Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4663-W/02
Unterhaltszahlung an Eltern als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4663-W/02vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, 1210 Wien, vertreten durch
Mag. Peter Reschenhofer, Steuerberater, 1010 Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) betreffend die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat gegen die Einkommensteuerbescheide
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 und 1999 jeweils vom 3.7.2001
Berufung erhoben (Blatt 9f/98 und 17f/98). Die Berufungen wurden im Wesentlichen
damit begründet, dass Zahlungen, die als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig wären, keine Berücksichtigung gefunden
hätten. Die Bw führte aus, sie hätte in den Jahren 1998 und 1998
jeweils ATS 50.400,-- an Unterhaltszahlungen für ihren Vater, der in
Kroatien lebt, geleistet. Die Zahlungen seien notwendig gewesen, da Kroatien
Mitte der Neunziger Jahre im Kriegszustand mit der Republik Serbien gewesen sei.
Durch die Zerstörungen und Wirren des Krieges sei es für den Vater der
Bw nicht möglich gewesen, sein Leben ohne die finanzielle Hilfe seiner
Tochter zu führen. Die Zahlungen der Bw seien insbesondere zur Beseitigung
der Katastrophenschäden, die durch den Krieg entstanden waren, verwendet
worden. Die Bw habe sich der Zahlungen aus moralischen und sittlichen
Gründen nicht entziehen können. Es würden daher die
Voraussetzungen für Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden vorliegen, die auch beim Vater der Bw eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die Bw legte eine von ihrem Vater unterschriebene
Bestätigung (in deutscher Sprache) über die Zahlung von ATS 50.400,--
im Jahr 1999 vor. Grund für die Zahlungen sei die schlechte
Nachkriegssituation im ehemaligen Jugoslawien gewesen. Die Zahlungen seien vor
allem zur Beseitigung von Schäden, die durch den Krieg in Kroatien
entstanden seien, verwendet worden (Blatt 11/98).
Das Finanzamt wies die Berufungen mit Bescheiden vom
14.11.2001 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass
gem § 34 Abs 6 EStG Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenfällen als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden könnten. Die Anerkennung derartiger Kosten komme
nur nach Naturkatastrophen in Betracht. Die beantragten Unterhaltsleistungen auf
Grund der Kriegsschäden und -wirren (die keine Naturkatastrophe
darstellen würden) an den Vater in Kroatien hätten daher nicht
berücksichtigt werden können.
Die Bw stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit diesem wurde das
Berufungsbegehren dahingehend "eingeschränkt", dass nunmehr keine
Beseitigung von Katastrophenschäden (Naturkatastrophen) vorliegen
würde; weiterhin seien allerdings die allgemeinen Voraussetzungen
betreffend außergewöhnliche Belastung, unter Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes gegeben. Die Bw habe in den Jahren 1998 und 1999 jeweils
ATS 50.400,-- für ihren in Kroatien lebenden Vater an Unterhaltszahlungen
geleistet. Die Zahlungen seien notwendig gewesen, da Kroatien Mitte der
Neunziger Jahre im Kriegszustand mit Serbien gewesen sei. Dem Vater der Bw sei
es nicht möglich gewesen, sein Leben ohne die finanziellen Zuwendungen
seiner Tochter zu führen. Die Zahlungen seien insbesondere zur Beseitigung
der Schäden, die durch den Krieg entstanden waren, verwendet worden.
Für den Unterhaltsberechtigten selbst würden die Zahlungen die
Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen erfüllen.
Sie seien außergewöhnlich gewesen, da sie durch den Krieg in Kroatien
entstanden seien; die Zwangsläufigkeit würde sich ergeben, da der
Vater der Bw sich den Auswirkungen des Krieges aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht habe entziehen können; eine
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
sei ebenfalls gegeben. Der Vater der Bw lebe aufgrund der Auswirkungen des
Krieges am Existenzminimum. Die Höhe der Aufwendungen, die für die
Beseitigung der Kriegsschäden nötig gewesen seien, hätten
jedenfalls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt.
Die Bw selbst habe sich der finanziellen Unterstützung
ihres Vaters aus sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Unterhaltszahlungen seien nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Aufgrund der
Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Wesentlichkeit der
Ausgaben (Beseitigung von Kriegsschäden) sei dieser Tatbestand
erfüllt.
Mit Vorhalt vom 10.1.2002 wurde die Bw aufgefordert, die
Höhe des Jahreseinkommens ihres Vaters in den Kalenderjahren 1998 und 1999
bekanntzugeben, sowie Bestätigungen über die Höhe der
aufgetretenen Schäden und Rechnungen über die Beseitigung derselben
vorzulegen.
Von der Bw wurde ein Kaufvertrag über ein Haus in
Kroatien vom 6.2.1997 vorgelegt (beglaubigte Übersetzung in Kopie;
Käufer: Vater der Bw; Kaufpreis: ca ATS 280.000,--). Weiters wurde das
Jahreseinkommen des Vaters der Bw mit rd ATS 10.000,-- pro Jahr bekanntgegeben.
Der Vater der Bw habe demnach eine monatliche Pension von rd DM 110,-- pro Monat
bezogen. Im Zusammenhang mit den aufgetretenen Schäden, sei festzuhalten,
dass das Haus, welches der Vater der Bw vor Kriegsbeginn bewohnt habe,
vollständig zerstört worden sei. Die Bw habe im Jahr 1998 einen Kredit
iHv ATS 250.000,-- aufnehmen müssen, die Gesamtsumme der Belastungen
betrage ATS 363.956,--. Mit diesem Geld sei der Kauf eines kleinen Hauses in
Kroatien finanziert worden. Eine Kopie des Kreditvertrages wurde vorgelegt. Die
monatlichen Kreditraten iHv ATS 4.239,-- hätte die Bw neben den laufenden
Unterhaltszahlungen betreffend ihren Vater bedienen müssen.
Die Berufungen wurden vom Finanzamt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Ein Vorhalt des UFS blieb von der Bw - nach einem
telefonischen Fristverlängerungsersuchen des steuerlichen Vertreters
- unbeantwortet. Die Bw war vom UFS ua aufgefordert worden,
bekanntzugeben, ob weitere Unterhaltsverpflichtete (Ehegattin, weitere Kinder)
existieren und bejahendenfalls deren Einkünfte und Unterhaltsbeiträge
in den Berufungsjahren bekannt zu geben. Weiters wurde die Bw neuerlich
aufgefordert, Bestätigungen über die aufgetretenen Schäden und
Rechnungen über die Beseitigung derselben beizubringen, sowie
Zahlungsnachweise aus denen der Zahlungsfluss an den Vater nachvollzogen werden
kann, vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachfolgendem Sachverhalt:
Die Bw bezog in den Berufungsjahren 1998 und 1999
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Pflegehelferin).
Der in Kroatien lebende Vater hat am 6.2.1997 (in Kroatien)
ein Haus gekauft. Der Kaufpreis iHv Kuna 140.000,-- (rd ATS 280.000,--) war bei
Vertragsabschluss zur Gänze ausbezahlt.
Die Bw hat mit Vertrag vom 24.8.1998 einen
Privat-Sofort-Kredit iHv ATS 250.000,-- aufgenommen. Die monatlichen Kreditraten
betragen ATS 4.239,--. Wofür der Kredit verwendet wurde, ist nicht
ersichtlich. Der Kredit wurde jedenfalls nicht für Unterhaltszahlungen an
den Vater der Bw verwendet.
Die Bw hat den oa Hauskauf ihres Vaters in Kroatien nicht
durch Zahlungen in den Berufungsjahren 1998 und 1999 unterstützt. Die Bw
hat ihrem Vater auch keine laufenden Unterhaltszahlungen geleistet.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich
aus:
Das Beschäftigungsverhältnis, sowie die
Einkünfte der Bw in den Berufungsjahren ergeben sich aus den vorliegenden
Lohnzetteln.
Aus dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden
Kaufvertrag sind der Hauskauf, der Zeitpunkt des Hauskaufes, der Kaufpreis und
der Käufer zu ersehen. Gleichfalls ergibt sich aus dem Kaufvertrag (Punkt
II), dass der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zur Gänze
ausbezahlt war.
Die Aufnahme und die Bedingungen des Privatkredites
(Höhe, Zeitpunkt, Rückzahlung...) wurden der vorliegenden
Kreiditvereinbarung entnommen. Die Verwendung des Kredites konnte nicht
nachvollzogen werden. Die Kreditvereinbarung enthält keine
Verwendungsbedingungen, noch wurde von der Bw trotz Aufforderung durch das
Finanzamt die Verwendung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der
Bw (Schreiben vom 5.3.2002: "...Mit diesem Geld wurde der Kauf eines kleinen
Hauses ... finanziert..."), die Kreditmittel seien für den Hauskauf ihres
Vaters verwendet worden, kann nicht nachvollzogen werden, da wie festgestellt
wurde, der Kaufpreis bei Vertragsunterzeichnung bereits zur Gänze
ausbezahlt war. Der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war der 6.2.1997, der
Kredit wurde eineinhalb Jahre später (24.8.1998) aufgenommen.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Bw im
Vorlageantrag, die Bw müsse neben den laufenden Unterhaltszahlungen die
Kreditraten iHv von monatlich ATS 4.239,-- bedienen. Sollten die
Kreditrückzahlungen der Nachweis von Zahlungen für den Vater sein, da
der Kredit für den Hauskauf verwendet worden sein soll, welche laufenden
Unterhaltszahlungen würden dann noch angefallen sein (der geltend gemachte
Jahresbetrag von ATS 50.400,-- entspricht in etwa zwölf monatlichen
Kreditraten)?
Insgesamt erweist sich das Vorbringen der Bw als
widersprüchlich. Ursprünglich gab die Bw an, die Zahlungen an den
Vater seien erfolgt, um Kriegsschäden (=Katastrophenschäden) zu
beseitigen (Berufungen vom 3.8.2001). Nachdem die Berufungen mit der
Begründung abgewiesen worden waren, dass abzugsfähige Aufwendungen gem
§ 34 Abs 6 EStG nur bei Naturkatastrophen vorliegen würden und Kriege
keine derartigen Naturkatastrophen darstellen würden, wurde das
Berufungsbegehren im Vorlageantrag vom 17.12.2001 "eingeschränkt". Nunmehr
ist nicht mehr eine Beseitigung von Katatstrophenschäden
(Naturkatastrophen) vorgelegen, sondern es sind laut Bw die "allgemeinen
Voraussetzungen" betreffend außergewöhnliche Belastungen vorgelegen.
In der diesbezüglichen Begründung wird einleitend behauptet, die Bw
habe Unterhaltszahlungen für Aufwendungen geleistet, die bei ihrem Vater
selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Der Vater
habe demnach aber die Zahlungen wieder zur "Beseitigung von Kriegsschäden"
verwendet (ebenfalls Vorlageantrag vom 17.12.2001).
Selbst gelegentliche Geldzuwendungen der Bw an ihren Vater
mussten als nicht glaubhaft gewertet werden. Etwaige Zahlungen können in
keiner Weise nachvollzogen werden. Die Bw hat trotz wiederholter Aufforderung
weder Bestätigungen über geleistete Zahlungen noch in irgendeiner
Weise einen entsprechenden Zahlungsfluss nachgewiesen oder auch nur glaubhaft
gemacht. Die vorliegende (Blatt 11/1998) vom Vater der Bw unterzeichnete
Bestätigung - im Übrigen nur für das Jahr 1999 -
Unterhaltszahlungen iHv ATS 50.400,-- von seiner Tochter erhalten zu haben wird
im Lichte dessen als Schutzbehauptung gewertet.
Rechtlich folgt daraus:
Gem § 34 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens
eines unbeschränkt Steurpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Nach Abs 6 leg cit können ohne Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes ua abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden.
Außergewöhnliche Belastungen für
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden iSd § 34 Abs 6
EStG sind nur Aufwendungen zur Besetigigung von Schäden aus
Naturkatastrophen. Kriegsschäden sind nach hL und Rspr keine Schäden
aus Naturkatastrophen. Aus diesem Titel können daher jedenfalls keine
außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt
werden.
Unterhaltsleistungen für den Vater wären nach der
hier in Frage kommenden Z 4 des § 34 Abs 7 EStG nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Wie oben ausgeführt wurde, hat aber die Bw keine
Unterhaltsleistungen an ihren Vater erbracht. Es ist daher irrelevant, ob
weitere Unterhaltsverpflichtete existieren. Ebenso irrelevant ist die Frage in
welcher Höhe die Tochter allenfalls rechtlich verpflichtet wäre
Unterhalt zu leisten (eigene Lebensverhältnisse und sonstige
Sorgepflichten).
Würden entgegen dem gerade Gesagten doch
Unterhaltsleistungen angenommen werden, so wären diese vom
Unterhaltsberechtigten für die Beseitigung von Kriegsschäden verwendet
worden (vgl sämtliche Vorbringen der Bw bzw die Bestätigung des
Vaters). Wie oben ausgeführt würde aber die Beseitung von
Kriegsschäden nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung beim
Vater der Bw führen. Eine Abzugsfähigkeit der Zahlungen wäre
daher auch unter der Annahme, dass Unterhaltszahlungen geleistet worden
wären, nicht gegeben.
Die Berufungen waren daher abzuweisen.
Wien, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4663-W/02
- Stammnummer
- 21894
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF