Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0058-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge eines wesentlich beteiligten GesmbH-Geschäftsführers und Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach einer Einbringung i.S.d. UmgrStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-L/05vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Bernögger
Huemer Wirtschaftstreuhand OEG, Steuerberatungskanzlei, 4020 Linz,
Europaplatz 5a, vom 2. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr vom 9. September 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid über den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis
31. Dezember 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben beträgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Schilling
|
Betrag in Euro
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
2000
|
50.684,83
|
3.683,41
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
5.068,47
|
368,34
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgaben ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Berufung gegen die Bescheide
über den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 wird
als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide über diesen Zeitraum bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 50% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers M nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. M war bis Mai 2000
Komplementär und Geschäftsführer bei der Fa. xx KG mit einem
Beteiligungsausmaß von 50%. Mit Einbringungsvertrag vom 19.5.2000 wurde
diese Firma unter Anwendung des Art. III Umgründungssteuergesetz in
die yy GmbH (Berufungswerberin) eingebracht, Einbringungsstichtag war der
31.8.1999. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die
Geschäftsführerbezüge des gesamten Prüfungszeitraumes
(jährlich 1.680.000 S bzw. 122.090 € zuzüglich der vom
Arbeitgeber übernommenen GSVG-Beiträge) in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags einzubeziehen wären.
Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an und forderte
mit Bescheiden über die Jahre 2000, 2001 und 2002 den darauf entfallenden
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der
Geschäftsführer sei nur in einem Teil des Prüfungszeitraumes
für die Berufungswerberin tätig gewesen. Erst mit 19.5.2000 sei der
Betrieb der xx KG rückwirkend mit 1.9.1999 in die GmbH eingebracht worde.
Die Vorschreibung von Lohnnebenabgaben für den Gesellschafter einer
Personengesellschaft hätte keine gesetzliche Grundlage - der
Geschäftsführer sei nie in einem Dienstverhältnis zur KG
gestanden. Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH
erziele M erst ab Abschluss des Einbringungsvertrages, da die Rückwirkung
des Umgründungssteuergesetzes ausschließlich für
ertragssteuerliche Zwecke gelte und nicht dazu führe, dass rückwirkend
auch ein anderes Beschäftigungsverhältnis fingiert werde. Im
Übrigen werde auch darauf verwiesen, dass die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auch bei der GmbH nicht vorlägen. Ein
schriftlicher Geschäftsführervertrag bestehe nicht, der
Geschäftsführer sei in seiner Arbeitsgestaltung völlig frei, die
Vergütung sei im Einvernehmen mit den Gesellschaftern festgelegt.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde die
Berufungswerberin mittels Vorhalt um Aufklärung ersucht, wann, von welchem
Auftraggeber und für welche Arbeitsleistung der Geschäftsführer
den mit 1.680.000 S festgestellten Jahresbezug 2000 erhalten hatte, und
welche Einkünfte er in der KG vor der Einbringung hatte.
Unter Vorlage des Einbringungsvertrages wurde zu dieser
Anfrage ausgeführt: Die Bezüge für das Jahr 2000 wurden in
monatlichen Teilbeträgen von 120.000 S (14 x) ausbezahlt und wurden
für die Geschäftsführertätigkeit einerseits bei der
Personengesellschaft und andererseits bei der GmbH gewährt. In seiner
Eigenschaft als Komplementär und Geschäftsführer mit einer
50%igen Beteiligung bezog der Geschäftsführer aus der KG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, seine Bezüge (Vorwegbezug) betrugen auch
im davorliegenden Jahr 1.680.000 S. Schriftliche Verträge über
die Auftragsverhältnisse seien keine vorhanden, die Vergütungen seien
jeweils im Einvernehmen festgelegt worde. Die Einbringung erfolgte ohne
Gewährung neuer Geschäftsanteile, da die Gesellschafter sowohl an der
übertragenden als auch an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen
prozentuellen Ausmaß beteiligt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall einerseits, ob
die Bezüge des wesentlich an der GmbH beteiligten
Geschäftsführers dem Grunde nach in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages einzubeziehen seien, andererseits, ob die Höhe dieser
Bezüge für das Jahr 2000 in richtigem Ausmaß festgestellt wurde.
Hiezu war festzustellen:
1. Zur Dienstgeberbeitragspflicht dem Grunde nach:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Dass dies auch auf den
gegenständlichen Fall zutrifft, steht außer Zweifel.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe oder sonstige
Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Dennoch wird in diesem Zusammenhang noch bemerkt, dass die Art der Entlohnung
(Fixbezug, laufende und monatliche Auszahlung) ein Unternehmerrisiko auch nicht
aufgezeigt hätte.
Auf Grund dieser Feststellungen
sind die von der Berufungswerberin ausbezahlten
Geschäftsführervergütungen als Einkünfte im Sinn des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
2. Zur Höhe der Geschäftsführerbezüge:
Unbestrittenermaßen bezog M vor Einbringung der KG
Einkünfte als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die nicht der
Dienstgeberbeitragspflicht unterlagen. Da auf Grund der zuvor getroffenen
Feststellungen von den in der Folge von der GmbH bezogenen
Geschäftsführerentgelten Dienstgeberbeitrag zu erheben ist, war zu
klären, ob dies auf die gesamten Geschäftsführerentgelte des
Jahres 2000 zutrifft. Der Einbringungsvertrag wurde am 19.5.2000 geschlossen,
als Einbringungsstichtag wurde der 31.8.1999 festgelegt.
Nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes
(§§ 13,14ff) ist Einbringungsstichtag der Tag, zu dem das
Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende
Körperschaft übergehen soll. Die Einkünfte des Einbringenden sind
hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt
wäre.
Abweichend hievon bestimmt § 18 Abs. 3
UmgrStG, dass Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden
Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der
Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das
eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluss, frühestens
jedoch für Zeiträume steuerwirksam sind, die nach dem Abschluss des
Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Fall der Einbringung durch eine
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch
für die Mitunternehmer.
Mit dieser Bestimmung sind somit
Beschäftigungsverhältnisse für den Zeitraum zwischen
Einbringungsstichtag und Tag des Vertragsabschlusses vom sonst geltenden
Rückwirkungsgrundsatz ausdrücklich ausgenommen. Damit ist für den
gegenständlichen Fall klargestellt, dass die Einkünfte, die der
Geschäftsführer für die vor dem 19.5.2000 gelegenen
Zeiträume bezogen hat, noch Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft an
der KG sind und nicht der Dienstgeberbeitragspflicht unterliegen.
Die Höhe der Entlohnung kann mangels schriftlicher
Geschäftsführerverträge nur auf Grund der tatsächlichen
Zahlungen festgestellt werden. Da die Entlohnung jedoch vor und nach der
Einbringung keine wesentliche Änderung erfahren hat, ist es gerechtfertigt,
den für das Jahr 2000 festgestellten Jahresbezug auf die Tage vor und nach
Abschluss des Einbringungsvertrages aufzuteilen. Damit ergibt sich folgende
Kürzung der Bemessungsgrundlage und der nachzufordernden Abgaben:
Bisherige Bemessungsgrundlage (Jahresbezüge 2000 insgesamt)
132.559,24 €
Bezüge bis 19.5.2000: 132.559,24 €
: 366 x 140 = 50.705,72 €
Bemessungsgrundlage neu:
132.559,24 € - 50.705,72 € =
81.853,52 €
Hievon Dienstgeberbeitrag: 3.683,41 €
(bzw. 50.684,83 S) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:
368,34 € (bzw. 5.068,47 S).
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-L/05
- Stammnummer
- 21768
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF