Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0648-L/05
Keine Investitonszuwachsprämie für Be- und Entlüftungsanlage einer Discothek, für Software (zur Lager- und Artikelverwaltung, für Schankanlage und Eintrittsverwaltung) sowie für Bodenbelag und Bodenunterkonstruktion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-L/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der LRG, vertreten durch Christian
Diesenberger, Steuerberater, 4501 Neuhofen, Steyrerstraße 27, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. März 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
I
Sachverhalt:
Bei der berufungswerbenden Gesellschaft (in folgenden kurz:
bw. Ges.) fand im Jahr 2005 eine abgabenbehördliche Nachschau
gemäß
§ 144 BAO statt. In der darüber aufgenommenen
Niederschrift vom 1.3.2005 wird - soweit für das gegenständliche
Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Für folgende Wirtschaftsgüter könne keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden:
1. Rechnung der Firma
AS vom 4.11.2002 3053,00 -
Vollversion des A
Softwarepacketes:
|
Anbindung der Schrankanlage
|
3.600,00
|
Client-Software
|
1.200,00
|
Summe
|
7.853,00
Diese Position sei im Anlageverzeichnis
"Software-Kassenabrechnung" verbucht worden. Bei der Software handle es sich um
unkörperliche Wirtschaftsgüter, und für die dürfe keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden. Dazu wird auf die
Randziffern 624 ff. der
Einkommensteuerrichtlinien (im Folgenden kurz: EStR) verwiesen. Dort werde
ausgeführt, dass sowohl Individual - als auch Standardsoftware als
unkörperliche Wirtschaftsgüter anzusehen seien. 2.
Rechung der Firma
IMW vom 31.12.2002 über
€ 37.657,08 "Demontage alte Lüftung, Montage neue
Anlage": Nach der Rechtssprechung seien unter "Maschinen und
sonstigen Vorrichtungen aller Art" nur solche Gegenstände zu verstehen, die
typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen würden und eigengesetzlichen
Zwecken unterworfen seien. Bei Beheizungs- und Belüftungsanlagen würde
es sich nicht um Einrichtungen handeln, durch die der spezifische Betriebszweck
verwirklicht werde, sondern um Gebäudeausstattungen, wie sie vielfach auch
in Geschäftsgebäuden und Bürogebäuden moderner Bauart
anzutreffen seien. Derartige Einrichtungen stellten keine Maschinen und sonstige
Vorrichtungen aller Art dar (Hinweis auf VwGH vom 23.2.1984, 83/16/0051 sowie
SWK 25/2003, "Abgrenzung Gebäude-Betriebsvorrichtung"). Die angeführte
Lüftung stelle einen Gebäudebestandteil dar und daher sei hiefür
eine Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen. Der Einwand des steuerlichen
Vertreters, dass die Lüftung großteils über Putz verlegt sei,
sei in Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen kein
Entscheidungskriterium. 3.
Rechnung der Firma
W vom 23.12.2002 "Aufpreis
Podeste" und Rechnung der Firma
W vom 9.10.2002
"Podeste":
|
3.633,00
|
"Aufpreis Podeste"
|
19.600,00
|
"Podeste"
Bei Fußböden samt Belägen würde es
sich um Bestandteile des Gebäudes handeln, für die keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden dürfe. Auf die
Podeste sei ein ca. 2 cm starker Eichenparkett genagelt worden. Eine
derartige Fußbodenkonstruktion stelle ebenfalls einen festverbundenen
Gebäudebestandteil dar.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt einen
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Festsetzung eines Differenzbetrages
betreffend die Investitionszuwachsprämie (im Folgenden kurz: IZPr) für
das Jahr 2002, in welchem entsprechend den Feststellungen der
abgabenbehördlichen Nachschau ein Differenzbetrag von € 7.527,51
festgesetzt wurde.
Gegen diesen
Bescheid erhob der steuerliche Vertreter Berufung und führte zu deren
Begründung im Wesentlichen aus (Berufung vom 4.4. 2005):
Nach Abs. 8 des § 108e EStG würden
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter als ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
bestimmt. Unter anderem seien "Gebäude" nicht prämienbegünstigt.
Den Ausführungen im Bericht über die abgabenbehördliche Nachschau
sei folgendes entgegen zu halten: 1.
Zu
"A -Software": Bereits
im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei eingewendet worden, dass
hinsichtlich der Software eine Differenzierung danach vorzunehmen sei, ob
lediglich eine Rechtseinräumung gegeben wäre oder ob die Software
mittels einer CD übermittelt werde, bei der der Erbwerber auch eine
entsprechende Nutzungs- und Kopierberechtigung besitze. In diesem Fall, die auch
beim Ankauf der Standardsoftware gegeben sei, müsse diese Leistung als
Lieferung beurteilt und den körperlichen Wirtschaftsgütern zugeordnet
werden. Auch die Finanzverwaltung teile diese Rechtsansicht
offensichtlich, da nach den Umsatzsteuerrichtlinien ein solcher Vorgang als
Lieferung qualifiziert werde (Hinweis auf Randziffer [kurz: Rz] 345 der USTR
2000 bzw. Rz 587). Da eine umsatzsteuerliche Lieferung nur dann vorliegen
könne, wenn über einen körperlichen Gegenstand die
Verfügungsmacht verschärft werde, müsse konsequenter Weise der
Ankauf dieser Software auch als körperliches Wirtschaftsgut angesehen
werden, für deren Anschaffungskosten somit eine
Investitionszuwachsprämie zustehe. 2.
Rechnung der Firma
Wa GmbH,
Lüftungseinbau: Im Zug der Neuerrichtung des
Diskothekenbetriebes habe eine Lüftungsanlage errichtet werden müssen.
Diese sei keinesfalls mit einer Lüftungsanlage eines Hotels oder
Restaurantbetriebes vergleichbar. Die Anlage sei zur Gänze außer
Verputz geführt worden und in der Weise konstruiert, dass sie jederzeit
demontiert und in einer anderen Betriebsstätte wieder aufgebaut werden
könne (Hinweis auf eine Bestätigung des installierenden Unternehmens).
Auf Grund dieser Sonderbauweise und auf Grund der Tatsache, dass dieses
Wirtschaftsgut speziell nur für derartige Diskothekenbetriebe verwendbar
sei, sei dieses Wirtschaftsgut nicht dem "Gebäude" zu zurechnen, sondern
als Betriebsvorrichtung zu werten. Diese Rechtsauffassung entspreche auch
der Rechtssprechung des VwGH, nach der die Qualifizierung nach der
Verkehrsauffassung vorgenommen werden müsse. Nach dem Erkenntnis des VwGH
vom 23.4.1985, 84/14/0188, seien Elektrokabel, welche außer Verputz
geführt würden und jederzeit ohne Aufwand wieder anders verlegt werden
könnten, nicht als typische Gebäudebestandteile anzusehen. Ob ein
bestimmter Teil einer Investition als Gebäude oder als selbstständiges
Wirtschaftsgut einzustufen sei, sei auch nach der Art der Verbindung dieses
Gegenstandes mit dem Gebäude zu beurteilen. Das Prüfungsorgan habe
sich selbst im Zuge der Besichtigung davon überzeugen können, dass das
Lüftungsagregat, welches aus Modulbauteilen bestehe, derart lose mit dem
Gebäude verbunden sei, dass eine Verlegung an einen anderen Ort, jedenfalls
ohne Verletzung der Substanz möglich sei. Auch die Lüftungskanäle
seien derart lose, dass die Lüftungsanlage als Gesamtes als
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut angesehen werden
müsse. Besonders sei darauf zu verweisen, dass im Zuge einer
eventuellen Veräußerung des Diskothekenbetriebes für diese
Sonderanlage ein eigener Kaufpreis angesetzt werden würde, wodurch die
selbstständige Bewertbarkeit deutlich aufgezeigt werde. Die
Lüftungsanlage erfülle im Rahmen des Diskothekenbetriebes eine
eigenständige, hervorgehobene Sonderfunktion, ohne welcher der
Diskothekenbetrieb nicht möglich sei und auch nicht bewilligt worden
wäre. Bei der Lüftungsanlage stehe somit nicht die Gebäudenutzung
im Vordergrund, sondern lediglich die betriebliche Tätigkeit weshalb diese
als Betriebsvorrichtung qualifiziert werden müsse. Für diese Anlage
sei daher eine IZPr zulässig. 3.
Rechnung der Firma
W "Podeste" (€ 19.600,00)
und "Aufpreis Podeste" (€ 3.633,00): Die Kosten für die
Podeste in Höhe von insgesamt netto € 23.233,00 seien nicht als
Bestandteil des Gebäudes anzusehen. Diese Podeste seien körperlich
bewegliche Wirtschaftsgüter, weil sie mit dem Fußboden nur lose
verbunden seien, sodass sie jederzeit und mit geringem Kostenaufwand -
ohne Verletzung der Substanz und ohne Wertminderung - an einen anderen Ort
wiederum aufgebaut werden könnten. Sie würden einen wesentlichen Teil
der Barbereiche darstellen und seien notwendig gewesen, um die verschiedenen
Baraufbauten in unterschiedlichen Höhen anfertigen zu können. Dadurch
hätte der Einrichtung des Diskothekenbetriebes der notwendige dekorative
Ausdruck verliehen und die Innenraumgestaltung wesentlich hervorgehoben werden
können. Die Podeste seien mit Staffelhölzern vorgenommene Aufbauten
auf dem bestehenden Fußboden, um die Einrichtung in Szene setzen zu
können, der angrenzende notwendige Eichenfußboden sei aufgenagelt
worden. Diese Aufbauten (Podeste) und die Barbereiche könnten ebenso wie
der Fußboden jederzeit wiederum ohne Verletzung der Substanz abgebaut und
verlegt werden. Dass dies tatsächlich möglich sei zeige die
tägliche Lebenserfahrung, da oftmals ältere Fußböden oder
auch Zwischendecken, die in dieser Art und Weise aufgebaut seien, (Staffel/Boden
genagelt), in Neubauten wiederum Verwendung finden würden. In diesem
Zusammenhang habe die Rechtssprechung wiederholt ausgesprochen, dass bewegliche
und unbewegliche Wirtschaftsgüter nach der Verkehrsauffassung von einander
abzugrenzen seien (Hinweis auf VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0188). Die Podeste
(Baraufbauten) seien somit als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen
und nicht dem Gebäude zu zuordnen, die hierfür beantragte IZPr bestehe
daher zu Recht. Der Berufung beigelegt war ein Schreiben der Firma Ing.
WaGmbH vom 18.3.2005 aus welchem
Folgendes hervor geht: Es werde bestätigt das die Klimaanlage im
Objekt P, so geplant und ausgeführt worden sei, dass diese bei
Nichterreichen des Geschäftszieles einfach demontiert und in einer anderen
Halle wieder aufgebaut werden könne. Der Maschinensatz sei auf einem
Formrohrrahmen in einer Länge und Breite aufgebaut, dass diese mit einem
einfachen Hubwagen über dem im Gebäude eingebauten Personen- und
Materiallift abtransportiert werden könne. Die Verflüssiger- und die
Verdampfereinheiten bestünden jeweils aus einem Modulbauteil und
könnten ebenfalls abtransportiert und andern Orts wieder aufgebaut werden.
Die Rohrleitungen seien frei zugänglich verlegt.
Zur
gegenständlichen Berufung nahm die Prüferin, die bei der bw..Ges. die
abgabenbehördliche Nachschau durchgeführt hatte, am 4.5.2005 wie folgt
Stellung: Zu Punkt 1
(Software): In den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) werde
bezüglich der unkörperlichen Wirtschaftsgüter in der Rz 8218
ausdrücklich auf die Rz 624 der Richtlinien verwiesen. Sowohl
Individual- als auch Standardsoftware seien laut EStR als
unkörperliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Im gegenständlichen
Fall sei Standardsoftware zur Lager- und Artikelverwaltung, für die
Schankanlage und für die Eintrittsverwaltung angeschafft worden. Für
die Inanspruchnahme der IZPr seien die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
maßgeblich, jene des Umsatzsteuergesetzes könnten nicht herangezogen
werden. Zu Punkt 2
(Lüftungseinbau): Hierzu werde auf die Begründung in der
Niederschrift und auf die dort angeführten Artikel (VwGH vom 23.2.1984,
83/16/0051) hingewiesen. Zu
Punkt 3 und 4 der Niederschrift vom 1.3.2005 (Podeste): Beim
Betrag von € 19.600,00 würde es sich laut Rechnung um Podeste und
Bodenbälege handeln (laut Berufungsschrift Eichenparkettboden). Nach der
einschlägigen Literatur sei ein Fußboden als Gebäudebestandteil
anzusehen, weshalb nach Ansicht der Prüferin auch die Podeste unter dem
Fußboden Gebäudebestandteile darstellen würden.
Über Vorhalt
der Abgabenbehörde 2. Instanz legte die bw.Ges. noch folgende Unterlagen
vor: 1. Zum
Berufungspunkt Lüftungsanlage: Ein Leistungsverzeichnis zur
Rechnung der Firma IMW vom 31.12.2002, in welchem
auszugsweise (in der folgenden
Tabelle sind nur die größeren Posten enthalten) unter anderem
folgende Punkte angeführt sind:
|
Pos.
|
Benennung
|
Dim
|
gelief.
|
Me
|
Lohn
|
sonst.
|
EP
|
gesamt
|
.......
|
.................................
|
...........
|
......
|
......
|
.......
|
............
|
..............
|
................
|
1.4
|
Lüftungskanal gerade
|
0,9 mm
|
120,44
|
m²
|
13,80
|
17,53
|
31,33
|
3.773,39
|
1.5
|
Lüftungskanal gerade
|
1,1 mm
|
39,44
|
m²
|
14,50
|
19,45
|
33,95
|
1.338,99
|
......
|
................................
|
...........
|
......
|
.....
|
.......
|
........
|
........
|
..........
|
1.7
|
Lüftungskanal Formstück
|
0,9 mm
|
50,16
|
m²
|
13,80
|
24,59
|
38,39
|
1.925,64
|
1.8.
|
Lüftungskanal Formstück
|
1,1 mm
|
163,59
|
m²
|
14,50
|
26,42
|
40,92
|
6.694,10
|
......
|
...............................
|
...........
|
........
|
.....
|
........
|
...........
|
...........
|
...............
|
1.11
|
Schalldämpfer 5 Kul.
|
1200/1600
|
2
|
Stk.
|
217,56
|
1.186,50
|
1.404,06
|
2.808,12
|
........
|
...............................
|
...........
|
.........
|
.....
|
........
|
...........
|
..........
|
..............
|
1.13
|
Gitterkasten + Gitter
beigestellt montiert
|
|
42
|
Stk.
|
35,60
|
0,00
|
35,60
|
1.495,20
|
......
|
................................
|
............
|
.......
|
....
|
........
|
.........
|
............
|
...............
|
1.18
|
Rohr verz.
|
DN 315
|
45,4
|
lfm
|
14,50
|
7,65
|
22,15
|
1.005,61
|
1.19
|
Rohr verz.
|
DN 355
|
47,35
|
lfm
|
17,40
|
11,03
|
28,43
|
1.346,16
|
.......
|
.................................
|
............
|
........
|
.....
|
........
|
...........
|
............
|
...............
|
1.23
|
Bogen verz.
|
DN 355
|
11
|
Stk.
|
21,10
|
22,05
|
43,15
|
474,65
|
1.24
|
Kanalstutzen verz.
|
DN 200
|
100
|
Stk.
|
13,10
|
2,03
|
15,13
|
1.513,00
|
.......
|
..................................
|
.............
|
........
|
.....
|
.......
|
..........
|
...........
|
............
|
1.35
|
Sattel verz.
|
DN 355
|
16
|
Stk.
|
21,10
|
18,38
|
39,48
|
631,68
|
1.42
|
Flex. Schlauch
|
DN 200
|
95,6
|
Stk.
|
10,90
|
4,64
|
15,54
|
1.485,62
|
.......
|
...................................
|
............
|
.......
|
.....
|
........
|
..........
|
...........
|
..............
|
2.1
|
Stahlkonstruktion
Kühlgerät
|
Amro
|
1
|
Stk.
|
0,00
|
1.812,00
|
1.812,00
|
1.812,00
|
.......
|
......................................
|
...........
|
.......
|
.....
|
........
|
............
|
...........
|
...............
|
3.1
|
Obermonteur
|
|
45,25
|
h
|
40,70
|
0,00
|
40,70
|
1.841,68
|
3.2
|
Helfer
|
|
90,75
|
h
|
34,90
|
0,00
|
34,90
|
3.167,18
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamt
|
|
|
|
|
|
€
|
37.657,08
Aus dieser Rechnung geht auch hervor, dass der
Anteil für Löhne und Regien (Helfer, Obermonteuer) insgesamt
€ 19.814,24 und somit 52,6% des Gesamtberages von
€ 37.657,08 beträgt (Anteil für das Material daher
€ 17.842,84 bzw. 47,4%).
In der ebenfalls vorgelegten "Beschreibung der
Lüftungsanlage" vom 10.8.2002 wird unter anderem folgendes
ausgeführt: "...die Außenluft wird gefiltert, im Winterbetrieb
mit einer Kreuzstromwärmerückgewinnung und einem PWW-Heizregister
vorgewärmt, im Sommerbetrieb mit einem Direktverdampfer gekühlt und in
die jeweiligen Bereiche über ein Kanalsystem aus verzinktem Stahlblech und
Deckenluftauslässen bzw. im Tanzlokal über Weitwurfdüsen
eingeblasen. Die Abluft wird aus dem Lokal und dem Foyer mittels
Abluftgitter abgesaugt, über die Wärmerückgewinnung geführt
und mit einem Deflektor über Dach des angrenzenden Hauses ausgeblasen. Das
Abluftkanalsystem wird ebenfalls aus verzinktem Stahlblech hergestellt. In
Bereichen, wo die Luftleitungen Decken und Brandschutzmauern durchstoßen,
sind Brandschutzklappen L90 nach Ö-Norm M 7625 vorgesehen. Für
die Kühlung der Zuluft ist eine Kälteanlage vorgesehen, welche die
Zuluft mit einem direkt Verdampferregister im Lüftungsgerät auf ca.
16°C Einblastemperatur herunter
kühlt.... Steuerung/Temperaturregelung: Die Zu- und
Abluftventilatoren der Hauptanlage sind zweistufig regelbar. Als
Temperaturregelung ist eine Ablufttemperaturregelung mit Zulufttemperatur-
Minimalbegrenzung vorgesehen. Ein elektronischer Regler wirkt im Heizbetrieb auf
die Bypass-Klappe der WRG und in Sequenz auf ein Mischventil. Im
Kühlbetrieb erfolgt die Leistungsregelung der Kältemaschine dreistufig
mittels Zylinderabschaltung durch
Magnetventil. Lüftungsgerätanlage Tanzlokal: Fabrikat:
Weger Österreich, Type: Diver 1812 Ausführung als
Kastengerät aus isoliertem, doppelwandigem Gehäuse mit nachfolgenden
Einbauten: elastische Verbindungsstutzen, Außenluftklappe
motorbetätigt, Taschenfilter EU7, rekuperative Kreuzstrom-
Wärmerückgewinnung, Direktverdampfer, PWW-Heizregister, Ventilator:
beiderseitig saugender Radialvent. über Keilriemen durch Normmotor
getrieben Abluft:: Taschenfilter EU4 Ventilator: beidseitig
saugender Radialvent. über Keilriemen durch Normmotor
betrieben. Rekuperative Kreuzstrom- Wärmerückgewinnung,
Fortluftklappe motorbetätigt, elastische Verbindungsstutzen." Des
Weiteren besteht die Anlage nach dieser Beschreibung noch aus folgenden Teilen:
Schalldämpfer und Kältemaschine. Auf die Frage der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ob eine Verbindung der Lüftungsanlage
mit der Heizungsanlage (Wärmerückgewinnung) bestehe antwortete der
steuerliche Vertreter wie folgt: nach Mitteilung seitens des ausführenden
Unternehmens bestehe eine Verbindung mit der Heizanlage insofern, als die
Wärme über die Lüftungskanäle auch zugeführt
werde. Die Anlage selbst wird in der Vorhaltsbeantwortung von 10.3.2006
wie folgt beschrieben: Die Anlage bestehe aus einem Kühlagregat,
Kondensator, Verdampfer, Lüftungsgeräte und Lüftungskanäle,
wobei die Geräte am Boden stehen und die Lüftungsgeräte und
Kanäle von der Decke abgehängt seien. Die Kanäle sind verzinkt
ausgeführt. Seitens der liefernden Firma seien die vorhandenen Geräte
verwendet und mit den neuen Lüftungskanälen wieder zu einer neuen
Lüftungsanlage umgebaut worden. Die Frage, ob im Zuge der
Installation der Anlage Schächte/Leitungen und dergleichen durch Decken
oder Mauern geführt worden wären und ob somit Stemm- und
Maurerarbeiten angefallen seien wurde wie folgt beantwortet: Das Objekt
sei in Leichtbauweise (Sandwichpaneele) errichtet und der Innenausbau sei durch
Rigipswände erfolgt. Es sind daher keine wesentlichen Stein- und
Maurerarbeiten angefallen. Die notwendigen Elektroinstallationsarbeiten seien,
da eine Trennung schwierig gewesen wäre, zur Gänze den Baulichkeiten
zugeordnet worden. 2) Zum
Berufungspunkt "Podeste" wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom 10.3.2006
folgendes bekannt gegeben: Nach Mitteilung des Geschäftsführers
seien die Podeste frei stehend und nicht verschraubt. Die Podeste selbst seien
dann mit einem Bretterboden (Nut- und Federprinzip) versehen, wobei auch dieser
Bretterboden nur mit Nagelstiften befestigt sei. Dieser Boden könne somit
jederzeit leicht und ohne Beschädigung entfernt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Investitionszuwachsprämie für Software: Strittig ist, ob
der Ankauf von Software prämienbegünstigt im Sinne des
§ 108e EStG 1988 ist. Es handelt sich dabei um die
"Vollversion des AKS Softwarepaketes" (3.053,00 €), "Anbindung an die
Schankanlage" (3.600,00 €) und um "Clientsoftware"
(1.200,00 €) laut Rechnung der Fa. A Softwareentwicklung vom
4.11.2002. Nach der Stellungnahme des Nachschauorganes zur Berufung vom
4.05.2005 handelte es sich dabei um Standardsoftware zur Lager- und
Artikelverwaltung, für die Schankanlage und für die
Eintrittsverwaltung. Voraussetzung für die
Prämienbegünstigung ist gem. § 108e Abs. 2 EStG
unter anderem, dass es sich dabei um ungebrauchte
körperliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Strittig ist nun im
gegenständlichen Verfahren, ob die angeschaffte Software ein
körperliches oder ein unkörperliches Wirtschaftsgut darstellt.
Körperliche Wirtschaftsgüter sind der Gegensatz zu den
unkörperlichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 4
Abs. 1 EStG. Zu den unkörperlichen Wirtschaftsgütern gehören
die Finanzanlagen und die so genannten immateriellen Wirtschaftsgüter. Nach
der Ansicht von Zorn (in Hofstätter/Reichel, § 108e, Tz 4sowie
§ 4 Abs. 1, Tz 146ff. unter Hinweis auf VwGH 25.6.1998,
96/15/0251) und des BFH (BStBl 1987 II 728) zählen EDV-Programme
unabhängig davon, ob es sich im Individual- oder Standardprogramme handelt,
zu den unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Auch Quantschnigg (in
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4, Tz 14.2.2) vertritt
unter Hinweis auf das angeführte BFH-Judikat und auf die Verwaltungspraxis
die Auffassung, dass sowohl Standard- als auch Individualsoftware
unkörperliche Wirtschaftsgüter darstellen. Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich dieser Auffassung an, weil der Schwerpunkt des
wirtschaftlichen Wertes von EDV-Programmen, die für bestimmte betriebliche
Zwecke (hier: Lager- und Artikelverwaltung, Schankanlage- und
Eintrittsverwaltung) veräußert und entsprechend den konkrten
Bedürfnissen des Kunden angepasst werden, sicherlich im immateriellen
(geistigen) Wert der Programmes liegt. Auch der Hinweis in der Berufung
auf die Aussagen in den UStR können der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen, weil für die eine Investitionsbegünstigung darstellende
Regelung des § 108e EStG allein die ertragsteuerliche Beurteilung
maßgeblich sein kann, wie sie sich aus den zitierten Literaturstellen
ergibt, und nicht die umsatzsteuerliche Sichtweise.
Der Berufung war daher in diesem Punkt ein Erfolg zu
versagen.
2)
Investitionszuwachsprämie für
Lüftungsumbau. Strittig ist die Frage, ob die im Jahr 2002
angefallenen Kosten iHv 37.657,08 € für die Demontage einer
bestehenden und die Errichtung einer neuen Be- und Entlüftungsanlage (unter
teilweiser Verwendung der vorhandenen Geräte) in einer Discothek
begünstigungsfähig im Sinne des § 108 EStG sind oder
nicht. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Arbeitskosten für die
Demontage der alten Lüftungsanlage und für die Umbau dieser Anlage
sowie um die Kosten für die Lüftungsleitungen
(Lüftungskanäle- und Rohre, Bögen, Schläuche
Gitterkästen u. dgl.), da nach der vorgelegten Aufgliederung der Rechnung
der ausführenden Firma keine Kosten für die eigentlichen
Lüftungsgeräte enthalten sind weil die vorhandenen Geräte
verwendet wurden (sh. auch die Vorhaltsbeantwortung vom 10.03.2006, P 1.c).
Konkret geht es um die Frage, ob diese Aufwendungen zum Entstehen eines
gesonderten, vom Gebäude getrennt zu bewertenden körperlichen
Wirtschaftsgutes geführt haben, oder ob die Be- und Entlüftungsanlage
Gebäudebestandteil ist und somit gem. § 108e Abs. 2
EStG nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
zählt. Die bw. Ges. vertritt dazu die Auffassung, dass diese Anlage
ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstelle, welches auf Grund der
speziellen Bauweise (Modulbauweise, Leitungen zur Gänze außer
Verputz, nur lose Verbindung mit dem Gebäude, keine wesentlichen Stein- und
Maurerarbeiten bei der Errichtung) ohne Substanzverletzung jederzeit leicht
demontierbar und wieder aufbaubar sei. Darüber hinaus komme nach
Ansicht der bw. Ges. der Lüftungsanlage wegen ihrer ausschließlichen
Verwendbarkeit nur für den Discothekenbetrieb eine eigenständige,
hervorgehobene Funktion zu weshalb sie nicht dem Gebäude zuzurechnen
sei. Zudem würde im Falle einer Veräußerung des
Gebäudes für diese Sonderanlage ein eigener Kaufpreis angesetzt, was
die selbständige Bewertbarkeit ebenfalls indiziere.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
[EStG 1988] - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte
Judikatur und Literatur). Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das
durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen
äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit
ist. Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber
ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich
nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es nach der
Rechtsprechung des VwGH weder auf die zivilrechtliche, noch auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang ankommt (siehe Grabner in
ÖStZ 1983, S. 143ff. und die dort zitierte VwGH-Judikatur sowie
Quantschnigg in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8, Tz
8). Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es
nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann,
ist es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage.
Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen,
jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der
Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in
der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH
13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im
o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990,
89/14/0118). Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist
weiter zu untersuchen, ob - nach der Verkehrsauffassung -
Gebäudecharakter vorliegt. Allerdings spielt nach herrschender
Rechtsauffassung bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein
technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine
untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne
erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute
Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes
und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH
11.6.1965, 316/65; Grabner, a.a.O.). In diesem Sinne wurde weiters zB
auch schon entschieden, dass sanitäre Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH
13.4.1962, 1639/60), Zentralheizungen (Etagenheizungen), da sie in der Regel
keine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende
Selbständigkeit besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70), Aufzugsanlagen (VwGH
20.5.1970, 248/69), Rolltreppen (BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen (BFH BStBl 1971, 455;
1974, 132), aber auch Belüftungs- und
Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH
BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in
Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum
EStG und KStG, § 7 Anm. 350), zum Gebäude gehören.
Der Unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlage als typischer Teil des Gebäudes und daher als nicht
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988
anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung eindeutig
für die Richtigkeit dieser Ansicht. Nach der Verkehrsanschauung werden
nämlich Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen
(wie sie im Berufungsfall vorliegt)
eindeutig als typische Gebäudeteile betrachtet. Der Sonderfall einer -
nicht unter den einkommensteuerlichen Gebäudebegriff fallenden -
"Betriebsanlage" liegt hier aus folgenden Gründen nicht vor: Die
berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte
Betrachtung einzelner Anlagenteile ist hier nicht anzustellen) dient
nämlich der besseren Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt
von Menschen im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl 1974, 135).
Außerdem werden Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen in
Gebäuden aller Art eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort
angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzen
letztlich lediglich eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten,
sind also - entgegen der Meinung der Bw. - keineswegs betriebsspezifisch.
Allerdings ist die Dimensionierung der Anlage auf Grund des Betriebsgegen tandes
(Betrieb einer Discothek) entsprechend größer, was aber an der
grundsätzlichen Funktion nichts zu ändern vermag und diese Anlage
nicht zu einer typischen Betriebsanlage machen kann, weil durch sie der konkrete
Betrieb nicht unmittelbar ausgeübt wird, sondern sie nur mittelbar der
Betriebsausübung dient.
Die seitens der Bw. in diesem Zusammenhang angestellten
bewertungsrechtlichen Überlegungen spielen hier - wie oben bereits
erwähnt - keine Rolle, weil die Beurteilung ausschließlich nach der
Verkehrsanschauung unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
vozunehmen ist.
Obwohl nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und
der Literatur - wie oben aufgezeigt - bei einem typischen
Gebäudebestandteile, als welcher die strittige Lüftunganlage zu werten
ist, die Frage der rein technischen "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen
anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle spielt (nochmals: VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, a.a.O.), wird im Folgenden auch auf das diesbezügliche
Berufungsargument häher eingegangen: Für die Beurteilung der
berufungsgegenständlichen Anlage als Gebäudeteil spricht nach Ansicht
der Berufungsbehörde auch deren, laut der vorgelegten Anlagenbeschreibung,
tatsächlich offenbar sehr wohl bestehende enge Verbindung mit dem
Gebäude (Durchführung von Lüftungsleitungen durch Mauern und
Decken, Verrohrungen unter der abgehängten Decke, spezielle
Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden
Räumlichkeiten). Die der geltend gemachten IZPr zu Grunde liegenden Kosten
betreffen fast auschließlich Leitungsmaterial (Kanäle, Rohre u. dgl.)
und die damit verbundene Arbeitskosten, wobei die Arbeitkosten allein rund 52,6%
der Materialkosten ausmachen (die eigentlichen Lüftungsgeräte wurden
von der bereits vohandenen alten Anlage verwendet und in die neue Anlage
eingebaut). Es widerspricht jeder wirtschaftlichen Erfahrung anzunehmen, dass
eine derartige Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner
Anlagenteile ist in diesem Zusammenhang, wie bereits ober erwähnt, nicht
anzustellen) ohne Verletzung der Substanz und mit wirtschaftlich vertretbaren
Kosten an einen anderen Ort gebracht werden könnte. Dies gilt insbesondere
für das Leitungssystem, dessen Kosten ja im Berufungsfall allein strittig
sind. Gegen eine gesonderte, vom Gebäude getrennte Bewertbarkeit der
strittigen Anlage als eigenständiges Wirtschaftsgut spricht auch der
notorische Umstand dass es keinen Markt für gebrauchte Lüftungsanlagen
gibt. Zwar mögen einzelne Teile der Anlage abmontierbar und wieder
verwendbar sein, die Anlage als Ganzes ist hingegen auf Grund ihrer speziellen,
dem konkreten Gebäude und dem konkreten Betriebszweck angepassten
Dimensionierung und wegen der mit einer Entfernung verbundenen zumindest
teilweisen Beschädigungen (vor allem des Leitungssystemes) sowie der mit
einer Demontage und einer neuerlichen Montage verbundenen Kosten nicht mehr in
wirtschaftlich sinnvoller Weise wieder verwendbar. Zudem spricht auch das
aus der vorgelegten Rechnungsaufgliederung hervorgehende Verhältnis von
Material- zu Arbeitskosten (17.842,84 € Material- und
19.814,24 € Arbeitskosten von insgesamt 37.657,08 €)
eindeutig gegen die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Demontage des
Leitungssystemes und dessen neuerlicher Montage an einem anderen Ort,
Sollte allerdings bezüglich der berufungsgegenständlichen
Anlage ein Aus- und an einem anderen Ort ein Wiedereinbau erfolgen, so
könnte eine solche Maßnahme nach Lage der Dinge (Integrierung der
Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk; spezielle
Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden
Räumlichkeiten) aber nicht mehr als bloße Verlegung der bisher
bestehenden, sondern nur als Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von
Teilen der alten Anlage verstanden werden (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Die angeführte Rechtsprechung, wonach zB auch Gas- und
Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen wie
Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen, aber
auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen,
Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlagen als Gebäudeteile anzusehen sind, bestätigt die
Richtigkeit der Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates. Es wäre auch
überhaupt nicht einzusehen, wieso die berufungsgegenständliche Anlage
einkommensteuerlich anders beurteilt werden sollte als zB eine (typische)
Zentralheizungs- oder Etagenheizungsanlage. Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1971, 970/71 zu verweisen, in
welchem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass auch eine Etagenheizung, bei der
die Rohre frei liegen und nur die Mauern durchbrochen wurden (eine
Argumentation, die die bw. Ges. auch im vorliegenden Berufungsfall vorgebracht
hat) einen unselbständigen Teil des Gebäudes bildet, obwohl eine
Versetzung an einen anderen Ort und eine dortige Wiederverwendung möglich
wäre. Dies deshalb, weil die Möglichkeit, Teile der Anlage auszubauen
und anderweitig zu verwenden deswegen belanglos sei, weil nach der im
Ertragssteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein
Ausbau auf Grund der Anpassung des Leitungssystemes und der Dimensionierung der
Anlage an die konkret gegebenen räumlichen Verhältnisse mit einer
wesentlichen Wertminderung verbunden wäre. Dazu komme dass die mit dem
seinerzeitigen Einbau und einem allfälligen Ausbau verbundenen Kosten auch
bei einer Möglichkeit der Wiederverwendung verloren wären. Nach
Ansicht der Berufungsbehörde treffen diese Überlegungen des
Gerichtshofes vollinhaltlich auch auf die strittige Lüftungsanlage zu,
weshalb auch eine Lüftungsanlage nach der Verkehrsanschauung und somit
ertragsteuerlich als Teil des Gebäudes und nicht als eigenständiges
Wirtschaftsgut angesehen werden muss.
Ausgehend von den oben eingehend erläuterten
eindeutigen Ergebnissen, kann schließlich auch der von der bw. Ges.
aufgeworfenen Frage, ob für eine derartige Belüftungs-, und
Entlüftungsanlage im Rahmen eines Kaufpreises ein besonderes Entgelt
anzusetzen wäre, keine Relevanz mehr beigemessen werden. Überdies
wäre, selbst wenn man dieser Frage Bedeutung beimessen würde, nach den
wirtschaftlichen Erfahrungen im Fall einer Veräußerung des
Gebäudes auf Grund des Vorhandenseins dieser Anlage - abhängig
davon, wie der Erwerber das Gebäude zu verwenden beabsichtigt -
allenfalls ein höherer Gesamtkaufpreis für das Gebäude erzielbar;
ein besonderes Entgeltes im Rahmen des Gesamtkaufpreises würde für
diese Anlage jedoch nicht angesetzt.
Die strittige Be- und Entlüftungsanlage ist somit als
Bestandteil des Gebäudes zu qualifizieren und teilt daher das
steuerrechtliche Schicksal des Gebäudes.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu
versagen.
3) Investitionszuwachsprämie
für Podeste und Bodenbeläge: Strittig ist, ob die Kosten
für Podeste und für den auf diesen angebrachten Bodenbelag iHv
insgesamt 23.233,00 € prämienbegünstigt im Sinne des
§ 108e EStG sind. Bei den so genannten Podesten handelt es
sich um Aufbauten aus Staffelhölzern auf dem bestehenden Fußboden.
Auf diese Konstruktion wurde ein Eichenparkettboden (Nut- und Federprinzip)
genagelt. Nach den Angaben in der Berufung dienen diese Podeste als
Unterkonstruktion für die darauf errichteten Baraufbauten um die
"Einrichtung in Szene zu setzen". Für die Lösung dieser Frage
ist ausschlaggebend, ob diese Podeste bzw. der darauf befindliche Bodenbelag
Bestandteil des Gebäudes ist (Standpunkt des Finanzamtes) oder ein
eigenständig bewertbares bewegliches Wirtschaftsgut darstellt (Standpunkt
der bw. Ges.) Auch hier kommt es maßgeblich darauf an, ob die
strittigen Einbauten nach der Verkehrsanschauung Bestandteil des Gebäudes
sind oder von diesem getrennt bewertbare Wirtschaftsgüter. Hinsichtlich der
zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur
darf auf die oben unter Punkt 2. gemachten grundsätzlichen
Ausführungen hingewiesen werden. Nach der Rechtsprechung und nach
der steuerlichen Literatur ist der Bodenbelag - und damit auch der
darunter befindliche Unterbau - bloßer Bestandteil des Gebäudes
und ertragsteuerlich daher nicht von diesem getrennt bewert- und beurteilbar
(siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 8, Tz 8.2; ebenso Grabner,
a.a.O., S. 146 und das von beiden zitierte Erkenntnis des VwGH vom 13.09.1963,
435/63).
Auch wenn der Fußboden, wie im vorliegenden Fall,
eine besondere Unterkonstruktion (hier als Basis für die darauf errichteten
Baraufbauten) aufweist, vermag dies nach Ansicht der Berufungsbehörde
nichts an dieser Betrachtungsweise zu ändern, weist doch auch hier der
Bodenbelag und dessen Unterbau einen eindeutigen und einheitlichen Funktions-
und Nutzungszusammenhang mit dem Gebäude auf (siehe Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur [deutschen] Einkommensteuer und Körperschaftsteuer,
§ 6, Anm. 654).
Es ist überdies entgegen der Ansicht der bw. Ges.
keineswegs ohne wesentliche Kosten und ohne Verletzung der Substanz und somit
wirtschaftlich sinnvoll möglich, diesen Boden samt Unterkonstruktion zu
entfernen und anderswo wieder zu verwenden. Es widerspricht nämlich jeder
wirtschaftlichen Erfahrung, dass ein vohandener genagelter Parkettboden ohne
wesentliche Beschädigungen (und damit ohne Substanzverletzung) entfernt
werden kann. Auch trifft in diesem Berufungspunkt die bereits oben im Punkt 2.
angestellte Überlegung zu, dass bei einem Abbau und dem neuerlichen Aufbau
die mit dem seinerzeitigen Einbau und einem Neuaufbau verbundenen Kosten auch
bei einer Möglichkeit der Wiederverwendung verloren wären.
Darüber hinaus liegt es nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates auf der Hand, dass diese Wirtschaftsgüter keinerlei
Marktgängigkeit aufweisen: es gibt keinen Markt für gebrauchte
Fußböden und Fußbodenunterkonstruktionen. Es mag zutreffen,
dass einzelne Teile der Podeste und des Bodenbelages nach einem Abbau wieder
verwendet werden können, die Podeste und der Belag als Ganzes sind es aus
den angeführten Gründen jedenfalls nicht. Da - wie auch
schon unter Punkt 2. ausgeführt - eine getrennte Bewertung einzelner
Teile eines Wirtschaftsgutes nicht möglich ist, können die strittigen
Podeste samt Bodenbealg einkommensteuerlich auch nicht als eigenständige,
vom Gebäude getrennte Wirtschaftsgüter behandelt werden.
Die Berufung war aus diesen Gründen auch in diesem
Punkt abzuweisen, der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu
versagen.
Linz, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieSoftwareLüftungsanlageDiscothekGebäudebegriffGebäudeteilVerkehrsauffassungwirtschaftliche BetrachtungsweiseFunktionszusammenhangBodenbelagBodenunterkonstruktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-L/05
- Stammnummer
- 21871
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF