Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0115-I/05
Vereinbarter Tausch von Autoabstellplätzen, wobei der erhaltene Parkplatz bereits vorher Kaufgegenstand des Kaufvertrages gewesen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-I/05vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.S.P , Adresse, vertreten durch
Rechtsanwaltskanzlei,vom 20. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 15. November 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Vertragsparteien der am 19. August 2004 abgeschlossenen
Vereinbarung sind laut deren Präambel jeweils Eigentümer von
Wohnungseigentumseinheiten und bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft der
Liegenschaft EZ X Grundbuch Y, Bezirksgericht AA, bestehend aus dem
Grundstück Nr. 42/2. Die Nutzwerte dieser Liegenschaft wurden
gemäß dem Gutachten vom 21. Juli 1999 eines Sachverständigen
festgelegt und im Jahr 1999 dementsprechend Wohnungseigentum begründet. Im
Zuge des Verkaufes der Wohnungseigentumseinheiten wurden Änderungen bei der
Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller, Änderung der
Autoabstellplätze und Änderungen im Bestand von unmittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser Änderungen wurde
gemäß Sachbeschluss des Bezirksgerichtes AA vom 05.05.2004, Zahl mit
Berichtigungen und Ergänzungen dazu das Zubehör neu geordnet,
Autoabstellplätze als selbständige Wohnungseigentumseinheiten
parifiziert und die Nutzwerte neu festgesetzt. Die gegenständliche
Vereinbarung hatte den Zweck, die grundbücherliche Durchführung dieses
Sachbeschlusses zu ermöglichen. Laut Punkt I der Vereinbarung kam es
bezogen auf die derzeit im Grundbuch eingetragene Nutzwertfestsetzung
hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit Top 12 der B.S.P (und ihres Ehegatten)
zu folgenden Änderungen:
|
Wohnungseigentumseinheit
Top
|
Wohnungseigentümer
|
Nutzwert
alt
Zubehör
alt
|
Nutzwert
neu
Zubehör
neu
|
12
|
B.S.Pgeb.
06.01.1980
und
J.Pgeb.
09.12.1975
|
85/1298
Balkon
Parteienkeller
PK 6,
AAP12
|
79/1298
Balkon
Parteienkeller
PK 6
|
18
|
B.S.Pgeb.
06.01.1980
und
J.Pgeb.
09.12.1975
|
0/1298
|
6/1298
Punkt II) "Änderung
Autoabstellplatz" enthielt auszugsweise folgende vertragliche
Festlegung:
"Der
Wohnung Top 6 des W.S. war
ursprünglich der Autoabstellplatz AAP 6 als Zubehör zugeordnet, der
Wohnung der B.S.P und des
J.P war ursprünglich der
Autoabstellplatz AAP 12 zugeordnet. W.S.
tauscht und übergibt seinen Autoabstellplatz 6 an
B.S.P und
J.P und diese übernehmen den
Autoabstellplatz 6 in ihr Eigentum. Dem gegenüber tauschen und
übergeben B.S.P und
J.P den Autoabstellplatz 12 an
W.S. und dieser übernimmt den
Autoabstellplatz in sein Eigentum. Dem WEG 2002 entsprechend wird für den
Autoabstellplatz 6 die neue Top 18 gebildet, Eigentümer
B.S.P und
J.P und für den Autoabstellplatz 12
die neue Top 19, Eigentümer W.S.,
gebildet.
Dadurch dass für die
Autoabstellplätze AAP 6 und AAP 12 eigene Wohnungseigentumseinheiten
geschaffen werden, verringert sich der Nutzwert der Wohnungseigentumseinheit Top
6 des W.S. von 85/1298 Anteilen auf
79/1298 Anteilen, dafür wird W.S.
noch Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Top 19 mit 6/1298 Anteilen.
Die Gesamtanteile des W.S. bleiben sohin
unverändert, lediglich werden sie auf zwei Tops aufgeteilt. Gleich
verhält es sich mit der Wohnungseigentumseinheit Top 12 der
B.S.P und des
J.P, diese hat ursprünglich 85/1298
Anteile aufgewiesen, durch die Schaffung einer eigenen Top für den
Autoabstellplatz AAG 6, Top 18, verringern sich die Nutzwerte der
Wohnungseigentumseinheit Top 12 auf 79/1298, die Gesamtnutzwerte von
B.S.P und
J.P bleiben allerdings unter
Berücksichtigung ihres Eigentumsrechtes an Top 18 mit 6/1298 in Summe
gleich. Es kommt daher diesbezüglich zu keiner Übertragung von
Miteigentumsanteilen."
Unter Punkt IV) "Gegenleistung" wurde angeführt, dass
der Tausch der Autoabstellplätze bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages vereinbart und bekannt gewesen sei.
Unter Punkt VII) lit. c und d "Aufsandungserklärung"
erteilten die Grundeigentümer ihre ausdrückliche und unwiderrufliche
Zustimmung und Einwilligung zur Vornahme der entsprechenden
Grundbuchseintragungen.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 setzte das Finanzamt
für diesen Rechtsvorgang (Vereinbarung vom 19. August 2004) gegenüber
der B.S.P (Bw). von der Tauschleistung (§ 4 Abs. 3 GrEStG) in Höhe von
9.219,53 € die 3,5-%ige Grunderwerbsteuer mit 322,68 € fest. Als
Begründung wurde ausgeführt, die Tauschleistung entspreche dem
Kaufpreis Garage laut Kaufvertrag.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
gegenständliche Berufung wendet im Wesentlichen ein, gemäß dem
Gutachten vom 21. Juli 1999 sei ob der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y der
Nutzwert für die Wohnungseigentumseinheit Top 12 mit 85/1298 festgelegt
worden. Der Wohnung Top 12 sei das Kellerabteil PK 6 und der Autoabstellplatz
AAP 12 in der Tiefgarage als Zubehör zugeordnet gewesen. Mit Kaufvertrag
vom 3. März 2003 habe das Ehepaar B.S.P und J.P 85/1298 Miteigentumsanteile
an dieser Liegenschaft erworben, mit denen Wohnungseigentum an der
Wohnungseigentumseinheit Top 12 samt Zubehör PK 6 und Autoabstellplatz AAP
6 untrennbar verbunden gewesen sei. Obwohl also im Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses gemäß dem Nutzwertgutachten
(Parifizierungsgutachten) der Wohnungseigentumseinheit 12 der Autoabstellplatz
AAP 12 zugeordnet gewesen sei, hätten die Käufer Ehepaar P. diese
Wohnungseigentumseinheit 12 allerdings mit dem Autoabstellplatz AAP 6
käuflich erworben. Der Autoabstellplatz AAP sei daher nach der
zivilrechtlichen Vereinbarung nie erworben worden. Das Eigentumsrecht der Bw.
sei hingegen, da die Nutzwertneufestsetzung noch nicht vorlag, basierend auf der
Nutzwertfestsetzung des Gutachtens vom 21. Juli 1999 (Wohnung Top 12 mit
Autoabstellplatz 12 als Zubehör) verbüchert worden, obwohl das Ehepaar
P. diesen Autoabstellplatz 12 nie käuflich erworben haben. Um neben anderen
der Bw. das Eigentum an dem von ihr im Jahr 2003 erworbenen Autoabstellplatz AAP
6 zu verschaffen, seien die Nutzwerte mit Gutachten vom 12. Jänner 2004 neu
festgesetzt worden. Darauf beruhe der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes AA vom
18. Mai 2004, Zahl. Aus grundbuchstechnischen Gründen, nämlich um die
grundbücherliche Durchführung der Neufestsetzung der Nutzwerte zu
ermöglichen, sei in der gegenständlichen Vereinbarung angeführt
worden, dass die Abstellplätze getauscht worden seien, damit die Bw.
endlich Eigentümerin von dem Kaufgegenstand werde, den sie mit Kaufvertrag
vom 3. März 2003 erworben habe. Der Grunderwerbsteuer würden
Erwerbsvorgänge inländischer Grundstücke durch Kaufvertrag oder
anderes Rechtsgeschäft unterliegen. Im gegenständlichen Fall gebe es
einen Kaufvertrag aus dem Jahr 2003, in dem bereits vereinbart gewesen sei, dass
die Bw (zusammen mit ihrem Ehemann) den Autoabstellplatz 6 erwerbe. Die
gegenständliche Vereinbarung habe einzig und allein den Zweck, der Bw. das
Eigentum an jenem Autoabstellplatz grundbücherlich zu verschaffen, den sie
bereits im Jahr 2003 erworben habe.
Das Finanzamt begründete die abweisende
Berufungsvorentscheidung, ohne auf das Sachverhaltsvorbringen der Berufung
konkret einzugehen, wie folgt:
"Im
Zuge des Verkaufs der Wohnungseigentumseinheiten wurden Änderungen bei der
Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller, Änderungen bei den
Autoabstellplätzen und Änderungen im Bestand von unmittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser Änderungen und
der Änderungen der Parifizierung wurde gegenständlicher Vertrag
errichtet. Es handelt sich hier also nicht um eine Aufsandung zum
ursprünglichen Kaufvertrag. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (VwGH v.
28.9.1998, 98/16/0052 u.a.). Daher konnte der Berufung kein Erfolg zukommen.
"
Die Bw. brachte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Darin
führte sie unter Wiederholung ihres bisherigen Berufungsvorbringens noch
aus, in dem ursprünglichen Kaufvertrag sei bereits auf jene Situation Bezug
genommen worden, welche der Vereinbarung vom 19. August 2004 zugrunde liege,
bildete doch den vereinbarten Kaufgegenstand des von der Bw. abgeschlossenen
Kaufvertrages die 85/1298 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ X GB Y
verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 12 samt Zubehör
Autoabstellplatz AAP 6. Bei der gegenständlichen Vereinbarung handle es
sich sohin tatsächlich lediglich um die Aufsandungserklärung zu dem
ursprünglichen Kaufvertrag, durch welche ermöglicht werde, dass der in
dem ursprünglichen Kaufvertrag erworbene, bezahlte und bei der Bemessung
der Grunderwerbsteuer berücksichtigte Kaufgegenstand auch
grundbücherlich erworben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer (soweit sie
sich auf inländische Grundstücke beziehen) ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Zu diesen anderen Rechtsgeschäften im Sinne obiger
Gesetzesstelle zählt jedenfalls der Tauschvertrag (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 195, 195a zu
§ 1 GrEStG und die dort referierte hg. Rechtsprechung). Der Tausch ist nach
§ 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere
überlassen wird. Gegenstand des Tauschvertrages kann der Austausch zweier
Grundstücke (sogenannter Grundstückstausch) sein. Haben die
Vertragspartner näher bezeichnete Anteile an Liegenschaften, also
Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG, gegen andere Liegenschaftsanteile
überlassen, somit getauscht, werden damit (insgesamt zwei)
Erwerbsvorgänge im Sinn des § 1 GrEStG verwirklicht.
Das Grunderwerbsteuergesetz bindet die Steuerpflicht an die
Begründung des Übereignungsanspruches, also an das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
der Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch. Erwerbsvorgang ist der die
Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang (das Verpflichtungsgeschäft).
Ob ein Verhalten einen Abgabentatbestand erfüllt, richtet sich nach dem
wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes. Es wäre daher verfehlt,
bei der Beurteilung eines solchen Rechtsgeschäftes
(Verpflichtungsgeschäftes) bloß vom Urkundeninhalt auszugehen und den
tatsächlichen Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 174
und 175 zu § 1 GrEStG). Dabei bildet jeder Erwerbsvorgang einen
abgeschlossenen Steuerfall und löst grundsätzlich selbständig die
Steuerpflicht aus (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 73, 74 zu § 1 GrEStG). Eine
Grundbuchsberichtigung zur Herstellung der Grundbuchsordnung unterliegt etwa in
den Fällen, in denen Eintragungen berichtigt oder ergänzt werden
sollen, nicht (neuerlich) der Steuer (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 122 zu § 1 GrEStG)
Unter Beachtung dieser Rechtslage entscheidet den
vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht hinsichtlich der
Vereinbarung vom 19. August 2004 davon ausgegangen ist, dass durch die in Punkt
II) "Änderung Autoabstellplatz" zwischen den Vertragsparteien J.P bzw.
B.S.P einerseits und W.S. andererseits bezüglich der Autoabstellplätze
AAP 6 und AAP 12 getroffenen Regelungen ein Tauschvertrag
(Verpflichtungsgeschäft) vereinbart und damit der Tatbestand des
Erwerbsvorganges Grundstückstausch (Tausch von
Tiefgaragenabstellplätzen) verwirklicht wurde.
An Sachverhalt war unbedenklich davon auszugehen, dass die
Eheleute B.S.P und J.P mit dem Kaufvertrag vom 28. Februar 2003 zusammen
85/1298-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y, mit denen
Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 12 samt Zubehör PK6
und Autoabstellplatz AAP 6 untrennbar verbunden war, gekauft und übergeben
erhielten. An Besonderheit des Einzelfalles lag im Streitfall vor, dass laut
Kaufvertrag der Autoabstellplatz AAP 6 gekauft worden war, während nach der
Nutzwertfestsetzung des Jahres 1999 der Wohnungseigentumseinheit Top 12 der
Autoabstellplatz AAP 12 zugeordnet war. Korrespondierendes gilt für den
Erwerb des W.S.. Dieser hat mit Kaufvertrag vom 1. Dezember 2001
85/1298-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y, mit denen
Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 6 samt Zubehör PK 4
und Autoabstellplatz AAP 12 untrennbar verbunden war, gekauft und übergeben
erhalten, während nach der Nutzwertfestsetzung der Wohnungseigentumseinheit
Top 6 der Autoabstellplatz AAP 6 zugeordnet war.
Das Grunderwerbsteuergesetz bindet, wie schon oben
ausgeführt, die Steuerpflicht schon an den Erwerb des Rechtitels zur
(späteren) Übereignung und damit an das erste, im Rechtsleben in
Erscheinung tretende Ereignis, nämlich an die Begründung des
Übereignungsanspruches, also an das Verpflichtungsgeschäft, und nicht
erst an das Erfüllungsgeschäft der Eintragung des Eigentumsrechtes
für den Erwerber im Grundbuch. Dies bedeutet für den Streitfall, dass
der grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgang jenen Kaufgegenstand erfasste,
der von den Vertragsparteien zum Gegenstand des Rechtsgeschäftes gemacht
worden war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der
Nutzwertfestsetzung des Jahres 1999 der Wohnungseigentumseinheit Top 12 der
Autoabstellplatz AAP 12 zugeordnet war. Der eigentliche "Tausch" der
Autoabstellplätze AAP 6 gegenüber AAP 12 erfolgte bereits vor
Abschluss der jeweiligen Kaufverträge in der Weise, dass die
Verkäuferin X-Wohnbaugesellschaft hierin abgehend von den im
Nutzwertgutachten des Jahres 1999 getroffenen Zuordnungen der
Autoabstellplätze AAP 6 zur Wohnung Top 6 und AAP 12 zur Wohnungseinheit
Top 12 mit den jeweiligen Käufern hinsichtlich der Autoabstellplätze
davon abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen hatte. Damaliger
Kaufgegenstand des Kaufvertrages vom 3. März 2003 waren somit 85/1298-
Miteigentumsanteile (Mindestanteile) an der Liegenschaft EZ X GB Adresse, mit
denen Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 12 samt Zubehör
Autoabstellplatz AAP 6 untrennbar verbunden war. In diesem Zusammenhang wird
noch festgehalten, dass sich die beiden Autoabstellplätze hinsichtlich des
jeweils darauf entfallenden Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) nicht
unterscheiden. Laut Grundbuch wurde jeden der beiden erwerbenden Ehegatten P.
ausgehend vom halbe Mindestanteil "Wohnungseigentum an Top 12" einverleibt und
als Rechtsvorgang der "Kaufvertrag 2003-03-03 Eigentumsrecht" eingetragen. Aus
deren Zusammenhalt ergibt sich die Diskrepanz zwischen dem eingetragenen
Wohnungseigentum (abgestellt auf die Nutzwertfestsetzung des Jahres 1999) und
dem tatsächlich mit diesem Kaufvertrag erworbenen Kaufgegenstand und dem
sich daraus ergebenden "Berichtigungsbedarf".
Wohnungseigentum ist gemäß
§ 2 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl. I Nr. 2002/70 (= § 1 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz 1975, WEG 1975) das dem Miteigentümer einer
Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt
ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 WEG 2002 (§ 3 WEG 1975) ist der Nutzwert
die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjektes im
Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der
Liegenschaft bezeichnet wird. Der Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9 WEG
2002 (= 3 WEG 1975) jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb
von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Nach
§ 5 Abs. 3 WEG 2002 (= § 12 Abs. 1 WEG 1975) wird das Wohnungseigentum
durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf
dem Mindestanteil einzutragen; bei einer Eigentümerpartnerschaft (nach dem
WEG 1975 bei Ehegatten) sind die Anteile der Partner am Mindestanteil zu
verbinden. Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 3 WEG 2002 sind dem Antrag auf
Einverleibung jedenfalls das Nutzwertgutachten oder die rechtkräftige
Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung beizulegen. Im
Gegenstandfall liegt an Besonderheit vor, dass zwar der für die
Wohnungseigentumseinheit Top 12 samt Zubehör festgesetzte
Miteigentumsanteil (Mindestanteil) dem im Nutzwertgutachten dafür
berechneten Betrag entspricht, aber laut diesem Gutachten dieser Wohnung der
Autoabstellplatz AAP 12 zugeordnet worden war, während Kaufgegenstand der
Miteigentumsanteil 85/1298 verbunden mit der Eigentumswohnung Top 12 mit dem
Autoabstellplatz AAP 6 war. Insoweit entspricht die auf das Nutzwertgutachten
abstellende Einverleibung des Wohnungseigentums (Erfüllungsgeschäft)
nicht jenem Kaufgegenstand, der durch den Kaufvertrag vom 3. März 2003
(Verpflichtungsgeschäft) vereinbarungsgemäß erworben worden war,
und laut Grundbuch die Rechtsgrundlage für die Eigentumseintragung bildete.
Die streitgegenständliche Vereinbarung vom 19. August 2004 diente daher
bezogen auf die Autoabstellplätze AAP 6 bzw. AAP 12 bei verständiger
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes allein zur "Bereinigung" bzw.
"Abgleichung" des auf dem alten Nutzwertgutachtens beruhenden Grundbuchsstandes
mit den bereits in den Kaufverträgen vereinbarten
Vertragsgegenständen. Dieses Ziel realisierte der Sachbeschluss des BG AA,
Zahl hinsichtlich dieser beiden Autoabstellplätze. Der in der Vereinbarung
vom 19. August 2004 augenscheinlich zu dessen "Herbeiführung" letztlich
formell vereinbarte "Tausch" der Autoabstellplätze zwischen W.S. und dem
Ehepaar P. lag kein diesbezüglicher (wechselseitig entstandener)
Übereignungsanspruch und damit tatsächlicher Erwerbsvorgang zugrunde,
hatte doch jeder der beiden Vertragsparteien diesen "getauschten"
Autoabstellplatz seinerzeit durch einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang,
nämlich durch Kaufvertrag mit der X-Wohnbaugesellschaft, schon
käuflich erworben. Bei dieser besonderen Vertragskonstellation liegt in
diesem vereinbarten "Tausch" der Autoabstellplätze kein realer
Austauschvorgang von Grundstücksanteilen und damit kein Erwerbsvorgang im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, wurden doch keinesfalls wechselseitig
in einem Austauschsvorgang die beiden Autoabstellplätze überlassen.
Vielmehr wurde -wie oben bereits erwähnt- im Ergebnis dieser "Wechsel" des
der jeweiligen Eigentumswohnung zugehörigen Autoabstellplatzes schon
dadurch herbeigeführt, dass die verkaufende Baugesellschaft der Bw. als
Vertragsgegenstand des Kaufvertrages vom 3. März 2003 nicht den nach dem
Nutzwertgutachten des Jahres 1999 dieser Wohnung zukommenden Autoabstellplatz
AAP 12, sondern AAP 6 verkaufte und übertrug. Letztlich handelt es sich bei
der gegenständlichen Vereinbarung um eine bloße
"Grundbuchsberichtigung" mit dem Ziel der Abgleichung des mit dem
Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) begründeten
Übereignungsanspruches mit dem Erfüllungsgeschäft der Eintragung
des Eigentumsrechtes im Grundbuch, damit hinsichtlich der Autoabstellplätze
der aus der (alten) Nutzwertfestsetzung sich ergebende Grundbuchsstand auf den
seinerzeit mit Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft, Erwerbsvorgang)
tatsächlich vereinbarten Kaufgegenstand "berichtigt" wird. Eine zur
Durchführung des seinerzeit vereinbarten Verpflichtungsgeschäftes
erforderliche "Grundbuchsberichtigung" unterliegt nicht neuerlich der
Steuer.
Zusammenfassend war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles im Wesentlichen davon auszugehen, dass die
streitgegenständliche auf die Autoabstellplätze bezogene formaliter
geschlossene "Tauschvereinbarung" nach den tatsächlichen Verhältnissen
unbestrittenermaßen unter Beibehaltung der in Summe bereits käuflich
erworbenen Miteigentumsanteile (Mindestanteile) allein zur bloßen
"Abgleichung" der Eintragung des Wohnungseigentums mit dem schon durch den
Kaufvertrag erworbenen Kaufgegenstand (nämlich 85/1298 -Miteigentumsanteile
an der Liegenschaft verbunden mit der Eigentumswohnung Top 12 und dem
Autoabstellplatz 6) diente, ohne dass es zu einer für einen
(Grundstücks)Tausch sprechenden tatsächlichen wechselseitigen
Überlassung von Grundstücken bzw. von Liegenschaftsanteilen, im
Streitfall eines Autoabstellplatzes (AAP 12) gegen Erhalt eines anderen
Autoabstellplatzes (AAP 6) gekommen ist. Ein diesbezüglicher Erwerbsvorgang
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG, der den Anspruch auf Übereignung
begründet hat, liegt unter Beachtung der mit den Kaufverträgen
erworbenen Kaufgegenstände keinesfalls vor. Der in der Vereinbarung vom 19.
August 2004 letztlich mit dem Ziel der Grundbuchsberichtigung beurkundete
"Tausch" erfüllt somit nicht die Kriterien eines
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges. Der Berufung gegen den diesen
Tausch versteuernden Grunderwerbsteuerbescheid war
daherunter Aufhebung dieses Bescheides
stattzugeben.
Innsbruck,
am 18. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-I/05
- Stammnummer
- 21946
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF