Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2073-W/05
Zum Vorjahr ergangene BE hat Vorhaltscharakter im Folgejahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2073-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom 26. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 21. April 2004
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Abgabe war bereits fällig.
Entscheidungsgründe
Auf den im zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003 ergangenen Bescheid es unabhängigen
Finanzsenates vom 14. März 2006, RD/0089-W/04, dargestellten
Sachverhalt wird verwiesen.
Mit
angefochtenem Bescheid wich die Amtspartei von der Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2003 insofern ab, als sie die Steuerpflicht von erklärten
Umsätzen iHv € 2.834,25 nicht infolge Leistungserbringung annahm,
sondern die aus diesem Entgelt resultierende Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 vorschrieb, weil die
Berufungswerberin (Bw) als Kleinunternehmerin anzusehen und ein
Regelbesteuerungsantrag nicht aktenkundig war. Dem Akt liegt als
Honorarabrechnung eine Gutschrift der Tageszeitung bei, in der das Entgelt und
die darauf entfallende Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen sind. Folglich zog die
Amtspartei auch die geltend gemachte Vorsteuern von € 3.062,97 nicht
von der geschuldeten Umsatzsteuer ab.
In der Berufung
bringt die Bw vor, der dem Bescheid zur Kleinunternehmerregelung zu Grunde
gelegte Sachverhalt sei aktenwidrig, denn sie habe am 22.5.1999 gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Anwendung der Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer verzichtet.
Da sie
Unternehmer sei, habe sie gesetzeskonform jede ihrer Rechnungen mit
ausgeworfener Mehrwertsteuer ausgestellt, und sei sie berechtigt, die Vorsteuer
bei der Abgabenbehörde geltend zu machen. Die Umsatzsteuer habe sie bereits
in jeder relevanten UVA mit der Abgabenbehörde verrechnet.
Schließlich beantragt die Bw die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Zum
Regelbesteuerungsantrag wird auf die die Jahre 2000 und 2001 betreffende
Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02,
hingewiesen.
Es ergeht mit
Datum 15. März 2006 ein Vorhalt an die Bw, mit dem sie
aufgefordert wird, 1.) die Anspruchsvoraussetzung für die geltend
gemachte Vorsteuer von 3.062,97 Euro durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen
und 2.) die Höhe des Privatanteils der unternehmerisch genutzten
Wirtschaftsgüter durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen bekannt zu
geben und 3.) die Unternehmereigenschaft für die über die
Beratungstätigkeit für die Tageszeitung hinausgehende behauptete
Tätigkeit nachzuweisen. Schließlich wird das in Aussicht
gestellte Schätzungsergebnis vorgehalten, das sich an den Feststellungen
der Vorjahre orientiert.
In ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 30.3.2006 bringt die Bw vor, dass es bei
unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern keinen Privatanteil gebe. Im
Jahre 2003 sei die Bw Mitautorin eines näher bezeichneten Buches einer
Tageszeitung gewesen, habe an dem Werk "Die männermordende Unschuld von
Blunzendorf" gearbeitet und sei ihr Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr"
erschienen. Ihre Unternehmereigenschaft sei bereits durch die Ausstellung einer
UID-Nummer bewiesen. Die zur Geltendmachung der Vorsteuer relevanten Rechnungen
legt die Bw bei und führt insgesamt 66 Buchungsnummern an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wird in
keiner Weise bestritten, dass die Bw unternehmerisch tätig ist. In Streit
steht ausschließlich, welche ihrer Tätigkeiten als unternehmerisch
iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen sind, wie weit also ihr
Unternehmen reicht.
Die Bw tritt
seit Mai 1999 als Geschäftspartnerin des LP auf und seit diesem
Zeitpunkt stehen die zwischen ihr und LP gelegten Rechnungen vor den
Abgabenbehörden in Streit. Mit den zu LP behaupteten Geschäften hat
sich der unabhängige Finanzsenat ausführlich in der
Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/44998-W/02, betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahr 2000 und 2001, auseinandergesetzt
und entschieden, dass diese keine unternehmerische Tätigkeit
darstellen.
Da der
Sachverhalt zum Jahr 2002 in rechtserheblicher Hinsicht dem der Vorjahre 2000
und 2001 entsprach, hat der unabhängige Finanzsenat für das Jahr 2002
unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung RV/4498-W/02, und zwar zur
Einkommensteuer mit Bescheid vom 15. Mai 2005, RD/0006-W/04, und zur
Umsatzsteuer mit Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2005,
RV/1789-W/03, ebenso entschieden. Für das Jahr 2003 hatte der
unabhängige Finanzsenat in erster Instanz den Einkommensteuerbescheid
RD/0006-W/04 erlassen und wiederum bezüglich der strittigen Geschäfte
mit LP in rechtserheblicher Hinsicht den gleichen Sachverhalt zu Grunde
gelegt.
Die Bw wurde
mehrfach darauf hingewiesen, dass eine zu einem bestimmten Jahr ergangene
Berufungs(vor)entscheidung für die Folgejahre Vorhaltscharakter hat (zB
VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177, und vom 16.12.2003, 2000/15/0101), dennoch setzt
sich die Bw auch im gegenständlichen Verfahren nicht mit der
Beweiswürdigung der Abgabenbehörden auseinander. Die von LP in
Rechnung gestellte Vorsteuer wird aus denselben wie bereits in den zu den
Vorjahren ergangenen Entscheidungen dargelegten Gründen nicht anerkannt.
Wegen der zwischen ihr und LP behaupteten kontokorrentmäßigen
Aufrechnung wären in selber Höhe überdies auch die vereinnahmten
Entgelte anzusetzen, weil die Aufrechnung bei beiden Personen gleichzeitig die
Vereinnahmung einer Forderung und die Begleichung einer Schuld bewirkt. Die
Aufrechnung bewirkt nur eine Verkürzung des tatsächlichen
Zahlungsflusses, nicht seinen Ausschluss. Schließlich ist zu den notorisch
in Streit stehenden Geschäften auch LP nicht als Unternehmer anzusehen,
weshalb eine über solche Geschäfte von ihm ausgestellte Rechnung gar
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen kann.
Mit dem
lapidaren Vorbringen, bei unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern gebe
es keinen Privatanteil, verkennt die Bw einerseits die Rechtslage und
andererseits entspricht diese Ansicht nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens.
Aus von anderen
Unternehmern als von LP gelegten Rechnungen ergäben sich nach den
vorgelegten Rechnungen grundsätzlich Vorsteuern von
€ 143,47.
Hievon sind
gemäß
§12 Abs. 1Z 2 lit. a UStG 1994 jene
Vorsteuern auszuscheiden, deren Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht als
für das Unternehmen ausgeführt gelten. Dies trifft auf jene Entgelte
zu, die überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Unter
das im EStG 1988 angeführte Abzugsverbot fallen hier die Anschaffung
einer Perücke (Vorsteuer € 36,37) und eines Weckradios (Vorsteuer
€ 9,98), denn beides sind typisch unter § 20 Abs. 1
Z 2a EStG 1988 zu subsumierende Gegenstände der
Lebensführung, die Anschaffung eines Wirtschaftswörterbuches
Deutsch-Französisch (Vorsteuer € 4,67) als ebenso unter
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 zu subsumierenden Aufwand
der Lebensführung, der selbst dann unter das Abzugsverbot fällt, wenn
ihn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt oder wenn der Aufwand zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.
Die
verbleibende Vorsteuer von € 92,45 entfällt auf Fahrtkosten
(Wiener Linien und OeBB, Vorsteuer € 20,62), Mobiltelefon (Vorsteuer
€ 34,67), Toner (Vorsteuer € 16,44) und die restlichen
€ 20,72 auf Verpackungskisten, Messebesuch, Aluminiumlineal und
College Kreisschablone.
Aus der im
Schriftsatz vom 30.3.2006 dargelegten Anschauung, dass es bei unternehmerisch
genutzten Wirtschaftsgütern keinen Privatanteil gebe, wird geschlossen,
dass die Bw keine Aufzeichnungen bezüglich einer privaten Nutzung
geführt hat. Im Hinblick auf die Freude der Bw an der Behelligung der
Abgabenbehörden sowie das Führen von sinn- und zwecklosen
Abgabenverfahren und Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ist für die Bw
bei der Schätzung des Privatanteils ein im Vergleich zu anderen
Steuerpflichtigen wesentlich höherer Prozentsatz anzusetzen. Im Erkenntnis
vom 15.2.2006, 2005/13/0133, führt selbst der Verwaltungsgerichtshof unter
Hinweis auf zwei Beschlüsse aus, die Beschwerdeführerin gebe zu
"erkennen, in dem mit der notorischen Vielzahl ihrer Anträge errichteten
Verfahrenslabyrinth augenscheinlich nunmehr selbst die Orientierung verloren zu
haben".
Mit Vorhalt vom
15.3.2006 wurde der Bw angekündigt, in Anlehnung an die für die
Vorjahre ergangenen Entscheidungen die Vorsteuer mit 20 % von
geschätzten Betriebsausgaben iHv € 170,- anzusetzen, wodurch ein
Eigenverbrauch als erfasst anzusehen wäre. Angesichts der von Dritten in
Rechnung gestellten Vorsteuer von € 92,45 entspricht eine
Schätzung der Vorsteuern laut Vorhalt in etwa den tatsächlichen
Verhältnissen. Mangels Auskunft zum Privatanteil ist
Schätzungsbefugnis iSd § 184 BAO gegeben.
Dass das
Unternehmen der Bw über die für die Tagszeitung erbrachte
Beratungstätigkeit hinausgeht, zeigt die Bw mit dem Vorbringen, sie habe im
Jahr 2003 an dem Werk "Die männermordende Unschuld von Blunzendorf"
mitgearbeitet und ihr Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr" sei erschienen, nicht
auf.
Berechnung
der Umsatzsteuer für das Jahr 2003:
|
|
Einnahmen,
€
|
Umsatz-
bzw. Vorsteuer, €
|
Tageszeitung
lt. Erklärung
|
2.834,26
|
566,60
|
Vorsteuer,
geschätzt
|
|
34,00
|
Zahllast
|
|
526,80
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2073-W/05
- Stammnummer
- 21977
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF