Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1966-W/05
Eintritt der Säumnis und grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1966-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Reinhold Haring und Lorenz Hoffmann im Beisein
der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung der Bw.,
vertreten durch D., vom 20. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20, vertreten durch Mag. Gerhard Konrad, vom 17. Oktober 2005
betreffend Antrag auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nach der am 6. April 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9. September 2003 und
9. Februar 2004 setzte das Finanzamt folgende
Säumniszuschläge fest:
|
SZ
1/2/3
|
Stammabgabe
|
Betrag
|
1
|
L
04/03
|
341,18
|
1
|
DB
04/03
|
108,91
|
1
|
KU
01-03/03
|
163,34
|
1
|
L
05/03
|
344,43
|
1
|
DB
05/03
|
111,91
|
1
|
L
06/03
|
416,70
|
1
|
DB
06/03
|
101,24
|
1
|
KU
04-06/03
|
103,77
|
1
|
L
7/03
|
270,30
|
1
|
DB
07/03
|
74,74
|
1
|
U
04/03
|
350,49
|
1
|
U
06/03
|
815,82
|
1
|
U
05/03
|
677,51
|
2
|
DB
04/03
|
54,45
|
2
|
KU
01-03/03
|
81,67
|
2
|
L
05/03
|
172,21
|
2
|
DB
05/03
|
55,96
|
2
|
L
06/03
|
208,35
|
2
|
DB
06/03
|
50,62
|
2
|
KU
04-06/03
|
51,89
|
2
|
L
07/03
|
135,15
|
1
|
L
08/03
|
276,99
|
1
|
DB
08/03
|
82,34
|
2
|
U
04/03
|
175,25
|
2
|
U
06/03
|
407,91
|
2
|
U
05/03
|
338,75
|
1
|
U
08/03
|
909,60
|
1
|
U
10/03
|
292,27
|
1
|
DB
10/03
|
94,75
|
1
|
L
11/03
|
332,86
|
1
|
DB
11/03
|
91,78
|
1
|
L
12/03
|
292,38
|
1
|
DB
12/03
|
96,97
Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) den Antrag, die mit Bescheiden vom
9. September 2003 und 9. Februar 2004 festgesetzten
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
aufzuheben und führte begründend aus, dass sie für April, Mai und
Juni 2003 Voranmeldungen in einer Höhe gelegt habe, wodurch sämtliche
seitdem fällige und nicht beglichenen Abgaben bei Weitem bezahlt worden
seien.
Das Finanzamt habe unter Bruch des geltenden Rechtes diese
Voranmeldungen nicht anerkannt, diese Bescheide seien vom Unabhängigen
Finanzsenat mit Bescheid vom 10. Mai 2004 wieder aufgehoben
worden.
Nach wie vor seien die Voranmeldungen April, Mai, Juni 2003
nicht gebucht, obwohl die Bw. einen Rechtsanpruch darauf habe. Ein auf
Rückzahlung gerichteter Antrag sei inzwischen eingereicht, aber noch nicht
erledigt worden.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 wies das
Finanzamt den Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO mit der
Begründung ab, dass das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung
von Säumniszuschlägen voraussetze, dass den Abgabepflichtigen kein
grobes Verschulden an der Säumnis treffe, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. Nachdem im Antrag keine
Gründe angeführt würden, die ein grobes Verschulden
ausschließen würden, hätte der Antrag abgewiesen werden
müssen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass ein Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO voraussetze,
dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.
Insoferene sei die Begründung des Finanzamtes korrekt.
Die Begründung sei aber insoweit nicht richtig, als
behauptet werde, dass keine Gründe ausgeführt worden seien, die ein
grobes Verschulden ausschließen würden. Die Bw. habe
ausdrücklich angeführt, dass das Finanzamt unter dem Bruch des
geltenden Rechtes gelegte Voranmeldungen mit Bescheid nicht anerkannt habe,
diese Bescheide seien jedoch vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben
worden.
Trotzdem habe das Finanzamt die Voranmeldungen April, Mai
und Juni nicht rechtzeitig gebucht.
Bei pflichtgemäßer Verbuchung der Voranmeldungen
wäre die Säumnis nicht eingetreten. Es sei daher eindeutig, dass das
grobe Verschulden nicht bei der Bw. sondern bei der Behörde
liege.
Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung
wurde beantragt.
In der am 6. April 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass für die Monate 4-6/03 Umsatzsteuervoranmeldungen mit
erheblichen Gutschriften bei der Abgabenbehörde abgegeben worden seien und
die Abgabenbehörde bis 21. August 2003 keinerlei Reaktion gezeigt
habe. Weder seien die Gutschriftsvoranmeldungen am Abgabenkonto verbucht, noch
sei ein Festsetzungsbescheid für die betreffenden
Umsatzsteuervorauszahlungen erlassen worden und die Bw. wäre daher im
Unklaren gewesen und sei daher von der Rechtmäßigkeit der Guthaben,
welche zur Abdeckung der im Verhältnis geringen Selbstbemessungsabgaben
ohne weiters gereicht hätten, ausgegangen. Ein Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO sei daher aus Sicht des steuerlichen Vertreters
und somit der Bw. keinesfalls gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs.7 BAO lautet: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Über den Antrag gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO wurde hinsichtlich der Säumniszuschläge betreffend die
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge 8/2003, 11/2003 und 12/2003 in Höhe
von € 276,99, € 82,34, € 332,86,
€ 91,78, € 292,38 und € 96,97 bereits in der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
7. Oktober 2005, GZ.RV/1378-W/05 abgesprochen.
Dieser war daher insoweit nicht mehr Gegenstand des nunmehr
anhängigen Berufungsverfahrens.
§ 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass eine
Säumnis eingetreten ist, an der den Abgabepflichtigen kein grobes
Verschulden trifft.
Mit ihrem Vorbringen, dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben bei
antraggemäßer Verbuchung der sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen
04-06/03 ergebenden Überschüsse entrichtet wären, richtet sich in
Wahrheit gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Säumniszuschläge,
zumal die Bw. damit zum Ausdruck bringt, dass ihrer Ansicht nach keine
Säumnis eingetreten sei.
§ 217 Abs. 7 BAO dient jedoch nicht dazu, die
Richtigkeit der Säumniszuschläge zu überprüfen und somit das
Säumniszuschlagsverfahren neu aufzurollen.
Nachdem die Bw. somit in ihrem Antrag lediglich
ausführt, warum ihrer Meinung nach keine Säumigkeit vorliegt und nicht
dargetan wurde, weshalb kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstbemessung vorliegt, wurde der Antrag vom 25. Juni 2004 zu Recht
abgewiesen.
Zur Vervollständigung wird jedoch der bisherige
Sachverhalt dargestellt:
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. mit ihren
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate 4-6/2003
Überschüsse in Höhe von € 686.475,15,
€ 521.659,10 und € 1.028.287,27 angemeldet.
Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen beim
Finanzamt wurde eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst,
entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im
Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten
Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines
Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994
einzutreten.
Solche Bescheide wurden zunächst am 21. August
2003 erlassen. Diese Bescheide führten jedoch nicht zu Gutschriften,
sondern zu Nachforderungen in Höhe von € 17.524,75,
€ 33.875,34 und € 40.791,11.
Wie die Bw. nun zutreffend ausführt, wurden diese
Bescheide mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
10. Mai 2004 unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben, da Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung
hätte unterbleiben können.
Allerdings scheint die Bw. bei ihrem Berufungsvorbringen zu
übersehen, dass am 9. Februar 2005 neuerliche
Festsetzungsbescheide betreffend die Umsatzsteuer 4/2003, 05/2003 und 06/2003
ergingen, welche wiederum keine Gutschriften auswiesen. Damit stand kein
weiteres Guthaben zur Tilgung der den Säumniszuschlägen
zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung.
Weiters wurde mit der Betriebsprüfung laut Auskunft
des Finanzamtes bereits am 3. März 2003 begonnen, so dass die Bw.
über den Verdacht des Vorliegens eines Umsatzsteuerbetrugskarussels und
somit auch über die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
angemeldeten Vorsteuerüberschüsse und den Eintritt in ein
Ermittlungsverfahren zur Erlassung von Bescheiden im Sinne des § 21
Abs. 3 UStG 1994 informiert war.
Sollte sich im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide herausstellen, dass die beantragten
Überschüsse zu Recht geltend gemacht wurden, wird bezüglich der
Säumniszuschläge auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen. Eine
amtswegige Berichtigung gemäß
§ 295 BAO ist nicht
möglich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1966-W/05
- Stammnummer
- 21836
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF