Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0125-Z1W/02
Erstattung der Zollschuld nach Art. 239 ZK bei nachträglicher Beibringung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mangels Vorliegens einer offensichtlichen Fahrlässigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0125-Z1W/02vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Setzt in einem Versandverfahren ein Bediensteter oder Beauftragter des Hauptverpflichteten (Art.96 Abs.1 ZK) eine offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 Abs.1 ZK, so kann daraus nicht automatisch auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Hauptverpflichteten geschlossen werden. Die Frage der offensichtlichen Fahrlässigkeit muss vielmehr bei jedem Beteiligten gesondert überprüft werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch P., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Klagenfurt
vom 24. Juli 2002, GZ. 400/03821/2002, betreffend Erstattung der
Zollschuld, gemäß
§ 85c Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben und der Zoll (Z1) in Höhe von 7.481,60 Euro
gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) erstattet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20.3.2002 schrieb das Zollamt (vormals:
Hauptzollamt) Klagenfurt der Bf. gemäß Art. 203 Abs.1 ZK iVm §
79 Abs.2 und § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von 22.337,92
€ (Zoll 7.481,60 €, Einfuhrumsatzsteuer 14.856,32 €) samt
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
301,- € und eine Verwaltungsabgabe gemäß
§ 105 ZollR-DG in
Höhe von 90,27 € vor. Begründet wurde die Abgabenfestsetzung
damit, dass am 4.2.2002 von der Bf. als Zugelassenem Versender 29 Paletten
Haselnusskerne mit einer Rohmasse von 21.030 kg unter der T1-Nr. X. zu einem
externen Versandverfahren abgefertigt worden waren, in dem die Bf. als
Hauptverpflichtete gemäß Art. 96 Abs.1 ZK fungierte und die der
Bestimmungsstelle F. nicht gestellt und somit der zollamtlichen Überwachung
entzogen wurden. Hingewiesen wurde im Bescheid auch darauf, dass eine
Präferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs nicht gewährt werden kann,
da dafür die ordnungsgemäße Überführung der Ware in
den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 ZK unabdingbare
Voraussetzung ist.
Mit Schreiben vom 2.4.2002 stellte die Bf. einen Antrag auf
Erstattung des Zolls, da eine in der Selbstanzeige vom 11.3. geschilderte
Verkettung unglücklicher Umstände dazu geführt hatte, dass die
ordnungsgemäße Gestellung unterblieben war. Hingewiesen wurde auch
darauf, dass man laufend Sendungen für die Firma S. transportiert habe und
diese immer ordnungsgemäß gestellt worden waren. Nachgereicht wurde
ein Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vom 19.3.2002 zur
gegenständlichen Ware.
Mit Bescheid vom 10.4.2002 wies das Zollamt Klagenfurt den
Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben (= Zoll in Höhe von 7.481,60
€) nach Art. 239 ZK ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein
Speditionsunternehmen, das gewerbsmäßig im
Export/Import-Geschäft tätig ist, die erforderliche Sorgfalt bei der
Durchführung von Zollangelegenheiten aufzuwenden und mit entsprechenden
organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen habe, dass zollpflichtige
Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Es liege daher,
auch wenn irrtümliches Handeln eines Beteiligten erfolgt war, eine
offensichtliche Fahrlässigkeit vor.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf., vertreten durch P.,
am 22.4.2002 Berufung ein, in der aufgrund zusätzlicher Recherchen
vorgebracht wurde:
Das
vom Zugelassenen Versender per EDV ausgestellte gegenständliche
Zolldokument T1 ist nur für einen Zollfachmann als Zolldokument
erkennbar;
Ein
Zollverschluss wurde nicht angelegt, da als Nämlichkeit die Handelsfaktura
am CMR-Frachtbrief inklusive T1 angestempelt war;
Dadurch
war die Sendung für z.B. den Fahrer und/oder den Übernehmer nicht
sofort als Zollgutsendung erkennbar;
Der
Hauptverpflichtete hat sämtliche relevanten Angaben auf dem
CMR-Frachtbrief, wie "Achtung Zollgut", T1-Nummer, Stellungsfrist, den Satz
betreffend Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Stellung und den Zusatz,
dass die Verzollung bei der Fa. W. erfolgen wird, angebracht;
Die
Sendung ist am 5.2.2002, somit innerhalb der Stellungsfrist, dem Empfänger
übergeben worden;
Für
den Fahrer war aus den vorerwähnten Daten nicht erkennbar, dass die Sendung
vor der Ablieferung zuerst bei der Spedition W. in F. anzuliefern
sei.
Zudem sei sofort nach Bekanntwerden der
Nichtstellung Selbstanzeige erstattet und die Vorschreibung der Eingangsabgaben
begehrt worden. Auch sehe das Zollrecht in Art. 212a ZK trotz Entstehens der
Zollschuld nach Art. 203 ZK bei Fehlen von betrügerischer Absicht oder
offensichtlicher Fahrlässigkeit die Anwendung der zolltariflichen
Begünstigung bei Vorlage eines Präferenznachweises EUR.1 vor. Zur
vorgeworfenen Fahrlässigkeit bringt die Bf. vor, dass nicht eine solche,
sondern höchstenfalls ein Irrtum oder eine entschuldbare Fehlleistung
vorliegt, welche man vielleicht dem Fahrer und/oder Übernehmer beim
Empfänger anlasten könnte, die aber beide keine Zollfachleute, sondern
dem gewerblichen Personal zuzuordnen seien. Beim Fahrer sei zu vermerken, dass
er den beladenen Aufleger in Italien übernommen hatte und da seit dem
EU-Beitritt Österreichs sämtliche Zollformalitäten innerhalb der
Gemeinschaft weggefallen seien, konnte er nicht annehmen, dass es sich um
Zollgut handelte. Die Fahrer erhalten oft telefonische Anweisungen, wohin die
Sendungen zu befördern seien und legen die Dokumente erst bei der
Entladestelle vor. Selbst wenn er das Dokument genau angesehen hätte, war
für ihn nicht erkennbar, dass er vorher zum Spediteur fahren sollte, denn
eine Verzollung im Wege der Hausbeschau wäre innerhalb der noch vorhandenen
7 - Tage Stellungsfrist von der Ablieferung am 5.2 2002 an möglich
gewesen. Beim Empfänger liege keine Fahrlässigkeit vor, da dieser
annehmen konnte, dass die Sendung bei der Firma W. bereits verzollt wurde und
ihm als gewerblichem Bedienstetem das Erkennen eines T1-Formulars bei einem
unverplombten Aufleger nicht zuzumuten war. Ebenso mangle es beim
Hauptverpflichteten an einer Fahrlässigkeit, da er alle notwendigen
Maßnahmen getroffen und sämtliche relevanten Anweisungen auf dem
CMR-Frachtbrief angegeben habe. Er ließ jegliche Sorgfalt walten bis hin
zur prompten Selbstanzeige. So gesehen fällt für die entschuldbare
Fehlleistung auch der Zollbetrag in Höhe von 7.481,60 € als "Strafe"
ungerechtfertigt hoch aus und ist für die betroffene Bf. als
wirtschaftliche Härte anzusehen. Aus diesen Gründen halte man am
Antrag auf Erstattung fest und suche in eventu um eine Herabsetzung der
Zollgebühr an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.7.2002 wies das Zollamt
die Berufung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Bf. als
berufsmäßiger Zollanmelderin, die gewerbsmäßig
Import/Export - Geschäfte tätigt, eine entsprechend erhöhte
Sorgfaltspflicht vorauszusetzen und zuzumuten ist, durch entsprechende
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine zollpflichtige Ware
nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Es liege somit eine
offensichtliche Fahrlässigkeit vor, was gemäß Art. 239 ZK eine
Erstattung ausschließt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde am 5.8.2002
fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde (als Berufung bezeichnet)
gemäß
§ 85c ZollR-DG eingebracht. Darin wird gerügt, dass
die Rechtsbehelfsbehörde 1. Stufe auf die vorgebrachten und relevanten
Tatsachenbehauptungen in keiner Weise eingegangen sei, sondern der Bf. nur
lakonisch offensichtliche Fahrlässigkeit vorwerfe, welche aber nur in Form
einer konkreten Handlungsweise begründet sein kann, worüber die
Behörde aber keinerlei Feststellungen getroffen habe. Es habe aber der
Hauptverpflichtete durchaus alle Maßnahmen im Sinne seiner
Sorgfaltspflicht getroffen und die am Verfahren Beteiligten schriftlich durch
die Begleitdokumente informiert, dass es sich um eine Zollsendung handelte. Auch
der Frachtführer hat auftragsgemäß die Ablieferung des Gutes und
die Übergabe der Dokumente innerhalb der Stellungsfrist vorgenommen. Da dem
Fahrer äußerlich keine Ablieferungshindernisse ersichtlich waren wie
z.B. ein Zollverschluss, stand der Entladung kein Hindernis entgegen. Es sei
seitens der Europäischen Kommission zum Begriff der offensichtlichen
Fahrlässigkeit im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis die Rechtsauffassung zu
ersehen, dass einem Erlass- oder Erstattungsantrag dann stattzugeben sei,
wenn
es
sich um einen erstmaligen oder um einen erstmals seit geraumer Zeit (2 bis 4
Jahre) auftretenden Verstoß gegen die im gegenständlichen Fall
anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften handelt und
wenn
der Beteiligte normalerweise sorgfältig handelt und im Rahmen seines
Geschäftsbetriebes eine Vielzahl laufender Verfahren
ordnungsgemäß abwickelt und es nur punktuell zu einem Problem
gekommen ist.
Weitere
Konstellationen, die für eine positive Beurteilung sprechen, sind
Fälle der Nichtstellung bzw. verspäteten Gestellung von Versandwaren,
sofern der Beteiligte nicht wusste, dass die Waren im Rahmen eines
Versandverfahrens befördert wurden und er erstmalig unverzollte Waren
erhalten hat.
Bezüglich der in der Berufung
vom 22.4.2002 vorgebrachten und dokumentierten Tatsachen wird man zum 1. Pkt.
sagen müssen, dass der Empfänger sämtliche Verzollungen von der
Fa. W. vornehmen lässt und es sich um eine erstmalige Fehlleistung handelt.
Es muss sämtlichen am Verfahren Beteiligten, Hauptverpflichtetem,
Frachtführer und Warenempfänger sorgfältige Abwicklung attestiert
werden und bei diesem punktuellen Einzelfall sei es zu keinen negativen und
finanziellen Auswirkungen für den Gemeinschaftshaushalt gekommen, da die
auf den Waren lastenden Abgaben fristgerecht gezahlt wurden. Und für den
Zollbetrag läge eben ein Befreiungsgrund vor. Zum 3. Pkt. sei anzumerken,
dass der Warenempfänger immer verzollte Güter geliefert bekommt und er
anhand des CMR-Frachtbriefes meinen musste, dass die gegenständlichen
Güter vor der Anlieferung bei der Spedition W. verzollt wurden. Der Fahrer
konnte annehmen, dass die Sendung im Zuge einer Hausbeschau im Hause S.
abgefertigt werde. Eine fahrlässige Handlungsweise könne daher nicht
erkannt werden und aus diesen Gründen werde die Erstattung des Zollbetrags
in Höhe von 7.481,60 € begehrt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die türkische Fa. C. lieferte im Februar 2002
gemäß einer Rechnung vom 28.1.2002 Haselnusskerne mit einer Rohmasse
von 21.030 kg im Wert von 66.800,- € an die S. Für die von der Fa. N.
nach Österreich gebrachte Ware wurde am 4.2.2002 durch den Zugelassenen
Versender Bf. ein T1-Papier eröffnet, in dem die Fa. W. als
Empfängerin und als Bestimmungsstelle F. eingetragen sind. Im Auftrag der
Fa. N. wurde die Ware durch die Fa. A., Internationale Transporte, mit
sämtlichen Papieren (Rechnungen, EUR.1, Versandschein) übernommen und
ein CMR-Frachtbrief erstellt. Der Fahrer der Fa. A. brachte die Ware nun nicht,
wie vorgesehen, zur Fa. W., um dort die Einfuhrverzollung durchzuführen zu
lassen, sondern direkt zur Firma S. Dort wurde die Ware übernommen, ohne zu
bemerken, dass kein Verzollungsvermerk aufscheint und dem Fahrer auf dem
CMR-Frachtbrief die Warenübernahme bestätigt. Nachdem von der Fa. A.
der CMR-Frachtbrief an die Fa. N. retourniert worden war, stellte man dort fest,
dass sich beim CMR der Teil 4 des T1-Versandscheins befand. Nach
Überprüfung des Ablaufs wurde festgestellt, dass die Ware nicht
ordnungsgemäß zur Verzollung gestellt worden war.
Die Bf. teilte mit Schreiben vom 11.3.2002 dem Zollamt
Villach den Vorfall mit und wies auch hin, dass man nicht eruieren konnte, wo
sich Teil 5 des T1-Papiers und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 befindet.
Man habe bereits in der Türkei ein Duplikat angefordert. Zugleich wurde
ersucht, die Eingangsabgaben, jedoch bei nachträglicher Vorlage des EUR.1
keinen Zoll vorzuschreiben.
Am 2.4.2002 übermittelte die Bf. das Duplikat des sich
auf die gegenständliche Ware beziehenden EUR.1 - Dokuments vom
19.3.2002 an das Zollamt Klagenfurt. Das von der S. an die Bf. übermittelte
Exemplar 5 des Versandscheins, die Rechnung und der CMR-Frachtbrief wurden
ebenfalls dem Zollamt vorgelegt.
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des vorliegenden
Falles sind:
Art.96 Abs.1 ZK: Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des
externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen;
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
Abs.2: Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten
nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Art. 239 Abs.1 ZK: Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können
in anderen als den in Art. 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder
erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren
festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird
festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und
welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind...
Abs.2: Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den
in Absatz 1 genanten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von
12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen...
Das in Art. 239 Abs.1 ZK angesprochene Ausschussverfahren
sowie der Begriff des Beteiligten sind in der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in den Art. 878, 890, 899 und
900 geregelt, deren verfahrensrelevante Passagen bereits in den Bescheiden vom
10.4. und 24.7.2002 zitiert sind und auf die verwiesen werden darf.
Zusätzlich wird aus der ZK-DVO zitiert
Art. 357 Abs.4: Die Abgangsstelle kann vom Verschluss
(im Versandverfahren) absehen, wenn die
Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Versandanmeldung oder in den
Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur
Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
Die Warenbezeichnung gilt als zur Feststellung der
Nämlichkeit der Waren geeignet, wenn sie so genau ist, dass Art und Menge
der Waren leicht zu erkennen sind.
Bewilligt die Abgangsstelle eine Befreiung vom Verschluss,
so trägt sie in Feld "D. Prüfung durch die Abgangsstelle" der
Versandanmeldung unter "Angebrachte Verschlüsse" einen der folgenden
Vermerke ein:
...
- Befreiung
...
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass durch eine
Unregelmäßigkeit im Versandverfahren die ordnungsgemäße
Gestellung der Ware nicht erfolgt ist. Das Zollamt konnte unter den
gemäß Art. 96 ZK in Betracht kommenden Abgabenschuldnern im Rahmen
des Auswahlermessens der Bf. als Hauptverpflichtetem die Eingangsabgaben
vorschreiben. Dabei war, weil die Zollschuld nicht gemäß Art. 201,
sondern gemäß Art. 203 ZK vorzuschreiben war, nicht der für
Einfuhren solcher Waren aus der Türkei geltende Präferenzzollsatz 0 %,
sondern der normale Drittlandszollsatz 11,20 % anzuwenden.
Gemäß Art. 900 Abs.1 Buchst. o) ZK-DVO besteht
nun für den Zollschuldner aufgrund der beigebrachten
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, welche den zollbegünstigten Ursprung der
Ware in der Türkei nachweist, die Möglichkeit, die Erstattung (bzw.
rechtlich gleichwertig bei noch nicht bezahlten Abgaben den Erlass) der
Zollschuld gemäß Art. 239 ZK zu beantragen.
Vorweg sei bemerkt, dass aus Art. 239 Abs.1 ZK gefolgert
werden könnte, dass Erstattung/Erlass im Ermessen der Zollbehörde
stehen ("können"). Das ist unzutreffend, weil nicht erkennbar ist, warum
nur bei diesem einen Erstattungsfall im Gegensatz zu Art. 236 bis 238 ein
Ermessen vorliegen sollte. Auch die Textierung von Art. 899 und Art. 900 ZK-DVO
macht deutlich, dass es keine Ermessensentscheidung ist, sondern dass bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Erstattung bzw. Erlass zu erfolgen
hat (Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Aufl., Art. 239 Rz.2).
Umgekehrt geht auch das in der Berufungsschrift
vorgebrachte Argument ins Leere, dass der Zollbetrag aufgrund der Höhe eine
wirtschaftliche Härte darstelle und aus diesem Grund erlassen oder
wenigstens herabgesetzt werden möge. Die Zollbehörde hat nur die
Möglichkeit, bei Verwirklichung der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen eine Abgabe vorzuschreiben oder aber zu erlassen.
Wirtschaftliche Härten könnten allenfalls im Rahmen diverser in den
Abgabenvorschriften vorgesehener Zahlungserleichterungen berücksichtigt
werden.
Es bleibt zu untersuchen, ob Umstände vorliegen, die
auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten, nämlich der antragstellenden Bf., zurückzuführen
sind, was Erlass bzw. Erstattung ausschließen würde.
Der UFS teilt die schon in den erstinstanzlichen
Entscheidungen getroffene Feststellung, dass ein betrügerisches Verhalten
der Bf. aus dem Akteninhalt keinesfalls zu ersehen ist. Das Zollamt konstatierte
jedoch das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit darin, dass es
durch der Bf. anzulastende organisatorische Mängel zum Entzug der Ware aus
der zollamtlichen Überwachung gekommen und daher die beantragte Erstattung
zu versagen sei.
In diesem Punkt teilt der UFS die Ansicht des Zollamtes
nicht und gelangt aus folgenden Gründen zur Auffassung, dass der Bf. keine
offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei :
Der EuGH hat sich im Urteil vom 11.11.1999, Rs. C-48/98
ausführlich mit dem Begriff der Fahrlässigkeit bzw. der Abgrenzung
zwischen der groben und leichten Fahrlässigkeit auseinandergesetzt. Aus
dieser Entscheidung lässt sich ein Prüfungsmaßstab ersehen, der
in Judikatur und Lehre weitgehend herangezogen wird und folgende Aspekte
berücksichtigt:
a) Komplexität der Vorschriften: Mit zunehmendem
Schwierigkeitsgrad und Verwobenheit der Vorschriften sinkt der Grad der
Fahrlässigkeit des Beteiligten. Eine gewisse Anstrengung, sich Gewissheit
über die anzuwendenden Vorschriften zu verschaffen, wird allerdings immer
vorauszusetzen sein.
b) Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers: Man wird einen
Unterschied machen müssen zwischen (natürlichen oder juristischen)
Personen, die oftmals oder sogar vorwiegend im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft
tätig sind und solchen, die nur ausnahmsweise mit Einfuhrabgaben zu tun
haben und bei denen man einen milderen Maßstab anlegen kann, wie z.B.
reisenden Privatpersonen
c) Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers: Es muss eine
zumutbare Genauigkeit bei der Anwendung von Rechtsvorschriften bzw. bei der
Einholung von Informationen über diese erwartet werden. Passieren dennoch
Fehler, wird man in erster Annäherung unterscheiden müssen, ob ein
solcher Fehler "nicht hätte passieren dürfen", also eine grobe
Fahrlässigkeit darstellt, oder ob er "passieren kann" und somit nur eine
leichte Fahrlässigkeit ist (sogen. Arbeitsfehler). Es ist dabei stets eine
Einzelfallprüfung notwendig, allein aus dem wiederholten Auftreten von
Arbeitsfehlern kann man noch nicht auf die grobe Fahrlässigkeit
schließen, umgekehrt kann auch eine nur vereinzelt auftretende Verfehlung
durchaus grob fahrlässiges Verhalten bedeuten.
Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass die in den
Rechtsvorschriften auftauchenden verschiedenen Termini wie "offensichtliche",
"offenkundige" oder "grobe" Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang nicht zu
unterscheiden sind, sondern Art. 239 ZK nur eine zweistufige Gliederung der
Sorgfaltsverletzung meint, bei der der schwerwiegendere Grad der
offensichtlichen Fahrlässigkeit ein vom Verhalten und der Umsicht einer
Durchschnittsperson besonders deutliches und vorwerfbares Abweichen darstellt,
obwohl dieses nicht gewollt war (Abgrenzung zum Vorsatz bzw. betrügerische
Absicht).
Der EuGH hat weiters im Urteil vom 29.4.2004, Rs. C-222/01
- es ging in diesem Verfahren übrigens auch um ein
Erstattungsbegehren des Hauptverpflichteten eines Versandverfahrens -
betont, dass der subjektive Aspekt der groben Fahrlässigkeit bei jedem
einzelnen Beteiligten jeweils gesondert überprüft werden muss. Setzt
etwa ein Bediensteter oder Beauftragter eines Hauptverpflichteten eine grobe
Fahrlässigkeit, kann daraus nicht automatisch eine grobe
Fahrlässigkeit des Hauptverpflichteten gefolgert werden bzw. schließt
dieser Umstand Erstattung/Erlass an den Hauptverpflichteten nicht aus (vgl.
insbesondere Rz. 68, 69 u. 73 dieser Entscheidung).
Im vorliegenden Fall gibt es mehrere Akteure, die
gemäß Art. 96 ZK als potentielle Abgabenschuldner in Betracht kommen
: die Bf., der Frachtführer A. und dessen eingesetzter Fahrer, die
Warenempfängerin S. und deren die Ware übernehmender
Angestellter.
Gerade die Bf. hat sich aber durchaus konform zu den
gesetzlichen Bestimmungen und der ihr erteilten individuellen Bewilligung
(kombinierte Bewilligung als Zolllagerhalter und Zugelassener Versender im
Versandverfahren ab 1.1.2002) verhalten. Das am 4.2.2002 erstellte T1-Papier
weist die notwendigen Inhalte auf, zur Nämlichkeitssicherung wurde die
Sicherung durch Beschreibung gem. Art. 357 Abs.4 ZK-DVO gewählt, dass
nämlich die mit dem T1-Papier verbundene Faktura angestempelt wurde und im
Feld D/J des T1-Papiers in der Zeile "Angebrachte Verschlüsse" deutlich das
Wort "Befreiung" eingetragen war.
Aufgrund der fehlerfrei von der Bf. erstellten T1-Papiers
wurde nunmehr in dem vom Frachtführer A. erstellten CMR-Frachtbrief
deutlich eingetragen: "Achtung Zollgut..." mit T1-Verfahrenszahl,
Stellungszollamt F., Frist und Haftungshinweis.
Somit kann bislang eine grobe Fahrlässigkeit der Bf.
nicht erblickt werden. Bezieht man diesen Begriff nun auf ein
Auswahlverschulden, also auf den allfälligen Vorwurf, die Bf. habe sich
für die Durchführung des Versandverfahrens unzuverlässiger
Partner bedient, so ist auch das zu verneinen, denn die Fa. A. trägt die
Beifügung "Int. Transporte" und es muss bei einer solchen Firma erwartet
werden, dass sie solche Verfahren in ihrem Sinn und Ablauf genau kennt bzw. auch
ihre Fahrer entsprechend instruiert hat. Es kann nicht Aufgabe der Bf. sein, die
Chauffeure anderer, aber brancheninterner Unternehmen über die
Durchführung des Versandverfahrens zu instruieren. Dass die Ware zur Fa. W.
gebracht werden sollte, war aus Feld 8 des T1-Papiers deutlich zu entnehmen.
Wenn man vermeint, die Bf. hätte den Fahrer in Anbetracht der
Beförderung der Ware ohne Zollverschluss noch eigens auf die vorzunehmende
zollrechtliche Gestellung hinweisen müssen, so kann dabei aus den
angeführten Gründen kein den gesamten Verfahrensablauf
gefährdender schwerwiegender Fehler der Bf. erblickt werden. Wenn man bei
dem Vorgang überhaupt eine offensichtliche Fahrlässigkeit sehen
möchte, dann läge sie in der Sphäre des A. und/oder dessen
eingesetztem Chauffeur oder bei der S. und/oder deren Warenübernehmer,
nicht aber in der Sphäre der antragstellenden Bf.
Vermerkt sei auch, dass die Bf. nach der Feststellung der
Unregelmäßigkeit das Zollamt Villach vom Vorfall verständigt
hat, sodass ihr auch unter dieser Sicht eine Gleichgültigkeit
gegenüber zollrechtlichen Vorschriften nicht vorzuwerfen ist.
Aufgrund dieser Ausführungen gelangt der UFS zur
Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abweisung des
Antrags auf Erstattung des Zolls nicht gegeben waren und der Beschwerde daher
spruchgemäß stattzugeben war.
Wien,
10. April 2006
Der
Referent:
Hofrat
Dr. MMag. Roland Schönauer
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 357 Abs. 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 890 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0125-Z1W/02
- Stammnummer
- 21888
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF