Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0492-W/04
Rechtmäßigkeit der Erlassung eines vorläufigen Bescheides (wegen Ungewissheit, ob Liebhaberei vorliegt)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-W/04vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 7. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
(gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Einkommensteuer
für das Jahr 2001 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig
festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 setzte das Finanzamt
die Einkommensteuer für 2001 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig fest.
Die vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgte in Hinblick
auf die Ungewissheit, ob die Vermietung von Büro- und Lagerflächen im
Objekt 1190 Wien, U-Gasse2, eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG 1988
darstellt.
Die gegenständlichen Räumlichkeiten werden von
der Berufungswerberin (Bw.) seit 1998 vermietet. Die von der Bw. erzielten
Mieteinkünfte betrugen -7.640,90 S im Jahr 1998, +6.008,15 S im
Jahr 1999, -6.905,35 S im Jahr 2000 und -63.314,13 S im Berufungsjahr
2001.
Nach der von der Bw. anlässlich der Veranlagung
für 1998 (im Juni 2000) vorgelegten Prognoserechnung werden ab dem Jahr
2004 ausschließlich positive Einkünfte aus der Vermietung erzielt.
Ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ist laut
Prognoserechnung ab dem Jahr 2010 (im 13. Jahr der Vermietung) zu
erwarten.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig,
ob der Einkommensteuerbescheid für 2001 zu Recht vorläufig erlassen
wurde.
In der Berufung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass
der im Jahr 2001 aus der Vermietung entstandene Verlust in Höhe von
63.314,13 S insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die
Mieterin die Miete für 2001 erst im Jahr 2002 bezahlt hat.
Laut den in der Zwischenzeit bei der Abgabenbehörde
eingelangten Einkommensteuererklärungen für die beiden Folgejahre
betrugen die betreffenden Mieteinkünfte +5.270,79 €
(+72.527,65 S) im Jahr 2002 bzw. +950,22 € (+13.075,31 S) im
Jahr 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Vorläufige Bescheide dürfen vor allem dann
erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
sind. Da für die Beantwortung der Frage, ob Liebhaberei vorliegt, die
Kenntnis der Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam ist, dürfen
diesfalls die betreffenden Bescheide vorläufig erlassen werden (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 5 zu § 200 BAO, sowie die dort zitierte
Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurde die für die ersten Jahre
prognostizierte Entwicklung der Mieteinkünfte nicht nur erreicht, sondern
sogar übertroffen, da die Bw. bereits in den Jahren 2002 und 2003
Einnahmenüberschüsse erzielte, während in der Prognoserechnung
von positiven Einkünften aus der Vermietung erst ab 2004 ausgegangen
wurde.
Es ist daher davon auszugehen, dass innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes (nach § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung: 20
Jahre) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erzielt wird.
Da somit die Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens einer
steuerlich relevanten Einkunftsquelle weggefallen ist, ist die Einkommensteuer
für 2001 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig
festzusetzen.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-W/04
- Stammnummer
- 21980
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF