Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0814-W/04
Abzug von Ausbildungskosten eines Küchengehilfen für einen Vorbereitungslehrgang zur Lehrabschlussprüfung Koch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0814-W/04vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Küchengehilfe, Wien, vom
12. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch Birgit Fesselmar, vom 2. Dezember 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) bezog im Streitjahr gleichzeitig
von 2 Arbeitgebern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war
daher zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet.
Nachdem der Bw. seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkam,
erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2002 im
Schätzungsweg. Der Bw. brachte darauf eine entsprechende Erklärung
ein, die das Finanzamt als Berufung wertete. Darin machte er neben -
unstrittigen - Sonderausgaben Werbungskosten unter den Titeln Arbeitsmittel
€ 194,04 und Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten in
Höhe von € 1.110,00 geltend.
Das Finanzamt forderte den Bw. auf, u.a. die Arbeitsmittel
und die Aus- und Fortbildungskosten zu belegen und auch eine
Tätigkeitsbeschreibung sowie eine Bestätigung des Dienstgebers
über die Notwendigkeit der Fortbildung beizubringen.
Der Bw. legte daraufhin eine Kursbestätigung des BI
über den Besuch eines 74-stündigen Kurses "Vorbereitung auf die LAP
Koch/Köchin, 1.Semester, Rechnungen über Arbeitsbekleidung (im
Gesamtbetrag von € 194,04) eine Schulbestätigung der X
Maturaschule vom 1.03.2002, in der bestätigt wird, dass der Bw. im
Sommersemester 2002 im 3. Semester des 2-jährigen AHS-Tageskurses
inskribiert sei, sowie 4 Zahlscheinabschnitte bei. Lt. den Zahlscheinabschnitten
leistete der Bw. im Streitjahr insgesamt € 600,00 an das BI für
den Besuch des oben genannten Kurses und € 964.46 an die genannte
Maturaschule für den Besuch des AHS-Tageskurses.
Mittels Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der
Berufung des Bw. nur insoweit Folge, als es die beantragten Sonderausgaben im
gesetzlich vorgesehenem Ausmaß berücksichtigte.
Die beantragten Kosten für Arbeitsmittel und
Fortbildungskosten hätten nicht berücksichtigte werden können, da
der Vorhalt vom 15.12.2003 bezüglich der Tätigkeitsbeschreibung und
des Nachweises der beruflichen Notwendigkeit nicht beantwortet worden sei. Es
habe daher nicht geprüft werden können, ob es sich bei den beantragten
Kosten um Ausbildungs- oder um Fortbildungskosten handelt.
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung Berufung
und verwies als Begründung auf die der Eingabe beigelegte
Tätigkeitsbeschreibung seines Dienstgebers (Anmerkung: einem bekannten
Wiener Restaurantbetreiber). Er beantragte die Anerkennung der Kosten seiner
Arbeitsbekleidung und der Kosten der Vorbereitung für die
Lehrabschlussprüfung.
In der Tätigkeitsbeschreibung des Dienstgebers wird
ausgeführt, dass der Bw. als Küchenhilfe beschäftigt sei und nun
seine Lehrabschlussprüfung mache um eine bessere Ausbildung zu
haben.
Das Finanzamt hielt dem Bw. vor, dass es sich bei den
Kosten für den Vorbereitungslehrgang zur Lehrabschlussprüfung um
Ausbildungskosten handle, welche keine Werbungskosten gem.
§ 16 EStG 1988 darstellten. Es könnten nur die Kosten der
Arbeitsbekleidung in der beantragten Höhe anerkannt werden. Es wies den Bw.
darauf hin, dass eine 2. Berufungsvorentscheidung nur zulässig sei,
wenn mit dieser der Berufung vollinhaltlich stattgegeben würde. Er werde um
Stellungnahme ersucht, ob er sich mit dem Werbungskostenabzug in Höhe der
Bekleidungskosten einverstanden erkläre oder ob die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat (=UFS) zur Entscheidung vorgelegt werden
solle.
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an den
UFS.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig zwischen den beiden Parteien ist laut Aktenlage
nur mehr der Abzug der geltend gemachten Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten.
Gegen die Anerkennung der Bekleidungskosten
(€ 194,04) auf Grund der vorgelegten Rechnungen hegt auch der UFS
keine Bedenken. Auch die Berücksichtigung der Sonderausgaben im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung ist unstrittig.
Die Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten setzen sich wie im
Sachverhalt dargestellt wurde, aus den Kosten für den AHS-Tageskurs und den
Vorbereitungslehrgang zur LAP (Anmerkung: Lehrabschlussprüfung) zusammen,
wobei die beantragten Kosten mit den belegmäßig vorgelegten Kosten
nicht übereinstimmen. Lt. der Bestätigung der X -Maturaschule
hätte der Bw. pro Monat € 160,00 zu entrichten gehabt, was bei 12
Monaten schon einen Betrag von € 1.920,00 ergibt. Dagegen legte er nur
Zahlungsbestätigungen im Gesamtbetrag von € 964,64 vor. Die
Kosten für den Vorbereitungslehrgang zur Lehrabschlussprüfung
Koch/Köchin 1.Semester, betrugen lt. Zahlscheinabschnitt
€ 600,00.
Wie sich aus § 16 Abs. 1
Z. 10 EStG 1988 in der ab 2000 geltenden Fassung (BGBl. 1999/106)
ergibt, sind im Gegensatz zur bis dahin gültigen Rechtslage nicht mehr nur
ausschließlich Fortbildungskosten, sondern auch bestimmte
Ausbildungskosten, nämlich jene die mit dem im Jahr der Ausbildung
ausgeübten Beruf oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit im
Zusammenhang stehen, als Werbungskosten absetzbar.
Die Ausbildungskosten zum Koch stehen mit der im Streitjahr
ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe jedenfalls in einem vom
Gesetzgeber geforderten Zusammenhang und können daher in beantragter
Höhe (€ 600,00) als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Die Kosten für die Maturaschule (AHS-Tageskurs) wurden
dagegen im § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988
(Kosten für den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule)
ausdrücklich als nicht abzugsfähig bezeichnet und waren daher nicht
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Berufung konnte daher insgesamt teilweise Folge gegeben
werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Ausbildungskosten als WerbungskostenVorbereitungslehrgangLehrabschlussprüfungverwandte berufliche Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0814-W/04
- Stammnummer
- 21792
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF