Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0601-L/05
Zurückweisung des Nachsichtsansuchens bei res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-L/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw (Bw), vertreten durch Beate Gruber
& Partner KEG, Wirtschaftstreuhand KEG, 6992 Hirschegg,
Walserstraße 33, vom 15. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
XY vom 7. Juli 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern
abgeändert, als das Nachsichtsansuchen vom 3. Februar 2005 als
unzulässig zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 29. September 2004 brachte die
ausgewiesene steuerliche Vertretung der Berufungswerberin beim Finanzamt Z ein
Nachsichtseinsuchen ein. Es wurde ersucht, die gesamte auf die
Veräußerung des Unternehmens entfallende Einkommensteuer nachzusehen.
Das betreffe den mit dem Einkommensteuerbescheid 2003 vorgeschriebenen Betrag
von € 72.298,23 sowie auf Grund der Verteilung des
Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre gemäß
§ 37 Abs. 2 EStG die zu erwartende Einkommensteuer 2004 und
2005 in Höhe von je ca. € 70.000,00. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Bw sich seit vielen Jahre bemüht habe, das
Unternehmen zu veräußern. Der erste Verkaufsversuche Mitte der 90iger
Jahre sei gescheitert. Nach der Trennung von ihrem Ehemann hätte die
Gläubigerbank R immer stärker auf die Veräußerung des
Unternehmens gedrängt. Trotz der Einschaltung von mehreren Maklern und
anderen Vermittlungsversuchen hätten sich keine seriösen Käufer
gemeldet. Nachdem der Druck der Hausbank, dass endlich ein Verkauf erfolgen
solle, immer größer geworden sei, habe sich diese selbst auf die
Suche nach Interessenten gemacht und auch einen gefunden. Allerdings wäre
die Bank weniger daran interessiert, dass die Berufungswerberin mit einem
finanziellen Gewinn aus Situation aussteige, so viel mehr daran, dass die
eigenen Forderungen beglichen würden. Lag die ursprüngliche
Verhandlungsbasis bei ca. 1,4 bis 1,6 Mio. Euro so habe sie bei dem von der
Hausbank genannten Käufer einen Verkaufspreis von € 1.000.000,00
akzeptieren müssen. Hätte sie dieses Angebot ausgeschlagen, so
hätte die Bank die Darlehen fällig gestellt. Dies wiederum hätte
unvermeidlich zum Konkurs geführt. Der aufgezwungene Verkaufspreis von
€ 1.000.000,00 habe somit gerade ausgereicht, die
Bankverbindlichkeiten zu bedienen. Dieser wurde der Berufungswerberin
natürlich auch nicht ausbezahlt, sondern von der Bank zur Deckung der
Verbindlichkeiten einbehalten. Lediglich das verbleibende geringe Guthaben sei
der Berufungswerberin zugeflossen. Damit habe sie die übrigen
Verbindlichkeiten tilgen können. Zusammenfassend werde festgestellt, dass
die Berufungswerberin aus wirtschaftlichen Gründen zu einem Verkauf
gezwungen worden sei, ihr aber keine Geldmittel verblieben seien und sie
insbesondere keinen Einfluss auf eine Verteilung der Geldmittel gehabt
hätte. Die Bw sei nach dem Verkauf nach Oberösterreich gezogen.
Abgesehen von verbliebenen Barmittel von ca. € 8.000,00 sei kein
Vermögen vorhanden. Sie lebe in der Wohnung des Lebensgefährten und
habe (bis 2. November 2004 gesichert) ein Einkommen von
€ 700,00 pro Monat. Es sei daher nicht möglich die
Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn zu entrichten. Leider sei
die finanzielle Lage dermaßen angespannt, dass sie auch keine Teilzahlung,
sei es als Einmalzahlung oder in Raten, anbieten könne. Es werde daher
nochmals ersucht, diesem Ansuchen wegen Unbilligkeit der Einhebung zuzustimmen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 wies das Finanzamt Z das
Nachtsichtsansuchen ab. Es wurde ausgeführt, das gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen
fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Noch nicht entrichtete Abgaben könnten nur nachgesehen
werden, wenn sie fällig seien. Abschreibungen würden eine vorherige
Lastschrift voraussetzen was hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Folgejahre laut dem Ansuchen noch nicht vorliege. Die Unbilligkeit der Einhebung
einer Abgabe nach der Lage des Falles könne eine persönliche oder eine
sachliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles sei nicht gegeben,
wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also die
vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffen aus dem Gesetz selbst
erfolge. Dass die Veräußerung des Unternehmens durch nachhaltigen
Druck der Hausbank erfolgt sei, damit mit dem Erlös die Abdeckung der
Bankschulden und der restlichen Verbindlichkeiten erfolgen könnten,
ungeachtet dass die Bw nicht den erwarteten Verkaufserlös erzielt
hätte, ändere nichts an der Berechnung des
Veräußerungsgewinnes. Nachteilige Folgen, die alle Steuerpflichtigen
in ähnlicher Lage treffen würden, würden eine Nachsicht nicht
rechtfertigen. Aus der Antragsbegründung könne entnommen werden, dass
durch die nunmehr eingetretene finanzielle Ausnahmesituation die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten zum Großteil als uneinbringlich zu qualifizieren
seien. Dies darum, da die Bw laut ihrem Schreiben derzeit nur über ein
Barvermögen von € 8.000,00 verfügen würde, das in der
Relation zur Abgabennachforderung nur einen geringen Teil der Abgabenschuld
abdecken könnte, darüber hinaus jedoch würde sie über kein
Vermögen verfügen, könne weder eine Teilzahlung noch eine
Ratenzahlung anbieten. Würde die Abgabenbehörde das Vorliegen einer
Unbilligkeit in der Einhebung einer Abgabe bejahen, so schließe sich daran
die Ermessensentscheidung, die dem § 20 BAO zur Folge nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen sei. Eine Abgabennachsicht sei dann
nicht in Erwägung zu ziehen, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten
sich ausschließlich zu Gunsten anderer Gläubiger auswirke. Die
Nachsicht gehe daher ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung, da
diese mit Null Prozent bedient werden solle und zu Gunsten der Bank, die zu
einhundert Prozent befriedigt worden sei. Aus Ermessensgründen könnte
dem Ansuchen daher nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 3. November 2004 teilte die
steuerliche Vertretung der Berufungswerberin dem Finanzamt Z mit, dass sich an
den Vermögensverhältnissen seit dem Nachsichtsansuchen nicht
geändert habe. Wie befürchtet sei die Berufungswerberin seit
2. November 2004 ohne Arbeit. Nach dem Verbrauch eines Resturlaubes
werde sie vorrausichtlich Arbeitslosengeld beziehen. Sie bemühe sich
selbstverständlich eine neue Arbeitsstelle zu finden, bisher aber
erfolglos. Daher sei es derzeit leider nicht möglich eine wenn auch geringe
laufende Teilzahlung anzubieten.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 brachte die
steuerliche Vertretung der Berufungswerberin beim Finanzamt Z ein neuerliches
Nachsuchtsansuchen ein. Es wurde ausgeführt, dass es dazu nicht viel zu
sagen gebe. Die Situation der Berufungswerberin sei leider äußerst
unerfreulich und deprimierend. Es bestehe keine Möglichkeit eine
Ratenzahlung anzubieten und den Rückstand abzubauen. Auf dem Abgabenkonto
würden laufend Vorauszahlungen vorgeschrieben und auch
Säumniszuschläge. Es werde daher nochmals um Nachsicht des
Rückstandes ersucht und auf die bisherigen Begründungen verwiesen. Dem
Schriftsatz beigelegt wurde ein Schreiben der Berufungswerberin vom
28. Jänner 2005, in dem sie ihre Einkommenssituation beschreibt.
Sie beziehe seit 21. November 2004 Arbeitslosengeld. Nach einem
Sportunfall sei sie nun seit 18. Jänner im Krankenstand. Welche
Fortzahlungen die Oberösterreichische Krankenkasse übernehmen
würde, wisse sie noch nicht. Das Barvermögen sei in den letzten
Monaten geschrumpft. Jahresabschluss und Notar, Rechnungen vom Verkauf S seien
bezahlt worden, zurzeit blieben € 2000,00 übrig. Die monatlichen
Ausgaben wurden insgesamt mit € 670,00 angegeben.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 leitete das
Finanzamt Z das Nachsichtsansuchen vom 3. Februar 2005
zuständigkeitshalber an das Finanzamt XY weiter. Mit Bescheid vom
24. Juni 2005 wies das Finanzamt XY das Nachsichtsansuchen ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass im neuerlichen Nachsichtsansuchen
vom 3. Februar 2005 mitgeteilt werde, dass sich die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse seit Abweisung des Nachsichtsansuchens vom
27. Oktober 2004 nicht gebessert bzw. verändert hätten. Wie
bereits in der Begründung des zitierten Abweisungsbescheides dargelegt
worden sei, sei bei einer Nachsicht eine Entscheidung nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu treffen. Eine Nachsicht könne unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht
gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung gehe und andere Gläubiger (Bank) zu einhundert Prozent
befriedigt würden. Das sei hier eindeutig der Fall und so könnte dem
Ansuchen nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 wurde gegen den
Bescheid vom 7. Juli 2005 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Es werde auf die Begründung des Nachsichtsansuchen verwiesen.
Ergänzend werde nochmals betont, dass die Bank zwar voll befriedigt worden
sei, aber doch ein besonderer Sachverhalt vorliege. Es wäre natürlich
der Berufungswerberin vorzuwerfen, dass es nicht angehe einen Gläubiger zu
Lasten der anderen zu bevorzugen, doch sei der Sachverhalt eben so, dass die
Berufungswerberin diese Entscheidung gar nicht treffen habe können. Sie
habe im Zuge des von der Bank erzwungenen Verkaufes keine liquiden Mittel
erhalten, über die sie frei verfügen hätte können. Der
Verkauf sei auf Druck der Bank in der Form abgewickelt worden, dass der
Verkäufer die Bankschulden übernommen habe. Mangels der
tatsächlichen Möglichkeit das Finanzamt als Gläubiger (teilweise)
zu befriedigen, könne daraus der Berufungswerberin kein Vorwurf gemacht
werden der eine Nachsicht ausschließe.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 legte das
Finanzamt XY die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben haften zur
Gänze unberichtigt aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs.1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist der
vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im
Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteil steht, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben,
also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben
und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstandenen Nachteilen
vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtssprechung des VwGH insbesondere dann vor, wenn die
Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen sonder es genügt, dass
die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an
Vermögenswerteninteressen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden
sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes als anderen als "persönlichen" Gründen ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer
anomalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu
einem A-typischen Vermögenseingriff kommt.
Zum gegenständlichen Nachsichtsansuchen ist zu
bemerken, dass bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 der Antrag
auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten vom 29. September 2004
abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in
Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer
Bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme
zugänglich ist. Wurde so hin über ein Nachsichtsansuchen bereits
bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach der
Rechtssprechung des VwGH bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine
nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung
des Erstbescheides entgegenstünde. Werden im nochmaligen Nachsichtsansuchen
geänderte tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so
müsste dieses mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Erstbescheides
zurückgewiesen werden.
Wie im Nachsichtsansuchen vom 29. September 2004
wurde im Nachsichtsansuchen vom 3. Februar 2005 zur Darlegung der
Unbilligkeit der Umstand vorgebracht, dass die Berufungswerberin zu einem
Notverkauf ihres Unternehmens gezwungen worden war und nahezu der gesamte
Erlös von der Bank zur Tilgung der Bankschulden einbehalten worden war. Die
wirtschaftliche Lage der Berufungswerberin erscheint weitgehend
unverändert. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
27. Oktober 2004 verfügte die Bw über ein monatliches
Einkommen von € 700,00. Derzeit ist sie arbeitslos. Bei täglichen
Anspruch von € 21,77 (in 30 Tagen € 653,10). Die
verbliebenen Barmittel von € 8.000,00 auf € 2.000,00
geschrumpft. Im Hinblick auf dem nachsichtsgegenständlichen Abgabenbetrag
ist darin nur eine geringfügige Änderung der tatsächlichen
Umstände im Vergleich zum rechtskräftigen Vorbescheid zu erblicken.
Darüber hinaus war bei der Erlassung des Bescheides vom
27. Oktober 2004 das entscheidende Kriterium der Umstand, dass das
Bankinstitut zu hundert Prozent befriedigt worden ist während dem
Abgabengläubiger kein Geld zugeflossen ist. An diesem rechtskräftig
festgestellten Sachverhalt hat sich nichts geändert.
Aus diesem Grund war der gegenständlichen Berufung
nicht Folge zu geben. Die Abgabenbehörde I. Instanz hätte das Ansuchen
vom 3. Februar 2005 richtigerweise wegen res iudicata
zurückweisen und nicht abweisen müssen. Es entspricht jedoch der
ständigen Judikatur des VwGH, dass dem Abgabepflichtigen kein
Rechtsnachteil erwächst, wenn ein Ansuchen ab- statt zurückgewiesen
wird.
Somit war spruchgemäß entscheiden.
Linz, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-L/05
- Stammnummer
- 21868
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF