Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0025-L/06
Gegenleistung; verbundene Rente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-L/06vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. November
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 7.11.2005 übertrug Herr FJ seinem
Sohn, dem nunmehrigen Berufungswerber, gewisse Miteigentumsanteile an einer
Liegenschaft ("Wohnung W 12 in R): Als Gegenleistung war in Punkt
Zweitens Folgendes vereinbart: Dem Übergeber gebührt für
sich und seine Ehegattin FrJ das höchstpersönliche und unentgeltliche
Wohnungs- und Benützungsrecht am gesamten Übergabsobjekt, wie er
dieses bisher als Eigentümer des Übergabsobjektes ausgeübt hat.
Der Wert des Wohnungsrechtes wurde von den Vertragsparteien mit
400,00 € monatlich angegeben. Das Finanzamt setzte mit dem
angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer vom Kapitalwert des Rechtes fest,
wobei es eine so genannte Verbindungsrente annahm.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Wie dem Vertragstext eindeutig zu entnehmen sei und es
auch dem Parteiwillen entspreche, sollte das Wohnungsrecht ausschließlich
dem Übergeber eingeräumt werden. Dies gehe aus dem Vertrag
("Wohnungsrecht zugunsten des Übergebers"), aber auch aus der
Aufsandungserklärung, wonach das Recht nur zugunsten des Übergebers
sichergestellt werde, eindeutig hervor. Der Wortlaut in Vertragspunkt
Zweitens wurde nur der Klarstellung halber angeführt, weil ein
Wohnungsgebrauchsrecht nach allgemeinem Zivilrecht nur
höchstpersönlich gelte und der Berechtigte nicht nach Belieben
Personen bei sich wohnen lassen dürfe. Die begünstigte Ehegattin
wäre im Ablebensfall des Übergebers nicht in der Lage, ein
selbständiges Wohnungsrecht auszuüben, weshalb die vertraglichen
Bestimmungen eben so gewählt wurden. Daher sei bei der Berechnung der
Grunderwerbsteuer von einer Einzelrente auszugehen.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf den
eindeutigen Vertragstext ab. Im Vorlageantrag wird das
Berufungsvorbringen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes kann jede geldwerte Leistung sein, zu der sich der
Erwerber eines Grundstückes verpflichtet, so beispielsweise dem
Veräußerer vorbehaltene Nutzungen. Im vorliegenden Fall hat
sich der Berufungswerber verpflichtet, dem Übergeber und dessen Ehegattin
das höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungs- und
Benützungsrecht am gesamten Übergabsobjekt einzuräumen. Der
Umstand, dass die Einräumung eines derartigen Rechtes vermögenswert
ist und eine Gegenleistung im Sinn des Grunderwerbsteuerrechtes ist, wird nicht
bestritten. Fraglich ist der Umfang des Rechtes. Sofern der
Berufungswerber vorbringt, das Recht stehe nur dem Übergeber zu, so ist ihm
der klare Vertragstext (Punkt Zweitens a) entgegenzuhalten. Sofern die Art der
Nutzung gemeint ist, ist auf § 521 ABGB hinzuweisen, wonach zivilrechtlich
zwischen der Benützung "zu seinem Bedürfnis" und einer
Fruchtnießung zu unterscheiden ist. Für die Beurteilung im
grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn hat diese Unterscheidung allerdings keine
Bedeutung. Was die Dauer des Rechtes betrifft, so besteht im Vertrag selbst
keine ausdrückliche Regelung, jedoch wird im Zweifel ein auf die
Lebensdauer des oder der Berechtigten vereinbartes Recht anzunehmen sein (vgl.
Dittrich-Tades, ABGB, E 1 zu § 521). Die Sicherstellung eines Rechtes
ist für die abgabenrechtliche Beurteilung nicht erforderlich. Auf
Grund dieser zivilrechtlichen Regelung zwischen den Vertragsparteien ist die
Gegenleistung für die Berechnung der Grunderwerbsteuer im Sinn der
§§ 17 Abs. 2 und 16 BewG (hier: verbundene Rente) vorzunehmen.
Hinsichtlich der Höhe wurden keine Bedenken vorgebracht.
Über
die Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-L/06
- Stammnummer
- 21889
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF