Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0263-F/02
Der Bw. veräussert ein Grundstück binnen der Spekulationsfrist und legt ein neues Schätzungsgutachten vor, in welchem ein wesentlich höherer gemeiner Wert des Grundstückes als ursprünglich behauptet wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-F/02vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MFS, vertreten durch Dr. E. Michel,
Notar, 6900 Bregenz, Rathausstraße 13, vom 30. November 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 31. Oktober 2001 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
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59.920,21 €
|
824.520,00 S
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
714.777
S
- 95.150
S
- 1.800 S
|
617.827
S
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Sonstige
Einkünfte
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207.657
S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
825.484
S
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Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
|
-964
|
Einkommen
|
824.520
S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
298.750
S
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
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-500,00
S
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Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000,00
S
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Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
S
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Grenzgängerabsetzbetrag
|
-1.500,00
S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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287.750,00
S
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Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf fallenden SV-Beträge und
des Freibetrages von 8.500 S mit 6 %
|
5.441,40
S
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Einkommensteuer
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293.191,40
S
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Ausländische
Steuer
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-25.873,80
S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
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267.318,00
S
|
|
19.427,00
€
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bregenz hat mit dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2000 sonstige Einkünfte des Bw. abweichend von
seiner Steuererklärung statt mit einem Betrag in Höhe von
203.457,-- S mit einem Betrag in Höhe von 818.857,-- S der
Besteuerung unterworfen. Der Betrag resultiert aus der unterschiedlichen
Bewertung des unbebauten Grundstückes GN, KH.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird im
Wesentlichen vorgebracht, dass laut Gutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen GG vom 8.3.2000 der gemeine Wert der gesamten GN, KH, zum
Stichtag 29.10.1993 5.050.000,--S, der gemeine Wert der halben GN sohin
2.525.000,-- S betragen habe. Als weitere Anschaffungskosten seien die vom
Bw. für den Tauschvorgang im Jahre 1993 bezahlte Grunderwerbsteuer in
Höhe von 61.635,-- S und die Vertragerrichtungskosten in Höhe von
36.184,-- S anzusetzen. Auf dieser Grundlage würden sich
Spekulationseinkünfte in Höhe von 259.571,-- S abzüglich 20
% Verminderung, somit 207.657,-- S ergeben. Die
Einkommensteuererklärung und der Einkommensteuerbescheid gingen nur in
einem Punkt auseinander, nämlich bei der Bewertung des vom Bw. im Jahre
1993 hingegebenen halben Grundstückes. Laut Einkommensteuererklärung
betrage der massgebliche Wert 2.525.000,-- S, laut Einkommensteuerbescheid
hingegen lediglich 1.761.000,-- S. Die Berufung richte sich somit gegen die
vom Finanzamt B vorgenommene Bewertung des Grundstückes mit
1.761.000,-- S. Aus rechtspraktischer Sicht betrachtet hätten die
Vertragsparteien den Verkehrswert der hingegebenen Liegenschaft im Tauschvertrag
aus dem Jahr 1993 mit 1.761.000,-- S angegeben, was einem Quadratmeterpreis
von 2.000,-- S entsprechen würde. Das Finanzamt sei diesen
Parteienangaben gefolgt und habe diesen Betrag als Bemessung für die
Grunderwerbsteuer herangezogen. Aus rechtstheoretischer Sicht hingegen bilde
beim gegenständlichen Tausch der Verkehrswert und nicht ein
überschlägiger Verkehrswert der hingegebenen Liegenschaft die
Bemessung für die Grunderwerbsteuer. Im gegenständlichen Fall sei
für die Berechnung des Spekulationsgewinnes der gemeine Wert = Verkehrswert
der hingegebenen Liegenschaft zum Zeitpunkt Oktober 1993 laut dem
angeführten Gutachten massgeblich.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 5.2.2002 wird im Wesentlichen angeführt, dass der Anschaffungswert
eines Anlagevermögens, das durch Tausch erworben wurde, sich nach dem Wert
der hingegebenen Sache richte. Der zu versteuernde Spekulationsgewinn sei mit
dem Anschaffungswert laut Tauschvertrag errechnet worden. Ein Wert von ca.
2.000,-- S pro Quadratmeter sei in dieser Lage durchaus glaubwürdig,
da sich für diesen Zeitraum sowohl höhere als auch niedrigere
Verkehrswerte finden lassen würden. Die Behörde gehe auch nicht davon
aus, dass die Gemeinde H als ausschließliche Nutznießerin der
Grunderwerbsteuer als Vertragspartnerin dieses Tausches einer
Grunderwerbsteuerverkürzung vertraglich zustimmen würde.
Der Bw. hat nunmehr einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Sachverhalt steht insoweit unbestritten fest, als der
Bw. am 29.10.1993 mittels eines Tauschvertrages das ihm zur Hälfte
gehörende Grundstück GN, KH, gegen ein anderes Grundstück der
Marktgemeinde H eingetauscht hat. Hiebei wurde von beiden Vertragsparteien zu
Zwecken der Gebührenbemessung das gesamte Grundstück GN mit
3.522.000,-- S bewertet. Der unabhängige Finanzsenat merkt hiezu an,
dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.6.1971, Zl 1381/69, festgestellt hat,
dass ein in einem Grunderwerbsteuerbescheid festgestellter Kaufpreis für
die Berechnung eines Spekulationsgewinnes für Zwecke der
Einkommensteuerermittlung nicht maßgebend ist, da es sich bei einem
Grunderwerbsteuerbescheid um keinen Feststellungsbescheid iSd § 192 BAO
handelt.
Mit Kaufvertrag vom 29.3.2000, also binnen der
zehnjährigen Spekulationsfrist, hat der Bw. die getauschte Liegenschaft
Gst.Nr. yy um 2.900.000,-- S veräussert.
Unter Spekulationsgeschäften versteht § 30 EStG
Veräußerungsgeschäfte, bei denen zwischen Anschaffung und
Veräußerung des Wirtschaftsgutes ein bestimmter Zeitraum nicht
überschrittten wird. Die maßgebenden Zeiträume
(Spekulationsfristen) betragen gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit a EStG
bei Grundstücken 10 Jahre. Die Spekulationsfrist beginnt mit der
Anschaffung, dh mit dem entgeltlichen Erwerb. Dabei ist - genauso wie
für den Veräußerungszeitpunkt - auf das schuldrechtliche
Rechtsgeschäft abzustellen (VwGH 21.4.1971, 1152/70, ÖStZB 1971, 264).
Der Regelfall eines Anschaffungs- und Veräußerungsvorganges besteht
im Kauf bzw. Verkauf eines Wirtschaftsgutes, aber auch der Tausch von
Wirtschaftsgütern führt zu einer Anschaffung und
Veräußerung. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert
(getauscht), so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf
Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10 % (§ 30 Abs. 4 EStG).
Gemäß
§ 30 Abs. 5 EStG ist bei Tauschvorgängen der gemeine
Wert anzusetzen, wobei laut Materialien zum EStG 1988 das der gemeine Wert des
hingegebenen Wirtschaftsgutes sein soll.
Strittig ist nunmehr ausschließlich welcher gemeine
Wert der richtige ist bzw. wie hoch der gemeine Wert des
verfahrensgegenständlichen Grundstückes zz zum 22.10.1993 war.
Der gemeine Wert ist der allgemeine Bewertungsgrundsatz des
Bewertungsrechtes. Er ist immer dann zugrunde zu legen, wenn kein anderer
Bewertungsmaßstab vorgeschrieben ist. Was als gemeiner Wert anzusehen ist,
bestimmt § 10 Abs. 2 BewG: Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen. Liebhaberpreise sind daher für die Ermittlung des
gemeinen Wertes nicht geeignet. Darin liegt auch der Unterschied zu dem im BewG
nicht genannten Verkehrswert, der durch die beim gemeinen Wert auszuschaltenden
Umstände (persönliche und ungewöhnliche) beeinflußt ist.
Ein Hauptanwendungsfall des gemeinen Wertes ist bei der Bewertung des
Grundvermögens.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden
seien.
Bei der Feststellung des gemeinen Wertes ist auch die Form
und die Lage des Grundstückes zu berücksichtigen. Die Form kann
für die Bebauung geeignet oder wegen ihrer länglichen, von der
Straße weg gerichteten Ausdehnung sowie wegen ihrer Schiefwinkeligkeit
für die Bebauung weniger geeignet oder ungeeignet sein. Auch die
Größe eines Grundstückes ist für seinen Wert je
Flächeneinheit mitbestimmend, da für größere (nicht
aufgeschlossene) Grundstücke oft nur ein geringeres Interesse besteht und
der erzielbare Preis daher verhältnismäßig geringer ist als bei
Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu
§55 Abs.1 BewG).
Sind Kaufpreise vergleichbarer Liegenschaften in
unmittelbarer Nähe des zu bewertenden Grundstückes nicht oder in nicht
ausreichender Anzahl vorhanden, so muss unter Umständen auf Kaufpreise
geeigneter Vergleichsliegenschaften in der weiteren Umgebung
zurückgegriffen werden.
Der unabhängige Finanzsenat hat umfangreiche
Ermittlungen zwecks Findung von geeigneten Vergleichsliegenschaften
getätigt und ist es auch tatsächlich gelungen, solche zu finden, wobei
u.a. Internetrecherchen, das Finanzamt Bregenz, die Gemeinde H sowie der
Gutachtenersteller zur Auskunft herangezogen wurden. Es wurden schließlich
drei Grundstücksverkäufe, die im Zeitraum 1993 stattgefunden haben und
die als der verfahrensgegenständlichen Grundstückshälfte am
ehesten vergleichbar hinsichtlich Lage und Größe vom
unabhängigen Finanzsenat eingestuft wurden, zur Ermittlung bzw.
Überprüfung des im Berufungsverfahren behaupteten gemeinen Wertes
herangezogen, wobei das Grundstück Nr. xx nahezu ident betreff
Größe ist und an der selben Straße, dem EW, liegt. Bei den zum
Vergleich herangezogenen Grundstücksverkäufen in der Gemeinde H
handelt es sich um Verkäufe betreffend die Grundstücksnummern xxxx,
welche um 3.000,-- S, 3.250,-- S bzw. 3.000,-- S pro Quadratmeter verkauft
wurden. Der unabhängige Finanzsenat hat auf Grund dieser
Ermittlungsergebnisse keine Bedenken dem im Berufungsverfahren vorgelegten
Schätzungsgutachten Glauben zu schenken bzw. das Gutachten als
schlüssig anzusehen und den darin ermittelten Quadratmeterpreis in
Höhe von 3.000,-- S, abzüglich einer Abwertung von 4,5 % p.a. wegen
Einstufung als Bauwohngebiet-Erwartungsland, was schlußendlich eine
gerundeten gemeinen Wert in Höhe von 5.050.000,-- S ergibt, als richtig und
nicht überhöht anzunehmen. Die zu Gebührenbemessungszwecken im
Tauschvertrag vom 29.10.1993 für die Liegenschaft durch die Vertragparteien
vorgenommene Bewertung in Höhe von 3.522.000,-- S entspricht somit bei
weitem nicht dem damaligen gemeinen Wert und konnte auch die Gemeinde H
über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates keine geeigneten
Unterlagen beibringen, welche die damalige Wertermittlung tatsächlich
nachvollziehbar bzw. überprüfbar gemacht hätte.
Die Spekulationseinkünfte des Bw. setzen sich daher
wie folgt zusammen:
Kaufvertrag vom 29.3.2000: 2.900.000,-- S
Abzüglich 2.525.000,-- S (gemeiner Wert der halben
GSt.Nr. zz)
Abzüglich Grunderwerbsteuer 1993 61.635,--
S
Abzüglich Grundeintragungsgebühr 17.610,--
S
Abzüglich Vertragerrichtungskosten 36.184,--
S
Ergibt
259.571,-- S, Minderung um 20 % = 207.657,-- S (=15.091,02
€)
Der Berufung war aus den o.a. Folge zu geben und die
Einkommensteuer für 2000 laut Spruch festzusetzen.
Feldkirch,
am 6. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-F/02
- Stammnummer
- 21805
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF