Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0355-S/05
Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-S/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 22. Juni 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. Juni 2005
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2005, den auf seinem
Abgabenkonto aushaftenden Rückstand (in der Höhe von damals
1.411,27 Euro) in monatlichen Raten zu je 50,- Euro abstatten zu
dürfen. Eine Begründung für diesen Antrag fehlte. Dieses
Zahlungserleichterungsansuchen wurde von Seiten des Finanzamtes abgewiesen, da -
unter Berücksichtigung des aktuellen Abgabenrückstandes und der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 - eine monatliche
Ratenzahlung von 50,- Euro den Rückstand nicht nachhaltig vermindern
könnte.
Die dagegen
eingebrachte Berufung vom 22. Juni 2005 enthielt wiederum keine Begründung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2005 wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen. Das Finanzamt führte darin aus, dass eine Begründung
fehlte.
Mit
Vorlageantrag vom 9. August 2005 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nachdem das Finanzamt den
Berufungswerber aufgefordert hatte, die fehlende Begründung nachzureichen,
teilte der Berufungswerber in einem Schreiben vom 5. Oktober 2005 mit, dass er
monatliche Fixkosten von circa 566,- Euro hätte, was im Verhältnis zu
seinem Lohn relativ hoch wäre. Auch verfüge er über keine
Rücklagen.
Aus dem
Kontoausdruck vom 10. April 2006 zum Abgabenkonto des Berufungswerbers ist
ersichtlich, dass der Abgabenrückstand mittlerweile auf 2.159,27 Euro
angewachsen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Es ist daher
zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche
Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
ist. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten
Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen
voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die
Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.
Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990,
89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056). Fehlt auch nur
eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Der
Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im unbedingten Vorrang
der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber
der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins
eintretenden Beschwernis des Schuldners.
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen sowohl
hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch für die
übrigen Voraussetzungen der Zahlungserleichterung aus Eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dass dem
Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung
der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in
finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den
sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche
Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann
nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass
die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist
(vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 8.2.1989, 88/13/0100). Kommt der
Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die
an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu
rechnen (siehe VwGH 28.2.2000, 99/17/0228).
Unter
Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Überweisung von
monatlichen Raten in der Höhe von 50,- Euro lässt die Bezahlung des
genannten Abgabenrückstandes an und für sich Zweifel an der
Einbringlichkeit des ganzen Rückstandes begründet erscheinen, dies
schon deshalb, weil die Abstattung nahezu vier Jahre dauern würde. Dazu
kommt noch, dass sich der Abgabenrückstand seit der Einbringung des
Zahlungserleichterungsansuchens von 1.411,27 Euro auf 2.159.27 Euro erhöht
hat.
Im
vorliegenden Fall konnte der Bw. nicht überzeugend darlegen und glaubhaft
machen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Trotz
Bezahlung von Raten steigt der Abgabenrückstand - vor allem auf Grund
der Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen - ständig weiter an
und liegt derzeit bei 2.159,27 Euro. Alleine dieser Umstand weist auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben hin. Die Einbringlichkeit der
Abgaben ist daher auf Grund der dargelegten Verhältnisse als gefährdet
anzusehen. Das Ansuchen um Zahlungserleichterung war daher schon aus diesen
Gründen ex lege abzuweisen.
Da die
Tatbestandvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt
für eine Ermessensentscheidung der Behörde kein Raum. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
10. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-S/05
- Stammnummer
- 21870
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF