungswerber (Bw.) mit
Schreiben vom 22. April 2005 das Rechtsmittel der Berufung ein und
führte als Begründung Folgendes aus:
Die Grundlagen Ihrer
Entscheidung aufgrund des Bescheides vom Bundesamt vom 7.3.2005 haben sich
verändert. Im Bundesamt liegen neueste Befunde auf, die deren Entscheidung
auf Behinderung von 40 % verändern lassen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt Bruck
Leoben Mürzzuschlag ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen angefordert.
Am 24. Mai 2005 wurde J. neuerlich untersucht und im
ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen vom 23. Juni 2005 wurde ein Grad der Behinderung
von 40 v.H. festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2005 wies das
Finanzamt die Berufung ab und verwies in der Begründung darauf, dass nur
ein Grad der Behinderung von 40 v.H. bescheinigt wurde.
Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom
7. Juli 2005 die Vorlage der Berufung an die II. Instanz und
führte dazu aus, dass aufgrund eines Übermittlungsfehlers
entscheidende Befunde nicht berücksichtigt werden konnten. Die Befunde
wurden dem Schreiben beigelegt.
Mit Bericht vom 28. Juli 2005 legte das Finanzamt die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§
8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Telefonat vom 9.12.2005 erklärte der Bw. dass ihm
die Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht zur
Kenntnis gebracht wurden.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2005 wurden die drei
vorliegenden Gutachten dem Bw. zur Kenntnis gebracht, wobei unter "Betreff"
irrtümlich eine unrichtige Bescheidbezeichnung (Abgabe von alkoholischen
Getränken) angeführt worden ist.
Unter Bezugnahme auf das obige Schreiben (11.12.2005) legte
der Bw. mit Schreiben vom 10. Jänner 2006 abermals "Berufung" ein und
führte als Begründung Folgendes aus:
Das Bundessozialamt hat
meinen Sohn für 12.1.2006 neuerlich zu einer Überprüfung des
Anspruches auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bei Dr. Grohs,
8753 Fohnsdorf, vorgeladen. Bei dieser Untersuchung werden auch bisher nicht
berücksichtigte Befundes des LKH Leoben vorgebracht, aus denen hervorgeht,
dass mein Sohn seit mehreren Jahren unter dem Raynaud-Syndrom leidet. Diese
Erkrankung wurde bisher bei der Beurteilung des Behindertengrades nicht in
Betracht gezogen, weil bis dato ein Patient mit Diabetes mellitus Typ I bereits
mit mehr als 50 % Behinderung eingestuft
wurde.
Deshalb ersuche ich,
diese neuerlichen Gutachten bei Ihrer Beurteilung zu
berücksichtigen.
Nach der Untersuchung beim ärztlichen
Sachverständigen, Herrn Dr. Andreas Grohs, wurde unter
Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten (auch der Raynaud Symptomatik)
festgestellt, dass für J. ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Dies wurde im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
vom 6. Februar 2006 dokumentiert.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde dem Bw. mit Vorhalt
vom 6. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht.
Vom Bw. wurden keine weiteren Beweismittel
vorgelegt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-G/05
- Stammnummer
- 21986
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF