Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1245-W/03
Arbeitszimmer eines selbständigen Moderators
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1245-W/03vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch S, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. Juni 2003
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2001 werden gemäß
§
200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Moderator tätig und
erzielt aus dieser Tätigkeit sowohl Einkünfte aus selbständiger
als auch aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben ist der Bw. im Rahmen
seiner selbständigen Berufsausübung auch im schriftstellerischen
Bereich tätig, entwickelt Marketing- und Werbekonzepte und erbringt
Beratungsleistungen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die
Abzugsfähigkeit folgender Aufwendungen als Betriebsausgaben
strittig:
1. Kosten für die Einladung eines Kunden auf den
Österreich Grand Prix in Höhe von 26.781,49 S:
Nach den Berufungsausführungen ist die Einladung aus
Gründen der Werbung erfolgt. Die Kosten umfassen ein einziges Ticket
für das gesamte Wochenende für diesen Geschäftspartner. Der Bw.
erhielt von dem betreffenden Kunden Aufträge für die Gestaltung
diverser Moderationen und Veranstaltungen.
2. TV-Ausgaben in Höhe von
3.995,72 S:
In der Berufung wird dazu ausgeführt, im Arbeitszimmer
befände sich ein eigenes, ausschließlich betrieblich genutztes
TV-Gerät mit Videorecorder und gesondertem TV-Anschluss. Damit würden
die Moderationen einstudiert und ausprobiert. Zudem würden diverse
moderationsrelevante Sendungen und Gestaltungsmittel aufgezeichnet. Die geltend
gemachten TV-Kosten (Freischaltkosten, Decodermiete) beträfen
ausschließlich dieses betrieblich genutzte TV-Gerät. Für private
Zwecke sei ein eigener TV-Anschluss vorhanden.
Wegen der Nichtanerkennung der TV-Ausgaben wurde bereits
gegen den Vorjahresbescheid (Einkommensteuerbescheid 2000) Berufung erhoben,
welcher mit Berufungsvorentscheidung in diesem Punkt stattgegeben
wurde.
3. Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von
43.564,33 S:
Nach den Berufungsausführungen ist das Unterhalten
eines Arbeitszimmers für die selbständige Tätigkeit des Bw.
unbedingt erforderlich. Die Tätigkeitsfelder eines vorwiegend
"gestalterischen Moderators" seien vielfältig. Die für die
Öffentlichkeit bzw. Zuhörer, Gäste, Publikum usw. einzig und
allein erkennbare Tätigkeit des "Moderierens" sei zweifellos wesentlich,
jedoch bei weitem nicht die Haupttätigkeit. Die Haupttätigkeiten zu
einer Moderation stellten - nicht nur in zeitlicher Hinsicht - die notwendigen
Recherchen, die schriftliche Erstellung des Ablaufes, das Verfassen der
Beiträge sowie das Einüben der Moderationen dar. Die umfangreichen
Vor- und Nachbereitungstätigkeiten für den eigentlichen
Moderationsauftritt seien sowohl quantitativ als auch qualitativ die
Haupttätigkeitsfelder eines selbständigen Moderators. Diese
Vorbereitungs- und Einlerntätigkeiten würden - mangels anderer
verfügbarer Örtlichkeiten - zur Gänze im eigenen Studio bzw.
Arbeitsraum erfolgen und es könne ohne diese Tätigkeiten keine
nachgelagerte Moderation (die wieder einer Nachbereitung, wie Durchführung,
Zweckerfüllung, Korrektur usw. bedürfe) geben. Diese vom Bw. im Rahmen
seiner selbständigen Moderationen durchgeführten Haupttätigkeiten
(Gestaltungs- und Einlerntätigkeit) würden etwa in der Regel den 5 bis
10-fachen Zeitaufwand der daran anschließenden Moderation
betragen.
Gebucht werde zum Beispiel eine dreistündige
Moderation anlässlich einer Betriebsweihnachtsfeier eines großen
Unternehmens. Wochen vorher würden bereits Termine fixiert, Unterlagen
über das betreffende Unternehmen beschafft und die Programmeckpunkte
festgelegt. Dem Moderator obliege die Gestaltung des Abendprogramms, die
Einteilung der Einzelevents, der geplanten Moderationsbeiträge usw. Das
Konzept der Moderation werde sozusagen am Arbeitstisch des Moderators erstellt.
Allein dieser Zeitaufwand umfasse zumindest 1 bis 2 Arbeitstage (somit 8 bis
16 Stunden). Dazu komme das "trockene" Einüben der Moderation (rund
das zwei- bis dreifache der eigentlichen Moderationszeit; hier also 6 bis
9 Stunden). Nun würden in 9 von 10 Fällen auf Grund der
Aktualität noch knapp vor der Moderation Teile des Ablaufes geändert,
wodurch der Moderator wieder umgestalten und umschreiben müsse, was
wiederum im Arbeitszimmer erfolge.
Dieses Beispiel zeige, dass die "eigentliche Moderation"
zwar das "Hauptereignis" im Tätigkeitsbild darstelle und somit wesentlich
sei, dahinter jedoch eine Vielzahl von umfangreichen, wesentlich
zeitintensiveren Tätigkeiten steckten, die im vorliegenden Fall im
Arbeitszimmer ausgeübt werden müssten. Die Relation zwischen
Leistungserstellung und Leistungsauswertung sei durchaus mit jener eines
Gutachters vergleichbar. Qualitativ und quantitativ erfolge die Leistung quasi
im stillen Kämmerlein (Arbeitszimmer). Das Gutachten (hier: die Moderation)
als wesentliches, fertiges Endprodukt sei natürlich überall auswertbar
(vgl. VwGH 27.5.1999, 98/15/0100).
Wie bei jedem Berufsbild komme es naturgemäß auf
Grund von langjährigen Erfahrungen zu rationellerem Arbeiten. Unbestritten
sei jedoch, dass jede einzelne Auftragsmoderation klarerweise ihren
individuellen Ablauf erfordere, wodurch jeder einzelne Auftrag überaus
zeitintensiv in der Vorbereitung bleibe und ein Vielfaches an Vorbereitungszeit
im Arbeitszimmer im Vergleich zur eigentlichen Moderation außerhalb des
Arbeitszimmers erfordere.
Wie aus den letzten vier Jahren zu ersehen sei, wiesen die
Einnahmen aus der selbständigen Moderatorentätigkeit eine stark
steigende Tendenz auf (1998: 0,00 S, 1999: 243.333,33 S, 2000:
460.000 S, 2001: 310.000 S). Um diese Einnahmen überhaupt
erzielen zu können, sei - wie oben ausgeführt - der eigene
Arbeitsraum unerlässlich.
Strittig ist weiters die in Zusammenhang mit den nicht
anerkannten Aufwendungen stehende Vorsteuerkürzung um
11.148,31 S.
Mit Berufungsentscheidung vom 4. Dezember 2003,
RV/4115-W/02, entschied der unabhängige Finanzsenat (UFS) über die
für das Vorjahr 2000 eingebrachte Berufung, welche ebenfalls die
Nichtanerkennung der Aufwendungen für das gegenständliche
Arbeitszimmer zum Gegenstand hatte. Da im Zuge des Berufungsverfahrens seitens
des Bw. die Einnahmenbelege für 2000 vorgelegt wurden, aus welchen
hervorging, dass der überwiegende Teil der erklärten Betriebseinnahmen
auf Tätigkeiten wie Marketingentwicklung, Konzeptgestaltung,
schriftstellerische Tätigkeit und Beratungsleistungen entfielen, welche ein
Arbeitszimmer erforderlich machen und deren Tätigkeitsmittelpunkt
zweifellos im Arbeitszimmer liegt, wurden die betreffenden Aufwendungen als
Betriebsausgaben anerkannt.
Mit (mündlichem) Vorhalt des UFS wurde der Bw.
ersucht,
bezüglich
der Einladung des Kunden auf den Österreich Grand Prix bekanntzugeben, wer
der Kunde war und welche Aufträge sich aus dieser Werbemaßnahme
ergeben haben bzw. welche Aufträge bisher von dem betreffenden Kunden
erlangt wurden,
die
Belege über die von ihm im Jahr 2001 erhaltenen Honorare (in Höhe von
310.000 S) vorzulegen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 15. März 2006 gab der Bw. Name und Firma des von
ihm auf den Österreich Grand Prix eingeladenen Kunden bekannt. Der Bw.
führte weiters aus, er habe beispielsweise im Frühjahr 2001
Beratungsleistungen für diese Firma übernommen (wie aus der
beiliegenden Rechnung hervorgehe). Der betreffende Kunde wäre zudem
maßgeblich daran beteiligt gewesen, dass der Bw. einen mit
200.000 € dotierten Werbevertrag erhielt (was aus den Einnahmen aus
Werbetätigkeit Mitte 2003 bis Mitte 2005 ersichtlich sei).
Der Vorhaltsbeantwortung waren weiters die Einnahmenbelege
für 2001 angeschlossen. Der Bw. führte dazu aus, von den
Gesamteinnahmen in Höhe von 310.000 S entfiele der überwiegende
Teil von 190.000 S auf Marketingtätigkeiten,
Produktionstätigkeiten im eigenen Studio sowie Beratungsleistungen.
Lediglich drei Rechnungen über insgesamt 120.000 S hätten
Konzeptions- und Moderationstätigkeiten betroffen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte der
UFS dem Finanzamt mit Schreiben vom 20. März 2006 eine Kopie des
Antwortschreibens des Bw. sowie Kopien der von ihm vorgelegten
Einnahmenbelege.
Das Finanzamt wurde ersucht, eine allfällige
Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens
abzugeben.
Seitens des Finanzamtes erfolgte jedoch keine
Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einladung des Kunden
auf den Österreich Grand Prix
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die
Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch
vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht
wird.
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Reisen, mit denen Geschäftspartner oder Mitarbeiter
(insbesondere Geschäftsvermittler) für erfolgreiches Tätigwerden
belohnt werden, führen in der Regel zu Betriebsausgaben. Sie stellen auch
dann keine Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988
dar, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter "Bewirtung" subsumiert werden
könnte. Nicht abzugsfähig sind derartige Aufwendungen dann, wenn der
Repräsentationscharakter überwiegt bzw. kein Nachweis erbracht werden
kann, dass Reiseeinladungen eindeutig auf Kundenwerbung gerichtet sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 82; VwGH 16.11.1993, 93/14/0138).
Ein solcher Nachweis wurde im gegenständlichen Fall
durch die namentliche Bekanntgabe des Kunden jedoch erbracht. Gegen das
Überwiegen des Repräsentationscharakters spricht zudem die betragliche
Größenordnung der Zuwendung.
Die betreffenden Aufwendungen werden daher als
Betriebsausgaben berücksichtigt.
2.
TV-Ausgaben
Da für private Zwecke ein eigener TV-Anschluss und ein
zweites TV-Gerät vorhanden sind, werden die für das betrieblich
genutzte TV-Gerät geltend gemachten Ausgaben, wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2000, als betrieblich veranlasst
anerkannt.
3. Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer sind Betriebsausgaben, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet, nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 82, ABC der Betriebsausgaben, "Arbeitszimmer"; VwGH
23.5.1996, 94/15/0063; VwGH 31.10.2000, 95/15/0186).
Die beiden letztgenannten Voraussetzungen (Notwendigkeit
des Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit sowie dessen nahezu
ausschließliche berufliche Nutzung) sind im gegenständlichen Fall
unbestrittenermaßen gegeben.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(vgl. zB VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).
Hinsichtlich der im Berufungsjahr 2001 im Arbeitszimmer
ausgeübten Tätigkeiten ist eine vergleichbare Situation wie im Vorjahr
2000 gegeben. Der überwiegende Teil der Gesamteinnahmen (190.000 S von
insgesamt 310.000 S) entfällt auf Marketingtätigkeiten,
Produktionstätigkeiten im eigenen Studio sowie Beratungsleistungen,
für welche der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer anzunehmen
ist.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer werden daher,
wie bereits in der Berufungsentscheidung für das Jahr 2000, als
Betriebsausgaben berücksichtigt.
4.
Vorsteuern
Die Vorsteuern sind demzufolge
erklärungsgemäß mit 25.882,05 S anzusetzen.
Die angefochtenen Bescheide
werden dementsprechend abgeändert.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 12.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1245-W/03
- Stammnummer
- 21906
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF