Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0418-G/05
Zahlungserleichterung, antragsgebundenes Verfahren, Abgaben bereits entrichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-G/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CEG, vertreten durch PSW, vom
23. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
20. Juni 2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Anträgen vom 27. April und vom 30. Mai 2005
begehrte die Berufungswerberin (Bw.) für die Körperschaftsteuer und
Anspruchszinsen 2003, die Umsatzsteuer 02 - 03/2005, KU 01 -
03/2005, die Körperschaftsteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2005
sowie für Lohnsteuer, DB und DZ 01 - 03/2005 in Höhe von
insgesamt rund € 76.000,00 die Gewährung einer
Ratenzahlung.
Das Finanzamt wies diese Anträge mit der
Begründung ab, in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine
erhebliche Härte zu erblicken.
In der Berufung wurde dagegen vorgebracht, eine erhebliche
Härte sei dann anzunehmen, wenn die sofortige Einziehung der
Abgabenschulden, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung der Interessen der Bw. an der Erhaltung der
Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne. Die Bw. betreibe ein sehr
personalintensives Dienstleistungsunternehmen, das sich in einer Expansionsphase
befinde, was zu erhöhten Lohn- und -nebenkosten
führte.
Dagegen wurde in der abweisenden Berufungsvorentscheidung
durch das Finanzamt dargelegt, dass die Expansion grundsätzlich nicht mit
Selbstbemessungsabgaben zu finanzieren sei, sondern mangels Eigenmittel die
Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel notwendig mache, auch würde eine
Stattgabe zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde
schließlich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Auf diese Frage muss beim gegenwärtigen
Verfahrensstand aber aus folgenden Gründen nicht mehr eingegangen
werden:
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212
BAO setzt voraus, dass hinsichtlich der zu stundenden Abgaben
Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0127 und 16. Dezember
1994, Zl. 93/17/0420, ausführte, muss diese Voraussetzung auch noch im
Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorliegen. Der Anspruch auf Gewährung von
Zahlungserleichterungen ist daher zu verneinen, wenn die zum Antragszeitpunkt
bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerledigung über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus
welchen Gründen immer weggefallen ist.
Zahlungserleichterungsbescheide stellen antragsgebundene
Verwaltungsakte dar (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser
Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde -
abgesehen von der im § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO eingeräumten
Ermächtigung - nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg
setzen darf. Vor allem ist es der Abgabenbehörde aufgrund der
Antragsgebundenheit untersagt, eine über den zeitlichen Rahmen oder
über das, bezogen auf die Abgabenart und Abgabenhöhe, beantragte
Ausmaß des Zahlungserleichterungsansuchens hinaus gehende
Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen (Ritz, BAO²
§ 212 Tz
1). Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen
regelmäßig als gegenstandslos anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt seiner
Entscheidung die vom Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der
Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist oder die entsprechenden Abgaben
entrichtet wurden (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074; VwGH 24.9.1993, 93/17/0096; VwGH
23.10.1997, 96/15/0133).
Wie der Rückstandsaufgliederung vom 6. April 2006 zu
entnehmen ist, besteht zwar nach wie vor ein fälliger
Abgabenrückstand, jedoch setzt er sich nicht mehr aus jenen Abgaben
zusammen, für die im April und vor allem im Mai 2005 um eine
Ratenbewilligung angesucht wurde. Dieser Abgabenrückstand wurde
zwischenzeitig getilgt. Die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von
Einbringungsmaßnahmen betreffend der damals aushaftenden Abgaben besteht
im jetzigen Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung nicht mehr. Für diese
Abgaben können daher keine Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt werden,
es kann somit dafür auch keine Zahlungserleichterung mehr gewährt
werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auch von der Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden, zumal die Bw.,
wenn auch stillschweigend, in den Genuss der Ratenzahlung kam.
Graz, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-G/05
- Stammnummer
- 21822
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF