Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1203-W/02
1. Keine Steuerabzugspflicht gem. § 99 EStG bei Auftritt einer US-Musikgruppe in Österreich 2. Kein Steuerabzug nach § 99 EStG bei einem hinter der Bühne als Backliner arbeitenden Schweizer Staatsbürger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1203-W/02vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH (vormals G-GmbH ), W, vom
27. November 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften vom 10. November 1998 betreffend Abzugsteuer
gemäß
§ 99 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
1993 bis 31. Dezember 1993 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der berufungswerbenden GmbH,
deren Geschäftstätigkeit die Vermittlung von Künstlern im Rahmen
von Konzertveranstaltungen ist, durchgeführten Prüfung der
Aufzeichnungen gem. § 151 BAO wurden folgende Feststellungen
getroffen:
1. Am 14. Mai 1997 wurde zwischen der Bw. und dem WKS,
T-Str, eine Vermittlungs-Vereinbarung betreffend eines Live- Auftrittes der
LL
(TD,
S, SS) beim Donauinselfest am
22. Juni 1997 geschlossen.
Für dieses durchzuführende Konzert trat die Bw.
mit der Fa. Ltd. (Ltd) GB, in Verbindung und schloss mit dieser folgenden
CONTRACT:
auszugsweise: Auftritt
LL - 22. Juni 1997 - Wien - $ 18.000,00
netto, zuzüglich Flugkosten London - Wien und Hotelkosten für 25
Personen.
Unter Hinweis auf das mit Großbritannien
abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, welches die als "internationaler
Künstlerdurchgriff" bekanntgewordene Bestimmung des Artikel 17 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens enthält, vertrat der Prüfer die Auffassung, dass
gem. § 99 EStG 1988 ein Steuerabzug iHv 25% (Berechnungsbasis
umgerechnet ATS 328.999,60), das sind ATS 82.250,00, vorzunehmen gewesen
wäre.
2. Weiters war der Prüfer der Ansicht, dass der Bw.
auf Grund eines im Jahr 1997 von der Gruppe "CB" erfolgten Auftrittes in
Österreich hinsichtlich des dabei mitwirkenden Schweizer Staatsbürgers
RB die Abzugsteuer iHv ATS 3.750,00 (Berechnungsbasis ATS 15.000,00)
vorzuschreiben sei.
Mit Bescheid vom 10. November 1998 wurde daher die Bw.
für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 31.12.1997 gem. § 99 Abs. 1 und
2 EStG 1988 zur Haftung über den Betrag von ATS 86.000,00
herangezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird
vorgebracht:
1. LL (LL)
Die Künstler, die in den USA ansässig seien,
kämen im Jahr nur einmal nach Österreich, weshalb deren Einkünfte
in Österreich die Grenze von $ 3.000,-- nicht überschreiten
würden. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich
und den USA würden die Künstler daher in Österreich nicht der
Besteuerung unterliegen.
Daher würde auch die Bw.in den Fällen, wo das
zutrifft, die Formulierung: "net and free of all national and local taxes"
wählen.
Sollte das Finanzamt, aus welchen Gründen immer, zur
Überzeugung gelangen, dass dennoch Steuern zu zahlen seien, dann seien
diese von den Künstlern zu bezahlen und die Bw. würde diese auch von
den Künstlern einforden.
Im gegenständlichen Fall müsste die Berechnung
lauten:
|
Berechnungsbasis für Abzugsteuer gem. § 99
(2) EStG
|
ATS
|
329.000,00
|
Abzugsteuer gem. § 100 Abs. 1 EStG (20%! anstatt
25% wie berechnet und vorgeschrieben ATS 82.250,00)
|
ATS
|
65.800,00
Würde die Bw. den Künstlern die entsprechenden
Steuern berechnen, würden die sich auf das Doppelbesteurungsabkommen
berufen und mit entsprechender Dokumentation die Refundierung der einbehaltenen
bzw. einzubehaltenden Steuern begehren.
Da die Einkünfte der in Österreich aufgetretenen
Künstler besteuert werden, dürfte es keine Rolle spielen, ob die
Künstler zu diesen Auftritten in Österreich
direkt durch den Veranstalter (WKS ), direkt durch die Bw.
oder indirekt über einen Agenten oder Manager, gleichgültig, ob dieser
seinen Sitz in den USA, Deutschland, England oder sonstwo hat,
gleichgültig, ob durch Vermittlung oder durch Verkauf/Kauf
vertragsmäßig eingebunden werden.
Die Vorschreibung der Steuer sei daher nicht zu Recht
erfolgt.
2. CB (CB)
Der Schweizer RB (RB) habe nicht als Künstler, sondern
als Techniker die Produktion unterstützt. Sollte dies zu versteuern sein,
dann sicher auch hier nur mit 20%.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt
einkommensteuerpflichtig mit den im § 98 aufgezählten
Einkünften.
Nach § 98 Z. 2 EStG 1988 unterliegen der
beschränkten Einkommensteuerpflicht u.a. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder
verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn
der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist.
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug eingehoben
bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen iVm
§ 100 Abs. 1 EStG 1988 beträgt der Steuerabzug 20 v. H. des
vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen).
Gemäß
§ 100 Abs. 2 EStG ist Schuldner der
Abzugsteuer der Empfänger der Einkünfte gem. § 99 Abs. 1.
Der Schuldner dieser Einkünfte haftet für die Einbehaltung und Abfuhr
der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.
Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt
vorzunehmen, in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte dem Empfänger
zufließen (§ 100 Abs. 4 leg.cit.).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig,
ob
1. jene Einkünfte, die die LL für ihren Auftritt
am 22. Juni 1997 beim Donauinselfest auf Grund des zwischen der Bw. und der Ltd.
abgeschlossenen Vertrages erhalten haben, und
2. jene Einkünfte, die der Schweizer RB als Mitglied
der Gruppe CB erhalten hat
einer solchen Abzugbesteuerung gemäß
§ 99
EStG 1988 zu unterziehen gewesen sind, bejahendenfalls, in welcher Höhe die
Abzugsteuer vorzuschreiben war.
ad 1.
Unstrittig ist,
dass es sich bei den in Rede stehenden Einkünften um solche handelt, die
aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit von (in den USA
ansässigen) Künstlern erwachsen sind.
Ebenso ist
unstrittig, dass weder die LL noch die Ltd. im Jahr 1997 im Inland einen
(Wohn)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sodass das
Tatbestandsmerkmal der "beschränkten Steuerpflicht" erfüllt
ist.
Jeder der bei der genannten Veranstaltung Auftretenden
unterliegt daher nach der innerstaatlichen Rechtslage ausnahmslos der
Einkommensteuerpflicht für seine aus dem Auftritt erzielten
Einkünfte.
Für die Haftung der Bw. hinsichtlich der Abzugsteuer
dem Grunde nach betreffend die von den Künstlern erzielten Einkünfte
ist es bedeutungslos, ob dem Auftreten des Künstlers direkte
Rechtsbeziehungen der Bw. zu ihm zugrunde lagen oder ob es an solchen
Rechtsbeziehungen gefehlt hatte, weil nach § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten
Tätigkeiten geleistet werden.
Diese mit dem Ausdruck "Künstlerdurchgriff"
bezeichnete gesetzliche Anordnung zielt auf solche Fälle ab, in denen ein
beschränkt Steuerpflichtiger für seine Tätigkeit Einkünfte
erzielt, ohne mit dem inländischen Veranstalter in Vertragsbeziehungen zu
stehen (vgl. VwGH 27.7.1994, 91/13/0222).
Der VwGH
vertritt weiters die Auffassung, dass eine fehlende, dem Artikel 17 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung der Vornahme des sog.
"Künstlerdurchgriffes" entgegensteht. Denn er hat im zitierten Erkenntnis
zum Ausdruck gebracht, die Anwendung der im innerstaatlichen Recht normierten
Haftungspflicht setze voraus, dass ihr Aspekte des zwischenstaatlichen
Steuerrechtes nicht entgegenstünden. Die im österreichischen
Steuerrecht begründete Steuerpflicht bleibe, wenn keine direkten
Vertragsbeziehungen zum ausländischen Künstler vorlägen
(Zwischenschaltung einer Künstleragentur), nur dann bestehen, wenn das
Abkommen vorsehe, dass für den Fall, dass Einkünfte aus einer von
einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst,
sondern einer anderen Person zufließen, diese Einkünfte ungeachtet
anderer - dem ansonsten entgegenstehender - Artikel des Abkommens in dem
Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem der Künstler oder
Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Vor dem
Hintergrund dieser Ausführungen ist in zwischenstaatlich -
steuerrechtlicher Betrachtung für die Beurteilung des inländischen
Besteuerungsrechtes daher zu überprüfen, ob die Bw. Rechtsbeziehungen
direkt zu den ausländischen Künstlern unterhalten hat oder ob es an
einer vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der Bw. und den LL fehlte.
Aus dem der
Abgabenbehörde vorliegenden Vertrag ist ersichtlich, dass die gg.
Vereinbarung (betreffend den Auftritt der LL beim Donauinselfest 1997) zwischen
der Bw. und der Ltd. (für die LL) abgeschlossen wurde
("This is an agreement between
G-GmbH and
Ltd fso LL
").
Unter der
Bezeichnung "Schedule of performance"
werden Veranstaltungstag, Künstler, Veranstaltungsort, Gage, Anzahl der
Shows und Dauer der Show im Detail festgelegt.
Als
Zahlungskonditionen wurde vereinbart, dass ein Betrag iHv $ 10.000,00 im
vorhinein auf das Konto der BGM zu überweisen und der Restbetrag iHv $
8.000,00 in bar an den/die artistes
representative auszuzahlen ist.
Weiters
enthält die Vereinbarung genaue Regelungen für jene Fälle, in
denen die Künstler -sei es durch höhere Gewalt, sei es durch Krankheit
oder Unfall - verhindert sind, aufzutreten.
Darüber
hinaus enthält der gg. "Contract"
den Passus, dass (in sinngemäßer Übersetzung) sich die
Künstler/die Agentur damit einverstanden erklären, dem BGM eine
Provision für die Vermittlung dieses Engagements zu bezahlen.
An Hand der
Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Ltd. und den LL (weitere)
steuerlich relevante Leistungsbeziehungen bestehen.
Vielmehr geht nach Ansicht des UFS aus der vorliegenden -
auszugsweise wiedergegebenen - Vereinbarung unzweifelhaft hervor, dass die Ltd.
funktionell als "Agentur", d.h. in bloßer Vermittlungsfunktion tätig
gewoden ist, zumal es gerade bei Vermittlungsleistungen wie etwa solchen von
Künstlervermittlungs-, Versicherungsagenten oder Immobilienmaklern
üblich ist, ja geradezu dem Sinn dieser Tätigkeiten entspricht, dass
die Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses von diesen Personen
geführt werden, der Vertrag aber schließlich
im Namen und auf Rechnung der von ihnen
Vertretenen abgeschlossen wird (vgl. RV/0989-L/02).
Nach dem Inhalt
des in Rede stehenden Vertrages kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich
die Ltd. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertraglich gegenüber dem
österreichischen Auftraggeber verpflichtet hat, da als Vertragspartner der
Bw. eindeutig die LL hervorgehen.
Darüber
hinaus bedurfte es keiner weiteren rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen der
Künstler mit der Ltd., um aus dem Vertrag der Ltd. mit der Bw. verpflichtet
werden zu können.
Da sohin die
Firma Ltd. für die US-Künstler nach Art einer Vermittlungsagentur auf
deren Namen und deren Rechnung tätig geworden ist, somit direkte
vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen der Bw. und den LL bestanden haben, sind
im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, welches
Österreich mit den USA geschlossen hat, zu beachten.
Das für
das Jahr 1997 anzuwendende Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 25.10.1956, BGBl 1957/232 (im folgenden
DBA genannt) sieht (im Gegensatz zu dem am 1.2.1998 in Kraft getretenen DBA-USA)
keine spezielle Zuteilungsregel für Einkünfte aus künstlerischer
Tätigkeit (Künstler- und Sportlerklausel) vor.
Nach Art. X DBA
ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich von der Steuer
der Vereinigten Staaten von Vergütungen für Arbeit oder
persönliche Dienste, die in den Vereinigten Staaten geleistet werden
(einschließlich der Ausübung der freien Berufe und der Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied), ausgenommen, wenn sich diese Person in den
Vereinigten Staaten vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage
während eines Steuerjahres aufhält und eine der beiden folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) wenn die
für solche Arbeit oder persönliche Dienste entrichtete Vergütung
auf Grund eines Dienstverhältnisses oder eines Vertrages mit einer
natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich oder mit einer
österreichischen Körperschaft bezogen und von dieser Person oder
Körperschaft getragen wird, oder
b) wenn die
Vergütung für solche Arbeit oder persönliche Dienste 3.000 Dollar
nicht übersteigt.
Nach Abs. 2 ist
Absatz 1 auf eine natürliche Person mit Wohnsitz in den Vereinigten
Staaten, die Vergütungen für in Österreich geleistete Arbeit oder
persönliche Dienste bezieht, entsprechend anzuwenden.
Demnach sind
daher freiberufliche und unselbständige Künstler nach Maßgabe
der 183-Tage-Regel und der Bagatellgrenze in Österreich
steuerbefreit.
Insoweit sind
daher die diesbezüglichen Berufungsausführungen zutreffend.
Da an Hand der
Aktenlage vom Nichtüberschreiten der jahresbezogenen Steuerfreigrenze und
von einem nicht mehr als 183-Tage währenden Aufenthalt der einzelnen
Künstler auszugehen ist, war der Berufung in diesem Punkt Folge zu
geben.
Ad 2.
Nach dem
Berufungsvorbringen hat der Schweizer RB als Techniker die Produktion
unterstützt.
Aus einer im
Akt befindlichen Personenliste der Gruppe "CB " geht hervor, dass RB als
"Backliner" tätig war.
Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man als
"Backliner" eine Person, welche die
Instrumente (also die Backline) eines bzw.
mehrerer Musiker betreut (er baut diese auf und ab, stimmt Gitarren, zieht neue
Saiten auf etc.).
Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 99
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 unterliegt jeder Mitwirkende an inländischen
Unterhaltungsdarbietungen der Besteuerung.
An inländischen Unterhaltungsdarbietungen wirken aber
nicht nur Personen mit Künstlereigenschaft im strengen Sinn der
österreichischen Steuergesetzgebung mit, sondern auch Personen ohne
Künstlereigenschaft. Diese sind nicht kraft Künstlereigenschaft,
sondern kraft ihrer Mitwirkung an der inländischen Unterhaltungsdarbietung
steuerpflichtig.
Da RB für den Auf- und Abbau bzw. die Betreuung der
Instrumente verantwortlich ist, besteht zufolge dieser "Mitwirkung an
inländischen Unterhaltsdarbietungen" gem § 99 EStG
Steuerabzugspflicht.
Zu prüfen bleibt, ob das nach innerstaatlichem Recht
vorgesehene Besteuerungsrecht durch das maßgebliche
Doppelbesteuerungsabkommen Einschränkungen erfährt.
Für die Zahlungen an den in der Schweiz
ansässigen RB kommt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 1975/64,
(DBA Schweiz ) zur Anwendung.
Nach Art 17 Z 1 des DBA Schweiz dürfen
ungeachtet der Artikel 7,14 und 15 Einkünfte, die berufsmäßige
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Die dem Art 17 Abs 1 OECD-MA nachgebildete
Bestimmung enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung von
Künstlern. Die Tätigkeit als (bloß) Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen ist in Art 17 des DBA Schweiz jedoch nicht
angesprochen.
Nach den Ausführungen in Absatz1 Z 3. des
OECD-Kommentars gilt der Artikel 17 auch für Einkünfte von
Künstlern oder Sportlern, die an staatsbürgerlichen, sozialen,
religiösen oder mildtätigen Tätigkeiten teilnehmen, soweit diese
unterhaltenden Charakter haben. Er gilt auf der anderen Seite nicht für
Gastredner einer Tagung oder für Personen mit verwaltungsmäßiger
oder unterstützender Funktion (zB Kameraleute bei der Filmproduktion,
Produzenten, Filmregisseure, Choreographen, technisches Personal, der
Begleittroß einer Popgruppe usw).
Daraus folgt, dass RB, der als "Backliner" zweifellos eine
unterstützende Funktion bei der Produktion ausübte, nicht zu diesem
von Art. 17 OECD-Musterabkommen erfassten Personenkreis zählt bzw. nicht
als "Künstler" in dem vom OECD-Musterabkommen verstandenen Sinn angesehen
werden kann.
Unter diesem Gesichtspunkt kann somit die Vornahme des
Steuerabzuges nach § 99 EStG unterbleiben.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkt Folge zu
geben.
Wien, am 12. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1203-W/02
- Stammnummer
- 21919
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF