Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0595-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-W/03vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
1) Zurückweisung des
Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 1990 bis 30. November 1997
2) Abweisung des Antrages auf
erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Dezember 1997
bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn
M., geb. am 23. März 1990, im Dezember 2002 die erhöhte
Familienbeihilfe rückwirkend ab Geburt (= 23.3.1990) und legte eine
ärztliche Bescheinigung (Beih3) ebenfalls vom Dezember 2002 vor, in der
eine 50%ige Behinderung ab 2002 bescheinigt wurde.
Das Finanzamt erließ am 20. Jänner 2003 einen
Zurückweisungsbescheid für den Zeitraum 1. März 1990
bis 30. November 1997 und wies in der Begründung darauf hin, dass
die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein
erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden
könne.
Mit gleichem Datum erließ es einen weiteren Bescheid
und wies den Antrag der Bw. für den Zeitraum 1. Dezember 1997
bis 31. Dezember 2001 mit der Begründung ab, dass nach der ab
1.1.1994 geltenden Rechtslage ein Kind als erheblich behindert gelte, das
voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist oder bei dem ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % bestehe. Laut vorgelegtem ärztlichen
Zeugnis betrage der Grad der Behinderung 50 % seit 1.1.2002, weshalb der Antrag
abzuweisen war.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte aus, dass ihr Kind seit Geburt krank sei. Es habe einen Herzfehler,
leide an Bluthochdruck, sehe schlecht und sei psychisch krank. Sie legte der
Berufung einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe ab Geburt bei.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Kind wurde am 5. März 2003 von einem Facharzt
für Innere Medizin untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Seit
Geburt bekannte Tricuspitalinsuffizienz (Stadium II), seit 2 Jahren arterielle
Hypertonie, Turnunterricht erlaubt, Leistungssport verboten.
Beschwerden:
gelegentlich Krämpfe im Brustbereich.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Renitec 10mg (1/2-0-0)
Untersuchungsbefund:
adipöser
EZ, guter AZ, Grösse 167 cm, Gewicht 65 kg, RR 115/80, keine Lippencyanose,
Rachen bland, Zunge feucht, keine vergrößerten Halslymphknoten,
leichte Gynäkomastie, sonorer KS, freies VA, normale Herzgrenzen,
Herztöne rein und rhythmisch, keine Extratöne, 1/6-Systolikum
über dem 5 ICR rechts parastenal, Leber und Milz unauffällig, NL frei,
Gelenke gut beweglich
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-01-24
UNIV.KINDERKLINIK
Tricuspitalinsuffizienz,
Hypertonie
Diagnose(n):
Tricuspitalinsuffizienz,
leichte arterielle Hypertonie
Richtsatzposition:
313 Gdb: 030% ICD: Q24.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-03-10 von R.C.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2003-03-10
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 12. März 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung gegen den Abweisungsbescheid mit
der Begründung ab, dass laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 5.
März 2003 der Behinderungsgrad nur 30 % betrage.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung eine als
Vorlageantrag zu wertende Berufung. Sie sei mit dem Bescheid nicht
einverstanden.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat das Bundessozialamt um Begutachtung im Sinne des
§ 8 Abs. 6 FLAG. Es wurde um nochmalige Feststellung des Behinderungsgrades
ersucht und darauf hingewiesen, dass das Kind laut den Ausführungen der Bw.
an einem Herzfehler und hohem Blutdruck leide. Es sehe schlecht und sei auch
psychisch nicht stabil.
Das Kind wurde am 12. Jänner 2006 von drei
Fachärzten untersucht, und zwar von
einem
Facharzt für Innere Medizin
einem
Facharzt für Nervenkrankheiten und
einem
Facharzt für Augenheilkunde.
Die Gutachten
lauten wie folgt:
Innerfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 12. Jänner 2006
"...Seit
der Geburt ist ein Herzklappenfehler bekannt. Es handelt sich um
Tricuspidalinsuffizienz, dzt. Grad III. Seit dem 8. Lebensjahr ist arterielle
Hypertonie bekannt, diese ist medikamentös eingestellt, dzt. Enac 1 x 1
Tabl. Blutdruck wird tgl. gemessen und schwankt zwischen 130 .- 150/80 -
100.
M.
befindet sich in Behandlung (Kontrollen im AKH).
Subjektive
Beschwerden:
Ab
und zu Herzstechen, Schwindelanfälle (besonders beim Duschen), zeitweise
Kopfschmerzen, rezidivierende Nasenblutungen, Krämpfe in den Waden beim
Schwimmen. Sport - Fußball, Basketball,
Radfahren.
Ausbildung:
Abgeschlossene Hauptschule. Seit Sept. 2005 ohne
Beschäftigung.
Befund:
Abl. 4,5 mitgebrachte Befunde: AKH - ambulante Kontrolle vom 31.5.2005,
8.4.2005, Echocardiographie vom 8.4.2005 und 15.9.2004.
Befund:
Größe:
182 cm Gewicht: 80 kg RR: rechts 120/80, links 120/80
Guter
Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Keine Dyspnoe während der
Untersuchung.
Kopf:
keine Cyanose. Pupillen isocor. Zähne saniert. Tonsillen
normal.
Hals:
Keine Venenstauung, Arterien tastbar, keine Stenosegeräusche.
Schilddrüse nicht vergrößert,
schluckverschieblich.
Brustkorb:
Symmetrisch. Mammae o.B.
Cor:
In normalen Grenzen. Rhythmische Herzaktion, 80/Min. Systolicum über dem
ganzen Herzen und Max. über Sternum.
Über
der Lunge sonorer Klopfschall und VA. Basen
atemverschieblich.
Abdomen:
Weich, im Thoraxniveau. Hepar nicht vergrößert. Lien nicht palpabel.
Keine pathologischen Resistenzen. Nierenlager frei.
Untere
Extremitäten: Keine Ödeme, keine Varizen. Periphere Pulse tastbar.
Gangbild unauffällig.
Diagnose
und Zusammenfassung:
1.
Tricuspidalinsuffizienz. Leichte arterielle Hypertonie.
313....
30 % ICD: 024,9
Unterer
Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen vorliegen.
2.
Mäßige Weitsichtigkeit mit beidseits sehr gutem Sehvermögen
(> 2/3).
637....0
% Tab. K1/Z1
Gesamtgrad
der Behinderung 30 % (weil das geringe Augenleiden keine Erhöhung des GdB
rechtfertigt - voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nervenfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 12. Jänner 2006
"Anamnese:
...Er
habe einen angeborenen Herzfehler, er habe Blutdrucktabletten, er spüre
manchmal Herzbeschwerden. Turnen war ohne große Behinderung
möglich...
Med:
Enactbl 1 x 1 Tbl...
Psychiatrisch
auffallende Begleitperson (histrionische Mutter), welche sich über das
kindische Verhalten des Sohnes beschwert, er sei wie ein Fünfjähriger
..."nur zu Hause"...
Neuropsychiatrischer
Befund:
Neurologisch:
Caput und HN: Optomotorik und Mimik unauffällig, unt. HN
unauff.
Extremitäten:
Tonus, Kraft, Sensibilität und Koordination ungestört, Reflexe
symmetrisch mittellebhaft, Pyramidenzeichen negativ.
Rumpf:
Aufsetzen und Sitzen unauffällig, Geh- und Stehversuche unauffällig.
Hocke gut möglich
Psychisch:
bewusstseinsklar, orientiert, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis
ausreichend, Stimmung und Antrieb intakt, Affektlage unauffällig, keine
produktive Symptomatik, verbale Auffassung ausreichend, bekommt tw. verbale
Erläuterungen von der Mutter.
Beurteilung:
Kein
neuropsychiatrischer Behinderungsgrad.
Augenfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 12. Jänner 2006
Anamnese:
Herzfehler
seit Geburt, arterielle Hypertonie.
Die
Mutter des Patienten gibt an, dass er zeitweise schlecht
sieht.
M.
besitzt eine Brille, die er aber selten trägt (Rechts=Links + 2,25
sph).
Befund:
|
Visus
|
Rechts
|
+
1,75
|
sph
|
0,9
|
Jg.
1
|
|
Links
|
+
0,75
|
sph
|
1,0
|
Jg.
1
Vorderer
Abschnitt: Hornhaut und Linse axial klar
Fundi:
Sehnervenkopf und Netzhautmitte unauffällig
Gefäße:
Arterien leicht enggestellt, sonst keine hypertonen
Gefäßveränderungen.
Diagnose:
Mäßige
Weitsichtigkeit mit beidseits sehr gutem Sehvermögen
(>2/3)
637....
0 %
Tabelle,
Kolonne 1, Zeile 1"
Die Gutachten wurden der Bw. mit Schreiben vom 28.
März 2006 zur Kenntnis gebracht.
In Ihrem Fax vom 3. April 2006
erhob sie gegen den "Bescheid" insofern Einwendungen als sie wieder auf die
schon bekannten Krankheiten verwies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zurückweisungsbescheid für den Zeitraum 1. März 1990
bis 30. November 1997
Da der Berufung ein neuerlicher
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe "ab
Geburt" beigeschlossen war, kann davon ausgegangen werden, dass sich die
Berufung auch gegen den Zurückweisungsbescheid richtet.
Gemäß
§ 9 Abs.
3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) werden die Familienbeihilfe und die
erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt.
Da der Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages im Dezember 2002 eingebracht wurde,
war eine rückwirkende Antragstellung erst ab 1. Dezember 1997 möglich.
Der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes ist daher zu Recht
ergangen.
2.
Abweisungsbescheid für den Zeitraum 1. Dezember 1997
bis 31. Dezember 2001
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Auf Grund der von der Bw.
behaupteten Erkrankungen ihres Sohnes wurde dieser am 12. Jänner 2006
neuerlich von drei verschiedenen Fachärzten untersucht.
Es liegen somit insgesamt vier
ärztliche Sachverständigengutachten vor.
Innerfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 10. März 2003:Grad der Behinderung
30 %
Innerfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 12. Jänner 2006Grad der
Behinderung 30 %
Nervenfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 12. Jänner 2006Grad der
Behinderung 0 %
Augenfachärztliches
Sachverständigengutachten vom 12. Jänner 2006Grad der
Behinderung 0 %
Die
Herzkrankheit des Sohnes der Bw. ist unter die Richtsatzposition 313 der
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965
(BGBl. 150/1965) über die Richtsätze für die Einschätzung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Abschnitt III "Innere Krankheiten",
c) Herz und Kreislauf, Herzklappenfehler, einzureihen, die wie folgt
lautet:
"313. Kompensierte
Herzklappenfehler (außer Mitralstenose) ohne vorausgegangene
Dekompensation .......... 30 - 40" (= Minderung der Erwerbsfähigkeit
in Hundertsätzen).
Im nervenfachärztlichen
Gutachten wurde ebenso wie im augenfachärztlichen Gutachten der Grad der
Behinderung mit jeweils 0 % festgestellt.
Somit wurden sämtliche
Leidenszustände des Sohnes, die die Bw. in ihrer Berufung angibt,
begutachtet, entsprechend gewürdigt und unter die zutreffende
Richtsatzposition der zitierten Verordnung eingereiht.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass der in den schlüssigen
ärztlichen Gutachten festgestellte Grad der Behinderung von insgesamt
30 v.H. den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-W/03
- Stammnummer
- 21795
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF