Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0228-F/05
Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einem gemischt genutzten Grundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-F/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vertreten durch Steuerkanzlei
Blum, 6923 Lauterach, Alter Bahnhof, vom 11. Februar 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 21. Jänner 2005 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird Folge
gegeben.
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 25.8.1979 erwarb die
Berufungsführerin von ihrer Mutter MT Miteigentum zu einem Drittel an der
EZ [...].
Da sich früher schon an diesem Standort eine
Gastwirtschaft befand, und sich die Berufungsführerin gastronomisch
selbständig betätigen wollte, mussten erhebliche Investitionen
getätigt werden. Da MT der Berufungsführerin zusicherte, dass diese
den sich im Eigentum der MT befindlichen 2/3 Anteil an der Liegenschaft EZ 422
ohnehin einmal bekommen werde, erklärte sich die Berufungsführerin mit
dem Umbau auf ihre Kosten einverstanden. Im Vertrauen auf die Zusicherung der MT
hat die Berufungsführerin beträchtliche Investitionen am Haus
vorgenommen und die Finanzierung hierfür weitestgehend allein
übernommen. Laut Anlageverzeichnis der Berufungsführerin wurden im
Jahr 1986 folgende Zugänge - aktiviert:
|
|
ATS
|
Parkplatz
|
58.246
|
Betriebsgebäude
|
1.029.793
|
Aussengestaltung
|
52.699
|
Maschinen/Betriebseinrichtung
|
142.906
|
Geschirr,
Besteck, Wäsche
|
89.515
|
Einrichtung
Küche, Schank
|
251.896
|
Einrichtung
Gastlokal
|
664.615
|
Summe
|
2.289.670
Diese Investitionen wurden mit Darlehen bei der Vlbg Hypo
in Höhe von 2.050.000,00 S und der Girozentrale der österr.
Sparkassen in Höhe von 150.000,00 S insgesamt in Höhe von
2.200.000,00 S finanziert. Von diesen Darlehen waren per 31.12.1999 noch
jene bei der Hypo Vorarlberg offen. Diese Darlehen wurden von Anfang an als
betriebliche Darlehen in die Bilanz aufgenommen. Diese Darlehen waren
grundbücherlich besichert.
Im Jahre 1999 zeichnete sich ab, dass MT ihren 2/3 Anteil
an der Liegenschaft nicht an die Berufungsführerin übergeben
würde.
Die Berufungsführerin stellte daraufhin die Zins- und
Tilgungszahlungen für die betrieblichen Darlehen bei der Hypo Vorarlberg
ein.
Die Bank stellte die Darlehen fällig und MT zahlte die
Schulden in Höhe von 1.355.713,00 S um der Exekution zu entgehen
(Bestätigungsschreiben der Hypo Vorarlberg vom 28.3.2000).
Mitte des Jahres 2000 wurde der Betrag in Höhe von
1.355.713,00 S von MT bei der Berufungsführerin eingeklagt. Im Zuge
der zivilrechtlichen Auseinandersetzung wurde sowohl von der
Berufungsführerin als auch von MT behauptet, weitere Investitionen
(1.190.000,00 S MT) (1.192.600,00 S Berufungsführerin) in das
Gebäude getätigt zu haben.
Laut Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Ing.
Hermann Vogel wurden 248,82 m² des Gebäudes für die
Gastwirtschaft genutzt. Die Gesamtnutzfläche (ohne Dachboden, der nicht
genutzt wurde) beträgt 734,64 m². Der betrieblich genutzte Anteil lag
somit bei 33,87 % der Gesamtnutzfläche. Der Miteigentumsanteil der
Berufungsführerin betrug 33,33 %. Erfolgt die Berechnung der betrieblichen
Nutzung mittels der Kubaturen, so lag die betriebliche Nutzung bei 35,86%
(734,53 m³ Gastwirtschaft und gesamt 2.048,45 m³).
Der Zivilprozess endete mit einem Vergleich. Im
Vergleichsanbot des Rechtsanwaltes der Berufungsführerin führte dieser
aus:
"Zur Vermeidung
eines langwierigen Rechtsstreits und um die für alle Parteien
unbefriedigende Miteigentumskonstellation einer Beendigung zuführen zu
können, wäre meine Mandantin jedoch bereit - sofern ein Vertrag
gemäß den nachstehenden Bedingungen zu Stande kommt - einen
Abschlag von 20% auf Grund einer eingeschränkten Verkäuflichkeit zu
akzeptieren. Ausgehend von einem Zeitwert von 4.780.000,00 S und einem
Abschlag von 20% errechnet sich ein Verkehrswert des Gastlokals [...] von
3.896.000,00 S gerundet 3.900.000,00 S. Außerdem gilt es zu
berücksichtigen, dass im Gutachten Kaiser weder Zubehör noch Inventar
des Gastlokals berücksichtigt sind. Dieses wurde bekanntlich in der
Streitverhandlung vom 23.4.2001 vom Sachverständigen Vogel mit ca.
350.000,00 S bewertet. Somit ergibt sich eine Gesamtsumme von
4.250.000,00 S. Meine Mandantin unterbreitet Ihrer Mandantschaft
unpräjudiziell das Angebot, ihren Drittelanteil an der Liegenschaft EZ
[...] zum Betrag von 4.250.000,00 S abzüglich des Klagsbetrages [...]
von 1.355.713,00 S somit von 2.894.287,00 S zu verkaufen, dies unter
den nachstehenden zusätzlichen
Bedingungen:
1.
[...]
2.
[...]
3.
[...]
4. Im Verfahren [...] wird
unter gegenseitiger Kostenaufhebung ewiges Ruhen
vereinbart.
Im Falle des
Zustandkommens eines Vertrages gemäß den genannten Bedingungen
wäre meine Mandantin einverstanden, den Vertrag mit
MT und/oder
HT gemeinsam oder allein
abzuschließen."
Mit Vertrag vom 14.12.2001 verkaufte die
Berufungsführerin ihren gegenständlichen Liegenschaftsanteil an HT.
Der Kaufpreis setzte sich wie folgt zusammen:
|
Grundstücksanteil
|
1.237.749,00
|
Gastlokal
(Liquidationswert)
|
1.010.149,00
|
Wohnungsanteil
|
646.389,00
|
zusammen
|
2.894.287,00
Im Zivilverfahren 5 Cg 94/00, LG Feldkirch wurde ewiges
Ruhen vereinbart.
Der Veräußerungsgewinn wurde von der
Berufungsführerin folgendermaßen ermittelt:
|
|
in
€
|
in
ATS
|
Veräußerungserlös
|
73.410,39
|
1.010.149,00
|
abzüglich
Buchwerte laut Anlagevermögen
|
-22.417,86
|
-308.476,78
|
Zwischensumme
|
50.992,53
|
701.672,22
|
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 24 Abs 4 EStG
|
-7.300,00
|
-100.450,19
|
Veräußerungsgewinn
|
43.692,53
|
601.222,00
Die Betriebsprüfung hat den
Veräußerungsgewinn folgendermaßen ermittelt:
|
Gesamtkaufpreis
|
4.250.000,00
|
abzüglich
Grund und Boden
|
-1.237.749,00
|
Ausgleichsanspruch
laut BP
|
-1.084.929,00
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
1.927.322,00
|
minus Inventar
brutto
|
-350.000,00
|
Veräußerungserlös
Inventar netto
|
291.666,67
|
Veräußerungserlös
Gebäude
|
1.577.322,00
|
abzüglich
Restbuchwerte
|
-308.476,78
|
abzüglich
Freibetrag
|
-100.000,00
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
1.460.511,89
Der Ausgleichsanspruch wurde von der BP
folgendermaßen ermittelt:
|
private
Investitionen Marianne Tomaselli
|
1.190.000,00
|
private
Investitionen Berufungsführerin
|
1.192.600,00
|
Investitionen
Berufungsführerin laut AV (Zugänge Gebäude)
|
1.029.793,00
|
gesamte
Investitionen
|
3.412.393,00
|
davon
2/3-Anteil Marianne Tomaselli
|
2.274.929,00
|
abzüglich
bisher geleistet
|
-1.190.000,00
|
Anspruch
Berufungsführerin
|
1.084.929,00
In der Berufung gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide vom 21. Jänner 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Die Nachzahlung an Umsatzsteuer ergebe sich daraus, dass
die übergebene Einrichtung inklusive Vorräte in der
Gerichtsverhandlung vom 23.04.2001 vom Schätzer Vogel mit 350.000,00 S
angegeben worden sei. Diese Wertangabe sei lediglich aus der Erinnerung des
Schätzers ohne Aufnahme und Bewertung der entsprechenden
Wirtschaftsgüter erfolgt. In beiden vorliegenden Schätzungsgutachten
(Vogel und Kaiser) sei von Wertfeststellungen zur Einrichtung nicht die Rede.
Der Rechtsvertreter von MT bewerte das Inventar in seinem Schreiben vom
25.06.2001 an den gegnerischen Anwalt mit 100.000,00 S. Außerdem sei
zu berücksichtigen, dass in dem von den Streitteilen angegebenen Betrag
auch die Einrichtung der privat genutzten Wohnung enthalten sei (siehe
Inventarliste). Wie aus dem Anlagenverzeichnis ersichtlich werde, handle es sich
bei der Einrichtung fast ausschließlich um Wirtschaftsgüter, die im
Jahre 1986 erworben worden seien und zum Veräußerungszeitpunkt damit
16 Jahre alt gewesen seien. Ebenso sei aus dem Verzeichnis ersichtlich, dass
alle diese Einrichtungsgegenstände zum Veräußerungszeitpunkt auf
den Erinnerungswert abgeschrieben waren. Der Buchwert zum Aufgabestichtag habe
2.545,80 € (ATS 35.030,97) betragen, wobei darin noch ein Festbestand
von 2.543,69 € enthalten sei für Wirtschaftsgüter, die im
Einzelnen nicht mehr identifizierbar seien (altes Geschirr, Wäsche,
Vorhänge, Bänke, Stühle udgl). Vorräte an Lebensmitteln und
Getränken seien zum Aufgabestichtag praktisch keine mehr vorhanden gewesen,
da sie Getränke und Lebensmittelkonserven an die Lieferanten
zurückgeben habe können und restliche Lebensmittel vor der Aufgabe im
Gastbetrieb aufgebraucht habe. Die Annahme eines
Veräußerungserlöses von 350.000,00 S brutto für im
Freihandel großteils unverkäufliche Wirtschaftsgüter stimme
somit nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt überein. Für die
Übergabe der betrieblichen Einrichtungsgegenstände erscheine ein
Betrag von maximal 100.000,00 S brutto richtig.
Die vorgeschriebenen Nachzahlungen an Einkommensteuer
resultierten im Wesentlichen aus der neuen Berechnung des
Veräußerungs- und Aufgabegewinnes des Betriebes. Dabei seien
gegenüber dem erklärten Gewinn folgende Abweichungen vorgenommen
worden:
1. Der Veräußerungserlös sei um den Betrag
der Schuldübernahme durch die Mutter von 2.894.287,00 S auf
4.250.000,00 S erhöht worden.
2. Der gesamte Veräußerungserlös sei unter
Hinweis auf die EStR Rz 574 als Entgelt für den betrieblichen Anteil
gewertet worden, obwohl in diesem Anteil betriebliche und private
Räumlichkeiten enthalten gewesen seien.
3. Insoweit auf Schätzungsgutachten verwiesen wurde,
sei nicht berücksichtigt, dass diese nachgewiesener Maßen bei der
Zuordnung von Räumlichkeiten zur Mutter und der Steuerpflichtigen und bei
der Berechnung des Ertragswertes Fehler gemacht worden seien.
4. Der Ausgleichsanspruch der Pflichtigen (für
Investitionen, die den Miteigentumsanteil überschritten) sei von der
Behörde mit 1.084.929,00 S rechnerisch ermittelt worden.
Maßgeblich sei aber der vereinbarte und tatsächlich vergütete
Ausgleich.
Ad 1) Höhe des Veräußerungserlöses:
Mit dem Kaufvertrag vom 22.11.2001 sei ein Drittel
Miteigentumsanteil an der betreffenden Liegenschaft sowie der Gasthausbetrieb an
den Bruder der Berufungsführerin um den Preis von 2.894.287,00 S
übertragen worden. Dieser Preis sei auch de facto entrichtet worden. Vom
Finanzamt sei demgegenüber ein Betrag von 1.355.713,00 S, der aus
einer Schuldübernahme durch die Mutter resultiert habe, dem Kaufpreis
zugezählt worden und dies mit den Bewertungen laut den
Schätzungsgutachten begründet worden. Dadurch habe sich ein
Veräußerungserlös von ATS 4.250.000 (incl. Einrichtung und
Umsatzsteuer) ergeben. Der Verkehrswert des Liegenschaftanteiles "Gastlokal"
wurde im Gutachten Kaiser mit 3.800.000,00 S bewertet. Der Nutzungsanteil
der Pflichtigen (Wohnung und Gastbetrieb) wurde im Ergänzungsgutachten
Vogel mit 3.631.495,06 S bewertet. Davon entfallen auf den Gastbetrieb
2.900.013,00 S. Wenn der Mittelwert von 3.350.000,00 S noch um den
Wert der Einrichtung erhöht würde (ATS 350.000 bzw ATS 100.000),
würde daraus ein Veräußerungserlös inklusive Einrichtung
und Umsatzsteuer von 3.700.000,00 S bzw 3.450.000,00 S resultieren.
Der Hinweis auf die Schätzungsgutachten rechtfertige damit nicht den Ansatz
eines Veräußerungspreises von 4.250.000,00 S. Die Rechtfertigung
des Veräußerungspreises von 4.250.000,00 S könne aber auch
nicht damit begründet werden, dass die Schuldübernahme des
betrieblichen Darlehens der Vorarlberger Hypo-Bank dem Preis laut Kaufvertrag
hinzugerechnet werde. Wie aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem
gerichtlichen Verfahren zwischen der Mutter MT und der Berufungsführerin
hervorgehe, erfolge die Schuldübernahme aus dem Grund, weil letztere bei
Investitionen am Gesamtobjekt einen größeren Anteil finanziert habe,
als ihrem Miteigentumsanteil entspreche. Dieser Vorgang stehe in keinem direkten
Zusammenhang mit der Veräußerung des Liegenschaftsanteiles, obwohl er
im Hinblick auf den sich daraus ergebenden Zahlungsfluss rechnerisch bei den
Vorausgesprächen der Rechtsvertreter der beiden Parteien mit
berücksichtigt worden sei. Aus den genannten Gründen sei der
vereinbarte und tatsächlich bezahlte Kaufpreis von 2.894.287,00 S als
Veräußerungserlös (inklusive Einrichtung und USt) anzusetzen.
Ad 2) Zuordnung des Veräußerungserlöses auf
den betrieblichen und privaten Nutzungsanteil:
Das Finanzamt habe den gesamten Kaufpreis als Ablöse
für die Gastwirtschaft gewertet und als Begründung auf die EStR RZ 574
verwiesen. Daraus sei zu entnehmen: Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung
über eine Entgeltzahlung geschlossen wurde und der betrieblich genutzte
Eigentumsanteil in der Miteigentümerquote Deckung findet, dann sei der
betrieblich genutzte Teil zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Beispiel: Miteigentumsanteil 50%, betriebliche Verwendung 45%: Die 45%
gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Oder: bei 50%
Miteigentumsanteil werden 75% betrieblich verwendet: Nur 50% gehören zum
notwendigen Betriebsvermögen. Im vorliegenden Fall betrage der
Miteigentumsanteil 33,33%, der betrieblich genutzte Anteil laut Finanzamt (nach
GA Vogel) 33,87% am Gesamtobjekt bzw 24,95% nach unseren eigenen Berechnungen
(Anteil der von der Pflichtigen genutzten Räumlichkeiten am Gesamtobjekt
laut Anlage 1 mit 40,5% und Anteil der betrieblichen Räumlichkeiten am
Miteigentumsanteil der Pflichtigen laut Anlage 2 mit 61,61 %). Vom
Veräußerungserlös seien daher lediglich 24,95/33,33 Anteile als
betrieblich zu werten. Das Finanzamt habe die EStR, RZ 574 falsch interpretiert.
Wenn es dort heißt, dass der betrieblich genutzte Liegenschaftsanteil dem
notwendigen Betriebsvermögen insoweit zuzurechnen ist, als er in der
Miteigentumsquote Deckung findet, so sage das nichts darüber aus, ob und
wie der Veräußerungserlös für den Miteigentumsanteil auf
den betrieblichen und privaten Anteil aufzuteilen ist. In den den EStR zugrunde
liegenden Erkenntnissen des VwGH gehe es jeweils um die Frage, ob das gesamte
betrieblich genutzte Vermögen im Falle einer Miteigentümerschaft als
Betriebsvermögen anzusehen ist oder nur der Teil, der in der
Miteigentumsquote gedeckt ist. Keinesfalls könne aber daraus die
Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass im Falle eines Miteigentums mit
betrieblicher und privater Nutzung der gesamte genutzte Anteil als
Betriebsvermögen anzusehen sei.
Ad 3) Sachliche Unrichtigkeiten in den Gutachten:
Das den Feststellungen des Finanzamtes zugrunde liegende
Schätzungsgutachten Vogel weise zwei gravierende Fehler auf. So seien von
MT genutzte Räumlichkeiten der Berufungsführerin zugeordnet worden (zB
die Wohnung West im Obergeschoss sei von MT und nicht der Berufungsführerin
vermietet worden). Gleichzeitig sei ein jährlicher Ertragswert beim
Gastlokal berücksichtigt worden, obwohl die Ergebnisse der vergangenen
Jahre zeigen, dass die Ergebnisse nicht einmal den Unternehmerlohn deckten und
der Ertragswert daher 0,00 sei. Die Berichtigungen seien aus Anlage 1
ersichtlich.
Ad 4) Ausgleichsanspruch der Pflichtigen:
Die Begründung dazu, dass nicht der vom Finanzamt mit
1.084.929,00 S berechnete Ausgleichsanspruch richtig sei, sondern der
vereinbarte und im Wege einer Schuldübernahme bezahlte Anspruch von
1.355.713,00 S ergebe sich aus Punkt 2).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2005 hat das
Finanzamt Bregenz die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
Den Feststellungen der Betriebsprüfung seien
Ergebnisse eines Zivilprozesses zugrunde gelegt worden. Das zivilrechtliche
Verfahren habe mit einem Vergleich (" ewiges Ruhen ") geendet. Als Ausfluss des
Vergleiches sei der Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 2,894.287,00 S am
22.11.2001 unterzeichnet worden. Nach Zuzählung der von der Mutter
übernommenen Schulden in Höhe von 1,355.713,00 S sei die
Betriebsprüfung zu einem Gesamtkaufpreis von ATS 4,250.000,00 gekommen. In
diesem Betrag sei das Inventar inbegriffen, aber ziffernmäßig nicht
genau festgehalten. In Anlehnung an ein Gerichtgutachten sei dieses für die
Umsatzsteuer in Höhe von 350.000,00 S geschätzt worden. Dass sich
also die Betriebsprüfung auf die diesbezügliche Bewertung des
Sachverständigen Herrn Vogel anlässlich der Streitverhandlung vom
23.4.2001 beruft, werde als schlüssig angesehen. Auch bei der Aufteilung
des Veräußerungserlöses auf Gastwirtschaft und Privatwohnung
stütze sich die Betriebsprüfung auf ein Gutachten. Seitens der Partei
werde in der Beilage zum Ergänzungsschreiben zur Berufung vom 22.2.2005
angeführt, dass die Berufungsführerin das Gesamtobjekt zu 47% nutzte.
Insoweit bestehe Übereinstimmung mit der Betriebsprüfung. Über
die Berechnung des Sachwertes, Ertragswertes und Verkehrswertes komme die Partei
auf einen Nutzungsanteil von 38,29 %. Dieser Berechnung könne nicht gefolgt
werden. Laut Betriebsprüfung sei bei der gesamten Nutzung in Höhe von
47 % eine solche durch die Gastwirtschaft in Höhe von 79,75 % gegeben. Dies
ergebe dann eine betriebliche Nutzung des Gebäudes von 37,48 %. Eine
betriebliche Nutzung gehe also über den zivilrechtlichen Miteigentumsanteil
hinaus. Somit wäre der gesamte Veräußerungserlös der
Besteuerung zu unterziehen. Diese Schlussfolgerung werde unter Beachtung der
Rechtsprechung (unter Tz 4 des Betriebsprüfungsberichtes (kurz BP-Bericht)
als schlüssig angesehen. Die Partei habe wohl über ihren
zivilrechtlichen Miteigentumsanteil hinaus das Gebäude genutzt (mit
Wohnung), sie könne aber nur über diesen Miteigentumsanteil (= 33,33
%) verfügen. Für das Ausscheiden eines Wohnungsanteiles (laut
Erklärung mit 646.389,00 S) aus dem Verkaufserlös sei daher kein
Platz. Für die Investitionen der Berufungsführerin über ihren
Miteigentumsanteil hinaus sei von der Betriebsprüfung ein Anteil von ATS
1,084.929,- vom Veräußerungserlös abgezogen worden (siehe Tz 4
BP-Bericht).
Im Vorlageantrag vom 12. Oktober 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor:
Der Betriebsprüfer habe in seiner Stellungnahme
mitgeteilt, dass ein Sachverständiger das Inventar mit ATS 350.000,00
bewertet habe. Der Bezug auf diese "Bewertung" des Gutachters sei in der
Berufungsvorentscheidung als schlüssig angesehen worden. Tatsächlich
habe nie eine Bewertung des Inventars (Einrichtungsgegenstände etc)
stattgefunden. Sie habe bereits bei der Berufung vorgebracht, dass dieser Betrag
von 350.000,00 S in der Gerichtsverhandlung vom 23.04.2001 vom
Schätzer Vogel genannt worden sei und zwar lediglich aus der Erinnerung des
Schätzers ohne Aufnahme und Bewertung der entsprechenden
Wirtschaftsgüter. Da nie eine Bewertung dieser Einrichtungsgegenstände
stattgefunden habe, könne sie keine Grundlage einer Berufungsentscheidung
sein. Die Annahme, dass private Gebrauchsgegenstände nicht Teil des
Kaufvertrages gewesen seien, sei unrichtig. Aus den auch dem Amt zur
Verfügung gestellten Auflistungen sei klar ersichtlich, dass auch private
Gegenstände bei der Preisfindung berücksichtigt worden seien. Auf ihre
weiteren Ausführungen in der Berufung, warum der Wert gar nicht so hoch
sein könne, sei die Behörde bisher gar nicht eingegangen und daher
wiederum zu einer unrichtigen steuerlichen Bewertung gekommen.
Es sei festzuhalten, dass bezüglich des
Nutzungsanteiles der Berufungsführerin am Gesamtobjekt in Höhe von 47%
keine Übereinstimmung bestehe. In der angeführten Beilage habe sie
klar textiert, dass dieser Anteil im Ergänzungsgutachten von Vogel
enthalten sei. Nach der angeführten Beilage betrage der Anteil der von der
Berufungsführerin genutzten Gebäudeteile 38,29% und der Anteil des
Gastlokals am Gesamtgebäude allein 23,59%. Ein Ausgleichsanspruch von MT
wegen einer Nutzung durch die Berufungsführerin über ihre
Miteigentumsquote mit 4,96% könne daher vernachlässigt werden. Wenn
trotzdem eine betragliche Ermittlung dieses Anspruches erfolge, so liegt er
jedenfalls weit unter dem Anspruch der Berufungsführerin aus im Vergleich
zum Miteigentumsanteil zuviel übernommenen Investitionen. Sie habe in
dieser Beilage auch detailliert nachgewiesen, dass das Gutachten falsch gewesen
sei, weil Gebäudeeinheiten unrichtig der Berufungsführerin bzw MT
zugeordnet worden seien. Es erscheine unverständlich, warum trotz
mehrfachen diesbezüglichen Hinweisen von ihrer Seite wiederum ein insoweit
unrichtiges Gutachten als Grundlage bzw Rechtfertigung der Berufungsentscheidung
verwendet worden sei. Es erscheine unverständlich, wenn die sachlichen
Unrichtigkeiten im Gutachten als irrelevant bezeichnet werden, weil ja die
Miteigentumsquote in Höhe von 33 1/3 % bekannt sei, sich die Berechnungen
des Amtes aber dennoch von diesem falschen Gutachten ableiten würden. Wie
auch schon wiederholt gesagt, ergebe sich die Höhe des Kaufpreises
ausschließlich aus dem im Kaufvertrag genannten Betrag. Die von der Mutter
übernommene Schuld sei diesbezüglich nicht hinzuzurechnen, weil sie
als Ausgleich zu den von der Berufungsführerin vorgenommenen, über
ihrem Anteil von 33 1/3 % liegenden Investitionen anzusehen seien. Dies ergebe
sich neben den rechnerischen Ermittlungen in der Beilage zur Berufung im
Übrigen auch aus dem Vergleich der 1986 vorgenommenen Investitionen in
Höhe von 2.289.670,00 S zu den in diesem Jahr aufgenommenen
Finanzierungsdarlehen in Höhe von zusammen 4.250.000,00 S. Dies ergebe
sich auch aus den beiden relevanten (teilweise unrichtigen) Gutachten Vogel und
Kaiser, die den Verkehrswert des von der Berufungsführerin genutzten
Gebäudeanteiles mit lediglich ATS 3.631.495,06 bzw den Verkehrswert des
1/3-Anteiles mit ATS 3.800.000 bewerteten.
Auf ihren Hinweis in der Berufung, dass die EStR Rz 574
einer richtigen Aufteilung des Kaufpreises auf betrieblich und privat nicht im
Wege stünden, da die betriebliche Nutzung mit 23,59% geringer als die Quote
des Miteigentumsanteiles sei, sei das Amt nicht eingegangen, weil es nach wie
vor von den unrichtigen Berechnungen des Sachverständigengutachtens
ausgegangen sei.
Im Erörterungstermin vom 24. Jänner 2006 einigten
sich die Parteien in folgenden Punkten:
Das Inventar wird mit brutto 100.000,00 S bewertet.
Weiters wurde außer Streit gestellt, dass wie von
Berufungsführerin vorgebracht, die Wohnung West von der Mutter genutzt
wurde und die Wohnung Mitte mit 38,75 m² von der
Berufungsführerin.
Mit Vorhalt vom 21. März 2006 hat der UFS den Parteien
folgenden Vorhalt übermittelt:
"Im
Erörterungstermin wurde das Inventar mit 100.000,00 S brutto
bewertet.
Das
Finanzamt Bregenz hat sich einverstanden erklärt den Ertragswert des
Gasthauses mit 0,00 S zu bewerten.
Bei
der Aufteilung der Nutzungswerte auf die Miteigentümer ist daher der
Berechnung des Berufungsführers zu folgen; allerdings mit der
Maßgabe, dass der Ertragswert "Wohnung Mitte" auf Grund der
Ausführungen beim Sachwert (nur 2 Zimmer, statt 69,62 m² nur
38,75 m²) von 84.000,00 S auf 46.750,00 S gekürzt wird.
Im Gegenzug wurde der Ertragswert von
MT im 37.250,00 S erhöht. Die
Änderungen sind im beiliegenden Excel Berechnungsblatt "Nutzwertermittlung"
blau dargestellt.
Ich
gehe davon aus, dass der Kaufpreis 4.250,000,00 S beträgt. Zudem bin
ich der Meinung, dass der vom Finanzamt ermittelte Ausgleichsanspruch in
Höhe von 1.084.929,00 S zutreffend ermittelt wurde. Allerdings hat das
Finanzamt im Erörterungstermin dem Ansatz des Mittelwertes zugestimmt. Der
Ausgleichsanspruch der Berufungsführerin wird daher mit 1.220.321,00 S
angesetzt.
Ich
beabsichtige daher den Veräußerungsgewinn wie im beiliegenden Excel
Berechnungsblatt "Veräußerungsgewinn"
festzusetzen.
Einer
allfälligen Stellungnahme wird bis zum 24. April 2006
entgegengesehen."
Diesem Vorhalt waren Berechnungen hinsichtlich der
Nutzwertermittlung und des Veräußerungsgewinnes
beigefügt:
Der Nutzwert des gesamten von der Berufungsführer
genutzten Gebäudeteiles wurde mit 34,86%, der Anteil des Gasthauses mit
23,81% und der Anteil der von der Berufungsführer genutzten Wohnung mit
11,06% am gesamten Gebäude, ermittelt. Der Veräußerungsgewinn
wurde vom UFS folgendermaßen ermittelt:
|
Gesamtkaufpreis
|
4.250.000,00
|
abzüglich
Grund und Boden
|
-1.237.749,00
|
Ausgleichsanspruch
laut BP
|
-1.220.321,00
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
1.791.930,00
|
minus
Inventar brutto
|
-100.000,00
|
Veräußerungserlös
Gebäude
|
1.691.930,00
|
Veräußerungserlös
Inventar netto
|
83.333,33
|
Veräußerungserlös
Betriebsgebäude
|
1.155.414,46
|
abzüglich
Restbuchwerte
|
-308.476,78
|
abzüglich
Freibetrag
|
-100.000,00
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
830.271,01
In Folge haben sich die Parteien in folgenden Punkten
geeinigt:
Der Ertragswert hinsichtlich des Gasthauses wurde mit
0,00 S angesetzt.
Der Ausgleichsanspruch der Berufungsführerin wurde mit
1.220.321,00 S angesetzt.
In der Stellungnahme vom 5. April 2006 brachte das
Finanzamt vor, dass für das Finanzamt die Rz 574 EStR bindend sei, nach der
bei einer in betrieblicher Nutzung stehenden Liegenschaft ohne Vereinbarung
über eine Mietentgeltzahlung und bei der der betrieblich genutzte
Gebäudeanteil in der Miteigentumsquote Deckung findet, dieser Anteil zur
Gänze Betriebsvermögen darstelle. Im vorliegenden Fall entspricht der
durch die Gastwirtschaft genutzte Teil in etwa 33 %. Die Miteigentumsquote
beträgt 1/3. Für eine darüber hinausgehende Aufteilung in
betrieblichen und privaten Verkaufserlös bleibe kein Platz mehr, weshalb
eine Ertragswertermittlung entbehrlich sei. Auf telefonische Nachfrage teilte
das Finanzamt mit, dass für die Nutzflächenermittlung die
tatsächlichen Flächen maßgebend seien und nicht der Wert der
sich aus der vorgehaltenen Nutzflächenberechnung ergibt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer:
Da sich die Parteien auf einen Ansatz des Inventars in
Höhe von 100.000,00 S brutto geeinigt haben wird die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um 250.000,00 S brutto reduziert und das
Inventar mit 100.000,00 S brutto in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
einbezogen.
Einkommensteuer:
Nutzwert:
Wird ein Gebäude teilweise privat, teilweise
betrieblich genutzt, so erfolgt die Aufteilung in der Regel entsprechend der
räumlichen Nutzung nach der Nutzfläche. Die Aufteilung nach der
Nutzfläche kann nur als Grundsatz gelten; weicht die Nutzbarkeit der
Räume wesentlich voneinander ab, dann muss die unterschiedliche Nutzbarkeit
auch bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen bzw Privatvermögen
berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall war der von der
Berufungsführerin privat genutzte Teil des Gebäudes eine Wohnung, der
von der Berufungsführerin betrieblich genutzte Teil eine Gastwirtschaft.
Die vorliegenden Gutachten haben ergeben, dass für die Wohnungen einerseits
und die Gastwirtschaft gänzlich verschiedene Preise erzielt werden. Die
Ermittlung des privat bzw betrieblich genutzten Anteiles kann daher nicht nach
Quadratmetern erfolgen, sondern hat wertmäßig zu
erfolgen.
Der Ertragswert Gasthaus ist auf Grund der objektiven
Ertragslage mit 0,00 S anzusetzen, was auch vom Finanzamt bestätigt
wurde.
Der Ertragswert "Wohnung Mitte" war auf Grund der
Ausführungen beim Sachwert (nur 2 Zimmer, statt 69,62 m² nur
38,75 m²) von 84.000,00 S auf 46.750,00 S zu kürzen.
Der Nutzwert wurde vom UFS folgendermaßen
ermittelt:
|
|
Mutter
|
Berufungsführerin
|
|
Anteile
nach Nutzung in m²
|
572,87
|
503,09
|
|
Anteile
nach Nutzung in %
|
53,24
|
46,76
|
|
|
|
|
|
Sachwert
berichtigt
|
5.300.682,00
|
6.301.166,00
|
|
Wohnung
West
|
850.512,00
|
-850.512,00
|
|
Berichtigung
Wohnung Mitte
|
379.852,00
|
-379.852,00
|
|
Summe
|
6.531.046,00
|
5.070.802,00
|
|
Wertminderung
14%
|
-914.346,44
|
-709.912,28
|
|
verlorener
Bauaufwand 10%
|
-653.104,60
|
-507.080,20
|
|
Sachwert
berichtigt
|
4.963.594,96
|
3.853.809,52
|
|
Ertragswert
berichtigt
|
|
|
|
Gastwirtschaft
|
|
0,00
|
|
Wohnung
Mitte
|
37.250,00
|
46.750,00
|
|
Wohnung
West
|
135.000,00
|
|
|
Wohnung
über Garage
|
108.000,00
|
|
|
Summe
|
280.250,00
|
46.750,00
|
|
Bewirtschaftungskosten
30%
|
-84.075,00
|
-14.025,00
|
|
Jahresreinertrag
|
196.175,00
|
32.725,00
|
|
Verfielfältiger
16,56%
|
3.248.658,00
|
541.926,00
|
|
Verkehrswert
berichtigt
|
|
|
|
Sachwert
|
4.963.594,96
|
3.853.809,52
|
|
Ertragswert
|
3.248.658,00
|
541.926,00
|
|
Gewichtung
1:1
|
4.106.126,48
|
2.197.867,76
|
|
Berücksichtigung
Marktlage 15%
|
-615.918,97
|
-329.680,16
|
|
Verkehrswert
berichtigt
|
3.490.207,51
|
1.868.187,60
|
|
|
65,14
|
34,86
|
|
|
|
|
|
Ertragswert
|
Berufungsführerin
|
Gasthaus
|
Wohnung
|
Gastwirtschaft
|
|
|
|
Wohnung
Mitte
|
46.750,00
|
|
46.750,00
|
Wohnung
West
|
|
|
|
Wohnung
über Garage
|
|
|
|
Summe
|
46.750,00
|
|
|
Bewirtschaftungskosten
30%
|
-14.025,00
|
0,00
|
-14.025,00
|
Jahresreinertrag
|
32.725,00
|
0,00
|
32.725,00
|
Verfielfältiger
16,56%
|
541.926,00
|
0,00
|
541.926,00
|
Verkehrswert
|
|
|
|
Sachwert
|
3.443.045,00
|
2.721.326,00
|
721.719,00
|
Ertragswert
|
541.926,00
|
0,00
|
541.926,00
|
Gewichtung
1:1
|
1.992.485,50
|
1.360.663,00
|
631.822,50
|
Marktlage
15%
|
-298.872,83
|
-204.099,45
|
-94.773,38
|
Verkehrswert
|
1.693.612,68
|
1.156.563,55
|
537.049,13
|
|
100,00
|
68,29
|
31,71
|
Anteil
Gasthaus und Wohnung am Gesamtobjekt
|
34,86
|
23,81
|
11,06
Diese Nutzwertermittlung wurde den Parteien gemeinsam mit
dem Vorhalt vom 21. März 2006 zur Stellungnahme übermittelt.
Der Berufungsführer hat sich mit dieser Nutzwertermittlung für
einverstanden erklärt. Der UFS wendet daher diese Nutzwertermittlung auf
die Veräußerungsgewinnermittlung an.
Kaufpreis:
Aus dem Vergleichsanbot der Berufungsführerin an ihre
Mutter geht hervor, dass sie bereit ist, ihren Drittelanteil um
4.250.000,00 S abzüglich des Klagsbetrages in Höhe von
1.355.713,00 S, sohin um 2.894.287,00 S zu verkaufen. Die
Berufungsführerin hat in der Folge ihren Drittelanteil um
2.894.287,00 S verkauft. Hinsichtlich der Forderung der Mutter der
Berufungsführerin in Höhe von 1.355.713,00 S wurde ewiges Ruhen
vereinbart. Der Kaufpreis wird daher vom UFS wie bereits vom Finanzamt mit
4.250.000,00 S ermittelt.
Ausgleichsanspruch:
Der Ausgleichsanspruch wird mit 1.220.321,00 S
angesetzt, da beide Parteien ihr Einverständnis für diesen Ansatz
erklärt haben.
Veräußerungsgewinn:
|
Gesamtkaufpreis
|
4.250.000,00
|
abzüglich
Grund und Boden
|
-1.237.749,00
|
Ausgleichsanspruch
laut BP
|
-1.220.321,00
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
1.791.930,00
|
minus
Inventar brutto
|
-100.000,00
|
Veräußerungserlös
Gebäude
|
1.691.930,00
|
Veräußerungserlös
Inventar netto
|
83.333,33
|
Veräußerungserlös
Betriebsgebäude
|
1.155.414,46
|
abzüglich
Restbuchwerte
|
-308.476,78
|
abzüglich
Freibetrag
|
-100.000,00
|
steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
|
830.271,01
Der Berufung war daher insoweit teilweise stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Steuern sind in den beiliegenden
Berechungsblättern ersichtlich.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 6. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-F/05
- Stammnummer
- 21821
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF