Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1342-W/05
Widerruf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1342-W/05vom 14.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GEsmbH, vertreten durch Abraxas WP-
GesmbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/10, vom 23. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 25. April 2005 betreffend Widerruf
der Aussetzung der Einhebung (§§ 212a Abs. 5 zweiter Satz iVm 294 BAO)
entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2005 wurde der Widerruf der
Aussetzung der Einhebung verfügt und dazu ausgeführt, dass laut nach
der Berufung v. 17. 1. 2005, deren Erfolgsaussichten nicht absehbar gewesen
seien. Die BP-Stellungnahme zur Berufung habe insoweit zu geänderten
Verhältnissen gern. § 294 BAO geführt, als durch die
Argumentation der BP sich eine geänderte Beurteilung der Erfolgsaussichten
i. S. des § 212a Abs. 2a ergeben habe. Diese geänderte
Beurteilungder Erfolgsaussichten sei
durch eine Gegenäußerung der Berufungswerberin nicht infrage gestellt
worden.
Hinzu komme, dass in Fällen von Verdacht auf
umsatzsteuerlichen "Karussellbetrug" das Verhalten das Abgabepflichtigen auf
Gefährdung der Einbringlichkeit gern. § 212a Abs. 2c BAO gerichtet
sein könne.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 23. Mai
2005.
Außer Streit zu stellen sei, dass der Bw. der erste
Antrag aufAussetzung bewilligt worden
und unter Hinweis auf eine geänderte Beurteilung der Erfolgsaussichten der
nunmehrige Bescheidwiderruf erfolgt sei. Hinzuweisen sei noch darauf, dass die
tatsächliche Aussetzung bereits vor mehreren Wochen ohne entsprechende
bescheidmäßige Grundlage erfolgt und mittlerweile ein neuer
Aussetzungsantrag gestellt worden sei, der sich mit dem gegenständlich
angefochtenen Bescheid zeitlich gekreuzt haben dürfte.
Inhaltlich dürfe festgehalten werden, dass die
Betriebsprüfung zur Berufung eine Stellungnahme abgegeben habe, bei der es
sich aber im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits früher
vorgebrachten Argumente handle. Das Vorliegen eines Karussellbetruges werde
entschieden bestritten. Die Gesellschaft sei seit 1975 existent und habe auch
schon zahlreiche Betriebs- und Abgabeprüfungen ohne besondere
Feststellungen absolviert. Lediglich im Rahmen der letzten Betriebsprüfung
sei ein größerer Betrag auf Grund einer unterschiedlichen
Rechtsauffassung (NoVA-Pfiicht von bestimmten Chryslerfahrzeugen?)
strittig.
Auch in der Stellungnahme der Betriebsprüfung werde in
keiner Art und Weise näher umschrieben oder konkretisiert, wer, wann, mit
wem, warum, mit welchen Unterlagen etc. ein angeblicher Karussellbetrug erfolgt
sei. Die Gesellschaft habe bei Eingehen der Geschäftsbeziehung sogar darauf
bestanden, dass die Umsatzsteuer auf direktem Wege überrechnet werde. Von
zwei Finanzämtern seien die Unterlagen geprüft bzw. weitere Unterlagen
angefordert worden. Nach Durchsicht sei die Überrechnung frei gegeben
worden, so dass über das Umsatzsteuerguthaben gar nicht physisch
verfügt werden konnte. Einen Karussellbetrug vorzuwerfen, entbehre
jeglicher Grundlage, weshalb die Berufungsehr wohl Aussicht auf Erfolg habe.
Im Übrigen werde auf die ergänzende Stellungnahme
zur Berufung verwiesen und festgehalten, dass die Bw. - und auch jegliche
objektive Beobachter - von intakten Erfolgaussichten für die Berufung
ausgehen, da kein Karussellbetrug inszeniert worden sei, sondern die Bw.
bemüht gewesen sei, in einem neuen Geschäftssegment Fuß zu
fassen, um positive Ergebnisbeiträge zu erwirtschaften. Der, der Bw.
vorgeworfene "Karussellbetrug" sei durch die Stellungnahme der
Betriebsprüfung in keiner Weise erhärtet oder untermauert worden. Dem
Abgabepflichtigen stehe unter den Voraussetzungen des § 212 a Abs. 2 ein
Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub zu, wobei die Gründe für die
Verweigerung der Aussetzung von der Behörde nachvollziehbar zu
begründen seien.
Im vorliegenden Fall sei die Aussetzung der Einhebung
ursprünglich gewährt worden, wobei der Sachverhalt der Behörde zu
diesem Zeitpunkt bereits in vollem Umfange bekannt gewesen sei. Nicht bekannt
sei der Sachverhalt jedoch der Bw. gewesen, die von den Umständen, die auf
den Verdacht eines umsatzsteuerlichen ,,Karussellbetruges" schließen
lassen könnten, in keiner Weise Kenntnis gehabt habe. Der Umstand, dass
andere Abgabepflichtige die Bw. benützten, um ihrerseits
möglicherweise Abgabenmalversationen zu planen oder in die Tat umzusetzen,
sei jedenfalls nicht bekannt gewesen.
Die Berufung sei durchaus aussichtsreich und darüber
hinaus habe die Firma im Sinne des § 212 a Abs. 2 lit. c kein
Verhalten gesetzt, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist. Ein solches Verhalten sei ein aktives Tätigwerden zur
Gefährdung der späteren Abgabeneinhebung. Dies wäre z.B. die
Einverleibung von Veräußerungs- oder Belastungsverboten im Grundbuch,
Verkauf des Firmenunternehmens usw., alles in einem Zeitpunkt nach Vorliegen des
angefochtenen Bescheides. Solche Verhaltensweisen seien nicht gesetzt worden, so
dass daher im Sinne der zitierten Bestimmung des § 212 a BAO ein
Rechtsanspruch auf Aussetzung bestehe.
Ein Widerruf des Bescheides könne nach § 294 Abs
1 BAO darauf gestützt werden, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgeblich
gewesen seien, geändert haben, oder wenn unrichtige oder irreführende
Angaben zu Unrecht angenommen wurden. Die tatsächlichen Verhältnisse,
wie sie von der Behörde dargestellt werden, hätten sich seit Erlassung
des Bescheides über die Aussetzung in keiner Weise geändert; dies
folge aus den Ausführungen der Strafanzeige vom 26.01.2005. Dass die
Behörde am 25.01.2005 eine andere Meinung vertreten habe, sei Problem der
Behörde und im Übrigen in keiner Weise glaubhaft.
Soweit im Widerrufbescheid versucht werde, darzulegen, dass
das Verhalten des Abgabepflichtigen auf Gefährdung der Einbringlichkeit
gern § 212 a Abs. 2 lit. c BAO gerichtet sei, ergebe sich schon aus der
Begründung des Bescheides, dass von einem aktiven Verhalten des
Abgabepflichtigen nicht die Rede sein könne, weil die Behörde selbst
ausführe, dass in Fällen von Verdacht auf umsatzsteuerlichen
Karussellbetrug das Verhalten des Abgabepflichtigen auf Gefährdung der
Einbringlichkeit "gerichtet sein kann".
Die Behörde unterstelle daher nicht einmal, dass ein
Verhalten gesetzt worden sei, das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit
gerichtet war oder gerichtet ist. Diese Passage der Begründung sei daher im
Sachverhalt und in der rechtlichen Beurteilung als Scheinbegründung
aufzufassen.
Mit Berufung vom 17. Jänner 2005 bekämpft die Bw.
die Abgabennachforderung nach einer Umsatzsteuernachschau für den Monat
September 2003 und führt dazu aus:
Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung 8/2003 bis
9/2004sei ein Sachverhalt neu aufgerollt worden, der bereits im Rahmen eines
umfangreichen Vorhalteverfahrens des Finanzamtes Wien 6/7/15 und Finanzamt Wien
23 geprüft und schlussendlich für in Ordnung befunden worden sei.
Obwohl der Bescheid mit 17.12.2004 datiert sei, habe der steuerliche Vertreter
den Bericht vom 16.12.2004 erst am 13.1.2005 kurz vor Ablauf der Berufungsfrist
erhalten. Aus diesem Grunde werde vorbehalten noch weitere Vorbringen und
Beweisanträge nachzureichen.
Die nunmehrige Sonderprüfung habe mit dem Ergebnis
geendet, dass laut Angabe der Prüferin ein so genanntes
,,Karussellgeschäft" vorliege. Aus Sicht der Bw. habe es sich um ein
wirtschaftlich gewolltes und reelles Geschäft gehandelt, das als
Einstiegschance für künftige größere Projekte gedacht war.
Von Anbeginn an sei der relevante Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt
offen gelegt und auch unaufgefordert die Rechnung beim Antrag auf
Überrechnung beigelegt worden, weil die Bw. einen derart hohen
Vorsteuerbetrag bisher nicht geltend gemacht hatte. Daraufhin habe die
zuständige Referentin, weitere Unterlagen angefordert, welche
unverzüglich übermittelt worden seien. Parallel habe auch das -
offensichtlich für Z.. zuständige - Finanzamt um Übermittlung der
Unterlagen ersucht, welche mit gleichem Deckblatt (mit händischer
Ausbesserung) am 20.01.2004 an das Finanzamt f. d. 23. Bezirk, abgesendet worden
seien. Auf Grund dieser umfangreichen Vorhalte und detaillierten
Überprüfung durch zwei Finanzämter (Finanzamt Wien 6/7/15 und
Wien 23) sei am 21.1.2004 die Überrechnung laut dem Antrag vom 17.11.2003
erfolgt.
Nach Durchführung der Überrechnung sei am
28.2.2004 nochmals die Übersendung des Kontenausdruckes des
Lieferantenkontos Z. auf Wunsch des Finanzamtes f. d. 6/7/15 Bezirk veranlasst
worden. Per 1.3.2004 sei auf Grund weiterer Anforderung die Ausgangsrechnung Nr.
2004013 vom 27.1.2004 an das Finanzamt f. d. 6/7/15 Bezirk vorgelegt worden.
Weiters habe Frau P. am 11.3.2004 eine Niederschrift mit Herrn P.W.,
Dienstnehmer der Bw. aufgenommen. Nach telefonischer Anfrage von Frau M.,
Finanzamt f. d. 23. Bezirk, seien per Telefax am 18.3.2004 das Konto
,,Anzahlungen von Kunden Ausland" sowie die entsprechenden Zahlungsbelege
übermittel worden. Am 29.06.2004 zirka fünf Monate nach erfolgter
Überrechnung habe sich die Betriebsprüferin, Frau L.P., gemeldet und
nochmals den Sachverhalt geprüft. Am 6.12.2004 habe die
Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit einer Schlussbesprechung in der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters geendet, in welcher die Prüferin die Vorsteuer
wegen "Vorliegens eines Karussellgeschäftes'" nicht anerkennen wollte. Auf
die Frage des steuerlichen Vertreters, was im konkreten Fall für ein
Karussellgeschäft spreche und welche Beweise und Begründungen
hierfür vorliegen, habe die Prüferin auf die Amtsverschwiegenheit
verwiesen. Durch die nachträgliche Nichtanerkennung der von der
Finanzverwaltung zuvor geprüften und überrechneten Vorsteuer sei die
Bw. mit einer Abgabenbelastung konfrontiert worden, deren Ursachen sie der
Finanzverwaltung mit dem Antrag auf Überrechnung vom 17.11.2003 mitgeteilt
habe; wobei vorab minutiös und genau die Finanzämter Wien 6/7/15
(zuständig für die Bw.) und Wien 23 (zuständig für Z.) unter
Einschaltung des AED den Antrag und die Grundlagen geprüft haben; deren
Begründung völlig unzureichend sei, weswegen der Bescheid schon aus
diesem Grunde (Verstoß gegen wesentliche Verfahrenbestimmungen) aufzuheben
sei.
Bis dato sei die Finanzverwaltung jeglichen Nachweis des
Vorliegens eines "Karussellgeschäftes" schuldig geblieben. Auf mehrfache
Aufforderung seitens der steuerlichen Vertretung sei nebulos von Bankkonten in
Litauen und zwei "Hintermännern"(ohne Namensnennung!)gesprochen worden, die
angeblich ein "Netzwerk von Firmen eingespannt" hätten.
Die Ausführungen im Bericht, wonach Teilzahlungen in
Höhe von € 567.365,00 von diversen ausländischen Unternehmen
erfolgt seien, deren Konnex zu der Firma T. nicht hergestellt werden konnte, sei
für die Beurteilung des Sachverhaltes völlig irrelevant; es sei im
Wirtschaftsleben durchaus üblich, dass Zahlungsflüsse mittels
Anweisungen an oder durch Dritte erfolgen. Für die Bw. sei jedenfalls klar
gewesen, dass die Beträge im Namen und für Rechnung des Kunden
entrichtet worden seien.
Was den Vorwurf der Unterlassung eines
"Schadenersatzanspruches" seitens Z. gegenüber der Bw. anbelange, sei
darauf verwiesen, dass die Bw. dem Kunden gegenüber den Lieferanten anfangs
nicht preisgeben wollte. Infolge der Hinhaltetaktik seitens des Kunden habe die
Bw. das Geschäft mit Z. rück ab wickeln wollen, worauf Z. sich
nachträglich bereit erklärt habe, das wirtschaftliche Risiko aus dem
Geschäft zu tragen und die Bw. aus Schadenersatzansprüchen
leistungsfrei zu halten. Der Hinweis der Betriebsprüfung auf das Schreiben
des damaligen Geschäftsführers, Herrn R., sei der Bw. neu; sie ersuche
um Vorlage dieses Schreibens. Der Inhalt der - von der Betriebsprüfung
behaupteten - umfangreichen Ermittlungen sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht
worden.
Die weitere Begründung, "dass zwischen dem Waren-,
Rechnungs- und Zahlungsfluss obiges Geschäft betreffend" keine
Zusammenhänge hergestellt werden können, sei schlichtweg aktenwidrig.
Die weiteren Ausführungen, dass "die Stahlgussformen sich in einem
Zolllager in Bratislava verlieren, eine Abholung seitens der Firma T. nicht
nachvollziehbar war" etc. seien rein polemisch. Tatsache sei vielmehr, dass
bereits den Erhebungsorganen der Finanzverwaltung umfangreiche Unterlagen
über die Spezifikation der Stahlgussformen übergeben worden seien und
auch die österreichische Spedition die Ausfuhrpapiere vorgelegt habe. Es
sei damit der Ausfuhrnachweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eindeutig und
klar nachgewiesen. Wann die Firma T. die Ware abhole oder nicht, sei
umsatzsteuerlich im gegenständlichen Fall völlig irrelevant. Die
Betriebsprüfung sei lediglich bemüht, den Sachverhalt möglichst
dubios darzustellen, um eine vordergründige Handhabe zur Streichung des
Vorsteuerabzugs geltend machen zu können, obwohl zwei Finanzämter den
Sachverhalt auf Grund der von der Bw. zur Verfügung gestellten Unterlagen
genau überprüft hätten und sodann die Überrechnung
durchgeführt worden sei. Auch die weiteren Hinweise des
Prüfungsorgans, dass die Existenz der in der Rechnung verrechneten Waren
bzw. auch deren Wert nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte,
seien irreführend; zu dieser Frage sei die Bw. überhaupt nicht
kontaktiert worden.
Im Übrigen seien Geschäftsvereinbarungen zwischen
Fremden a priori als angemessen zu betrachten. Dem Prüfungsorgan sei der
Vorwurf zu machen, dass hinsichtlich des Wertes der Stahlgussteile keine
objektiven Informationen eingeholt worden seien, weil ansonsten die
Angemessenheit und Fremdüblichkeit der verrechneten Stahl- und
Stanzgussformen außer Frage zu stellen wäre. Als Draufgabe werde
seitens der Betriebsprüfung nochmals darauf hingewiesen, dass eine
Verbindung der zahlenden Firmen zur Firma T. nicht dargelegt werden konnte; dies
sei auch für die steuerliche Beurteilung völlig
belanglos.
Schlussendlich verliere sich die Betriebsprüfung in
der Argumentation, dass die Abwicklung der gesamten Geschäftsabläufe
als in Widerspruch zu den Bedingungen des normalen wirtschaftlichen Verkehrs
(Marktes) stehe. Nochmals dürfe auf die eingangs gemachte Bemerkung
hingewiesen werden, dass aus der Sicht der Bw. das Geschäft als
Einstiegschance für neue Geschäftsfelder betrachtet werde, um die
wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verbessern. Wenn die Finanzverwaltung
den "normalen wirtschaftlichen Verkehr" ins Treffen führe, möchte die
Bw. entgegnen, dass es nicht dem "normalen wirtschaftlichen Verkehr" entspreche,
eine Überrechnung durch die Finanzverwaltung zu gestatten, wenn trotz
Vorlage aller Unterlagen und Informationen sowie Offenlegung des Sachverhaltes
noch allfällige Zweifel vorhanden sein sollten, welche im Nachhinein
nochmals aufgerollt und beurteilt werden und zu einer völlig konträren
Sicht der Finanzverwaltung führen und der Gesellschaft hiedurch ein
irreparabler Schaden entstehe.
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe nunmehr mit dem
Ergebnis geendet, dass alle Feststellungen der Vorerhebungen verworfen werden
und mit der lapidaren Behauptung eines "Karussellgeschäftes" die von Seiten
der Finanzverwaltung durchgeführte Vorsteuerverrechnung als
unrechtmäßig dargestellt und die Bw. mit einer Nachforderung
konfrontiert werde, die in keinem Verhältnis zu dem lukrierten Ergebnis
stehe. Mittlerweile sei die Firma Z. in Konkurs gegangen und die Bw. habe keine
Möglichkeit sich an dem Vorlieferanten zu regressieren.
Abschließend werde nochmals betont, dass für die
Bw. dieses Anbahnungsgeschäft eine Möglichkeit dargestellt habe, in
einem lukrativeren Markt Fuß zu fassen und durch entsprechende
Umsätze einen angemessenen Deckungsbeitrag zur Abwendung der
wirtschaftlichen Misere herbeizuführen. Für die Bw. sei eine Lieferung
und ein Export vorgelegen, weswegen Stattgabe der Berufung und Zuerkennung der
Vorsteuerbeträge für die von Z. gelieferten und in Rechnung gestellten
Waren beantragt werde.
Bis zur Erledigung der Berufung werde um Aussetzung des
vorgeschriebenen Abgabenrückstandes in Höhe von € 235.200,00
ersucht, da die Berufung keineswegs aussichtslos sei und bei Stattgabe der
Berufung der oben angeführte Betrag zur Gänze in Wegfall kommen
würde.
Die Betriebsprüferin hat am 14. Februar 2005 folgende
Stellungnahme zu der Berufung abgegeben:
Die noch im vorangegangenen Jahr im Zusammenhang mit der
Vorsteuergutschrift für den Monat 9/03 abgegebenen behördlichen
Beurteilungen hätten zu diesem Zeitpunkt nicht anders ausfallen
können, weil sie mit damals nicht erkennbar verfälschten
Sachverhaltsangaben erwirkt worden seien. Eine neue und nach aktuellem
Wissensstand korrekte behördliche Sachverhaltswürdigung habe erst
anlässlich der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Juni 2004 erfolgen
können. Dabei sei auch das im Jahr 2003 der Behörde überreichte
Grundlagenmaterial berücksichtigt worden, welches nunmehr formell und
materiell in Koordination mit der Prüfungsabteilung für Strafsachen
(PAST) österreichweit über die Bereiche mehrerer Finanzämter und
international abgestimmt und ausgewertet worden sei.
Dabei habe sich das behauptete Geschäft mit
Stahlgussformen als Teil eines internationalen Karussellbetruges und als
Scheingeschäft dargstellt. In einheitlich koordinierter und mit der PAST
abgestimmter Vorgangsweise sei der beantragte und vorher auch fälschlich
zuerkannte Vorsteuerabzug zu versagen gewesen. Bei der Außenprüfung
sei es nur möglich gewesen dem steuerlichen Vertreter des Unternehmens den
Sachverhalt hinsichtlich der dabei unmittelbar betroffenen Kunden und
Lieferanten der Bw. darzulegen. Für allfällig weiter reichende
Auskünfte sei schon im Rahmen der USO-Prüfungen an die
Prüfungsabteilung Strafsachen verwiesen worden. Nur in dieser
Koordinationsstelle könne hinsichtlich sämtlicher
Ermittlungshandlungen über das Ausmaß weiterer Infos und
möglicher Akteneinsicht entschieden werden.
Laut Firmenbuch sei im Zeitraum der
Geschäftsabwicklung der Stahl- und Stanzformen Herrn R.R. alleiniger
Geschäftsführer der Bw. gewesen. Herr D. habe, wenn er auch 100%
Gesellschafter des Unternehmens gewesen sei, dennoch keine im
Außenverhältnis gültige Vertretungsbefugnis gehabt. Nach
rechtlicher Beurteilung habe Herr D. im Falle des in Rede stehenden
Geschäftsabschlusses als "falsus procurator" (Scheinvertreter) gehandelt.
Scheinvertreter seien nicht zu Geschäftsabschlüssen berechtigt, von
ihnen dennoch abgeschlossene Geschäfte brächten keine gültigen
Verträge zustande. Auch der als Kontaktperson für den
Geschäftspartner genannte Herr S. sei kein befugter Vertreter der Fa. Z..
Im Übrigen habe sich ja auch Herr R. selbst als Geschäftsführer
unter Bedachtnahme auf seine Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann vom
nämlichen Geschäftsfall distanziert. In diesem Zusammenhang erscheine
es doch etwas eigenartig, wenn die steuerliche Vertretung das
gegenständliche Rechtsmittel nicht in Abstimmung mit der
Sachverhaltsbeurteilung des maßgeblichen Geschäftsführers
ersatzlos zurückziehe, sondern das laut internationalen
Ermittlungsergebnissen doch eindeutige Scheingeschäft im Rahmen eines
groß angelegten Karussellbetruges und für die Bw. noch dazu
branchenfremde Einmalgeschäft völlig konträr zur
Einschätzung der Lage durch den Klienten (damaligen GF) weiterhin
verteidige.
Wenngleich das gegenständliche Berufungsverfahren nach
vorigen Ausführungen insgesamt in Frage stehe, werde der
Vollständigkeit halber dennoch zu einigen Punkten Stellung genommen: Keine
Zusammenhänge zwischen Rechnungslegung, Lieferung und
Zahlungder Waren.
DieRechnungen
seien von Z. (Österreich) am 30.9.2003 zur Bw. gegangen und am 27.1.2004 an
T.. Zahlungen seien jedoch anstelle von der Fa. T. von A.I., Ri., De., F., Vi..,
Co.., Pr.. - deren Verbindung seitens des geprüften Unternehmens zu diesem
Geschäftsfall nicht dargelegt werden konnte, geleistet worden. Eine
vollständige Auszahlung der Forderung sei nicht erfolgt. Die
Warenbewegungen seien am 18.12.2003 von RW., Niederlande, mit Zwischenlagerung
bei der Spedition MP., Wien, bis 30.1.2004 und Weiterlieferung nach Bratislava
ins Zollfreilager der E. gegangen, wer die Waren übernommen hat und ob die
Waren von dort übernommen wurden, sei nicht dargelegt worden, obwohl mit
Vorhalt vom 24.6.2004 eine entsprechende Aufklärung abverlangt worden
sei.
Mit der zu diesem Geschäftsfall vorgelegten Rechnung
sei keine eindeutige Nachweisführung über die Existenz bestimmter
Waren möglich. Die Warenbeschreibungen seien unzureichend und ließen
nicht auf konkrete Artikel schließen. Unterschiedlich ausgetextete Teile
hätten gleiche Verkaufspreise. Laut der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung
seien 11 Kisten mit Waren aus Eisen und Stahl transportiert worden. Ein
schlüssiger Konnex zu den angeblichen Stahlguss-/Stanzformen lasse sich
nicht ersehen. Anlässlich der Thematisierung dieses Problems bei der
steuerlichen Vertretung sei ein Konvolut diverser Beschreibungen irgendwelcher
Pressformen vorgelegt worden, wie es jederzeit und beliebig oft mit gezielten
Downloads aus dem Internet erstellt werden könne, daraus sei aber kein
wirklich brauchbarer Bezug zu den in der Rechnung ausgewiesenen Waren ableitbar.
Bei Geschäften mit Auslandsbeziehungen treffe den Kunden der
Abgabenbehörde nun einmal eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Eine Überprüfung der Angemessenheit bzw. der
Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen sei in diesem Falle unerheblich und
konnte somit als obsolet betrachtet werden. Laut Auskunft der IW- Datenbank
präsentiere sich das Unternehmen T. als Briefkastenfirma und sei erst seit
7/03 existent. Das Bankkonto Nr. 1 in Riga der Fa. A.I. sei der Bw. auch bekannt
gewesen, dorthin sollten eingehende Zahlungen weitergeleitet werden.
Gemäß der Auskunft der IWD Abteilung stelle sich auch dieses
Unternehmen als Briefkastenfirma dar.
Bei den aufgezeigten Sachverhalten, Mängeln und
Ungereimtheiten als Teil des von der Prüfungsabteilung Strafsachen
aufgedeckten internationalen Karussellbetruges und in Umsetzung der einheitlich
konzipierten und koordinierten steuerlichen (Gegen-)Maßnahmen sei die
für September 2003 aus dem angeblichen Wareneinkauf bei der Fa. Z. geltend
gemachte Vorsteuergutschrift zur Gänze zu versagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden.
Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs.6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§
215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs. 7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 294 Abs. 1 ist eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen,
Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die
Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind -
nur zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend
gewesen sind, oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund
unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden
ist.
Abs.2 Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne
Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur
ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder
durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
Abs.3 Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über
die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art
bleiben unberührt.
Die Aussetzung der Einhebung wurde am 25. Jänner 2005
gewährt und am 25. April 2005 widerrufen. Nach § 294 Abs.1 BAO ist ein
Widerruf nur dann zulässig, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides
maßgebend waren oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf
Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden
ist. Es sind dazu die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des
Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides festzustellen,
um durch den Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob eine
Änderung eingetreten ist oder nicht (VwGH 4.7.1969, 159/69).
Der Bescheid über den Widerruf der Aussetzung der
Einhebung zeigt keinerlei in dem Zeitraum 25. Jänner bis 25. April 2005
eingetretene Änderungen von Verhältnissen auf. Die
Betriebsprüfung war bei Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bereits
abgeschlossen und der Sachverhalt sowie die Verantwortungslinie des Bw. bekannt.
Die Stellungnahme der Betriebsprüferin ist lediglich als erweiterte
Darstellung der Prüfungsergebnisse zu sehen, sie vermag keine zum 25.
Jänner 2005 noch nicht bekannten Verhältnisse
aufzuzeigen.
Der Berufung war daher stattzugeben und der
Widerrufsbescheid aufzuheben.
Wien, am 14.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1342-W/05
- Stammnummer
- 21942
- Gültig
- 14.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF