Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0268-L/06
Doppelte Haushaltsführung für Alleinstehende - keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-L/06vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren 2001 und 2002 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung machte sie Kosten für doppelte
Haushaltsführung (Familienheimfahrten W. - R. und Hotelrechnungen,
2001: 2.638,25 €, 2002: 12.409 €) geltend. Begründend
führte sie aus, bei Alleinstehenden sei die doppelte Haushaltsführung
mit etwa sechs Monaten befristet - in Ausnahmefällen (zB in
Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation) werde diese Frist
verlängert; sie sei in der Softwarebranche tätig, die in den letzten
Jahren nur auf Projektbasis arbeite; nicht nur deswegen, sondern auch wegen der
unsicheren Auftragslage sei eine extrem hohe Fluktuation eine
Selbstverständlichkeit.
Das Finanzamt anerkannte diese Kosten mit der
Begründung - die Bw. sei seit 1. November 1998 bei der S.
GmbH beschäftigt, daher sei die Möglichkeit, als Alleinstehende die
Kosten für einen zweiten Haushalt als Werbungskosten geltend zu machen,
bereits im Jahr 1999 abgelaufen - nicht (Bescheide vom
11. Jänner 2006).
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
8. Februar 2006 Berufung, beantragte die Anerkennung der Kosten
für die doppelte Haushaltsführung ab 15. Oktober 2001 und
führte begründend aus: Für sie seien bis 30. Juni 2001
keine Kosten angefallen und daher auch nicht beansprucht worden. Erst bei ihrem
unerwarteten Wiedereintritt in die S. GmbH am 15. Oktober 2001 seien
Kosten für doppelte Haushaltsführung entstanden.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Die Bw. ist alleinstehend und lebt in R. .
Laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung vom 2. Jänner 2006 war die Bw. vom
1. November 1998 bis 30. Juni 2001 und vom
15. Oktober 2001 bis 31. August 2004 bei der S. GmbH, W. ,
als Angestellte beschäftigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind die Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung
dieser Aufwendungen gilt:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € (2.880 S)
jährlich, 20 km bis 40 km 840 € (11.520 S)
jährlich, 40 km bis 60 km 1.470 € (20.160 S)
jährlich, über 60 km 2.100 € (28.800 S)
jährlich (Z 6 lit. c).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge (Z 1).
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und am Familienwohnsitz (Familienheimfahrten),
soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit
bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen.
Die Bw. ist alleinstehend, lebte in den
berufungsgegenständlichen Jahren in R. und arbeitete in W. bei der S. GmbH.
Bei dieser Firma war sie seit 1. November 1998 bis
30. Juni 2001 und vom 15. Oktober 2001 bis
31. August 2004 beschäftigt.
Strittig ist, ob der doppelten Haushaltsführung eine
berufliche Veranlassung zu Grunde liegt und die Kosten daher als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Liegt nämlich ein Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die
Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich
nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 19.9.1989,
89/14/0100); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der doppelte
Wohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz 220, §
4 Tz 346; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004,
2001/13/02156; VwGH 18.10.2005, 2005/14/0046).
Nach Ansicht der Bw. seien die geltend gemachten Kosten
für doppelte Haushaltsführung deshalb anzuerkennen, weil sie in der
Softwarebranche, einer extrem fluktuierenden Branche, tätig
sei.
Es ist zwar richtig, dass die Lohnsteuerrichtlinien davon
ausgehen, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort bei einer ständig wechselnden Arbeitsstätte (zB
bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen einer
Arbeitskräfteüberlassung) unzumutbar sei. Dies liegt im
gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Die Bw. war vom
1. November 1998 bis 30. Juni 2001 und vom
15. Oktober 2001 bis 31. August 2004 bei der S. GmbH, W. ,
als Angestellte beschäftigt.
Sie hatte somit ausreichend Gelegenheit, um eine zumutbare
Verlegung des Familienwohnsitzes in die Wege zu leiten.
Die Beibehaltung des Wohnsitzes - die Bw. ist
alleinstehend - in R. ist daher privat veranlasst, sodass die beantragten
Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abgesetzt
werden können.
Linz, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-L/06
- Stammnummer
- 21847
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF