Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0310-L/05
Zahlungen aus Anlass einer zugunsten des Bruders wegen drohender Konkursgefahr eingegangenen Wechselverpflichtung sind mangels Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-L/05vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der RenateK., xyG., gegen die Bescheide
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 2000 bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2000 und 2001 beantragte die Bw. einerseits die Berücksichtigung von
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in
Höhe von S 600.000,00 (Kz 277) und andererseits in Höhe von
S 300.000,00 für Kredit/Bürgschaft zu Konkurs Ingxy als
außergewöhnliche Belastung (Kz 472).
Aus der Beilage "zur Geltendmachung von Werbungskosten bzw.
in eventu von außergewöhnlichen Belastung" geht folgendes
hervor:
"Im Frühjahr 1999 wurde aufgrund der wirtschaftlichen
Lage der Firma Ingxy mit den seinerzeit finanzierenden Banken (Raiffeisenbank S.
und Oberbank ST.) als auch mit anderen Gläubigern bezüglich Sanierung
und in Folge wegen Schuldennachlässe verhandelt um eine Umschuldung (neue
finanzierende Bank Allgemeine Sparkasse xz.) zu ermöglichen. Es sollte
damit der Weiterbestand des Unternehmens mit allen Arbeitsplätzen
gewährleistet werden.
Eine Bedingung der Raiffeisenbank S. lautet, dass von
seiten K. eine Bürgschaft bzw. Zahlung in Höhe von S 1.500.000,00
erbracht werden muß, damit der Firma Ingxy ein bestimmter Nachlaß
gewährt wird.
Sowohl Herr Christoph K. als Angestellter der Firma als
auch die Bw. als Angestellte der Firma H. (einziger Auftraggeber der Firma)
hatten großes Interesse am Weiterbestand der Firma. Durch die
Übernahme der Bürgschaft bzw. Zahlung von S 1.500.000,00 war man der
Überzeugung, die derzeitigen sowie künftigen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit absichern zu können.
Nachdem entgegen jeder Erwartung die Allgemeine Sparkasse
(nach der Finanzierungsübernahme) mit Ende März 2000 die Finanzierung
der Firma F. aufkündigte, mußte die Firma im April 2000 Konkurs
anmelden, welcher letztlich im Herbst 2000 mit einem Zwangsausgleich endete.
Somit mußten die Ehegatten K. die übernommene
Bürgschaft bzw. Kredit von S 1.500.000,00 zahlen, wobei S 1.000.000,00
mit 30. September 2000 und der Rest bis spätestens Ende Jänner 2001 zu
zahlen war.
Jahr
2000
S 1.000.000,00 S
200.000,00 20% Ausgleichsquote S 800.000,00 Aufteilung 3/4
Bw. und 1/4 Ehegatte der Bw.
Jahr 2001:
S 500.000,00 -S 100.000,00 (20%
Ausgleichsquote) S 400.000,00 Im Jahr 2000 und 2001 wurden
S 600.000,00 und S 300.000,00 von der Bw. aufgebracht. Der Rest vom
Ehegatten".
Aus dem Schreiben der Raiffeisenbank Region S. vom 20. Mai
1999 geht folgendes hervor:
"Vereinbarung
Sehr geehrter Herr Ingxy,
wir teilen ihnen mit, dass die Raiffeisenbanken Gruppe Zug
um Zug
a) mit Eingang einer anfechtungsfesten Abschlagszahlung
durch die allgemeine Sparkassen AG in Höhe von S 13.682.000,00, die sich je
nach Kontokorrentsaldo erhöhen oder reduzieren kann (Ausgangspunkt für
die Erhöhung bzw. Reduktion ist der per 31.3.1999 aushaftende Saldo von S
6.900.000,00 gemäß folgender Konten RB S. Nr. 2.006.856 und Nr.
408-02.006.856; xyO. Nr. 01.000.23474, ein Unterschreiten dieses Saldos
reduziert die Abschlagszahlung bzw. ein Überschreiten erhöht die
Abschlagszahlung), und
b) mit Übernahme der per Umschuldungsstichtag auf den
Konten der RB S. Konto Nr. 803-72.062.169 (derzeit aushaftend S 2,225.000) und
Konto Nr 72.062.169 (dzt. aushaftend S 100.000,00) aushaftenden Haftungen durch
die Allgemeine Sparkassen AG und
c)mit Eingang
einer weiteren anfechtungsfesten Abschlagszahlung von S 1.500.000,00 durch Frau
K. oder Dritte
den bei der Raiffeisenbanken- Gruppe verbleibenden
Restbetrag von S 25.973.000,00 nachlassen und sämtliche Sicherheiten
freigeben wird.
Für den Eingang der Abschlagszahlungen merken wir uns
den 11. Juni 1999vor.
Sollte diese Umschuldung bzw. Obligoreduktion nicht bis zum
oben angeführten Termin zustandekommen bzw. sollte ein Insolvenzverfahren
eingeleitet bzw eröffnet werden, ist die Gesamtforderung in voller
Höhe zuzüglich Zinsen aufrecht bzw. lebt in vollem Umfang wieder
auf".
Die Einkommensteuer wurde für das Jahr 2000 aufgrund
einer Berichtigung gemäß
§ 293b BAO mit S 13.524,00 und für
das Jahr 2001 mit 3.479,00 € festgesetzt.
In der Begründung führte das Finanzamt ua aus,
dass bei den als Werbungskosten beantragten Zahlungen (Bürgschaft) es um
Zuwendungen zugunsten eines nahen Angehörigen handeln würde. Einer
fremden Person würden in gegenständlicher Situation, wie sie dem nahen
Angehörigen gewährt worden seien, nicht zugesagt. Diese Aufwendungen
seien weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt worden.
Dagegen brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein
mit folgender Begründung:
Sachverhalt:
"Mein Ehegatte war im Betrieb meines Bruders angestellt.
Dem Betrieb drohte zwingend eine Insolvenz. Es mussten Sanierungsmaßnahmen
gesetzt werden, wenn nicht einerseits mein Ehemann seinen Arbeitsplatz verlieren
wollte und andererseits mein Bruder in eine existenzbedrohende Gefahr ohne
Aussicht auf eine jemals wiederkehrende Normalität einer wirtschaftlichen
Existenz geraten sollte.
Externe Unternehmensberater erstellten ein Konzept, bei dem
der Betrieb wiederum in die Gewinnzone geführt werden konnte, bei dem aber
die Banken sowie andere Großgläubiger große Nachlässe
gewähren mußten.
Eine der Banken stimmte dem Nachlass jedoch nur unter der
Bedingung zu, dass dem Betrieb von dritter Seite Mittel zugeführt werden.
Ohne eine Sanierung wäre der Betrieb hoffnungslos insolvent
gewesen.
Gemeinsam mit meinen Gatten, der seinerseits ein
großes Interesse an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes hatte und
treibende Kraft bei der Sanierungmaßnahmen war, stand für mich als
Schwester des Betriebsinhabers die Abwendung des existenzvernichtenden Konkurses
zwingend im Raum.
Mein Ehegatte und ich entschlossen uns gemeinsam, bei einer
Geldanstalt Geld aufzunehmen. Diesen Geldbetrag stellten wir (gemäß
der von der RAIBA S. gestellten Bedingung) dem Betrieb meines Bruders als
Leihgeld zur Verfügung .
Damit wurde die Insolvenz abgewendet, meinem Ehemann der
Arbeitsplatz gesichert und meinem Bruder die Existenz bewahrt".
Rechtliche
Würdigung:
Unter den Werbungskostenbegriff sind die vorausgabten
Beträge bei meiner Peron nicht subsumierbar, die Beträge sind nicht
zur Erwerbung Sicherung oder Erhaltung meiner eigenen Einnahmen aufgewendet
worden.
......
Außergewöhnlich ist die Belastung dann, wenn sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstandes erwächst.
Dies ist wohl nach Lage des Falles und bei einen Betrag von
S 600.000,00 und S 300.000,00 der Fall.
Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn sich ein
Steuerpflichtiger einer Belastung entweder aus tatsächlichen, aus
sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen dann gegeben, wenn sich eine
Person nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen einer Handlung
nicht entziehen kann.
Gemäß Quantschnigg - Schuch entspringen
sittliche Gründe und Verpflichtungen vor allem zwischen
Familienanghehörigen (zB Geschwister ).
Sittlich bedeutet, dass der zutreffende Pflichtbegriff
innerhalb einer Gemienschaft derart eingelebt ist, dass er den Charakter der
Verbindlichkeit trägt. Der sittlichen Pflicht muss also einer rechtlichen
Verpflichtung nahe kommen.
VwGH 26.11.1997, 95/13/0146: Wenn eine Ausgabe unmittelbar
zur Abwendung einer existenzbedrohendnen Notlage eines nahen Angehörigen
erforderlich ist, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden .
Genau dies - Verausgabung eines Betrages zur Abwendung
einer existenzbedrohenden Notlage eines nahen Angehörigen - ist im
gegenständlichen Fall gegeben, womit die steuerliche Berücksichtigung
der zum Gegenstand stehenden Ausgabe als außergewöhnliche Belastung
zu Recht erfolgt.
Wenn meinem Bruder die wirtschaftliche Existenz völlig
entzogen worden wäre, hätte dies Auswirkungen auf dessen gesamten
Familie gehabt. Alle familieneigenen Besitztümer meines Bruders, der ein
protokolliertes Unternehmen führte, wären der Insolvenz preisgegeben
gewesen. Mein Bruder hatte für drei minderjährige Kinder zu sorgen.
Sohin hätte der existenzielle Zusammenbruch auch meine eigene Familie
mittelbar in Mitleidenschaft gezogen.
Meine eigene Familie wäre aber auch unmittelbar arg
betroffen gewesen, weil mein Ehemann seine Arbeitsplatz verloren hätte.
Dies hätte naturgemäß auch Auswirkungen auf meine eigene Person
bzw. meine eigene Familie und meine eigenen Kinder nach sich
gezogen.
Die Zwangsläufigkeit muß daher bejaht
werden.
Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistunfähigkeit ist durch die Höhe der mir erwachsenen Belastung wohl
augenscheinlich und daher gleichfalls als gegeben anzusehen.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der
außergewöhnlichen Belastung im Jahr 2001 wird auf die Berufung im
Jahr 2000 verwiesen.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurden die
beiden Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In Beantwortung des Vorhalts vom 29. März 2006 gab die
Bw. folgendes ergänzend an:
"Im Laufe des Jahres 1998 wurden die wirtschaftlichen
Probleme der Firma Ingxy, die sich durch den Ausfall der zwei größten
Hauptabnehmer (yz und D. - gesamt 45% des Umsatzes) ergaben, derart
massiv, dass sich das Unternehmen veranlasst sah, externe Hilfe in Anspruch zu
nehmen. ...... Durch Bemühungen ..... konnte eine Bank, in
diesem Fall die Allgemeine Sparkasse xz. gefunden werden, die bereit war, unter
bestimmten Voraussetzungen die Firma F. zu finanzieren. ....
Ausgangsituation zum 31.12.1998 war, dass die
Bankverbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Banken Raiffeisenbank
und Oberbank insgesamt ca S 81 Mio., dem Forschungsförderungsfonds ca S 2,2
Mio, Finanzamt und GKK ca S 2,6 Mio., sonstige Verbindlichkeiten sowie
Nettoabrechungen ca S 4,5 Mio. und Lieferverbindlichkeiten ca S 4,3 Mio somit
insgesamt Verbindlichkeiten von ca S 92 Mio betragen haben.
Ergebnis der Verhandlungen mit der Allgemeinen Sparkasse
xz. war, dass diese letztendlich bereit war, die Firma F. nur dann zu
finanzieren, wenn es im Verhandlungswege gelingt, mit einem Gesamtvolumen von 26
Mio ATS Langfristkrediten und 5 Mio ATS Kontokorrentkredit das Auslangen zu
finden.
Dies bedingte entsprechende Verhandlungen mit den damaligen
finanzierenden Banken (Raiffeisenbank und Oberbank). Entsprechend der damals
ausstehenden Kreditvoluminas der vorgenannten zwei Banken wurde versucht, die
Nachlasshöhe aliquot zu verteilen. Im Laufe der Verhandlungen stellte sich
heraus, dass die Raiffeisenbank S. nur dann dazu bereit sei, den erforderlichen
Nachlass zu gewähren, wenn von Familie K. (somit von privater Seite) ein
Betrag von 1,5 Mio ATS bar eingebracht wird (Schreiben 20. Mai 1999 Raiba an
F.).
Da eine Bareinbringung dieser Mittel nicht möglich
war, wurde seitens der Raiffeisenbank der Vorschlag einer Wechselfinanzierung
angeboten, die letztendlich vorgenommmen wurde, wodurch der Weg zu einer
Umschuldung frei war und das Unternehmen die Chance zur Umschuldung und somit
auch zum Weiterbestand und Erhalt von ca 60 Arbeitsplätzen
erhielt.
Voraussetzung bzw. Vorgabe der Allgemeinen Sparkasse xz.
war die Beiziehung einer externen Consulting Firma, die mit DC bestimmt
wurde.
Bis Ende März 2000 versuchte das Unternehmen in vielen
Bereichen die Situation so in den Griff zu bekommen, um die Stabilisierung zu
erreichen.
Unerwartet wurde dann Ende März 2000 von DC
gegenüber der Allgemeinen Sparkasse xz. eine negative
Fortführungsprognose abgegeben, was unweigerlich dazu führte, dass die
Allgemeine Sparkasse sämtliche Kredite sofort fällig
stellte.
Eine weitere Umschuldung war durch die gegebenen
Umstände und den gesetzlichen Rahmenbedingungen (60 Tage Frist) nicht
möglich, sodass das Unternehmen mit 20. April 2004 Konkurs anmelden
musste.
Mit dieser Konkursanmeldung war auch die Forderung von K.
mit 1,5 Mio. ATS uneinbringlich und somit Forderungsgegenstand im
Insolvenzverfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Die Bw. führt selbst in der Berufung aus, dass es sich
bei den Aufwendungen für die Kreditaufnahme um keine Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen handelt, zumal kein
Arbeitsverhältnis der Bw. beim insolventen Unternehmen - dem Unternehmen
ihres Bruders - bestanden hat.
Zu prüfen ist nunmehr ob es sich bei der Zahlung von S
1,5 Mio. bzw. dem "Leihgeld" um eine außergewöhnliche Belastung
handelt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall nunmehr die
Berücksichtigung von geltend gemachten Aufwendungen iH von S 600.000,00 und
S 300.000,00 auf Grund einer zu Gunsten der Firma Ing. F. - Bruder der Bw. -
wegen drohender Insolvenzgefahr eingegangenen Zahlungsverpflichtung als
außergewöhnliche Belastung.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig erwächst dem Steuerpflichtigen die
Belastung nach § 34 Abs 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. mit ihrem Ehemann
S 1,5 Mio an Kredit aufgenommen in Form einer Wechselfinanzierung um die
Umschuldung für das verschuldete Einzelunternhmenn Ing. F. - Bruder
der Bw. - auf die Allgemeine Sparkasse xz. "mitzufinanzieren". Die als
"Leihgeld" gewährte Summe mußte aufgrund des eintretenden Konkurses
(bis auf eine 20%ige Quote) abgeschrieben werden.
Strittig ist, ob hinsichtlich dieser Zahlung die
Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 gegeben ist.
Nach dieser Bestimmung erwächst eine Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach dem Vorbringen der Berufung habe eine sittliche
Pflicht zur Erbringung der Leistung zum Zwecke der Beseitigung der
existenzbedrohenden Notlage des Bruders bestanden.
Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom
Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder
lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung
anzunehmen (Hofstätter- Reichel, EStG 1988, § 34 Abs. 3, Tz
5).
Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit
entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
wurde § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche
Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können,
durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093 etc).
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen der Übernahme nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss viel mehr die Sittenordnung diese Handeln
gebieten.
Der VwGH hat im gegebenen Zusammenhang wiederholt
ausgesprochen, dass mit einer existenzbedrohenden Notlage grundsätzlich
niemand verpflichtet und damit aus sittlichen Gründen gezwungen ist, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen, zudem
auch die Insolvenzgefahr gehört.
In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen
Konkursgefahr.
Von der Bw. wurde nicht näher dokumentiert und
konkretisiert, dass sie verpflichtet war eine solche Wechselverpflichtung
einzugehen bzw wurde auch nicht näher ausgeführt, worin die
Zwangsläufigkeit gelegen war.
Aus dem Schreiben vom 20. Mai 1999 der Raiffeisenbank
Region S. geht lediglich hervor,....."dass mit Eingang einer weiteren
Abschlagszahlung von 1,5 Mio S durch Frau K. oder Dritte" den bei der
Raiffeisenbankengruppe verbleibenden Restbetrag von S 25.973.000,00
nachlassen und sämtliche Sicherheiten freigeben wird"
Die Bw. führt in der Berufung aus, "daher habe sich
ihr Ehegatte und sie entschlossen bei einer Geldanstalt einen Gelbetrag
aufzunehmen und diesen Geldbetrag dem Betrieb des Bruders zur Verfügung
gestellt".
Eine Zwangsläufigkeit kann daraus nicht abgeleitet
werden. Die Abschlagszahlung hätte offensichtlich auch von einem Dritten
getätigt werden können.
Wenn die Bw. weiters vorbringt "Wenn meinem Bruder die
wirtschaftliche Existenz völlig entzogen worden wäre, hätte dies
Auswirkungen auf dessen gesamten Familie gehabt. Alle familieneigenen
Besitztümer meines Bruders, der ein protokolliertes Unternehmen
führte, wären der Insolvenz preisgegeben gewesen. Mein Bruder hatte
für drei minderjährige Kinder zu sorgen. Sohin hätte der
existenzielle Zusammenbruch auch meine eigene Familie mittelbar in
Mitleidenschaft gezogen" so ist dem entgegenzuhalten, dass eine damit
begründete Handlungsweise - Aufnahme eines Kredites und zur
Verfügungstellen des Betrages für das (konkursreife) Unternehmen des
Bruders - zwar menschlich verständlich ist, was aber nicht ausreicht, eine
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 EStG zu
begründen.
Es wird nicht bezweifelt, dass für die Bw. ein hoher
moralischer Druck bestanden hat, ihrem Bruder in der misslichen Lage finanziell
beizustehen und zweifellos ist das Zurverfügung-stellen einer solchen Summe
nach der herrschenden moralischen Anschauung eine anerkennenswerte sittliche
Handlung, doch gebietet die Sittenordnung eine solche Handlung
nicht.
Wenngleich das Verhalten der Bw. menschlich
verständlich ist, können nicht sämtliche finanzielle Aufwendungen
zur Hilfeleistung für Mitmenschen durch Steuerermäßigung
ausgeglichen werden.
Außerdem kann aufgrund der Umstände aus dem
Vorbringen der Bw. die Gefahr einer existenziellen Notlage nicht
zuverlässig abgeleitet werden. Insbesondere wurde nicht dargelegt, aus
welchen Gründen die wirtschaftliche Existenz des Bruders überhaupt
verloren zu gehen drohte, dieser also seine berufliche Existenz nicht auf andere
ihm zumutbare Weise - etwa durch Ausübung einer
nichtselbständigen Tätigkeit - hätte erhalten
können.
Im übrigen wird noch auf die Rechtsprechung des VwGH
(19.9.1989,89/14/0108; 11.12.1990, 90/14/202), dass nach Vorstellungen billig
und gerecht denkender Menschen keine sittliche Verpflichtung zu aussichtslosen
und daher sinnlosen Opfern besteht, hingewiesen. Der Steuerplichtige muß
glauben können, durch seine Hilfe die existenzbedrohende Notlage von nahen
Angehörigen erfolgreich abzuwenden.
Mit der Zahlung von S 1,5 Mio erfolgte nur die Umschuldung
auf eine andere Bank.
Wenn man die Umstände berücksichtigt, dass eine
Wechselverpflichtungserklärung vom 24. August 1999 und die
nachfolgende Vereinbarung vom 16. September 1999 resultiert, dass vom Ehepaar K.
S 1,5 Mio. der Firma Ing. F. als Leihgeld zur Verfügung gestellt worden sei
um somit den sonst unweigerlich eintretenden Konkurs abzuwenden, so muß
dem Vorbringen entgegengebracht werden, dass die Konkurseröffnung schon am
25. April 2000 erfolgte. Eine wesentliche Verschiebung der Konkurseröffnung
wurde offensichtlich mit der Zahlung nicht bewirkt.
Dass mit der Zahlung die Bw. glauben konnte, dass mit ihrer
Hilfe (sowie mit der Hilfe ihres Ehegatten) die existenzbedrohende Notlage vom
Unternehmen ihres Bruders erfolgreich abgewendet werden konnte, wurde von der
Bw. auch nicht näher begründet.
Aufgrund der Darstellungen der Bw. - aushaftende
Verbindlichkeiten mit 31. Dezember 1998 ca S 92 Mio, Umschuldung auf die
Allgemeine Sparkasse und weiters Abhängigkeit von einer positiven
Fortführungsprognose durch eine Consulting Firma, - konnte die Bw. nicht
davon ausgehen, dass das insolvenzträchtige Unternehmen Ing. F. durch die
Zahlung von S 1,5 Mio S saniert ist. Auch wurde von der Bw. nie vorgebracht,
dass sich mit der Zahlung die Erfolgsaussichten der Sanierung wesentlich
erhöht hatten. Daher kann das Verhalten der Bw. nach der Vorstellung billig
und gerecht denkender Menschen auch nicht als sittliche Pflicht gesehen
werden.
Aufgrund der Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-L/05
- Stammnummer
- 21926
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF