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UFSZ2L ZRV/0142-Z2L/04
Vorschriftswidrige Verfügung einer zollhängigen und einfuhrzollpflichtigen Ware
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0142-Z2L/04vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Werner
Zach, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Spiegelgasse 19, vom 18. November 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Mag.
Dr. Lettner, vom 12. Oktober 2004, Zl. 100/45093/95-2, betreffend
Zollschuld 2004 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 15. November 1995,
Zahl:1 wurden Bf. Abgaben für eine Armbanduhr der Marke "Rolex Oyster
Perpetual" Automatik in Höhe von ATS 28.865,00 (Zoll, EUSt und
AF-Beitrag) unter Hinweis auf § 174 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 2
Zollgesetz 1988 (ZollG) vorgeschrieben, da die Bf. die Ware ohne Stellung bei
einem österreichischen Grenzzollamt eingebracht hatte und damit über
eine einfuhrzollpflichtige, zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so
verfügt hat, als wäre sie im freien Verkehr. Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
12. Oktober 2004, Zahl:2 als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde
ausgeführt, dass die Bf. rumänische Staatsbürgerin sei, die
Erweiterung der EU mit 1. Mai 2004 von Bedeutung sein könnte und die
Tat nicht vorsätzlich begangen worden sei.
Im parallel zum Abgabenverfahren durchgeführten
Finanzstrafverfahren betreffend des Finanzvergehens des Schmuggels wurde die
Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
18. September 2003, Zahl: 2003/16/0105-7 als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein
Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren
würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer
Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle
der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die
Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den
Spruch gedeckten Tatsachen (z.B. VwGH 30. April 2003, Zl: 2002/16/0006).
Bindungswirkung betrifft die Menge sowie den Tatzeitraum.
Bindungswirkung bedeutet, dass die Parteien an den Inhalt
eines Bescheides oder Urteils gebunden sind. Bindung bedeutet aber auch, dass
Verwaltungsbehörden Urteile der Gerichte zu beachten haben, sowie Gerichte
gegebenenfalls Bescheide der Verwaltungsbehörden ebenfalls
berücksichtigen müssen. Die Entscheidung der jeweiligen Staatsgewalt
entwickelt eine verbindliche, normative Kraft, wobei grundsätzlich Akte der
Gerichtsbarkeit die Verwaltung binden und umgekehrt
(Stoll, BAO, 1319).
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, die die Grundlage für den Spruch
darstellen, gebunden (zB VwGH 9.12.1992, 90/13/0281). Dazu gehören
jedenfalls die Feststellungen, die für die jeweilige strafbare Handlung
tatbestandsmäßig sind (VwGH 16.10.1986, 86/16/0155). Die
Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des VwGH sehr weit: Nicht
nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des
strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu
übernehmen Insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Straftat mit
rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde ist eine nochmalige
Überprüfung durch Abgabenbehörde rechtlich unzulässig (VwGH
13.4.1988, 84/13/0135).
Im Zuge des Finanzstrafverfahrens wurde zwar kein Urteil
durch ein Strafgericht erlassen, allerdings wurden die eingebrachten
Rechtsmittel der Bf. nicht nur vom Unabhängigen Finanzsenat als
unbegründet abgewiesen, sondern auch im Verfahren vor dem VwGH verworfen:
Der Gerichtshof hat mit dem E vom 18. September 2003, Zahl: 2003/16/0105-7
die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH
führte dazu (auszugsweise) aus:
"Gemäß
§ 35 Abs 1 FinStrG in der auf
den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
9471994 machte sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und
Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.
Die Beschwerdeführerin behauptet erstmals in der
Beschwerde, die in Rede stehende Uhr sei nicht von ihr, sondern von ihrem Sohn
eingeführt worden, wobei sie ausdrücklich darauf verweist, dass das
gegen ihren Sohn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Abgesehen
davon, dass das Finanzstrafgesetz wie alle Verfahrensarten das Institut der
Wiederaufnahme des Verfahrens kennt (vgl § 165 FinStrG), stellt das
diesbezügliche Vorbringen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
unbeachtliches neues Vorbringen dar. Im Übrigen hat der Sohn der
Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen bei seiner ersten
Vernehmung vor den Organen des Zollamtes Flughafen Wien sehr wohl angegeben, die
Uhr sei von der Beschwerdeführerin "eingebracht" worden. Obwohl schon die
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf dieses Beweisergebnis hingewiesen
hat, hat die Beschwerdeführerin hiezu im Verwaltungsverfahren kein
substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch die diesbezügliche
Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
In der Beschwerdeschrift wird weiters lapidar
ausgeführt, Vorsatz sei "keinesfalls" gegeben. Im Verwaltungsverfahren hat
die auch in diesem Verfahrensstadium anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin nur vorgebracht, sie habe nicht erkennen können,
dass die Uhr deklarierungspflichtig sei. Die Finanzstrafbehörden haben aus
der dargestellten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und dem hohen Wert
des Tatgegenstandes den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin
vorsätzlich gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung steht mit den
Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens im
Einklang."
Nach dem rechtskräftigen Spruch des oa. Erkenntnisse
hat die Bf. die ggstl. Uhr vorsätzlich geschmuggelt. Damit seht auch
für das Abgabenverfahren zweifelsfrei fest, dass die Bf. die
zollhängige Ware vorschriftswidrig verbracht hat. Weitere Argumente, die
eine Abkehr von dieser Rechtsmeinung stützen würden, wurden nicht
vorgebracht.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der
Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Salzburg, am 5. April
2006
Normen und Schlagworte
- § 174 Abs. 3 lit. a ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0142-Z2L/04
- Stammnummer
- 21802
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF