Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1169-W/05
Säumniszuschlag, Wegfall der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1169-W/05vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.H., vertreten durch Mag.
Stefan Hajos, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraße Hauptstraße
47-49, vom 20. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk vom 11. April 2005 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20 vom 11. April 2005 wurde über den Berufungswerber (in
weitere Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 80,76 festgesetzt, da die Rückforderung der Familienbeihilfe
und Kinderbeihilfe in Höhe von € 4.038,00 nicht fristgerecht
entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 20. April 2005 wurde ausgeführt, dass die
Forderung nicht gerechtfertigt sei, da der Bw. am 16. Februar 2005 bei der
Abgabenbehörde schriftlich gegen den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (EFB) in Höhe von
€ 4.038,00 eine Berufung eingebracht habe. Diese Berufung sei in der
Einlaufstelle abgestempelt und abgegeben worden. Damit habe der Bw. beim
Finanzamt das Rechtsmittel rechtzeitig und korrekt eingebracht. Bis zum heutigen
Tag habe der Bw. keinerlei Stellungnahme erhalten.
Weiters habe das Finanzamt am
4. Februar 2005 den Betrag von € 4.038,00 EFB für den Zeitraum
vom 1.10.2003-31.12.2004 eingefordert und plötzlich fordere das Finanzamt
den gleichen Betrag für einen ganz anderen Zeitraum ein.
Der Bw. ersuche um
Richtigstellung sowie um Behandlung seiner Berufung vom 16. Februar 2005. Es
könne doch nicht sein, dass eine Berufung nicht behandelt werde, aber ein
Säumniszuschlag munter darauf los verrechnet werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 2/20 vom 30. Mai 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des § 217 Abs. 1 BAO wird
ausgeführt, dass bei festgesetzten Abgaben die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage bestehe. Die
Säumniszuschlagspflicht setzte somit vorerst nur den Bestand einer
formellen Abgabenzahlungsschuld voraus, die nicht rechtzeitig entrichtet werde.
eine gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung habe demnach
(vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages.
Für den Fall der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung des
Bescheides über eine Rückforderung zu Unrecht bezogenen Beträge
(zum Beispiel auch eine stattgebende Berufungserledigung) werde der Bw. auf die
Möglichkeit eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO um
Anpassung des Säumniszuschlages an die Bemessungsgrundlage
hingewiesen.
Im Vorlageantrag vom 1. Juli
2005 wurde ersucht, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Zur Vermeidung von
Wiederholungen werde auf das Berufungsvorbringen verwiesen und ausgeführt,
dass der Vorlageantrag betreffend Rückforderungsantrag auch einen
Aussetzungsantrag beinhalte.
Die Rückforderung der
Familienbeihilfe, erhöhten Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für den Sohn des Bw. betreffend Zeitraum 1.10.2003
bis 1.12.2004 sei zu Unrecht erfolgt. Auch das Vorbringen im Vorlageantrag gegen
die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Familienbeihilfe (Anmerkung:
die ausschließlich Argumente zu dieser Berufungsvorentscheidung
beinhaltet) werde zum Inhalt des Rechtsmittels erklärt.
Es werde beantragt, der
Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls
abzuändern und zu erkennen, dass keinerlei Säumniszuschlag vom Bw.
gefordert werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217
Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen.
Liegen
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der
sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054).
Es wurde weder vorgebracht noch
ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit
nicht existiere noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls
Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richten sich die
Berufungsgründe ausschließlich gegen den Bescheid, mit dem
Familienbeihilfe zurückgefordert wurde. In diesem Zusammenhang ist auf
§ 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid
(Rückforderung der Familienbeihilfe) getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Soweit im Vorlageantrag
ausgeführt wurde, dass anlässlich der Vorlage auch ein
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO eingebracht worden sei, ist
festzuhalten, dass anlässlich der Berufung vom 20. April 2005 ein
derartiger Antrag nicht eingebracht worden ist, sodass § 217 Abs. 4 lit. a
BAO nicht zur Anwendung kommen konnte.
Zwischenzeitig wurde jedoch mit
ho. Berufungsentscheidung vom 22. Februar 2006 der Berufung gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2003
bis 31. Dezember 2004 teilweise stattgegeben und die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf den
Zeitraum November 2004 bis Dezember 2004 (mit den Beträgen
€ 538,40 bzw. € 101,80, gesamt € 640,20)
eingeschränkt. Damit ist die Grundlage für die Festsetzung des in
Berufung gezogenen Säumniszuschlages weggefallen.
Zudem könnten die
Berufungsausführungen als Antrag des Bw. gemäß
§ 217 Abs. 8
BAO, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, gewertet
werden.
Da nach den Ausführungen
der oben angeführten Berufungsentscheidung vom 22. Februar 2006 aufgrund
der Bagatellregelung kein Säumniszuschlag mehr zu verhängen ist, war
der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1169-W/05
- Stammnummer
- 21845
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF