Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0100-W/05
Abweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0100-W/05vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw,
vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20
betreffend Umsatzsteuervoranmeldung April 2005 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) hat mit Schreiben vom
21.12.2005, beim unabhängigen Finanzsenat (UFS) eingelangt am 23.12.2005,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
für April 2005, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf
Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS
gestellt.
Gemäß
§ 311 Abs 3
BAO wurde der Abgabenbehörde erster Instanz seitens des UFS aufgetragen,
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu
entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt.
Mit 1.2.2006 - somit innerhalb der
aufgetragenen Frist - hat die Dw bei der Abgabenbehörde erster Instanz eine
berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 (nach der
devolutionsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldung mit einer errechneten
Gutschrift in Höhe von € 45.390,43) mit einer nunmehr errechneten
Zahllast in Höhe von € 54.276,84 und dem ansonsten nicht näher
begründeten Ersuchen um entsprechende Buchung, eingebracht. Mit Schreiben
vom 16.2.2006 machte die Abgabenbehörde erster Instanz dem UFS - mit dem
Bemerken, dass nunmehr eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr
vorliege - diesbezüglich Mitteilung und übersandte in der Folge eine
Ablichtung der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs 3) abgelaufen ist oder die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß
§ 311 Abs 5 BAO sind Devolutionsanträge abzuweisen, wenn die
Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.
Aufgrund der
noch innerhalb der Entscheidungsfrist seitens der Dw als erforderlich erkannten
Einreichung einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung mit erheblich
abweichendem Erklärungsinhalt infolge einer nunmehrig errechneten Zahllast,
kann zumindest nicht von einem objektiv überwiegenden Verschulden der
Abgabenbehörde erster Instanz ausgegangen werden als damit eine
geänderte Festsetzung beantragt wird. Gegen eine Verletzung der
Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz sprechen auch die
offenkundig im Zuge der Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen
regelmäßig erforderlichen längeren Ermittlungsverfahren, als
auch die seitens des Dw eingebrachten "berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen"
seit Mai 2004.
Der
Devolutionsantrag war somit als unbegründet abzuweisen.
Wien,
13. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0100-W/05
- Stammnummer
- 21950
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF