Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0496-L/05
Digitalkamera
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-L/05vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 10. März 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2002 erwarb der Berufungswerber eine Digitalkamera
samt Zubehör. Die Anschaffungskosten der Kamera betrugen € 1.324, die
des Zubehörs € 553,44. Diese Kosten wurden als Ausgaben im
Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung. In der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid für 2002 hielt es dazu fest, dass die
Anschaffungskosten der Kamera samt Zubehör zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung gehören. Im Berufungsschriftsatz hielt der
Berufungswerber fest, dass er als Trainer beim Wifi arbeite und eine
wesentliches Präsentationsmedium im Rahmen seiner Vorträge das
Arbeiten mit Flipcharts sei. Um die laufenden Visualisierungen eines Seminars
festzuhalten, sei es eine sehr verbreitete Praxis die gesammelten Flipcharts
abzufotografieren und zu einem Seminarprotokoll zusammenzufassen. Dieses
Protokoll werde im Anschluss den Seminarteilnehmern zugesandt. Neben der
Fortführung der Vortragstätigkeit sei auch geplant die Kamera für
Dokumentationen, Monatage- sowie Gebrauchanleitungen für Auftraggeber aus
der Wirtschaft zu erstellen. Für die private Fotografie werde eine
konventionelle Analogkamera verwendet. In der Berufungsvorentscheidung hielt das
Finanzamt fest, dass die Digitalkamera (samt Zubehör) der privaten
Lebensführung zuzurechnen sei. Vorlageantrag wurde keiner gestellt.
Für 2003 wurden im Zusammenhang mit der Digitalkamera
keine Ausgaben geltend gemacht.
In der Einkommensteuererklärung für 2004 wurden
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit € 1.204,78 beziffert.
In der Beilage wurden unter der Rubrik Geringfügige Wirtschaftsgüter
€ 890; 15 geltend gemacht. Dabei entfielen € 298,97 auf die
Digitalkamera und € 102,24 auf das Zubehör. Am 10.3.2005 erging der
Einkommensteuerbescheid für 2004. Die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit wurden mit € 1.657,89 ausgewiesen. In der Bescheidbegründung
wurde u.a. festgehalten, dass die Mini-Kamera (plus Zubehör) gem. § 20
Abs.1 EStG der privaten Lebensführung zuzurechnen sei.
Im Berufungsschriftsatz vom 17.3.2005 wurde die Zuordnung
der Minikamera zur privaten Lebensführung beeinsprucht. So handle es sich
beim vorliegenden Gerät um ein Standardwerkzeug Vortragender im Bereich der
Erwachsenenbildung. Verwendung finde die Kamera zur Anfertigung von
Flipchartprotokollen, welche im Laufe des Vortrags gestaltet und entwickelt
würden. (Ein Auszug aus einem entsprechenden Protokoll war beigelegt).
Neben der thematisierten Minikamera würden sich zwei weitere digitale
Fotoapparate im Privateigentum befinden. Beide Geräte wären
funktionsfähig. Da es sich ausschließlich um eine betriebliche
Ausgabe handle sei der Ansatz eines Privatanteiles unterblieben. Für ein
Drittgerät einen Privatanteil zu unterstellen wäre lebensfremd.
Letztendlich wurde angeboten, die drei Einzelgeräte zur Beweisführung
vorzulegen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2.5.2005 als unbegründet ab, zumal Kameras
gem. § 20 Abs. 1 der privaten Lebensführung zuzurechnen
seien.
Im Vorlageantrag vom 1.6.2005 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Mit Vorhalt der erkennenden Behörde vom 23.2.2006
wurde der Berufungswerber eingeladen, eine Bestätigung des Wifi vorzulegen,
dass er für die erforderliche Ausrüstung selbst aufkommen müsse.
Weiters wurde vorgehalten, dass sich aus der Einkommensteuererklärung
für 2004 nicht ableiten lasse, dass die Kamera ab Herbst 2003
verstärkt für berufliche Zwecke benötigt werde. Weitere
Beweismittel zur Behauptung der ausschließlichen beruflichen Verwendung
wurden abverlangt. Letztendlich wurde um Kontaktaufnahme ersucht. Das Schreiben
blieb unbeantwortet, ebenso die Erinnerung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Z. 7 dieser Gesetzesstelle sind
insbesondere die Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten
abzuziehen.
Dem gegenüber dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z.2
lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Die wesentliche Aussage dieser zuletzt
zitierten Bestimmung besteht darin, dass Aufwendungen, die teils privat und
teils beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig sind
(Aufteilungsverbot). Damit wird im Interesse der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung verhindert, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger
zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen
oder privaten Interessen Aufwendungen deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Teil verlegen können, weil sie einen
Beruf haben, der dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige
gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken
müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird
in der Regel bei der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes der tatsächliche
Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen. Dabei ist jedoch
eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist
allein als erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Auch wenn die Vermutung bei derartigen Wirtschaftsgütern dafür
spricht, dass sie dem privaten Bereich angehören, besteht für den
Abgabepflichtigen die Möglichkeit diese Vermutung zu
widerlegen.
Eine Digitalkamera ist nun geradezu typischerweise ein
Gerät, das für Hobby und Freizeit Verwendung findet und der privaten
Sphäre zuzurechnen ist. Eine andere Beurteilung wäre nur möglich,
wenn feststeht, dass das Gerät ausschließlich oder so gut wie
ausschließlich beruflich genutzt wird (s.dazu auch die bereits mit Vorhalt
vom 23.2.2006 übermittelte, anonymisierte Entscheidung des UFS vom
18.5.2005, GZ RV/0481-L/04).
Wenn der Berufungswerber durch Vorlage von Auszügen
glaubhaft belegt, dass mit Hilfe der Kamera Flipchart-Protokolle angefertigt
werden, so schließt dies nicht aus, dass die Kamera auch in der Freizeit
entsprechend Verwendung findet. Dies selbst dann nicht, wenn zwei weitere
Digitalkameras vorhanden sind. Dazu kommt noch, dass der vom Berufungswerber
geschilderte Verwendungszweck keine Notwendigkeit erkennen lässt, eine
Kamera dieser hohen Preisklasse zu erwerben, sodass die Annahme nahe liegt, dass
auch bei der Wahl des Gerätes private Gründe mitgespielt haben. Der
diesbezügliche Vorhalt vom 29.3.2006 ist unbeantwortet
geblieben.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darf in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art
nach eine private Veranlassung nahe legen, die Veranlassung durch Erzielung von
Einkünften nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit
bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen
bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Das Berufsbild eines
Vortragenden am Wifi lässt die Notwendigkeit zur Anschaffung einer
Digitalkamera als Hilfsmittel grundsätzlich erkennen. Anders verhält
es sich, wenn das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird. Der Aufforderung
eine Bestätigung vorzulegen, zum Beweis dafür, dass das Wifi keine
Kamera dafür zur Verfügung stellt, ist nicht nachgekommen worden ist.
Auch weitere, allfällige Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Aber auch der
Einlandung zur Kontaktaufnahme mit dem Referenten wurde nicht entsprochen. Der
Umstand, dass für 2003 keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht
wurden, rundet das Gesamtbild ab.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-L/05
- Stammnummer
- 21965
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF