Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0470-W/06
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines bosnischen Gastarbeiters
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0470-W/06vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse, vertreten durch Mag.
Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Oberrätin Mag. Karla
Hierhold, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2005
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber (Bw.)
reichte am 18. März 2005 beim Finanzamt Baden Mödling eine von
ihm selbst ausgefüllte und unterfertigte Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein, in welcher er im
Wesentlichen angab, verheiratet zu sein und den Alleinverdiener- und den
Alleinerzieherabsetzbetrag zu beanspruchen.
Mit Bescheid vom 14. April 2005 veranlagte das Finanzamt
Baden Mödling den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2004, wobei die
beantragten Absetzbeträge nicht berücksichtigt wurden. Aus dem
Einkommensteuerbescheid resultierte eine Nachforderung von
765,29 €.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005, beim Finanzamt am 23. Mai
2005 eingelangt, erhob der Bw. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 mit dem
Antrag, Aufwendungen für Familienheimfahrten und Aufwendungen für die
Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich anzuerkennen. Der Bw.
sei wie in den Vorjahren regelmäßig von seinem Beschäftigungsort
in Österreich zu seiner Ehefrau an seinen Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina gefahren. Der Bw. bewohne am Beschäftigungsort in
Österreich eine kleine Mietunterkunft, für welche er der Höhe
nach noch bekanntzugebende Mietaufwendungen habe, deren Berücksichtigung
ergänzend beantragt werde.
Beigeschlossen war eine neuerliche Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004, in welcher bei der Kennzahl 723
Kosten für doppelte Haushaltsführung mit der handschriftlichen
Anmerkung "Werden noch bekanntgegeben" und für
Familienheimfahrten mit der handschriftlichen Anmerkung "nach Bosnien,
2.421 €" beantragt wurden.
Der Bw. reichte gleichzeitig durch seinen Rechtsanwalt beim
Finanzamt Baden Mödling eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 ein, in welcher bei der Kennzahl 723 Kosten für
doppelte Haushaltsführung mit der handschriftlichen Anmerkung "Werden
noch bekanntgegeben" und für Familienheimfahrten mit der
handschriftlichen Anmerkung "nach Bosnien, 2.100 €"
beantragt wurden.
Mit Vorhalt vom 7. Juli 2005 ersuchte das Finanzamt den
Bw., bis 16. August 2005 Belege für die Jahre 2003 und 2004 betreffend
doppelte Haushaltsführung (Mietvertrag, Rechnungen, Zahlungsbelege)
vorzulegen. Der Bw. möge ferner angeben, aus welchen Gründen eine
doppelte Haushaltsführung vorliege, warum die Familie nicht nach
Österreich komme und ob die Gattin in Bosnien berufstätig
sei.
Auf Grund eines Fristverlägerungsantrages wurde diese
Frist antragsgemäß formlos bis 31. Oktober 2005
verlängert.
Mit Datum 22. November 2005 erlies das Finanzamt Baden
Mödling zum einen eine abweisende Berufungsvorentscheidung für das
Jahr 2004 und zum anderen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003,
in welchem die beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten und
doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt wurden.
Begründend wurde ausgeführt, der Bw. habe die am
7. Juli 2005 abverlangten Belege nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2005 beantragte der Bw.
durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter "aus anwaltlicher
Vorsicht" die Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und verwies darauf, dass er von seinem rechtsfreundlichen
Vertreter mittels eingeschriebenem Brief aufgefordert worden sei, die vom
Finanzamt angeforderten Unterlagen bzw. Informationen zu
übersenden.
Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob der Bw. durch seinen
rechtsfreundlichen Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003. Der Bw. sei wie in den Vorjahren regelmäßig von seinem
Beschäftigungsort in Österreich zu seiner Ehefrau an seinen
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren. Es werde "vorbehaltlich
der Vorlage entsprechender Unterlagen" beantragt, der Berufung Folge zu
geben und Aufwendungen für Familienheimfahrten und Aufwendungen für
die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich
anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom 5. Jänner 2006 wurde der Bw. unter
Bezugnahme von "Berufung und Vorlageantrag E 2003 + 2004" vom
Finanzamt aufgefordert, bis 6. Feber 2006 Belege für die Jahre 2003
und 2004 betreffend doppelte Haushaltsführung (Mietvertrag, Rechnungen,
Zahlungsbelege) vorzulegen. Der Bw. möge ferner angeben, aus welchen
Gründen eine doppelte Haushaltsführung vorliege, warum die Familie
nicht nach Österreich komme und ob die Gattin in Bosnien berufstätig
sei.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurden mit Schreiben des
Rechtsanwaltes vom 12. Jänner 2006 folgende Unterlagen unter Anschluss
einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt:
Die
Bescheinigung des Ortsamtes der Wohnsitzgemeinde des Bw. in Bosnien-Herzegovina
vom 23. Dezember 2005, wonach der Bw. 4 Milchkühe und 100 Mastgeflügel
züchte.
Die
Erklärung zweier Personen "unter Sach-, Straf- und jeder weiteren
Verantwortung" als Zeugen, dass der Sohn des Bw. weder in einem
Arbeitsverhältnis stehe noch irgendwelche Einkommen auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses habe.
Die
Bescheinigung des Ortsamtes der Wohnsitzgemeinde des Bw. in Bosnien-Herzegovina
vom 23. Dezember 2005, wonach die Ehefrau des Bw. "pflegt und sorgt
für ihre alte und kranke", 1921 geborene Mutter.
Eine
Erklärung des Bw. "unter Sach-, Straf- und jeder weiteren
Verantwortung", wonach er und seine Frau seine 1921 geborene Mutter, die
mit dem Bw. und seiner Frau im gemeinsamen Haushalt lebe, über kein
Einkommen verfüge und deren Gesundheit "besonders
beschädigt" sei, "finanziell unterstützen und täglich
pflegen".
Eine
Abschrift aus dem Eigentumsblatt der Gemeindestelle für geödets- und
vermögensrechtliche Angelegenheiten der Wohnsitzgemeinde des Bw. in
Bosnien-Herzegovina vom 23. Dezember 2005, wonach der Bw. als
"Benutzer" "besitze" neben einem Haus mit einer
Oberfläche von 69 qm und einem Hof von 500 qm Waldungen der Klasse 3 im
Gesamtausmaß von 58,58 ar, Obstgärten der Klasse 2 und 3 im
Gesamtausmaß von 10,81 ar sowie Ackerfelder der Klassen 5 und 6 im
Gesamtausmaß von 75,37 ar. Aus diesen insgesamt 1 ha 50 ar 45 qm
resultiere ein "Katastereinkommen" von
260,78.
Unterlagen betreffend die
Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in
Österreich habe der Bw. seinem Rechtsvertreter nicht zur Verfügung
gestellt.
Mit Bericht vom 1. März 2006 legte das Finanzamt Baden
Mödling dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufungen des Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 erster Satz
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a
leg cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr-)Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung, wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und
die Kosten für Familienheimfahrten unter bestimmten Umständen
steuerlich berücksichtigt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müßte.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten sowie
in der erforderlichen Pflege naher Angehöriger (VwGH 27.5.2003,
2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 17.2.1999, VwGH 19.2.1999,
95/14/0059; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121; uv.a.; zuletzt VwGH 21.9.2005,
2001/13/0241). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die
von erheblichen objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083).
Ist die Verlegung des Familienwohnsitzes im Sinne der
vorstehenden Ausführungen unzumutbar, sind insbesondere abzugsfähig
die Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen am Betriebs- bzw.
Dienstort sowie Kosten für Familienheimfahrten.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Bw. unter
Beibringung mehrerer Beweismittel dargelegt, warum er die Ansicht vertritt, eine
Verlegung seines Familienwohnsitzes nach Österreich sei unzumutbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 18.10.2005,
2005/14/0046, führt der Bw. beachtliche Gründe ins Treffen, die ihn an
einer Wohnsitzverlegung hindern können.
Der Bw. hat zum einen Aufwendungen für
Familienheimfahrten i.H.v. 2.100 € (2003) und 2.421 € (2004)
und zum anderen nicht näher bezifferte Aufwendungen für die Wohnung am
Beschäftigungsort in Österreich geltend gemacht.
Das Finanzamt hat den Bw. mehrfach zur Darlegung der
Aufwendungen für die Wohnung in Österreich und zur Beibringung von
Nachweisen hierfür aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Bw. im
bisherigen Verfahren nicht nachgekommen.
Gemäß
§ 138 BAO haben auf Verlangen
der Abgabenbehörde Abgabepflichtige zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Dem Finanzamt kann auf Grund des bisherigen Verhaltens des
Bw. kein Vorwurf gemacht werden, wenn es die - nicht einmal der Höhe
nach bekanntgegebenen, geschweige denn nachgewiesenen - Aufwendungen
für die Wohnung in Österreich steuerlich in den angefochtenen
Bescheiden nicht berücksichtigt hat.
Allerdings hat das Finanzamt übersehen, dass
hinsichtlich der Familienheimfahrten konkrete Anträge des Bw. vorliegen.
Betreffend die Familienheimfahren wurden aber bisher keinerlei
Ermittlungshandlungen gesetzt, um die behaupteten Aufwendungen von
2.100 € (2003) und 2.421 € (2004) einer
Überprüfung zu unterziehen.
Diese Ermittlungen werden im fortgesetzten Verfahren
nachzuholen sein.
Der Bw. wird hierbei die geltend gemachten Aufwendungen
näher zu erläutern und Beweismittel hierfür beizubringen haben,
die vom Finanzamt zu würdigen sein werden.
Das Finanzamt wird auch die bisher vorgelegten Beweismittel
hinsichtlich der Anerkennung von Familienheimfahrten dem Grunde nach zu
würdigen haben.
Schließlich wird in Beachtung der amtswegigen
Ermittlungspflicht der Bw. vom Finanzamt auch aufzufordern sein, unter Anschluss
einer entsprechenden Gewinnermittlung bekanntzugeben, ob und in welcher
Höhe er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Bosnien-Herzegovina
erzielt.
Der Bw. ist in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst grundsätzlich
das gesamte "Welteinkommen" des Steuerpflichtigen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 1 Anm. 13).
Erzielt der Bw. im Ausland Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, so sind diese nach österreichischem Steuerrecht zu
ermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.
Ob sich aus dem Betrieb der Kleinlandwirtschaft unter
Berücksichtigung der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 steuerliche Auswirkungen ergeben, kann nach dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht gesagt werden. Das Finanzamt wird auf Grund der
Ausführungen des Bw. hierzu zu entscheiden haben, ob diesbezüglich
weitere Prüfungshandlungen zweckmäßig sind.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz,
BAO-HB, 228).
Da die durchzuführenden Ermittlungen anderslautende
Bescheide nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif
ist, waren die angefochtenen Bescheide (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidungen) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der
Durchführung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Wien, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0470-W/06
- Stammnummer
- 21893
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF