Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0010-S/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-S/06vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kammerer,
Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Reichenhallerstr. 8, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. März 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 20. März 2006,
SN 2006/00060-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
wegen Verdachtes der Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. März 2006 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) A
zur SN 2006/00060-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt fahrlässig unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer
unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 (siehe TZ 1 des
Bp-Berichtes vom 15. Juni 2005 - ausscheiden des Porsche aus dem
notwendigen BV), eine Abgabe die bescheidmäßig festzusetzen war und
zwar Einkommensteuer 2003 i.H.v. € 6.669,-- verkürzt und hierdurch
das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde desBeschuldigten vom 27. März 2006, auf deren bekannten
Inhalt verwiesen wird.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (der
sich damit der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anschloss) muss eine
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,
mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten und bei fahrlässig begangener
Finanzvergehen, in Bescheidform ergehen.
Die Einleitung von
fahrlässigen Finanzvergehen bzw. Finanzordnungswidrigkeiten darf nach der
Rechtsprechung des VwGH nicht in Bescheidform erfolgen, da solche Einleitungen
keinen normativen Charakter aufweisen (siehe VwGH-Erkenntnis vom 25.4.1996, Zl.
96/16/0059 und die dort zitierte Vorjudikatur). Da der Einleitung wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung kein normativer Charakter zukommt, ist
der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen.
Der Beschwerde war daher, wie
im Spruch dargestellt, stattzugeben, ohne dass auf die in der Beschwerde
vorgebrachte Begründung des Bf eingegangen werden musste.
Salzburg, am
11. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-S/06
- Stammnummer
- 21897
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF