Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0686-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-L/04vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Günther
Klinger, Steuerberater, 4716 Hofkirchen, Schulstraße 11, vom
14. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom
13. Oktober 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter
anderem festgestellt, dass die an den zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführer W im Jahr 2000 ausbezahlten Bezüge nicht in der
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden.
Von den laufenden Gehältern der Jahre 2001 und 2002 wurde zwar der
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet, nicht jedoch
von den ebenfalls von der Gesellschaft für den Geschäftsführer
geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen. Es wurde daher von diesen
Beträgen eine Nachforderung von insgesamt 3.232 € an
Dienstgeberbeitrag und von 314 € an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
errechnet.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der
Lohnsteuerprüfung an und forderte die genannten Beträge mit den
angefochtenen Bescheiden nach.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die
Berufungswerberin die Stornierung dieser Beträge und gleichzeitig die
Rückerstattung der vorweg für die Geschäftsführerbezüge
der Jahre 2001 und 2002 geleisteten Beträge an Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Begründet wurde dies damit, dass nicht ein
Dienst-, sondern ein Werkvertragsverhältnis vorliege. Sämtliche
Eigenschaften einer unternehmerischen Tätigkeit wie Unternehmerrisiko,
Vertretungsrecht etc. seien vorhanden. Der Geschäftsführer habe auch
eine hohe Gewinn- und Verlustbeteiligung.
Nach weiteren Erhebungen des Finanzamtes über eine
Weitergeltung des abgeschlossenen Geschäftsführervertrages und
über die Berechnung der Höhe der
Geschäftsführervergütung wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde auf das bisherige Vorbringen
verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Mit Eingabe vom
3.4.2006 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Dass dies auch auf den
gegenständlichen Fall zutrifft, steht allein schon auf Grund der Tatsache,
dass der Geschäftsführer diese Funktion seit Begründung der
Gesellschaft im Jahr 2000 ohne Einschränkung als alleiniger
Geschäftsführer ausübt und als solcher alle dafür
erforderlichen Aufgaben zu erfüllen hat, außer Zweifel.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe oder sonstige
Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung
kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 12.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-L/04
- Stammnummer
- 21923
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF