Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2070-W/04
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2070-W/04vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Stefan Langer, Masseverwalter gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
2000 bis 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember
1994 gegründet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juli 2005
wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Bw. aufgelöst.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung (BP), welche den Prüfungszeitraum 2000 bis 2002
umfasste, wurden die folgenden berufungsgegenständlichen, im BP-Bericht vom
28. Oktober 2004 und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
18. Oktober 2004 dargestellten Feststellungen getroffen:
Ordnungsmäßigkeit
der Buchhaltung
a)Im Jahr 2000
seien von X., dem "Machthaber" der Bw. S 395.000,00 (€ 28.705,77), im
Jänner 2003 € 70.000,00 und im Jänner 2004 € 89.000,00 in
die Bw. eingelegt worden. Ein "Zahlungsfluss" für diese Geldmittel sei
nicht nachgewiesen worden.
b) Bei einer von der BP durchgeführten Nachkalkulation
sei für das Jahr 2000 eine Kalkulationsdifferenz von über 30% zum
bisher erklärten Umsatz ermittelt worden. Diese Differenz habe von der Bw.
nicht glaubhaft aufgeklärt werden können.
c) Die laufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen 2000
ende am 20. Dezember 2000 mit der Rechnungsnummer 127. Anschließend
würden die Rechnungsnummern 139 und 140 folgen. Von der Bw. sei keine
Aufklärung bezüglich der fehlenden Ausgangsrechnungen 128 bis 138
erfolgt. Die Ausgangsrechnungen Nummer 139 und Nummer 140 seien von der Bw.
nicht vorgelegt worden.
Da somit keine ordnungsgemäße Buchführung
im Sinn des § 131 BAO vorliege, seien die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Die Schätzung erfolge in
Form eines Sicherheitszuschlages in Höhe von jeweils S 250.000,00 (€
18.168,21) in den Jahren 2000 bis 2002. Grundlage für die Höhe dieses
Sicherheitszuschlages seien die Einlagen in die Bw., wobei die Mittelherkunft
nur teilweise glaubhaft gemacht worden sei. Im Zeitraum Jänner 2000 bis
Jänner 2004 seien Einlagen in Höhe von insgesamt € 187.706,00
erfolgt. Für ein Privatdarlehen der Schwester des X. in Höhe von
€ 65.405,00, die Auflösung von Bausparverträgen in Höhe von
€ 30.324,00 und einer Lebensversicherung in Höhe von € 58.000,00
seien keine Zahlungsflüsse nachgewiesen worden. Unter Berücksichtigung
der Entnahmen aus der Bw. in Höhe von € 64.783,00 ergebe sich eine
nicht nachgewiesene Mittelherkunft in Höhe von € 218.512,00. Von der
BP werde ein Betrag von € 131.107,20 als glaubhaft gemacht anerkannt,
weshalb sich eine ungeklärte Mittelherkunft in Höhe von rund S
750.000,00 (€ 54.504,62) ergebe. Aufgeteilt auf den Prüfungszeitraum
2000 bis 2002 ergebe sich daher ein jährlicher Sicherheitszuschlag von S
250.000,00 (€ 18.168,21), der jeweils mit dem Nettobetrag den vereinbarten
Entgelten hinzuzurechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern sei.
Das Finanzamt für den 6., 7.
und 15. Bezirk in Wien erließ am 16. November 2004 den
Prüfungsergebnissen entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
2000 bis 2002.
Mit Schreiben vom 21. Dezember
2004 an den unabhängigen Finanzsenat erhob die Bw. fristgerecht Berufung
gegen diese Bescheide, beantragte die Heranziehung der von der Bw.
erklärten Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Abgaben und
begründete dies damit, dass der "Mittelzufluss" sehr wohl stattgefunden
habe. Der Zahlungsfluss sei "in Barem" erfolgt, da die Bankinstitute Zahlungen
des Öfteren nicht oder nur sehr verzögert durchgeführt
hätten.
Die BP nahm mit Schreiben vom 25.
April 2005 wie folgt zur Berufung Stellung:
Es seien im Prüfungs- und im Nachschauzeitraum
Geldmittel in Höhe von € 187.706,00 in die Bw. eingelegt worden. Die
Herkunft dieser Geldmittel sei von der Bw. wie folgt erklärt worden:
Die
Schwester des X. habe diesem ein Privatdarlehen in Höhe von €
65.405,00 gewährt. Dieses Darlehen sei mittels eines Kredites in Höhe
von € 152.600,00 zurückbezahlt worden. Der Restbetrag sei zur Tilgung
eines alten Kredites verwendet worden. Die Besicherung des Kredites sei
über eine Liegenschaft erfolgt. Laut den Angaben des X. habe dieser
über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 580,00 verfügt.
Die monatlichen Kreditkosten in Höhe von € 1.115,00 würden dieses
Einkommen wesentlich übersteigen. Es sei davon auszugehen, dass X.
über ein höheres Einkommen als offiziell angegeben verfügt habe,
da ihm sonst von der Bank dieser Kredit nicht gewährt worden wäre. Die
BP gehe daher davon aus, dass dieses höhere Einkommen durch nicht
erklärte Umsätze der Bw. erwirtschaftet worden sei, welche von X. der
Bw. vorenthalten worden seien.
Bezüglich
des aufgelösten Bausparguthabens in Höhe von € 30.324,00 und der
Lebensversicherung in Höhe von € 58.000,00 sei der Zahlungsfluss nicht
nachgewiesen worden. Die Begründung der Bw., dass das Geld in bar zu Hause
aufbewahrt worden sei, da dies sicherer als die Aufbewahrung bei einer Bank
gewesen wäre, sei für die BP nicht schlüssig. Bei der
Schätzung sei jedoch berücksichtigt worden, dass diese Geldmittel
möglicherweise in die Bw. eingelegt worden
seien.
Die für das Jahr 2000 festgestellte
Kalkulationsdifferenz von über 30% zum bisher erklärten Umsatz sei von
der Bw. nicht glaubhaft aufgeklärt worden. Die Ausgangsrechnungen Nummer
139 und Nummer 140 seien nicht vorgelegt worden. Diese Rechnungen hätten in
Summe 46 % des Gesamtumsatzes des Jahres 2000 ergeben. Auch ein Zahlungsfluss
habe nicht nachgewiesen werden können, da die Rechnungsbeträge von X.
direkt beim Leistungsempfänger in bar kassiert worden seien, worüber
jedoch keine Quittungen vorgelegt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzungsbefugnis:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen,
wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser
Bestimmung insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen für die Abgabenerhebung wesentlich sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Wird in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs
festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme
gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs
aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines
unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die
Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei
eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten
Vermögenszuwachs
entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten
Einkünften zu bestehen hat (VwGH 29.1.2004, 2001/15/0022, VwGH 22.2.2000,
95/14/0077, VwGH 27.2.2002, 97/13/0201, VwGH 29.1.2003, 97/13/0056).
Die von der BP für das Jahr
2000 ermittelten Kalkulationsdifferenzen und das Fehlen von Grundaufzeichnungen
im Jahr 2000 werden von der Bw. nicht bestritten. Diese Feststellungen der BP
stellen jedenfalls schwerwiegende Mängel dar, die der
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung im Jahr 2000 entgegenstehen und
eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 Abs. 3
BAO im Schätzungswege unumgänglich machen. Den Feststellungen der BP
hinsichtlich der nicht glaubhaft gemachten Mittelherkunft für die von X. in
die Bw. getätigten Einlagen ist die Bw. mit dem bloßen Hinweis, dass
der "Zahlungsfluss "in Barem
erfolgte, da die Bankinstitute Zahlungen des Öfteren nicht oder nur sehr
verzögert durchgeführt haben" nicht konkret
entgegengetreten. Aus den im Arbeitsbogen der BP vorliegenden Unterlagen ergibt
sich, dass die Bw. von der BP nachweislich zur Vorlage sämtlicher
Aufzeichnungen und Dokumente, welche die Mittelherkunft und die
Zahlungsflüsse belegen könnten, aufgefordert wurde. Von der Bw. wurde
dazu weder im Betriebsprüfungs- noch im Berufungsverfahren Stellung
genommen. Es wurden auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Bei
zusammenfassender Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich, dass
die Herkunft der Mittel für die von X. in die Bw. getätigten Einlagen
nicht aufgeklärt werden konnte. Daher war die Schätzungsberechtigung
nach § 184 Abs. 2 BAO im Prüfungszeitraum 2000 bis 2002
gegeben.
Schätzungsmethode:
Wenn eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, wie im
vorliegenden Fall, grundsätzlich zulässig ist, steht nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung der
Abgabenbehörde die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im
Allgemeinen frei. Das Schätzungsverfahren muss jedoch einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein. Das Ziel
jeder Schätzung bleibt die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Allerdings liegt es geradezu im Wesen der Schätzung, dass die in ihrem
Rahmen zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten
Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen können.
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung,
denn es kann, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, angenommen werden,
dass die in die Bw. eingelegten Mittel, deren Herkunft nicht vollständig
aufgeklärt werden konnte, aus Geschäftsfällen stammten, die
außerhalb der steuerlichen Erfassung abgewickelt wurden. Im Hinblick auf
die nicht dokumentierten Zahlungsflüsse, die mangelhaften Angaben der Bw.
und die Unmöglichkeit einer Überprüfung der Mittelherkunft
erfolgte die Zurechnung der Sicherheitszuschläge zu den von der Bw.
erklärten Umsätzen durch die BP zu Recht. Auch das Ausmaß der
angesetzten Sicherheitszuschläge für die Jahre 2000 bis 2002 ist als
gerechtfertigt anzusehen. Im Berufungsverfahren wurde zur Verteilung der
Zuschätzung auf die Prüfungsjahre und der Höhe der
ungeklärten Einlagen kein Vorbringen erstattet, welches eine andere
Aufteilungsmethode als den tatsächlichen Verhältnissen besser
entsprechend nahe gelegt hätte.
Die von der BP vorgenommene Schätzung in Form eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von S 250.000,00 bzw. € 18.168,21 in den
Jahren 2000 bis 2002 ist zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2070-W/04
- Stammnummer
- 21774
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF