Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1936-W/05
Die Rechtzeitigkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nachzuweisen. Für diesbezüglich mangelhafte Anträge ist die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages verpflichtend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1936-W/05vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Botendienst, Wien, vertreten
durch Hannes Folterbauer, Steuerberater, 1010 Wien, Spiegelgasse 21, vom
9. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf,
vertreten durch Johannes Hilscher, vom 5. April 2005 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer für
2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (=Bw.) betrieb im strittigen Zeitraum einen Botendienst im
Rahmen eines Franchisevertrages (B.).
Wie bereits
hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 machte er auch für die Jahre 2001 und
2002 für die von ihm für die Botendienste genutzten Kraftfahrzeuge
Kfz-Kosten und Kilometergelder geltend. Die jeweils benutzten Fahrzeuge befanden
sich lt. den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen im Eigentum eines
Angestellten, der den gleichen Familiennamen, wie der Bw. trägt. Lt. einem
aktenkundigen Auszug (Hauptakt Bl. 33/2002) aus dem KFZ-Zentralregister des
Bundesministeriums für Inneres war für den Angestellten des Bw., J.,
im Zeitraum 11.02.1999 bis 19.02.2002 ein Personenkraftwagen M1 Ford Transit und
danach ein Personenkraftwagen M1 Ford Focus angemeldet.
Bereits in der
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der früheren
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
13. November 2002, RV/448-15/03/2002, dem bevollmächtigten Vertreter
nachweislich am 15.11.2002 zugestellt,
wurde die gleichzeitige Geltendmachung von Kfz-Kosten und Kilometergeld für
ein nicht im Eigentum des Bw. befindliches und auch von ihm nicht geleastes Kfz
abgelehnt.
In der
(ebenfalls dem steuerlichen Vertreter zugestellten) Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates (=UFS) vom 24. Juni 2004, RV/867-W/2004,
betreffend Einkommensteuer für 2002 wurde unter Hinweis auf die (an den Bw.
ergangene) Entscheidung des Berufungssenates I der früheren
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die
Versagung der neben den Kfz-Kosten wiederum geltend gemachten Km-Geldern durch
das Finanzamt als gesetzmäßig beurteilt und die dagegen erhobene
Berufung abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid für 2002 wurde dem zum
Empfang von Bescheiden bevollmächtigten Vertreter lt. Zustellnachweis am
14. Juli 2004 nachweislich zugestellt. (Versehentlich wurde von der Angestellten
der Kanzlei des Vertreters als Übernahmedatum der 14.
Juni 2004 statt dem 14.
Juli 2004 angeführt; angesichts des
Herausgabedatums der Berufungsentscheidung (24. Juni 2004) ein offensichtlicher
Schreibfehler.)
Der
Einkommensteuerbescheid für 2001 (Herausgabedatum
17.07.2003) wurde bereits im Juli
2003 zugestellt. Ein am
16.02.2004 eingebrachtes Ansuchen um
Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 28.02.2004 wurde mit dem Hinweis,
dass die Rechtskraft der Bescheide bereits Ablauf des 22.
08.2003 erfolgt sei, mit Bescheid vom
25.02.2004 abgewiesen. Lt. Aktenlage erwuchs dieser Bescheid in
Rechtskraft.
Mit Schreiben
des steuerlichen Vertreters vom 3. Dezember 2004 wurde ein Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 BAO betreffend Einkommen-
und Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 gestellt:
"Der
Unterzeichnete ersucht um neuerliche Veranlagung; dies deshalb, da Herr J
tatsächlich mit 2 Autos gefahren ist und nicht, wie in der
Einnahmen/Ausgabenrechnung angegeben nur mit einem Auto (Kilometergeld). Da
seine Gattin höhere Einkünfte als er selbst erzielte und der
Steuerpflichtige selbst durch sein niedriges Einkommen kein Auto mit
Leasingvertrag erhielt, leaste die Frau ein KFZ (Ford Focus ), das sie ihrem
Mann zur Verfügung stellt. Diese Kosten ersetzte der Steuerpflichtige aber
seiner Frau ! (siehe Belege). Daher fallen folgende Betriebsausgaben an:
Versicherung
1.287,96, Leasingkosten 2.816,76, Benzinkosten 1.890.00, Gesamtkosten
5.994.72
Daher reduziert
sich der Gewinn auf 11.063.25.
...... Der
Unterzeichnete ersucht seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben, da
ansonsten in der § 4/3 Ermittlung kein KFZ-Aufwand aufscheinen würde,
obwohl durch Botenfahrten Einnahmen erzielt wurden und somit auch das Prinzip
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gegeben ist."
Dem Antrag war
ein Auszug aus dem Gewerberegister beigelegt, wonach für den Bw. mit
23.2.2004 das Gewerbe "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellen eines
Lenkers eingetragen wurde.
Belege
über das Leasen eines PKW's durch seine Gattin, die
Zurverfügungstellung dieses Fahrzeuges an den Bw. und über die
Bezahlung bzw. die Erstattung dieser Kosten der Gattin durch den Bw. wurden dem
Schreiben lt. Aktenlage keine beigeschlossen.
Das Finanzamt
sah sich angesichts dieses Wiederaufnahmeantrages zur Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages, datiert mit 27.1.2005, gezwungen:
"Ihre Eingabe
vom 03. Dezember 2004 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme
gem. § 303 BAO für USt u. ESt 2001 u 2002 weist
hinsichtlich des Inhaltes (§ 303a Abs. 1 BAO) die
nachfolgenden Mängel auf:
Der Antrag hat
gem. § 303a Abs. 1 BAO zu enthalten :
1. Die
Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird.
2. Die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der
Antrag gestützt wird.
3. Die Angaben,
die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Weiters darf
darauf hingewiesen werden, dass bereits ein mangelhaft geführtes
Fahrtenbuch vorgelegt und dieses in freier Beweiswürdigung auch vom UFS
nicht anerkannt worden ist. Weiters wird auf
§ 303 Abs. 2 BAO hingewiesen, wobei der Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen ist. Da It. Anbringen vom 03.12.2004
keine neuen Tatsachen vorgebracht worden sind, auch die Tatsache, dass kein
Kfz-Aufwand geltend gemacht worden ist, nicht den Tatsachen entspricht
(Kfz-Kosten 2001 : 48.588,60 ATS und 2002 : 189,90 €), kann dem
Inhalt betreffend keine Änderungen der Bemessungsgrundlagen
durchgeführt werden.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO zu beheben."
Als Reaktion
auf den Mängelbehebungsauftrag langte das Schreiben des steuerlichen
Vertreters vom 11.3.2005 mit folgendem Inhalt ein:
"In
Beantwortung des o. g. Vorhalts teile ich Ihnen folgendes mit:
Das Verfahren,
für das die Wiederaufnahme beantragt wird, betrifft:
1) Das
Veranlagungsverfahren 2001 und 2002 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer.
2) Im
Veranlagungsverfahren war die Ansetzung des KM-Geldes strittig. Mit
Berufungsentscheidung wurde die Geltendmachung des KM-Geldes abgewiesen.
Tatsächlich fuhr der Steuerpflichtige mit 2 Autos seine Botenfahrten und
erzielte damit Einkünfte. Dies bedeutet, dass er die Höhe der
Einkünfte nur deshalb erzielen konnte, da er vorher in die Kfz-Kosten
investierte. Im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller
Botendienste ist es daher NICHT, falls man bei einem Botendienst die vollen
Kfz-Kosten akzeptiert, beim anderen aber NICHT!! Dies bedeutet, dass der
derzeitige Gewinn NICHT dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung entspricht. Daher ersuche ich auch die Behörde, bei Abweisung
meines Antrages eine Wiederaufnahme von Amts wegen durchzuführen.
3) Gleich nach
der Kenntnisnahme davon, dass tatsächlich Kfz-Kosten vorhanden sind,
stellte ich den Antrag auf Wiederaufnahme. Die Angaben des Vorhaltes, dass sehr
wohl Kfz-Aufwand geltend gemacht wurde, ist nur zum Teil richtig; es wurden nur
Kfz-Kosten für EIN Kfz, geltend gemacht, für das zweite NOCH keine, da
ja das KM-Geld zum Ansatz gebracht wurde."
Das Finanzamt
wies den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 als unbegründet (5.4.2005)
ab:
"Ein Antrag auf
Wiederaufnahme gem. § 303(1) BAO ist binnen einer Frist von 3
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen. Von Ende Juni/Anfang Juli 2004 ist Ihnen bekannt, dass das
Kilometergeld nicht anerkannt wurde. Damit hätten Sie die
tatsächlichen Kfz-Kosten binnen 3 Monaten geltend machen können. Der
Hinweis, dass Sie erst am Anfang Dezember 2004 Kenntnis davon erlangten, dass
tatsächliche Kfz-Kosten angefallen sind, ist unglaubwürdig. Abgesehen
davon, dass die Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Kilometerleistungen auch
vom UFS als unglaubwürdig angesehen wurden und somit nicht geeignet sind,
dem Prozentsatz der betrieblichen Nutzung nachzuweisen.
Der
Wiederaufnahmsantrag wurde aber erst mit Anfang Dezember 2004 gestellt, d.h.
nach Ablauf der 3 Monatsfrist. Daher war Ihr Wiederaufnahmsantrag
abzuweisen."
Der Bw. erhob
Berufung (datiert mit 4.5.2005) da die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages
seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgte. "Für die Behörde sollte
ausschließlich als Feststellungsgrundlage Ihrer Erhebungen der wahre
wirtschaftliche Gehalt von abgabenrelevanten Tatsachen sein. Tatsache ist es,
dass Herr J mit 2 Autos seine Botenfahrten durchführte und daher auch
Einnahmen in der erklärten Höhe erzielt hat. Durch das Nichtanerkennen
des KM-Geldes sind somit nur mehr Aufwendungen von einem Kraftfahrzeug in den
Betriebsausgaben berücksichtigt.
Im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Botenfahrer, die ja alle die
Aufwendungen Ihrer Fahrzeuge als Betriebsausgaben geltend machen können,
ersuche ich Sie daher, die bisherigen Bescheide aufzuheben und die
Betriebsausgaben im Sinne unseres Schreibens vom 3.12.2004 anzuerkennen.
Daher ersucht
der Unterzeichnete im Auftrag seines Mandanten seiner Berufung stattzugeben, den
o.a. Bescheid aufzuheben und im Sinne der Berufung vorzuschreiben."
An den Bw.
erging folgender Vorhalt:
"Die Abweisung
des Wiederaufnahmeantrages wurde damit begründet, dass der beantragte
Wiederaufnahmeantrag zu spät gestellt wurde. In Ihrer Berufung gehen Sie
auf diesen Punkt nicht ein. Sie werden daher ersucht, darzulegen, warum Ihrer
Meinung nach der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt wurde. Geben Sie
bitte auch bekannt, worin die neu hervorgekommene Tatsache oder Sachverhalt
besteht. 2001 wurde die Berufungsfrist versäumt. Ein Wiederaufnahmeantrag
dient nicht dazu, eine versäumte Frist nachzuholen. Für 2002 erging
hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides eine Berufungsentscheidung. Auch hier
ist ein Wiederaufnahmsantrag nicht dazu da, versäumte Rechtsfolgen eines
Berufungsverfahrens nachzuholen. Sie hätten nach der Berufungsentscheidung
die Möglichkeit gehabt, die Höchstgerichte anzurufen. Da Sie dies
nicht getan haben, ist das Rechtsmittelverfahren damit beendet. Somit besteht
auch kein Grund, die Bescheide nach § 299 BAO aufzuheben. Um
Stellungnahme wird ersucht. Weiters wird um Vorlage des Fahrtenbuches für
2001 ersucht."
Der Bw.
beantwortete den Vorhalt vom 18.5.2005 folgendermaßen:
Der
Wiederaufnahmeantrag ist insoweit rechtzeitig gestellt worden, da innerhalb der
Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages bekannt wurde, dass sehr wohl
Kfz-Spesen für das 2. Kraftfahrzeug vorhanden sind.
Dass neben dem
Fahrtenbuch auch die tatsächlich angefallenen Kfz-Spesen vorhanden sind,
wurde erst nach der Berufungsentscheidung bekannt, da ja nicht mit einer
für den Mandanten so negativen Entscheidung gerechnet wurde, da ja
Fahrtenbücher vorhanden waren. Es sollte für die Behörde vielmehr
darum gehen, den wahren wirtschaftlichen Gehalt festzustellen - und der ist nun
einmal in der Hinsicht gegeben, dass mit zwei Fahrzeugen betriebliche Einnahmen
erzielt wurden, aber nur von einem Fahrzeug Kfz-Kosten anerkannt wurden.
Der Grundsatz
der gleichmäßigen Besteuerung innerhalb eines Berufszweiges ist somit
nicht gegeben.
Der
Unterzeichnete ersucht daher nochmals, den Bescheid von Amts wegen gem.
§ 299 (1 ) BAO aufzuheben und im Sinne meines
Schreibens vom 3.12.2004 neu zu erlassen. Abschließend möchte ich
noch feststellen, dass durch die Ausstellung von offensichtlich unrichtigen
Bescheiden 2001 und 2002 dem Steuerpflichtigen auch insoweit ein Schaden
entstanden ist, dass auch die Bemessungsgrundlagen der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft von dieser unrichtigen
Höhe errechnet wurden. Anbei erhalten Sie das Fahrtenbuch für
2001."
Mittels
Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung keine Folge:
"Strittig ist
die Frage, ob der Wiederaufnahmsantrag vom 3.12.2004 rechtzeitig gestellt wurde
bzw. worin die neu hervorgekommenen Tatsachen bestehen, die im Zeitpunkt des
abgeschlossenen Veranlagungs- bzw. Berufungsverfahrens hinsichtlich der
Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001 und 2002 noch nicht
bekannt waren. Die bisherigen Verfahren wurden wie folgt beendet:
Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 (beide Erstbescheide vom 17.7.2003, keine Berufung, da
bereits der Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist am 16.2.2004
verspätet gestellt wurde)
Umsatzsteuerbescheid
2002 vom 16.1. 2004 (keine Berufung)
Einkommensteuerbescheid
2002 vom 16.1.2004, dagegen berufen. Dieses Berufungsverfahren wurde mittels
Berufungsentscheidung am 24.6.2004 beendet.
Der Antrag auf
Wiederaufnahme für die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2001
und 2002 wurde erst am 3.12.2004 (eingelangt am 6.12.2004) gestellt.
Die
Vorgangsweise des Finanzamtes, das Kilometergeld für das betrieblich
genutztes KFZ, das nicht im Eigentum des Berufungswerbers steht, nicht
anzuerkennen, ist keineswegs für den Pflichtigen und seinen steuerlichen
Vertreter neu, da diese auch bei den Einkommensteuerbescheiden für 1999 und
2000 angewendet wurde (siehe die Berufungsentscheidung für die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom 13.11.2002).
Die
Begründung, wonach erst innerhalb der Frist zur Stellung eines
Wiederaufnahmsantrages bekannt wurde, dass sehr wohl Kfz-Spesen für dieses
2. KFZ angefallen sind, ist unglaubwürdig, da allgemein bekannt ist, dass
ein KFZ, das genutzt wird, Kosten verursacht. Wieso der Pflichtige damit
gerechnet hat, dass für die Einkommensteuer 2002 das Berufungsverfahren
positiv ausgehen könnte, kann unter Berücksichtigung der
Berufungsentscheidung für 1999 und 2000 nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich
einer Aufhebung gem. § 299 (1) ist folgendes anzumerken: Ein solcher
Antrag ist (Anmerkung: kann) gemäß
§ 302 (1) BAO
binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden. Dieser Antrag
wurde erstmalig in dem Schreiben vom 13.6.2005 gestellt. (Weder im
Wiederaufnahmsantrag vom 3.12.2004, noch in der Antwort auf die
Mängelbehebung vom 11.3.2005 wird dieser gestellt oder zumindest
erwähnt.). Hinsichtlich des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides für
2003 (Anmerkung: gemeint war vom Finanzamt offensichtlich "2001"), (beide vom
17.7.2003) ist die Frist zur Stellung eines Antrages nach
§ 299 (1) BAO längst abgelaufen. Gleiches gilt für
den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 16.1.2004. Nur hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides für 2002 ist die Antragsfrist noch nicht
abgelaufen. Eine Aufhebung nach § 299 (1) BAO von
Bescheiden, die durch den unabhängigen Finanzsenat erlassen wurden, ist
nicht möglich. Solche Bescheide können nur durch die Anrufung des VwGH
bzw. VfGH angefochten werden. Auch diese Frist inzwischen längst
abgelaufen.
Ihr Anbringen
war daher abzuweisen."
Der Bw.
beantragte die Vorlage seiner Berufung an den UFS.
"Der
Unterzeichnete stellt im Auftrag seines Mandanten innerhalb offener Frist den
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz für den Wiederaufnahmeantrag gem. § 303 BAO für
die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 und 2002, Antrag vom 3.12.2004.
Dies deshalb,
da Herr J tatsächlich mit 2 Autos gefahren ist und nicht, wie in der
Einnahmen/Ausgabenrechnung angegeben nur mit einem Auto (Kilometergeld). Da
seine Gattin höhere Einkünfte als er selbst erzielte und der
Steuerpflichtige selbst durch sein niedriges Einkommen kein Auto mit
Leasingvertrag erhielt, leaste die Frau ein KFZ (Ford Focus), das sie ihrem Mann
zur Verfügung stellt. Diese Kosten ersetzte der Steuerpflichtige aber
seiner Frau! Daher fallen folgende Betriebsausgaben an: Versicherung
€ 1.287,96, Leasingkosten € 2.816,76, Benzinkosten
€ 1.890,00, insgesamt daher € 5.994,72. Daher reduziert sich
der Gewinn auf € 11.063,25.
Im
Veranlagungsverfahren war die Ansetzung des KM-Geldes strittig. Mit
Berufungsentscheidung wurde die Geltendmachung des KM-Geldes abgewiesen.
Tatsächlich fuhr der Steuerpflichtige (wie oben erwähnt) mit 2 Autos
seine Botenfahrten und erzielt damit Einkünfte. Dies bedeutet, dass er die
Höhe der Einkünfte nur deshalb erzielen konnte, da er vorher in die
Kfz-Kosten investierte. Im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung
aller Botendienste ist es daher nicht, falls man bei einem Botendienst die
vollen Kfz-Kosten akzeptiert, beim anderen aber nicht! Dies bedeutet, dass der
derzeitige Gewinn nicht dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung entspricht. Daher ersuche ich auch die Behörde, bei Abweisung
meines Antrages eine Wiederaufnahme von Amts wegen durchzuführen. Gleich
nach der Kenntnisnahme davon, dass tatsächlich Kfz-Kosten vorhanden sind,
stellte ich den Antrag auf Wiederaufnahme. Die Angaben des Vorhaltes, dass sehr
wohl Kfz-Aufwand geltend gemacht wurde, ist nur zum Teil richtig; es wurden nur
Kfz-Kosten für ein Kfz geltend gemacht, für das zweite noch keine, da
ja das Km-Geld zum Ansatz gebracht wurde.
Der
Unterzeichnete ersucht daher seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben, da
ansonsten in der § 4/3 Ermittlung kein Kfz-Aufwand aufscheinen würde,
obwohl durch Botenfahrten Einnahmen erzielt wurden und somit auch das Prinzip
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gegeben ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die
bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002.
Im Hinblick auf die dem Antrag offenkundig anhaftenden
Mängeln im Sinne von § 303a BAO war der durch das Finanzamt
erfolgte Auftrag zur Behebung der angeführten Mängel zweifellos
erforderlich.
In der Mängelbehebung wird im Zusammenhang mit den
erforderlichen Angaben zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Wiederaufnahmeantrages vom Bw. angegeben, er habe "gleich nach der Kenntnisnahme
davon, dass tatsächlich Kfz-Kosten vorhanden sind, den Antrag auf
Wiederaufnahme gestellt." Eine konkrete Datumsangabe führte er nicht
an.
Zur Beurteilung, ob diese sehr vage Angabe ausreicht, um
die Rechtzeitigjeit des Antrages nachzuweisen, ist auf den Umstand Bedacht zu
nehmen, dass der Bw. seinen Gewinn lt. Aktenlage seit je gem. § 4 Abs. 3
EStG 1988 durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt.
Dies bedingt aber zwingend, dass die im
Wiederaufnahmeantrag behaupteten zusätzlichen Kosten (Ersatz der KFZ-Kosten
für das von der Gattin angeblich geleaste und ihm zur betrieblichen Nutzung
überlassene Kraftfahrzeug) tatsächlich auch in den Jahren 2001 und
2002 von ihm an die Gattin bezahlt bzw. erstattet wurden. (Nachweise
darüber, dass der Bw. der Gattin die Kosten für das Leasingfahrzeug
jeweils in den Jahren 2001 und 2002 ersetzt hätte, stellte der Bw. dem
Finanzamt nicht zur Verfügung sondern beschränkte sich auf die
bloße Behauptung solcher Zahlungen.)
Die für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages
erforderlichen Angaben erwiesen sich somit als ungeeignet, um die
Rechtzeitigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrages innerhalb der
gesetzlichen Fist von 3 Monaten vom Zeitpunkt
der nachweislichen Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes unter Beweis zu stellen.
Als neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im
Sinne von § 303 Abs. 1 lit. b BAO wird im
Mängelbehebungsantrag neuerlich die Behauptung vorgebracht, statt dem
jeweils einem in Nutzung stehenden Kraftfahrzeug seien 2 Autos für
Botenfahrten verwendet worden. Er habe die Höhe der Einkünfte nur
deshalb erzielen können, weil er 2 Kraftfahrzeuge verwendet habe, für
die er vorher "Kosten investiert" habe.
Zu untersuchen ist diesbezüglich, ob es sich dabei um
neu hervor gekommene Tatsachen und Beweismittel handelt, die ohne grobes
Verschulden des Bw. im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
hätten werden können.
Unter der Annahme, dass der Bw. tatsächlich auch das
zweite, von der Gattin geleaste Kraftfahrzeug für seinen Botendienst
verwendete und seiner Frau dadurch entsprechende Kosten entstanden, die ihr der
Bw. ersetzt habe, kann der UFS nicht erkennen, was dabei an Tatsachen oder
Beweismittel für den Bw. ohne sein grobes
Verschulden neu hervor gekommen sei sollte.
Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass
zum einen der Betrieb von Kraftfahrzeugen mit erheblichen Kosten verbunden ist
(Anschaffung oder Leasing, Versicherung inkl. Abgaben laufende Wartung und
Repararuren sowie Öl und Treibstoffverbrauch), zum anderen
Leasingunternehmen zwecks Erzielung eines angestrebten Gewinnes auch noch einen
nicht unerheblichen Zuschlag auf all diese Kosten schlagen müssen. Selbst
bei einem ausschließlich mittels Sonnenkollektoren und nicht wie im
vorliegenden Fall mit Dieseltreibstoff betriebenen Kraftfahrzeug wären
abgesehen von der gratis zur Verfügung stehenden Sonnenernergie alle
anderen Kosten sehr wohl angefallen.
Wenn nun angesichts dieser allgemein bekannten Tatsache
behauptet wird, der Bw. habe erst nach rd 2-3 Jahren, nämlich innerhalb von
3 Monaten vor der Antragstellung am 03.12.2004 Kenntnis davon erhalten, dass
tatsächlich Kosten für das Kfz angefallen sind, so erweisen sich diese
Wiederaufnahmegründe als völlig unglaubwürdig und
untauglich.
Aus dem gesamten Vorbringen im Berufungs- und
Mängelbehebungsverfahren ergibt sich klar, dass der Bw. weder taugliche
Wiederaufnahmegründe, und zwar neu hervor gekommene Tatsachen und
Beweismittel, die ohne grobes Verschulden von der Partei im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, vorweisen noch die
Rechtzeitigkeit der Stellung des Antrages beweisen kann.
Die Berufung gegen die bescheidmäßige Ablehnung
der Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 1
lit. b BAO war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1936-W/05
- Stammnummer
- 21979
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF