Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1066-W/02
Umsatzsteuerpflicht einer verdeckten Sacheinlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1066-W/02vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Exinger
GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1013 Wien,
Renngasse 1/Freyung, vom 7. Mai 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Körperschaften vom 13. April 1999 betreffend Umsatzsteuer
1994 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Abgabe beträgt:
|
Umsatzsteuer
1994
|
Schilling
|
Euro
|
Überschuss
|
314.249.342,00
|
22.837.390,32
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. (vormals: AGmbH, idF: Bw.) wurde im Rahmen
eines Betriebsprüfungsverfahrens festgestellt, dass die Bw. im Jahr 1994
Wirtschaftsgüter um S 10.812.540,00 aus dem Anlagevermögen an ein
Konzernunternehmen in Ungarn überlassen habe. Ertragsteuerlich wurde dieser
Vorgang von der BP als Sacheinlage qualifiziert und mit dem genannten Betrag
gewinnerhöhend auf das Konto "Beteiligungen" aktiviert, ohne jedoch zu
konkretisieren, welcher Beteiligungsansatz in seinem Wert erhöht
werde.
Umsatzsteuerlich wurde der Vorgang als (steuerbarer und)
mangels Vorlage des für steuerfreie Ausfuhrlieferungen erforderlichen
Buchnachweises steuerpflichtiger Umsatz der Bw. an das betreffende
Konzernunternehmen behandelt. Die zum Normalsteuersatz zu versteuernden
Umsätze wurden um S 10.812.540,00 erhöht.
Das Finanzamt für Körperschaften erliess
entsprechend den og. Feststellungen der Betriebsprüfung im
wiederaufgenommenen Verfahren nachstehenden Umsatzsteuerbescheid 1994
(Beträge in Schilling):
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Gesamtbetrag
der Entgelte
|
19.865.050.599,24
|
|
Eigenverbrauch
|
+
6.925.579,03
|
|
|
19.871.976.178,27
|
|
steuerfrei
gemäß
§ 6 UStG
|
-13.299.852.421,32
|
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
6.572.123.756,95
|
|
davon zu
versteuern mit
|
|
Steuer
|
20
%
|
5.648.565.858,55
|
1.129.713.171,71
|
10
%
|
923.557.898,40
|
+
92.355.789,84
|
|
|
1.222.068.961,55
|
abziehbare
Vorsteuer
|
|
-
1.532.364.475,51
|
sonstige
Berichtigungen
|
|
-
1.791.320,25
|
Überschuß
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
312.086.834,00
Die Bw. bekämpfte die ertragsteuerliche
Gewinnerhöhung nicht. Jedoch wandte sie sich gegen den im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1994 mit Berufung
und beantragte die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1994 mit - S
314.249.342,00 sowie die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Die Bw. begründete ihr Berufungsbegehren wie folgt:
Im Zuge der Sacheinlage der Wirtschaftsgüter seien bei
der empfangenden ungarischen Gesellschaft keine Anteile als Gegenleistung
ausgegeben worden (verdeckte Einlage). Dennoch vertrete die BP die Auffassung,
dass der Vorgang als steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln sei. Die BP gehe
offenbar davon aus, dass durch die Sacheinlage von Wirtschaftsgütern die
Beteiligung am empfangenden Unternehmen eine entsprechende Wertsteigerung
erfahre und dies umsatzsteuerlich als Entgelt zu werten sei. Nach Ansicht der
Bw. könne aber im Vorgang der verdeckten Sacheinlage aus folgenden
Gründen kein steuerbarer Leistungsaustausch gesehen werden:
Bereits zur Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Anteile
würden im Schrifttum weitverbreitete Kontroversen herrschen. Nach einem
Teil der Lehre komme es bei Sacheinlagen nicht zu einem Leistungsaustausch, weil
die Gewährung von Gesellschaftsrechten keine Gegenleistung der Gesellschaft
darstelle. Nach anderer Auffassung führe die Sacheinlage zwar zu einem
Leistungsaustausch, die Gegenleistung bestehe aber nicht in
Gesellschaftsrechten, sondern im Auseinandersetzungsguthaben, im Wegfall der
Einlageverpflichtung oder in der Wertsteigerung der Beteiligung. Ruppe, UStG
1994, § 1, Rz 82, lehne kategorisch die Annahme eines
Leistungsaustausches im Zusammenhang mit der Sacheinlage gegen Ausgabe von
Anteilen ab.
Im gegenständlichen Fall einer verdeckten Einlage
(Sacheinlage ohne Gewährung von Gesellschaftsanteilen) sei eindeutig von
einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang auszugehen.
Laut Ruppe, UStG 1994, § 1, Rz 83 liege im Fall der
verdeckten Einlage schon mangels spezieller Entgeltlichkeit kein
Leistungsaustausch vor. Eines der wesentlichen Elemente des umsatzsteuerlichen
Leistungsaustausches sei die innere Verknüpfung zwischen Leistung und
Gegenleistung - die Gegenleistung müsse um der Leistung willen
gegeben werden (Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen
Steuerrechtes, Bd. I, 6. Aufl., S. 377). Diese innere Verknüpfung von
Leistung und Gegenleistung sei im Berufungsfall nicht vorhanden. Selbst wenn man
die Wertsteigerung der Gesellschaftsrechte an der empfangenden Gesellschaft als
Gegenleistung betrachtet, könne nicht behauptet werden, dass diese
Gegenleistung um der Leistung willen hingegeben wird. Sie sei vielmehr lediglich
wirtschaftlicher Reflex der zuvor erbrachten unentgeltlichen
Sacheinlage.
Die Auffassung der Betriebsprüfung stehe auch der
Auffassung des BMF entgegen. Das BMF habe zB in einer Erledigung vom 8.1.1993
(SWK 1993, A 199) ausgeführt, dass Gesellschafterzuschüsse, die als
gesellschaftsrechtliche Einlagen zu beurteilen sind, nicht im Rahmen eines
Leistungsaustausches gewährt würden und daher nicht steuerbar iSd
UStG 1972 seien.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich für die
Auffassung der Finanzbehörde im österreichischen Schrifttum und der
Judikatur keine Anhaltspunkte ergeben. Zwar sei vom VwGH in seiner Entscheidung
vom 9.6.1986, 85/15/0285 ein Fall behandelt worden, der eine Sacheinlage gegen
Ausgabe von Gesellschaftsanteilen betraf (Sachgründung), für den Fall
der verdeckten Einlage existiere jedoch keine Judikatur. Die maßgebliche
Unterscheidung zwischen Sacheinlage gegen Anteilsausgabe und verdeckter Einlage
liege in der fehlenden Kausalität des letzteren Vorganges. Der bloße
und lediglich mittelbar vorliegende Kausalzusammenhang reiche für die
Annahme des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches nicht aus.
In der Sacheinlage von Wirtschaftsgütern der Bw. in
deren ungarische Tochtergesellschaft sei daher kein steuerbarer
Leistungsaustausch zu sehen. Die Umsatzsteuerbemessungs-grundlage sei daher um
den Betrag von S 10.812.540,00 zu reduzieren.
Die BP führte in ihrer Stellungnahme zur Berufung
detaillierter aus, im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens sei
festgestellt worden, dass verschiedene Anlagegüter (Maschinen, Teile von
Fertigungsstrassen, Computer) vom Teilbetrieb X zur ungarischen
"Tochter"gesellschaft der Bw. verbracht worden seien.
In den Büchern der Bw. habe diese
Überführung keinen Niederschlag gefunden. Aufgrund der vorgelegten
Anlagenlisten sei von der BP sodann eine grobe Auflistung und Wertbestimmung der
ins Ausland überführten Anlagengegenstände vorgenommen worden.
Die Wertermittlung mit S 10.812.540,00 sei gemäß
§ 6 Z 6 EStG durch Ansatz der im Schätzungsweg
ermittelten stillen Reserven erfolgt.
Umsatzsteuerlich sei die Anlagenverbringung von der BP als
steuerpflichtiger Umsatz angesehen worden, wobei das Entgelt aus dem gemeinen
Wert der Sacheinlage bestehe. Eine Befreiung für Exportumsätze komme
mangels Buchnachweis nicht in Frage (VwGH 8.10.1990, 89/15/0154, VfGH
23.9.1982, B 299/77).
Da die Zuwendung der Vermögensgegenstände
außerhalb einer Kapitalerhöhung nicht gegen Ausgabe von
Gesellschaftsrechten erfolgt sei, die Zuwendung jedoch eine Gegenleistung in
Form einer Werterhöhung der vorhandenen Gesellschaftsrechte dargestellt
bzw. einen erhöhten Auseinandersetzungsanspruch begründet habe, habe
die Sacheinlage (in Form einer verdeckten Einlage) zu einem Leistungsaustausch
geführt (Ruppe, UStG 1994, § 1 Rz 83).
Auch aus Kolacny-Mayer (UStG 1994, Anm.11 zu § 11)
erscheine ersichtlich, dass Sacheinlagen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen
eines Unternehmens handelt, steuerbar sind.
Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines steuerbaren
Leistungsaustausches könne auf § 6 Z 14 EStG 1988 verwiesen
werden, wonach die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und
sonstigem Vermögen in eine Körperschaft grundsätzlich als Tausch
gelte.
Die von der Bw. zitierte Erledigung des BMF vom 8.1.1993
erscheine nicht geeignet, um einen Leistungsaustausch zu verneinen, da es sich
um eine Einzelerledigung zu einem bestimmten Sachverhalt (ertragsteuerliche
Problematik der Doppeleinlage) gehandelt habe.
Die Bw. stellte in ihrer Gegenäußerung
außer Streit, dass im Fall der Sacheinlage gegen Ausgabe von Anteilen nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Leistungsaustausch vorliege
(VwGH 9.6.1986, 85/15/0285; Ruppe, UStG 1994, Rz 79 zu § 1). Zu
dem berufungsgegenständlichen Fall der verdeckten Einlage fänden sich
jedoch in dieser von der BP zitierten Kommentarstelle keine
Hinweise.
Der Verweis der BP zur Kernfrage, ob es sich bei der
verdeckten Einlage um einen Leistungsaustausch handelt, auf Ruppe, UStG 1994,
§ 1, Rz 83 sei verfehlt. Ruppe lege lediglich dar, dass in der Literatur
Uneinigkeit bestehe, ob im Fall einer verdeckten Einlage ein Leistungsaustausch
vorliegt. Er selber führe dazu aus: "ME führen verdeckte Einlagen
mangels spezieller Entgeltlichkeit nicht zum Leistungsaustausch".
Auch § 6 Z 14 EStG 1988 enthalte nicht die Aussage,
dass die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft einen
Tausch darstellt, sondern normiere lediglich die einkommensteuerliche Fiktion,
dass dieser Vorgang als Tausch gelte. In Wirklichkeit und insbesonders in
zivilrechtlicher Hinsicht liege jedoch bei diesem Vorgang kein Tausch vor. Im
Gegensatz zu einem tatsächlichen Tausch erhalte der Gesellschafter bei
einer Einlage in eine Körperschaft keine Gegenleistung, auch die
ausgegebenen Gesellschaftsanteile würden keine Gegenleistung
darstellen.
Auch das BMF führe in der in der Berufung zitierten
Anfragebeantwortung vom 8.1.1993 (SWK 1993, A I 199) wortwörtlich aus:
"Gesellschafterzuschüsse, die als gesellschaftsrechtliche Einlagen zu
beurteilen sind, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt
und sind daher nicht steuerbar iSd UStG 1972".
Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Ermittlungen des UFS anhand der Aktenlage
ergaben:
Die strittigen Anlagegüter wurden zur YKft.. in Ungarn
verbracht (vgl. Schreiben der steuerlichen Vertretung an die Bw. vom 10. Juni
1998, Arbeitsbogen Seite 381). Die Bw. ist an dieser Gesellschaft wie folgt
indirekt beteiliigt (siehe Übersicht "Beteiligungsverhältnisse
AÖsterreich", Arbeitsbogen S. 190):
Sie hält selbst 31,25 und über die 100% ige
Tochtergesellschaft "ABeteiligungsGmbH", Wien 8,75 % der Anteile an der
"ZHoldingGmbH ", Wien. Letztere Gesellschaft ist Alleingesellschafter der in
Ungarn gelegenen "YKft. ."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im
berufungsgegenständlichen Fall zwischen den Parteien des Verfahrens, dass
die Verbringung von Anlagegütern in die ausländische
Tochtergesellschaft eine verdeckte Sacheinlage bewirkte. Die Wertermittlung der
betreffenden Wirtschaftsgüter durch Ansatz der im Schätzungswege
ermittelten stillen Reserven im Betrag von S 10.812.540,00 steht ebenfalls
außer Streit.
Die Bw. bekämpft jedoch
die Ansicht der BP (des Finanzamtes), dass verdeckte Sacheinlagen einen
umsatzsteuerbaren Vorgang darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Verfahren 99/14/0324
die Umsatzsteuerpflicht verdeckter Einlagen zu beurteilen. Im Beschwerdefall
hatten die Gesellschafter einen Teilbetrieb ihres Unternehmens zu einem
fremdüblich niedrigen Preis an ihre Kapitalgesellschaft verkauft. Darin sah
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.9.2003, 99/14/0324 eine
verdeckte Einlage, welche mangels Gewährung neuer Gesellschafterrechte eine
Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte an der Kapitalgesellschaft
bewirkte. Diese Wertsteigerung stellte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
keine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar:
Nach § 4 Abs. 1 UStG 1972 ist Entgelt alles, was der
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die
Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Nach Abs. 2 leg. cit. gehört
zum Entgelt auch, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung
freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder
Leistung besteht. Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist nicht
erforderlich. Besteuert wird die tatsächliche Gegenleistung (vgl. zum UStG
1994 Ruppe, Tz 62 zu § 1).
Da die Ausgabe neuer Anteile im Zusammenhang mit dem Erwerb
des Teilbetriebes unterblieben ist, hatten im Beschwerdefall die Anteilseigner
wohl eine Wertsteigerung der bereits vorhandenen Anteile erfahren, eine
spezielle Entgeltlichkeit war darin jedoch nicht zu erblicken. Die Erhöhung
des inneren Wertes der Gesellschaftsanteile war Folge des aus Sicht der
Kapitalgesellschaft günstigen Geschäftes und stellte keine Leistung
der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner dar (Ruppe, UStG 1994, Tz 83 zu
§ 1).
Im gegenständlichen Fall ist - abweichend von
der Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes, wonach eine verdeckte Einlage in
"die ungarische Tochtergesellschaft" vorliege, zunächst zu
berücksichtigen, dass die Bw. an der ungarischen Gesellschaft nur mittelbar
über die "ZHoldingGmbH" beteiligt war. Die unentgeltliche Verbringung der
Wirtschaftsgüter ist somit aus Sicht der Bw. als sog.
"Grossmutterzuschuss", dh. als verdeckte Einlage in diese Gesellschaft zu
beurteilen, welche den Wert der Beteiligung der Bw. an dieser Gesellschaft
erhöhte (vgl. Rz 690 der KStR 2001 und og. Anfragebeantwortung des BMF vom
8.1.1993, SWK 1993, A I 199). Ein steuerfreier Ausfuhrumsatz der Bw. an die
ungarische Enkelgesellschaft ist schon aus diesem Grund auszuschliessen.
Vielmehr ist zu prüfen, ob die verdeckte Einlage einen steuerbaren Umsatz
an die ZHoldingGmbH darstellt:
Entsprechend den Entscheidungsgründen des genannten
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist im Berufungsfall davon
auszugehen, dass die durch die gegenständliche verdeckte Sacheinlage
bewirkte Wertsteigerung der Beteiligung an der ZHoldingGmbH bei der Bw. kein
steuerpflichtiges Entgelt iSd § 4 UStG 1972 darstellt.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 war somit
stattzugeben.
Die verdeckte Einlage in
Höhe von S 10.812.540,00 war nicht als steuerpflichtiger Umsatz zu
erfassen.
Der Umsatzsteuerbescheid 1994 war wie folgt
abzuändern:
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
19.854.238.059,24
|
|
Eigenverbrauch
|
+
6.925.579,03
|
|
|
19.861.163.638,27
|
|
steuerfrei
gemäß
§ 6 UStG
|
-13.299.852.421,32
|
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
6.561.311.216,95
|
|
davon zu
versteuern mit
|
|
Steuer
|
20
%
|
5,637.753.318,55
|
1.127.550.663,71
|
10
%
|
923.557.898,40
|
+
92.355.789,84
|
|
|
1.219.906.453,55
|
abziehbare
Vorsteuer
|
|
-
1.532.364.475,51
|
sonstige
Berichtigungen
|
|
-
1.791.320,25
|
Überschuß
(gerundet gem. § 204 BAO)
|
|
314.249.342,00
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1066-W/02
- Stammnummer
- 21912
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF