Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1364-W/04
Säumniszuschlag infolge Rückzahlung eines Guthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1364-W/04vom 14.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch P-GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1030 Wien,
Erdbergstraße 200, vom 21. Juli 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 9. Juli 2003 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juli 2003 setzte
das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 4.837,89 fest, da die Umsatzsteuer April 2003 in Höhe von
€ 241.894,33 nicht bis 16. Juni 2003 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 21.
Juli 2003 führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass der
Säumniszuschlag auf den zum 16. Juni 2003 ausständigen Teil der
Abgabenschuld aus der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2003 festgesetzt
worden sei. Der Rückstand zum 16. Juni 2003 ergebe sich daraus, dass
am 12. Juni 2003 die Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von
€ 246.841,58 erfolgt sei.
Dieses Guthaben resultiere aus der
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2002 in Höhe von € 825.628,67,
deren Rückzahlung erstmals am 6. Februar 2003 im Zuge der Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 beantragt worden sei. Dieser
Antrag sei aufgrund eines Formmangels bei der Unterfertigung der
Umsatzsteuervoranmeldung für zurückgenommen erklärt
worden.
Im April 2003 sei dieser Mangel durch die Nachreichung
eines neuen Unterschriftsprobenblattes behoben worden. Gleichzeitig sei mit der
nunmehr korrekt unterfertigten Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002
ein erneuter Rückzahlungsantrag gestellt worden.
Da sich die Rückzahlung, vermutlich auch aufgrund des
im Februar erfolgten Wechsels des zuständigen Finanzamtes, verzögert
habe, habe die Bw. einen Teil des Guthabens in Höhe von
€ 581.370,89 mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003
verrechnet. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von € 244.257,78
habe die Bw. mit der Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung für April
2003 in Höhe von € 957.312,34 verrechnet. Am 4. Juni 2003
habe sie den Differenzbetrag von € 733.054,56
überwiesen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2003 sei am
3. Juni 2003 an das Finanzamt abgeschickt worden und dort, nach Auskunft
von Frau K, Finanzkasse, am 6. Juni 2003 eingegangen. Die Verbuchung sei
jedoch erst am 26. Juni 2003 erfolgt. Als am 12. Juni 2003 die
Rückzahlung von € 246.841,58 erfolgt sei, hätte das
Finanzamt daher bereits Kenntnis über die tatsächliche Höhe der
Umsatzsteuerzahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2003 haben
müssen und daher maximal das verbleibende Guthaben in Höhe von
€ 2.583,80 rückerstatten dürfen.
Wie aus dem dargestellten Sachverhalt zu entnehmen sei,
liege die Verantwortung für die Rückzahlung im Bereich des
Finanzamtes.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2004 als unbegründet
ab
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass aus der Erfahrung mit den zuvor
gestellten Rückzahlungsanträgen damit zu rechnen gewesen sei, dass der
zuletzt gestellte Antrag erneut nicht behandelt werden würde, nachdem
wieder ein Monat ohne Rückzahlung verstrichen worden war. Als beim
nächsten Buchungslauf die Überscheidung der Zahlung und der
Rückzahlung offenbar geworden sei, sei am 8. Juli 2004 umgehend die
Überweisung des offenen Restbetrages erfolgt.
Eine Vergleichbarkeit mit dem in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung angeführten VwGH - Urteil vom
17. September 1990, Zl. 90/15/0028 liege nicht vor, da nach dem dort
behandelten Sachverhalt das Finanzamt zum Zeitpunkt des Bestehens eines
Guthabens von einer Abgabenverpflichtung keine Kenntnis gehabt habe, im
gegenständlichen Fall jedoch sehr wohl durch die rechtzeitige Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung über die Höhe der Abgabenschuld informiert
gewesen war.
Dem Argument aus der Berufungsvorentscheidung, dass von der
Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages ausgegangen werden
könne, wenn die Rückzahlung bereits vor der Fälligkeit
durchgeführt werde, könne nicht gefolgt werden, da die
Rückzahlung am Donnerstag, dem 12. Juni 2003 erfolgt sei, bei einer
Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung am Montag, dem 16. Juni 2003.
Die Gutschrift des rückgezahlten Betrages auf dem Bankkonto sei aufgrund
der Respirofrist erst nach dem Fälligkeitsstichtag ersichtlich. Daher habe
die erfolgte Rückzahlung nicht in der Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung
für April 2003 berücksichtigt werden können.
Es werde daher die Aufhebung des Bescheides
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215. Abs. 1BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213
unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
16.12.2003, 2000/15/0155) ist der Säumniszuschlag eine objektive
Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht.
Die Formen der Entrichtung sind in § 211 BAO
nicht erschöpfend aufgezählt. Soll die Entrichtung durch Verrechnung
mit einem Guthaben erfolgen, kann gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998,
zwar die Abgabe einer Voranmeldung entfallen, die Höhe der Zahllast muss
aber dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag bekannt gegeben
werden.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. mit der laut
Aktenlage am 6. Juni 2003 eingelangten Umsatzsteuer-Voranmeldung für
April 2003 dem Finanzamt rechtzeitig die Zahllast in Höhe von
€ 957.312,34 mitgeteilt. An diesem Tag hat das Abgabenkonto der Bw.
ein Guthaben in Höhe von € 246.841,58 aufgewiesen, welches am
12. Juni 2003 zurückgezahlt wurde. Dieser Betrag hat den Teilbetrag
der Umsatzsteuer-Zahllast, für den ein Säumniszuschlag verhängt
wurde, unbestrittenermaßen überstiegen. Die Bw. konnte somit davon
ausgehen, dass die bekannt gegebenen Abgabenschuldigkeiten damit verrechnet
werden, zumal sie nach dem zuvor genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes mit der am 3. Juni 2003 beim zuständigen
Finanzamt eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2003 konkludent
zum Ausdruck gebracht hat, dass der bis dato unerledigte Rückzahlungsantrag
um den Betrag der Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2003
eingeschränkt worden sei.
Im Hinblick auf den oben dargestellten Zweck der
Verhängung eines Säumniszuschlages ist damit die Einreichung der
Umsatzsteuer - Voranmeldung einer Abgabenentrichtung aus der Sicht des
§ 217 BAO in rechtlich gebotener Wertung gleichzuhalten. Die
Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte somit zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1364-W/04
- Stammnummer
- 21941
- Gültig
- 14.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF