Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0113-L/06
unbeschränkte Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-L/06vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 21. November
2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG wird die Erbschaftssteuer mit 6 % vom steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 17.484,00 € festgesetzt mit
1.049,04 €. Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom
steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes in Höhe von
25.567,00 €, d.s. 511,34 €. Erbschaftssteuer gesamt
daher 1.560,38 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, ungarischer Staatsbürger und in
Ungarn wohnhaft, ist Erbe nach dem am 4.11.2003 in Ungarn verstorbenen Herrn DB.
Nachlasszugehörig sind - soweit für das Verfahren
maßgebend - gewisse Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft
(Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Wohnhausanlage Nr. 226 in
K). Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer (unter Ansatz des Progressionstarifes) vom Wert des
Grundstückes (zuzüglich ErbSt gem. § 8 Abs. 4 ErbStG)
fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Zu Unrecht seien die Guthaben bei zwei Banken, sowie die
Liegenschaften und das amerikanische Bankguthaben in die Bemessungsgrundlage
einbezogen worden. Es sei nur ein Grundstück erworben worden, welches mit
einem Wohnrecht belastet sei. Somit seien Bestimmungen des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (BGBl. 438/1925) nicht berücksichtigt worden. Der
Erblasser hatte den Wohnsitz zuletzt in Ungarn, es sei dort bereits das
österreichische bewegliche Vermögen der Berechnung der ungarischen
Erbschaftssteuer zu Grunde gelegt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf die
unbeschränkte Steuerpflicht des Berufungswerbers als unbegründet
ab. Im Vorlageantrag wird ergänzt: Es treffe nicht zu, dass der
Verstorbene im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
hätte. Dass er in Ungarn wohnte und dort eine Lebensgefährtin hatte
und auch dort gemeldet war, ergebe sich aus dem Verlassenschaftsakt. Zur Frage
des Wohnsitzes werde auf die rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidung
in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem LG W (4 Cg 108/04f),
bestätigt durch den Beschluss des OLG L vom 6.10.2005,
(1 R 174/05x) verwiesen, welche der Eingabe angeschlossen
waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die vorgelegten Beschlüsse der beiden Gerichte
betrifft, lässt sich daraus eine Lösung der Wohnsitzfrage nicht
zwingend ableiten: Nach dem zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik über Nachlassangelegenheiten abgeschlossenen
Vertrag vom 9.4.1965, BGBl. 1967/306, steht die Abhandlung unbeweglichen
Vermögens den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses
Vermögen gelegen ist (Art. 5). Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten
gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu,
dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen ist
(Art. 6 Abs. 1).
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist die
Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur
Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht
ein Inländer ist (unbeschränkte Steuerpflicht); nach Z 2 ist die
Steuerpflicht für den Erbanfall, soweit er unter anderem in
inländischem Grundvermögen gelegen ist, in allen anderen Fällen
gegeben (beschränkte Steuerpflicht). Nach § 6 Abs. 4 ErbStG ist
die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht,
wenn im Falle des Abs. 1 Z 1 ein Teil des Vermögens der inländischen
Besteuerung auf Grund von Staatsverträgen entzogen ist. War weder
der Erblasser zur Zeit seines Todes noch der Erwerber zur Zeit des Eintrittes
der Steuerpflicht Inländer, so tritt nach § 6 Abs. 1 Z 2 die
Steuerpflicht für den Anfall der hier taxativ aufgezählten
Vermögenschaften ein. Als Inländer im Sinne dieses Gesetzes
gelten nach § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG Ausländer, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen
Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jemand
den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Im
bisherigen Verfahren liegen folgende Feststellungen bzw. Vorbringen zum Wohnsitz
des Erblassers vor: Im Abhandlungsverfahren 8A.BG.BI (Todfallsaufnahme),
Punkt 7, wurde angegeben: Letzter Wohnsitz: D (letzter Wohnsitz in
Österreich: B.). Im Verfahren 4 Cg 108/04f vor dem Landesgericht W
brachte die Klägerin (sinngemäß, vgl. dazu die Ausführungen
im Beschluss vom 10.8.2005, S. 4 unten, f) vor: Der Erblasser habe bis zu seinem
Tod den Hauptwohnsitz in I gehabt und sei dessen Lebensgemeinschaft mit der
Klägerin bis zu seinem Tod aufrecht gewesen. In den letzten Jahren habe er
jedoch in regelmäßigen Abständen zu einer ärztlichen
Behandlung nach Ungarn fahren müssen. Der Grund dafür sei darin
gelegen, dass der Erblasser in Österreich nicht krankenversichert gewesen
sei, während dieser Aufenthalte habe er bei einer Bekannten in Ungarn
gewohnt (dieses Vorbringen wurde von der beklagten Partei bestritten). In
den Feststellungen in diesem Beschluss heißt es weiters: "DB ist am
4.11.2003 in P. in Ungarn verstorben. Er war ungarischer Staatsbürger und
verfügte zum Zeitpunkt seines Todes unter der Adresse P seit 7.8.1998
über einen gemeldeten dauernden Wohnsitz (Amtsbestätigung vom
3.11.2004, AS 31 im Verlassenschaftsakt BG). Weiters ist eine
"Erklärung" des Erblassers vom 5.2.2002 (vgl. den Beschluss des LG W vom
10.8.2005, 4 Cg 108/04f, S 8) aktenkundig, welche wie folgt lautet: "Es wird
hiermit bestätigt, dass die Wohnung in BI, im Falle, dass mir in meiner
Abwesenheit (Krankenhaus in Ungarn) oder während der Fahrt etwas
zustoßen sollte, für Lebzeit Frau LE gehört! Die Wohnung haben
wir gemeinsam erschaffen!". Unstrittig ist auch, dass der Erblasser laut
Meldeabfrage vom 14.2.1972 bis 4.11.2003 in B.I. mit Hauptwohnsitz gemeldet
war. Weiters ist aktenkundig, dass das gerichtliche Abhandlungsverfahren
in Bezug auf ungarisches Liegenschaftsvermögen, einem Guthaben bei X-Bank,
einem Guthaben bei der Y-Bank und einem in Österreich zugelassenen PKW in
Ungarn geführt wurde; dieses Vermögen wurde dem Erben "mit voller
Rechtskraft übergeben" (im Akt erliegendes Protokoll der Notarin von O. vom
29.4.2004).
Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern, BGBl.
51/1976, lautet: (1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen
Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, bestimmt sich bei Anwendung dieses
Abkommens nach dem Recht dieses Staates. (2) Hatte nach Abs. 1 ein
Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt Folgendes: a)
Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat gelegen, in dem er über
eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er in beiden
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein
Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem er die engeren familiären und
wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat der Erblasser den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein
Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt
sein Wohnsitz als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit
er besaß. d) ... (Verständigungsverfahren).
Der Umstand, dass der Erblasser in Österreich einen
Wohnsitz (das sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum
Wohnen geeignet sind) hatte, und sie auch inne hatte (Inne haben bedeutet,
über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu
können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu
können) kann nach den Ergebnissen des bisherigen Verfahrens nicht
bestritten werden. Die polizeiliche Ab- oder Anmeldung selbst ist nicht
entscheidend, eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung
ist nicht erforderlich (VwGH v. 3.7.2003, 99/15/0104). Verfügt eine
natürliche Person in zwei oder mehreren Staaten über eine
ständige Wohnung, so ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen
maßgebend, das ist jener Ort, zu dem diese Person die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Solche Beziehungen sind
die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, die berufliche und
sonstige Tätigkeit, der Ort, von dem aus diese Person ihr Vermögen
verwaltet und Ähnliches. Begründet eine Person, die in einem Staat
über eine Wohnung verfügt, ohne diese aufzugeben, in einem anderen
Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste
Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt hat und sie ihre Familie
und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen,
dass diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat
beibehalten hat. Der Berufungswerber hat, wie im Verfahren vor dem LG W
vorgebracht wurde, bis zu seinem Tod in Österreich in Lebensgemeinschaft
gelebt, und mit finanzieller Hilfe seiner Lebenspartnerin eine Wohnung
angeschafft: Er selbst hat im Jahr 2002 noch erklärt, dass "wenn ihm in
seiner Abwesenheit (Krankenhaus in Ungarn) oder während der Fahrt etwas
zustoßen sollte", die Wohnung seiner Lebensgefährtin gehören
sollte. Auch wenn dieses Vorbringen (es ist notorisch, dass in einem
zivilgerichtlichen Verfahren ein Klagebegehren pauschal bestritten wird, "soweit
es im Folgenden nicht ausdrücklich zugestanden wird") bestritten und
vorgebracht wurde, der Erblasser zuletzt in Ungarn gelebt habe, so ändert
es im vorliegenden Verfahren nichts daran, dass der Erblasser als
unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne der österreichischen
erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist. Eine Aufgabe der
Lebensgemeinschaft wurde nicht behauptet. Nicht maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang, dass der Erblasser seit 1998 in Ungarn über einen gemeldeten
dauernden Wohnsitz verfügt hat. Die Behörde ist unter Abwägung
aller Umstände zum Schluss gelangt, dass unbeschränkte Steuerpflicht
gegeben ist.
Zur Berechnung der Steuer wird auf die zutreffende
Berechnung im angefochtenen Bescheid verwiesen, wobei der letzte Satz in der
Berechnung heißen müsste: Steuersatz daher 6 % gemäß
§ 8 Abs. 1 (i.V.m. § 6 Abs. 4) ErbStG.
Bezüglich des Ansatzes des Bankguthabens wird bemerkt,
dass dieses bei der Berechnung des Progressionssatzes ohnehin keine
Berücksichtigung fand.
Linz, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-L/06
- Stammnummer
- 21791
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF