Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0003-I/06
Sind Kosten der Nachlassregelung nur insoweit abzugsfähig, als sie auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-I/06vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 31. August 2005 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§
8 Abs. 1 und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, im Betrag von gesamt € 4.564,04 festgesetzt. Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (Protokoll vom 13. Juli 2005) nach dem
am 5. Mai 2005 verstorbenen M hatte dieser im Testament aus 1996 seine
Tochter E (= Berufungswerberin, Bw) zur Alleinerbin bestimmt, welche zum
Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, und die Tochter
A auf den Pflichtteil gesetzt. Im Inventarium sind an Aktiva verzeichnet: zwei
Liegenschaften mit dem Einheitswert zusammen € 112.866,52;
endbesteuerte Vermögenswerte (Sparbücher, Konten etc.) zusammen
€ 538.144,57; sonstige Guthaben € 190,84, sohin insgesamt
Vermögen in Höhe von € 651.201,93. Nach Abzug der Passiva
(Todfallskosten etc.) von € 7.731,12 wurde der Reinnachlass im Betrag
von € 643.470,81 festgestellt. In Abgeltung des Pflichtteilsanspruches
hat die Bw der Schwester lt. Pflichtteilsausweis eine der Liegenschaften
(Eigentumswohnung) sowie einen Geldbetrag € 150.000 aus dem erblasser.
Guthaben übergeben.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
31. August 2005, StrNrX, ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von
€ 63.513,93 (= gesamter Erbanfall abzügl. Pflichtteil
abzügl. Freibetrag) gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 ErbStG (Stkl. I)
insgesamt Erbschaftssteuer im Betrag von € 4.640,73
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
- laut Beilagen nachgewiesenen - Gerichts- und
Gerichtskommissärsgebühren von gesamt € 8.841,14 seien bei
der Bemessung zu berücksichtigen. Nach Abzug dieser Kosten ergebe sich ein
steuerpflichtiger Erwerb von € 54.672,79, hieraus die Erbschaftssteuer
im Betrag von lediglich € 3.651,96.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
13. Oktober 2005 wurden von der bisherigen Bemessungsgrundlage
Abhandlungskosten in Höhe von € 1.508 in Abzug gebracht und die
Erbschaftssteuer im Betrag von € 4.565,33 festgesetzt. Begründend
wurde ausgeführt, die geltendgemachten Kosten könnten nur insoweit,
als sie auf nicht endbesteuertes bzw. steuerpflichtiges Vermögen entfallen,
sohin nur im Ausmaß von 17,36 % anerkannt werden.
Mit Antrag vom 3. November 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, nach § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG seien die gesamten
Abhandlungkosten vom Erwerb abzuziehen; eine Aliquotierung sei gesetzlich nicht
gedeckt. Die auf § 20 Abs. 5 iVm § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
gestützte Rechtsansicht treffe nicht zu, da endbesteuerte
Vermögenswerte zwar nicht steuerpflichtig, jedoch "steuerbar" im Sinne des
§ 20 Abs. 5 seien. Die Kürzung der Abhandlungskosten im
Verhältnis zum endbesteuerten Vermögen sei auch insofern unsachlich,
als zur Bemessung der Abhandlungsgebühren sämtliche Aktiva, sohin auch
die endbesteuerten Vermögenswerte, herangezogen würden. Der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mittels
Schreiben vom 30. März 2006 ausdrücklich zurück gezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
In Streit gezogen ist, ob in Anbetracht der vorhandenen
endbesteuerten und damit gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
steuerbefreiten Vermögenswerte, das sind wie eingangs dargelegt Konten,
Sparbücher etc. im Wert von € 538.144,57, die darauf - im
Verhältnis zum Gesamtbetrag der Aktiva - im Ausmaß von 82,64 %
entfallenden Kosten der Nachlassregelung als nicht abzugsfähig zu
beurteilen oder nach dem Dafürhalten der Bw in jedem Falle nach der
Bestimmung des § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG zur Gänze abzuziehen
sind.
Nach § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG sind von dem Erwerbe u. a.
insbesondere abzuziehen: die Kosten der Eröffnung einer
letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der
gerichtlichen Sicherung des Nachlasses und der Inventarerrichtung.
§ 20 Abs. 5 erster Satz ErbStG lautet:
"Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nicht abzuziehen."
Gemäß dem ersten Teilstrich des § 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG, idFd BGBl I 2003/71 ab 21.8.2003, bleiben ua. Erwerbe von Todes
wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gem. § 97 Abs. 1
erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 idFd BGBl. Nr. 12/1993 - sohin der
Kapitalertragsteuer - unterliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die
Aufzählung der in § 20 Abs. 4 ErbStG angeführten
Abzugsposten - argumento "insbesondere" - eine bloß demonstrative. Zu
diesen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehören all jene
und soweit, die aus Anlass des Anfalles bzw. zur Durchsetzung der Rechte des
Bedachten oder Erwerbers demselben notwendigerweise erwachsen sind (vgl. VwGH
17.3.1986, 84/15/0117). In § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG werden "insbesondere" die
mit dem Nachlass und der Verlassenschaftsabhandlung zusammenhängenden
Kosten, darunter die Kosten der Regelung des Nachlasses, genannt. Zufolge des
§ 20 Abs. 5 ErbStG sind aber diese grundsätzlich ("insbesondere")
anzuerkennenden Schulden und Lasten dann, wenn sie in wirtschaftlicher Beziehung
zu "nicht steuerbaren" Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen und damit
vice versa nur jene Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit "steuerbaren" Teilen des Erwerbes stehen, vom Erwerb abzuziehen (vgl. VwGH
8.4.1987, 84/13/ 0282). Die Bw geht fehl, wenn sie gestützt allein
auf § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG vermeint, die Abhandlungskosten seien demnach in
jedem Fall zur Gänze abzugsfähig, weil eben diese Bestimmung nach dem
Obgesagten aufgrund des § 20 Abs. 5 erster Satz, der bei der hier
vorliegenden unbeschränkten Steuerpflicht anzuwenden ist, eine
Einschränkung im Hinblick auf den steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Teil
des Erwerbes erfährt.
Speziell im Hinblick auf Schulden und Lasten in
Zusammenhang mit endbesteuertem Kapitalvermögen ist laut § 2 des
Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. 1993/11, bundesgesetzlich u.a. "vorzusehen, dass
für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der
Steuern (§ 1 Abs. 2 Endbesteuerungsgesetz) eintritt, bei der Ermittlung des
.... Erwerbes von Todes wegen (§ 20 ErbStG1955) ..... Schulden und Lasten
nicht berücksichtigt werden." Wenn auch eine dementsprechende
einfachgesetzliche Vorkehrung nicht getroffen wurde, so ist dennoch davon
auszugehen, dass der historische Gesetzgeber die Begriffe "steuerbar" bzw. "der
Steuer unterliegen" nicht dem heutigen Verständnis entsprechend verwendet
hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes ergibt sich, dass insbesondere die
Begünstigungsbestimmung nach § 17 ErbStG entgegen ihrem eigentlichen
Wortlaut einen steuerpflichtigen und nicht bloß steuerbaren Erwerb
voraussetzt (vgl. auch die Bestimmung des § 22 ErbStG: Anmeldeverpflichtung
für steuerpflichtige, nicht auch für steuerbefreite Erwerbe). Dies
bedeutet aber, dass die obgenannte, von § 2 des Endbesteuerungsgesetzes
geforderte bundesgesetzliche Norm, wonach die mit steuerfreien Teilen des
Erwerbes zusammenhängenden Schulden und Lasten nicht berücksichtigt
werden dürfen, ohnehin besteht. Aufgrund der gebotenen historischen
Gesetzesinterpretation ist daher § 20 Abs. 5 ErbStG so zu verstehen, dass
Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu
nicht steuerpflichtigen Teilen des
Erwerbes stehen, nicht abzugsfähig sind. Demgemäß sind die die
endbesteuerten und damit nicht steuerpflichtigen Vermögenswerte
betreffenden bzw. darauf anteilig entfallenden Schulden und auch Kosten nicht
abzugsfähig. Der eingewendeten Bemessung der Gerichts- und
Gerichtskommissärsgebühren nach § 3 GKTG und § 24 GGG,
wonach endbesteuertes Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werde,
kommt im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung keine Bedeutung
zu.
Wenn daher im Berufungsfalle laut der vorgenommenen
Verhältnisrechnung das Nachlassvermögen im Ausmaß von 82,64 %
aus endbesteuerten Vermögenswerten besteht, welche Ermittlung im
Übrigen unwidersprochen geblieben ist, so sind in diesem Umfang die darauf
entfallenden Abhandlungskosten als nicht abzugsfähig zu behandeln. Diese
Kosten von gesamt € 8.841,14 sind somit im Ausmaß von nur 17,36
%, sohin im Betrag von richtig € 1.534,82 - anstelle des vom
Finanzamt fälschlich ermittelten Betrages von € 1.508 - zu
berücksichtigen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein. Die
Erbschaftssteuer bemißt sich wie folgt:
|
Erwerb bisher
|
€ 63.513,93
|
abzügl. anzuerkennende
Kosten der Nachlassregelung
|
-
€ 1.534,82
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€ 61.979,11
|
davon Erbschaftssteuer: gem. § 8 Abs. 1
ErbStG. 5 %
|
€ 3.098,96
|
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG
|
€
1.465,08
|
Erbschaftssteuer gesamt
|
€
4.564,04
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-I/06
- Stammnummer
- 21773
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF