Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0006-W/06
Weitere Ratengewährung, da neuer Arbeitsplatz gefunden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-W/06vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
TK, vertreten durch AE, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
15. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 25. November 2005, SN SN 2001/00154-001, betreffend
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass Monatsraten in der Höhe von € 600,00
beginnend ab April 2006 gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Oktober 2001,
SpS 354/01-III wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen des Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie
des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinstrG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 320.000,00
(€ 23.255,31) verurteilt.
Der Bf. hat seither mehrere Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht, wobei zum Teil Raten in Höhe von € 400,00 bis
€ 700,00 gewährt wurden, einige Ansuchen jedoch abweislich
entschieden wurden. Das letzte Ansuchen vom 18. November 2005 um
Gewährung von monatlichen Teilzahlungen in Höhe von € 400,00
wurde mit Bescheid vom 25. November 2005 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Dezember 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde
sei die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht bei Bewilligung der
beantragten Zahlungserleichterungen, sondern nur in deren Nichtbewilligungsfall
gefährdet. Dazu werde ausgeführt, dass die gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit des
Bf. resultierten. Er habe seine selbständige Tätigkeit jedoch bereits
vor geraumer Zeit aufgegeben und sei seit 1. April 2005
ausschließlich unselbständig beschäftigt, wobei er als
technischer Angestellter monatlich netto rund € 1.300,00 ins Verdienen
bringe. Aufgrund anderer, aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit
resultierender Verbindlichkeiten beziehungsweise Haftungen habe dieser
zwischenzeitig beim Bezirksgericht Leopoldstadt die Einleitung eines
Schuldenregulierungsverfahrens beantragt, das in Kürze eröffnet werden
müsste. Die pfändbaren Gehaltsansprüche seien derzeit an den
exekutionsführenden Gläubiger, nach Erlöschen der
Absonderungsrechte nach § 12a KO an das Konkursgericht beziehungsweise
nach rechtskräftiger Konkursaufhebung allenfalls (im Fall der Einleitung
des Abschöpfungsverfahrens) an einen zu bestellenden Treuhänder zu
überweisen und würden zumindest für die nächsten 7 Jahre
nicht zur Begleichung der gegenständlichen Finanzstrafe zur Verfügung
stehen. Dessen ungeachtet sei der Bf., wie seine Zahlung am 18. November
2005 über € 500,00 zeige, in der Lage, aus seinem Existenzminimum
beziehungsweise mit Hilfe von dritter Seite namhafte Monatsraten anzubieten und
diese auch zu bezahlen. Im Falle der endgültigen Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens und Umwandlung der Geldstrafe in Haft sei jedoch
sicher, dass er seinen derzeitigen Arbeitsplatz verliere und aufgrund seines
Alters sowie seiner bisherigen Tätigkeiten in der (ohnedies
krisengeschüttelten) Baubranche wohl schwer eine neue adäquate
Anstellung finden werde. Beim durch endgültige Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens drohenden Arbeitsplatzverlust sei er jedoch
einerseits überhaupt nicht mehr imstande, die rückständigen
Abgabenschuldigkeiten von € 15.020,23 zu bezahlen, andererseits
wäre er auch nicht mehr imstande, im Rahmen des
Schuldenregulierungsverfahrens seinen dortigen Gläubigern, zu denen auch
die bescheiderlassende Behörde bzw. der durch sie vertretene
Rechtsträger zähle, eine Quote weiterhin anzubieten beziehungsweise
eine solche auch aufzubringen.
Es werde daher beantragt, dem bekämpften Bescheid des
Finanzamtes dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung stattgegeben werde oder dem Bf. zumindest ermöglicht
werde, den Rückstand in monatlichen Raten von höchstens
€ 500,00 abzustatten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörde
erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß. Gleiches bestimmt § 185 Abs. 5 FinStrG
hinsichtlich der auferlegten Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom 13. Mai 2005 war daher
als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die
Einbringlichkeit des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21.
Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf
Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen
(vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte
hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990,
89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der
wirtschaftlichen Existenz. Andererseits stehe es der Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben
würde.
Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses stehe
es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Der entscheidenden Behörde sei damit die gesetzliche
Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe
zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch
seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten
bleibe.
Im vorliegenden Beschwerdefall gelang es dem Bf. durch die
Nichteinhaltung seiner Zahlungszusagen wiederholt, die Entrichtung der
Geldstrafe hinauszuschieben. Dennoch erscheint der Rechtsmittelbehörde im
Hinblick auf seine nunmehrigen regelmäßigen Einkünfte als
technischer Angestellter die Gewährung weiterer Ratenzahlungen in der im
Spruch angeführten Höhe als ausreichend, um zum Einen dem
Pönalcharakter der ausgesprochenen Geldstrafe zur Durchsetzung zu verhelfen
und zum Anderen die Abstattung der angeführten Beträge in einem noch
angemessenen Zeitraum sicherzustellen.
Zu dem aktenkundigen Umstand, dass das Finanzamt bisher
teilweise Raten in der nunmehr beantragten Höhe gewährt hat, ist
festzustellen, dass daraus kein wie immer gearteter Anspruch des Bf. für
die Zukunft abgeleitet werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-W/06
- Stammnummer
- 21783
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF