Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0550-L/05
Vom Mieter eingebaute Klimaanlage ist aufgrund der technischen Gegebenheiten Gebäudebestandteil - Mieterinvestition allein bedingt keine Qualifizierung als ungebrauchtes körperliches Wirtschaftsgut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-L/05vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WTH
Ing. Ignaz Fuchs, Steuerberater, 4020 Linz, vom 8. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. Jänner 2005
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt ein Werbeunternehmen in Form einer
GmbH. Anlässlich einer Nachschau betreffend
Investitionszuwachsprämie 2003 kam die Großbetriebsprüfung
zu dem Ergebnis, dass - entgegen der Beilage/Körperschaftsteuer 2003
zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gem. § 108e
EStG der nunmehrigen Bw. - eine von der Bw. in das von ihr gemietete Objekt
eingebaute Klimaanlage kein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut
darstelle, dass sie keine eigenständige sonstige Vorrichtung, sondern eine
Gebäudeausstattung sei und Gebäude nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen. Gegen
den in der Folge ergangenen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Großbetriebsprüfung die
Anschaffung und den Einbau von Klimaboxen in gemietete Räume einer
Gebäudeanschaffung gleichstelle, obwohl Mieterinvestitionen, die über
die bloße Erhaltung hinausgehen, Aufwendungen auf ein körperliches
Wirtschaftsgut darstellen und nicht Aufwendungen auf das Mietrecht sind. Sie
stellen weder ein Gebäude noch einen Gebäudeteil dar, sie verbleiben
beim Mieter als eigenes Wirtschaftsgut und gehen nicht in das Gebäude
über. Erst bei Beendigung des Mietverhältnisses würden sie, da
jederzeit leicht demontierbar und in anderen Räumen wieder verwendbar, auf
den Mieter übergehen, falls sie nicht demontiert werden und erst dann dem
Gebäude zuwachsen. Unter Verweis auf Doralt, EStG, Kommentar,
§ 6 Tz 6 wird ausgeführt, dass bei Gebäudeeinbauten
darauf abzustellen sei, ob das Wirtschaftsgut ohne Verletzung der Substanz vom
Gebäude getrennt und an einen anderen Ort versetzt werden könne. - Die
fraglichen Klimaboxen und die dazugehörigen, oberhalb der abgehängten
Decke situierten Rohrleitungen könnten jederzeit ohne wesentliche
Verletzung der Substanz abgebaut und an einem anderen Ort wieder in Betrieb
gesetzt werden. Die Kosten von Lieferung, Montage, Inbetriebnahme,
Außenmauerdurchbrüche, Bauschuttentsorgung, Installierungs- und
Aufstellungskosten der Boxen seien nicht geeignet, eine Aussage zu treffen, ob
ohne wesentliche Substanzverletzung ein Einbau der Klimaboxen an einem anderen
Ort möglich wäre. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass
die Bw. in die von ihr gemieteten Büroräume nachträglich eine
Klimaanlage einbaute, die drei Stockwerke versorgt. Sie besteht aus einem
Außengerät und vier Wandgeräten für das dritte
Obergeschoss, einem Außengerät und acht Wandgeräten für das
zweite Obergeschoss und drei Wandgeräten für das erste Obergeschoss,
einem Außen- und einem Wandgerät für den EDV-Raum. Die
Kosten für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Klimaanlage im dritten
Obergeschoss betrugen 1.680,00 € netto, im ersten und zweiten
Obergeschoss 4.720,00 € netto; die Kosten für
Außenmauerdurchbrüche in sämtlichen drei Geschossen,
Durchbrüche der Innenwände der einzelnen Büroräume,
Bauschuttentsorgung und Grobreinigung betrugen 4.375,00 € netto. Die
Kosten für die jeweiligen Geräte, Kondensatpumpe, Fernbedienungen,
Kühlmaschinen-Kupferrohre betrugen 43.530,00 € netto. Bei
Durchführung der Durchbrüche der Außenmauern und
Innenwände, Bauschuttentsorgung und Grobreinigung nach Montage fielen
125 Arbeitsstunden an; extra vermerkt wurde, dass bei Verlegung der
Kältemittelleitungen im zweiten Obergeschoss erschwerte Verhältnisse
durch eine Zwischenholzdecke bestünden, wodurch von den gemessenen
9-10 cm Zwischenraum von der Alu-Streifendecke zur Rohdecke nur 4 cm
verblieben. Zur Leitungsführung mussten Teile der Holzzwischendecke
herausgeschnitten werden, um auch die darauf montierte E-Installation zu
umfahren. Dabei fielen 25 Stunden Arbeitszeit an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 108e EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden (Abs. 2). Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen: - Gebäude. -
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 abgesetzt
werden. - Personen und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderungen dienen. - Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte verwendet
(Abs. 2). Berufungswesentlich zu klären ist nun die Frage, ob
die Klimaanlage wie ein Gebäude iSd § 108e Abs. 2 leg.cit.
zu qualifizieren ist (wie von der Abgabenbehörde erster Instanz) oder die
Rechtsmeinung der Bw. zutrifft, wonach es sich im berufungsgegenständlichen
Fall um eine Mieterinvestition handelt, die über die bloße Erhaltung
hinausgehe, also eine Aufwendung auf ein Wirtschaftsgut darstelle. Es ist
dazu grundsätzlich auszuführen, dass primär zu klären ist,
was unter dem Idiom "Gebäude" laut § 108e Abs. 2 erster
Unterstrich leg.cit. zu verstehen ist. Es gibt dazu umfangreiche VwGH-Judikatur,
die im Wesentlichen als Gebäude ein Bauwerk definiert, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob es sich um ein Gebäude handelt oder nicht
bzw. eine Investition ein Gebäude oder dessen Bestandteil betrifft, hat
nach der Verkehrsanschauung zu erfolgen. Danach ist ein Wirtschaftsgut, das mit
einem Gebäude derart verbunden ist, dass es ohne Verletzung seiner Substanz
nicht an einen anderen Ort versetzt werden kann, grundsätzlich als
unbeweglich und in der Folge als Gebäudeteil zu qualifizieren, wobei es in
der Folge das steuerrechtliche Schicksal der Gesamtanlage teilt. Wenn eine
Anlage jedoch auf Grund ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren
Verbindung mit dem Gebäude nach der Verkehrsauffassung als
selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, so ist sie in der Regel als
bewegliches Wirtschaftsgut, d.h. nicht als Gebäude zu qualifizieren (u.a.
VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im obigen Sinn sind
daher keinesfalls Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). - Ist jedoch ein
Wirtschaftsgut im oben angeführten Sinn als unbeweglich zu qualifizieren,
so ist zu prüfen, ob auch ein Gebäudecharakter gegeben ist. Es
ist dabei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung
vorzugehen (u.a. VwGH 19.2.1974, 1717/73). Wesentlich ist daher zu behandeln, in
welcher Verbindung zum Gebäude die Klimaanlage steht: Jedes Innengerät
benötigt eine Kühlmittelanbindung, eine Anbindung an das E-Netz und
eine Kondensatableitung. Die Leitungen wurden in Zwischendecken bzw. bestehende
Schächte eingezogen. Durch diese Leitungsverlegung sowie den Einbau der
Innen- und Außenboxen in die Zwischen- und Außenwände des
Gebäudes (nach vorher erfolgten Durch- und Ausbrüchen der Wände)
ist von einer fixen Verbindung der Klimaanlage mit dem Gebäude auszugehen.
Es ist daher nicht glaubhaft, dass ein Abbau der Klimaanlage jederzeit erfolgen
könnte: Es wird dazu auf die Arbeitsstunden bei Montage und die
zusätzlichen Arbeitsstunden durch die erschwerten Verhältnisse auf
Grund der gegebenen Raumverhältnisse hingewiesen. Zumal davon auszugehen
ist, dass auch der Abbau eine ähnliche Zeitspanne erfordert, ist nach der
Lebenserfahrung ein derartiger Abbau von langer Hand zu planen und entsprechend
zu organisieren (Arbeitskräfte, Abstimmung der zeitlichen
Möglichkeiten der Bw. mit den Montageunternehmen u.a.), weshalb ein
jederzeitiger Abbau wie in der Berufung behauptet nicht glaubhaft ist. Ebenso
ist nicht anzunehmen, dass ein derartiger Abbau ohne wesentliche
Substanzverletzung der berufungsgegenständlichen Klimaanlage erfolgen kann,
da allein die Leitungen (die ja auch als Klimaanlage zu qualifizieren sind, die
ohne sie ja nicht ihre Funktion entfalten würde) bei ihrer Situierung und
Verlegung eine derartige enge Verbindung zum Gebäude erfahren haben, dass
nicht davon auszugehen ist, dass eine wesentliche Verletzung - zumindest dieser
Substanzteile "Leitungen" - nicht stattfinden würde. Es wird darauf
hingewiesen, dass lt. VwGH eine gesonderte Behandlung abmontierbarer Teile (wie
hier z.B. der Innen- und Außengeräte) als bewegliche
Wirtschaftsgüter nicht möglich ist (26.6.1968, 1330/66). Auch ist nach
der Lebenserfahrung ein Aus- bzw. Umbau einer Klimaanlage wirtschaftlich
unzweckmäßig, da gebrauchte Klimaanlagen in ihrer Gesamtheit keine
Verkehrsfähigkeit haben, also auch diesbezüglich kein Indiz für
ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut "Klimaanlage" gegeben ist. Es
wird weiters auf die Entscheidung des VwGH vom 23.2.1984, 83/16/0051
hingewiesen, wonach es sich bei Belüftungsanlagen um typische
Gebäudeausstattungen handelt, die vielfach in Geschäftsgebäuden
und Büroräumen moderner Bauart anzutreffen sind: Auch daraus ergibt
sich eindeutig, dass Klimaanlagen nicht als selbstständige
Wirtschaftsgüter sondern als unselbstständige Gebäudeteile zu
qualifizieren sind, sie also nach Einbau nach der Verkehrsauffassung zum
Gebäude gehören. Was die Berufungsausführungen zu den
Kosten der Lieferung, Montage, Durchbruch, Bauschuttentsorgung u.a., die nicht
geeignet seien, eine Aussage zu treffen, ob ohne wesentliche Substanzverletzung
ein Einbau der Klimaboxen an einem anderen Ort möglich sei, betrifft, ist
zum einen auf obige Ausführungen hinsichtlich Einheitlichkeit der
Klimaanlage (Boxen, Rohrleitungen u.a.) und die dazu ergangene VwGH-Judikatur
hinzuweisen, die nichts für das gegenständliche Berufungsbegehren
bringen und zum anderen darauf hinzuweisen, dass die oben angeführten
Kosten fast ein Viertel der Materialkosten ausmachen, d.h. auch dieser doch
relativ hohe Betrag ein Indiz dafür ist, dass viel (Zeit- und
Arbeits-)Aufwand investiert wurde, um die Klimaanlage am bestehenden Ort zu
errichten, daraus also zu folgern ist, dass - wie oben angeführt - eine
enge Verbindung zum Gebäude geschaffen wurde, weshalb die Klimaanlage nicht
als selbstständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist. Was nun die
Berufungsausführungen zur Mieterinvestition betrifft ist auszuführen,
dass der Verwaltungsgerichtshof Mieterinvestitionen zwar grundsätzlich als
eigenständige Wirtschaftsgüter anerkennt (u.a. 24.6.1996, 94/13/0045),
daraus aber nichts für die Meinung der Bw. spricht, da bei Auslegung des
§ 108e leg.cit. nicht allein nach bilanzsteuerlichen Kriterien
vorzugehen ist, sondern bei teleologischer Interpretation davon auszugehen ist,
dass der Gesetzgeber prämienbegünstigt nach § 108e leg.cit.
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens haben wollte, jedoch nicht Gebäude.
Entscheidungswesentlich für die Subsumierung unter den Gebäudebegriff
des § 108e leg.cit. ist also allein, ob die Mieterinvestition nach der
Verkehrsauffassung als Gebäudebestandteil, dem keine eigenständige
Bedeutung zukommt, anzusehen ist. Wesentlich ist, ob bei einer
Veräußerung des Gebäudes samt den betreffenden
Mieterinvestitionen diesen Investitionen eine besonders ins Gewicht fallende
Selbstständigkeit zugebilligt wird oder nicht (VwGH 9.6.1986, 84/15/0122):
Dass der berufungsgegenständlichen Klimaanlage bei einer hypothetischen
Gebäudeveräußerung diese besonders ins Gewicht fallende
Selbstständigkeit nicht zugebilligt werden kann ist auf Grund obiger
Ausführungen offenkundig: Es braucht nur darauf verwiesen werden, dass der
Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausführte, dass
Belüftungsanlagen typische Gebäudeausstattungen sind, d.h. nach der
Erfahrung des wirtschaftlichen Lebens zwar davon auszugehen ist, dass eine gute
Ausstattung den Verkaufspreis des gesamten Gebäudes anhebt, jedoch für
die Gebäudeausstattung "Klimaanlage" bei Verkauf kein vom Gebäude
getrennter Preis angeführt wird. Es ist auch darauf hinzuweisen,
dass die Argumentation der Bw., wonach Mieterinvestitionen, die über die
bloße Erhaltung hinausgehen, Aufwendungen auf ein körperliches
Wirtschaftsgut darstellen und also ein prämienbegünstigtes
Wirtschaftsgut darstellen würden, nicht dem gesetzgeberischen Willen
entspricht, zumal so alle Investitionen des Mieters, die über die
bloße Erhaltung hinausgehen, ohne Prüfung, ob sie zum
Gebäudebestand wurden oder nicht, der Investitionszuwachsprämie
zugänglich wären, während Investitionen des Eigentümers
dieses Privileg - mangels möglicher Subsumtion unter den Begriff
"Mieterinvestition" - nicht hätten. Dass diese Unterscheidung (mit
folgender Diskriminierung) nicht dem gesetzgeberischen Willen bei Abfassung des
§ 108e leg.cit. entspricht, ist offenkundig und kann sie in der Folge
nicht für das Berufungsbegehren verwendet werden. Es war aus den
angeführten Gründen davon auszugehen, dass die Klimaanlage durch den
Einbau zum Gebäudebestandteil wurde, weshalb sie als nicht
prämienbegünstigt gem. § 108e Abs. 2,
1. Unterstrich leg.cit. zu qualifizieren ist und war in der Folge
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 erster Unterstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Klimaanlagevom Mieter nachträglich eingebautGebäudebestandteilMieterinvestitionMontagekosten und div. 1/4 der Materialkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-L/05
- Stammnummer
- 21915
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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