Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4598-W/02
Eigenkapitalzuwachsverzinsung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4598-W/02vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Führung eines Eigenkapital-Evidenzkontos ist die conditio sine qua non für die Anerkennung einer Eigenkapitalzuwachsverzinsung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ABZ, Kaufmann, geb. 1955, Wien, vom
27. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Eckhard Mold, vom 28. November 2001 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Bw. die Steuerklärungen des Jahres 2000 am
2.4.2001 abgegeben hat übermittelte er am 8.6.2001 berichtigte
Steuererklärungen. Im Zeitraum vom 2.8.2001-1.10.2001 fand eine
Betriebsprüfung statt, aufgrund
deren Feststellungen das Finanzamt am 28.11.2001 einen
Einkommensteuerbescheid erließ.
In der Bescheidbegründung, dem
Betriebsprüfungsbericht, führte die Betriebsprüfung u.a. aus,
dass
bei
der Berechnung der (erstmals in der berichtigten Bilanz erklärten)
Eigenkapitalzuwachsverzinsung einige
Fehler festgestellt worden seien, sodass eine Neuberechnung eine
Eigenkapitalreduzierung aufgrund der hohen Einnahmen ergäbe. Außerdem
ergäbe eine etwaige Verzinsung nur insofern einen Steuervorteil, als die
errechneten, angemessenen EK-Zinsen zum Fixsteuersatz mit 25 % endbesteuert
wären, weshalb die Zinsen wieder dem Kapital hinzugerechnet
würden.
Bei
der Geschäftsrenovierung seien
gleichzeitig aneinandergrenzende kleinere Einheiten, von welchen eine bislang
als Lager Verwendung gefunden habe, zusammengelegt worden, so dass
Herstellungsaufwand vorliege. Ein solcher sei aber auf die Restnutzungsdauer
verteilt anzusetzen. Da das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen worden sei, erfolge die Verteilung auf 10 Jahre. Die im Jahr 2000
anzusetzende Halbjahresafa betrage daher
10.015,- öS.
Gegen diese Feststellungen
wandte sich der Bw. in seiner Berufung
mit der Begründung,
dass
lt. Bilanz der Eigenkapitalzuwachs des
Jahres 2000 1.872.582,98 öS betragen habe. Bei der Berechnung der
Zinsen sei - infolge auflaufenden Zuwachses - vom halben Zuwachs ausgegangen
worden.
Im
Zuge der Sanierungsarbeiten sei das Lager mit der bereits vorher als
Geschäftsraum verwendeten Räumlichkeit zusammengelegt worden. Aus
diesem Grund sei kein neues Wirtschaftsgut entstanden, sodass
Instandhaltungsaufwand vorläge.
In der zu
dem Berufungsvorbringen abgegebenen
Stellungnahme führte die
Betriebsprüfung wiederholend aus, dass
bei
der Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die Verzinsung des
Eigenkapitalzuwachses ein Fehler unterlaufen sei, da der Gewinn des laufenden
Wirtschaftsjahres in die Bemessungsgrundlage zum 31.12.2000 miteingerechnet
worden sei.
Bemessungsgrundlage sei der
Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergäbe sich aus
dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen
Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit dem gewichteten durchschnittlichen
steuerlichen Eigenkapitalständen in den vergangenen Jahren.
Maßgeblich sei der Stand jenes Vorjahres, in dem der höchste
Durchschnittstand seit Beginn des Betriebes, längstens aber innerhalb der
letzten 7 Wirtschaftsjahre aufgetreten sei; Wirtschaftjahre die vor dem 1.1.1998
geendet hätten blieben unberücksichtigt. Eine Eigenkapitalverzinsung
sei nur hinsichtlich jenes Zuwachses möglich, der den höchsten
Jahresdurchschnittsstand im 7-jährigen Beobachtungszeitraum
übersteige.
Das Führen eines Eigenkapitalkontos sei somit
materiellrechtliche Voraussetzung für den Abzug und habe dieses folgenden
Inhalt aufzuweisen: Anfangsbestand; Zu- und Abgänge; Endbestand; die
Berechnung und das Ergebnis des gewichteten durchschnittlichen Jahresstandes des
laufenden Wirtschaftsjahres und die Jahresstände der vorangegangenen
Wirtschaftsjahre.
Die Vorlage der Eigenkapitalkonten wäre somit
notwendig.
Bei
den Renovierungsarbeiten sei ein Lagerraum, der sich neben dem im Betrieb
befindlichen Verkaufsraum befunden habe, durch Abriss von Zwischenwänden
mit diesem zusammengelegt worden. Weiters sei auch die Fassade und das Portal
umgestaltet worden. Insgesamt sei somit ein neuer Geschäftsraum, somit ein
anderes Wirtschaftsgut entstanden.
Obwohl der Bw.
aufgefordert wurde das Eigenkapitalkonto vorzulegen kam er diesen Ersuchen nicht
nach. In seiner Gegenäußerung
brachte er vor, dass er
seinen
Gewinn durch doppelte Buchführung ermittle. Das Eigenkapital habe per
31.12.1998 16.407,- öS, und per 31.12.1999 132.319,32 öS
betragen. Aufgrund des guten Ergebnisses des Jahres 2000 sei sein Eigenkapital
bis zum 31.12.2000 auf 2.004.902,30 öS angewachsen. Da der Anstieg
kontinuierlich erfolgt sei, sei er bei der Berechnung vom halben Zuwachs
ausgegangen und habe diesen mit 4,9 % verzinst.
Die
Renovierung des Lagerraums habe unterschiedliche Arbeiten umfasst. Die
Adaptierung des Lagerraums, die Entfernung der Trennwände, die
Neugestaltung von Fassade und Portal, die Sanierung von Fußboden und
Wänden. Es sei somit kein neues Wirtschaftsgut entstanden, sondern es
läge Erhaltungsaufwand vor. Würde man die Ansicht des Finanzamtes
teilen, dass durch Zusammenlegung der beiden Räume zu einem neuen
Geschäftslokal ein neues Wirtschaftgut entstanden sei, so hätten
jedenfalls jedoch nur die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen aktiviert
werden dürfen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt dahingehend,
dass
gem. § 11 EStG Steuerpflichtige die angemessene Verzinsung des in einem
Wirtschaftjahr eingetretenen betrieblichen Eigenkapitalzuwachses als
Betriebsausgabe abziehen könne. Die Voraussetzungen seien in § 11 Abs.
1 Z 1-7 EStG geregelt, worunter auch die Einrichtung eines
Eigenkapitalevidenzkontos, als materielle Anwendungsvoraussetzung, falle. Dieses
sei jedoch trotz wiederholter Aufforderungen nicht vorgelegt worden.
Das
gemietete Geschäftslokal sei durch Zusammenlegung des ursprünglichen
Lokals mit Lagerräumlichkeiten vergrößert worden indem
Zwischenwände entfernt, das Portal erneuert und der Verkaufsraum neu
gestaltet worden sei. Ein derartiger Umbau stelle eine Generalsanierung dar,
somit einen Aufwand, der über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgehe
und sei daher als Herstellungsaufwand zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung
VwGH (1281/74, 994/80, 89/14/0248)seien auch
Aufwendungen die im Zusammenhang mit Herstellungsaufwand stünden und nicht
einwandfrei dem Erhaltungsaufwand zugerechnet werden könnten, zur
Gänze als Herstellungsaufwand zu
qualifizieren.
Im, am 14.10.2002 eingebrachten,
Vorlageantrag verwies der Bw. auf sein
bisheriges Berufungsbegehren und führte zusätzlich aus, dass die
Einrichtung eines Evidenzkontos schon deshalb nicht möglich gewesen sei,
weil nur zum Jahresultimo eine Inventur gemacht würde und
Zwischeninventuren eine wesentliche Grundlage für Zwischenergebnisse seien,
was jedoch unrealistisch sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eigenkapitalzuwachs:
§ 11. (1) Steuerpflichtige, die den
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die
angemessene Verzinsung des in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen betrieblichen
Eigenkapitalzuwachses - auch außerbilanzmäßig - als
Betriebsausgabe abziehen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen.
Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 37 Abs. 8.
Bei der Verzinsung gelten folgende Bestimmungen:
1. Der zu
verzinsende Eigenkapitalzuwachs ergibt sich aus jenem Betrag, um den der
gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand des laufenden Wirtschaftsjahres
den höchsten gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand eines
vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt. Dabei ist der höchste
gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand innerhalb des
Beobachtungszeitraumes maßgeblich. Der Beobachtungszeitraum umfasst den
Zeitraum ab Beginn des Betriebes, längstens jedoch den Zeitraum der letzten
sieben Wirtschaftsjahre vor jenem Wirtschaftsjahr, in dem der
Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird. Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 1998 geendet haben, sind nicht zu
berücksichtigen.
2. Der
gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand eines Wirtschaftsjahres ist die
Summe der an jedem Kalendertag bestehenden Eigenkapitalstände geteilt durch
die Zahl der Kalendertage des Wirtschaftsjahres.
3. Als
Eigenkapitalstand am Beginn des Wirtschaftsjahres gilt das steuerlich
maßgebende Eigenkapital am Ende des Vorjahres (ohne Jahresgewinn oder
-verlust) laut dem Eigenkapital-Evidenzkonto. Bei Eröffnung oder
entgeltlichem Erwerb eines Betriebes ist von einem Eigenkapitalstand von Null
auszugehen.
4. Der
Eigenkapitalstand im Sinne der Z 3 wird erhöht durch Zugänge und
vermindert durch Abgänge:
a) Als
Zugänge gelten alle Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie
alle Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der
steuerpflichtige Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
b) Als
Abgänge gelten alle Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie
alle Vermögensminderungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der
steuerlich zu berücksichtigende Verlust des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres.
c)
.........
5.
Voraussetzung für den
Betriebsausgabenabzug ist, dass ein Eigenkapital-Evidenzkonto eingerichtet
ist. Dieses hat den Anfangsstand, die Zu- und Abgänge (Z 4), den
Endstand und den Betrag sowie die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen
Jahresstands des Wirtschaftsjahres, für das der Betriebsausgabenabzug
geltend gemacht wird, zu umfassen. Weiters ist der entsprechende Jahresstand der
vorangegangenen Wirtschaftsjahre seit dem Beginn des Betriebes, längstens
aber für den Zeitraum im Sinne der Z 1 letzter Satz, auszuweisen.
Ändern sich die Grundlagen für die Ermittlung des gewichteten
durchschnittlichen Jahresstands, so ist ein berichtigtes
Eigenkapital-Evidenzkonto aufzustellen.
6. Der im
Wirtschaftsjahr eintretende Eigenkapitalzuwachs (Z 1 bis 5) ist angemessen zu
verzinsen ............
7.
..............
Wie schon seitens der Betriebsprüfung und auch in der
Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt (die beide zum Inhalt dieser
Berufungsentscheidung erklärt werden) und wie vom Bw. selbst im
Vorlageantrag bestätigt, ist der Bw. seiner Verpflichtung zur Führung
eines Eigenkapitalevidenzkontos nicht nachgekommen. Seine
"Schätzung" des Eigenkapitalzuwachses entspricht somit
keineswegs den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund des Fehlens der essentialia
negoti war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Herstellungsaufwand
Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand) liegt vor, wenn
lediglich unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder es zu keiner
wesentlichen Erhöhung des Nutzungswertes kommt. Zu den
Instandhaltungsaufwendungen zählen beispielsweise Aufwendungen für
laufende Wartungsarbeiten und nicht jährlich anfallende Reparaturen
(Ausmalen oder Ausbesserungsarbeiten eines beschädigten Fußbodens).
Die vom Bw. durchgeführten Arbeiten sind jedoch keinesfalls unter diesem
Begriff zu subsumieren.
Es stellt sich somit grundsätzlich die Frage, ob
Instandsetzungsaufwand, der auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden kann,
oder Herstellungsaufwand, der auf die Restnutzungsdauer zu verteilen ist,
vorliegt.
Instandsetzungsarbeiten sind insbesondere
Austauscharbeiten, wie zum Beispiel das Ersetzen eines Wirtschaftsgutes durch
ein anderes, gleichwertiges.
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn Wohnungen oder
Räume zusammengelegt werden oder Türen, Fenster und/ oder Wände
ausgetauscht oder versetzt werden
Auch wenn der UFS die Ansicht vertritt, dass wie bereits
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat,
Herstellungsaufwand vorliegt, ist diese Unterscheidung im Berufungsfall für
den Bw insofern ohne Bedeutung, als die Betriebsprüfung eine
Restnutzungsdauer von 10 Jahren unterstellte und sich somit für den Bw.
keine steuerlichen Auswirkungen (auch bei einer Trennung in Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwand) ergeben würden.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4598-W/02
- Stammnummer
- 21978
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF