Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1311-W/05
Abgabenbescheide an eine im Konkurs befindliche GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1311-W/05vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Befindet sich eine GmbH in Konkurs, so können Abgabenbescheide nur gegenüber dem Masseverwalter rechtswirksam erlassen werden. Die Berufung gegen einen Bescheid, der an den Gemeinschuldner zu Handen seines steuerlichen Vertreters adressiert war, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des , gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20 Bezirk betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
1. Jänner 2004 bis 1. April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.2004 wurde
über das Vermögen der M.C. GmbH, in der Folge M.C. genannt, der
Konkurs eröffnet.
Im Jahr 2004 fand eine Betriebsprüfung hinsichtlich
der Jahre 2001 bis 2003 und eine Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner bis Mai 2004
statt.
Im Zuge dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass
keinerlei Aufzeichnungen und Belege vorgelegt werden konnten und für die
Jahre 2002 und 2003 keine Erklärungen abgegeben wurden. Auf Grund der
Kalkulation der Umsätze, durch die aus den Kontoauszügen der
Funkzentralen ermittelten Funksignale, ergaben sich wesentliche Differenzen zur
Steuererklärung 2001 und zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2002
und 2003. Das Betriebsergebnis sowie die Umsätze der Monate Jänner bis
Mai 2004 wurden daher gemäß
§ 184 Abs.1 BAO im
Schätzungsweg ermittelt.
Lt. Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes wurden in
Zusammenhang mit der Konkurseröffnung die Lieferantenverbindlichkeiten
aufgrund der Saldenlisten mit € 140.000.- (Vorsteuer € 23.333,33)
geschätzt.
Mit Bescheid vom 28.7.2004 wurden daraufhin die bisher
geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 23.333,33 gemäß
§ 16 UStG 1994 berichtigt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.8.2004
vom Masseverwalter fristgerecht berufen und ein Anmeldungsverzeichnis mit
sämtlichen konkursgerichtlich festgestellten Forderungen vorgelegt. Demnach
ergebe sich nur eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von €
839,30.
Im Berufungsverfahren vertrat der Masseverwalter die
Ansicht, dass die in den Saldenlisten ausgewiesenen Beträge nicht unbedingt
Beleg dafür seien, dass diese Lieferunverbindlichkeiten nicht beglichen
worden seien. Die ehemaligen Geschäftsführer F.K. und H.T.
verfügten am selben Standort über vier weitere Kapitalgesellschaften,
die die Geschäfte nach Konkurseröffnung weiter zu führen
schienen. Aufgrund der Fortführung der Geschäfte durch diese
Unternehmen sei es demnach nicht unwahrscheinlich, dass offene
Lieferverbindlichkeiten noch von der Gemeinschuldnerin selbst oder von einer
jener der genannten Firmen bezahlt worden seien. Dazu lägen dem
Masseverwalter aber keine Geschäftsaufzeichnungen vor. Er halte daher die
Heranziehung des konkursgerichtlichen Anmeldungsverzeichnisses für die
richtigere und zeitnähere Methode der Vorsteuerberichtigung.
In einem weiteren Schriftsatz vom 1.6.2005 führte der
Masseverwalter aus, dass ihm F.K. eine korrigierte bzw. ergänzte Version
der Buchhaltung übergeben habe. Laut der dieser beiliegenden Saldenliste
seien die offenen Verbindlichkeiten nurmehr mit € 58.439,03 ausgewiesen.
Diese Reduktion sei nachweislich darauf zurückzuführen, dass die
Verbindlichkeiten gegenüber der W.B. beglichen worden seien. Die einzigen
wesentlichen Lieferverbindlichkeiten hätten offenbar gegenüber der
W.B. bestanden. Aus dem Anmeldungsverzeichnis ergebe sich, dass keine
Lieferforderungen angemeldet worden seien, aus denen die Gemeinschuldnerin
Vorsteuern geltend gemacht habe.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
insoweit statt, als die Vorsteuer nur in jener Höhe berichtigt wurde, wie
sie sich aus den in der nunmehr vorgelegten Saldenliste ausgewiesenen
Lieferverbindlichkeiten ergab.
Daraufhin stellte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom
15.7.2005 einen Vorlageantrag und brachte dazu folgendes vor: Die in der
Buchhaltung ausgewiesenen Lieferverbindlichkeiten seien offensichtlich bzw. mit
hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig. Auch lägen nur lückenhafte Belege
zu einzelnen Buchungen vor. Da die ehemaligen Geschäftsführer am
gleichen Standort über vier weitere Gesellschaften verfügten, die die
Geschäfte fortführten, sei es nicht unwahrscheinlich, dass offene
Lieferverbindlichkeiten von diesen oder von der Gemeinschuldnerin selbst bezahlt
worden seien. Dazu lägen aber keine Geschäftsaufzeichnungen vor. Es
sei sehr unwahrscheinlich, dass weitere Lieferantenforderungen bestehen, die im
Konkursverfahren noch nicht angemeldet worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese
nicht zulässig ist. Eine Berufung ist u.a. bei mangelnder
Bescheidqualität des von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen
"Bescheides" unzulässig.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.2004 wurde
über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet. Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt nach der Konkurseröffnung der
Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv-oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die
Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners, dieser bleibt vielmehr
grundsätzlich partei-und prozessfähig sofern es sich nicht um das
durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogene
Vermögen handelt (vgl. VwGH vom 20.6.2001, Zl. 98/08/0253). Abgaben sind
daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der
insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH vom
16.1.1991, Zl. 90/13/0298).
Der berufungsgegenständliche Bescheid betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April wurde von
der Behörde erster Instanz am 28.7.2004, also zu einem Zeitpunkt als sich
die Bw. bereits in Konkurs befand, erlassen. Adressiert wurde er an die Bw. zu
Handen des steuerlichen Vertreters. Der Bescheid ging daher, im Sinne der oben
ausgeführten Judikatur, ins Leere, weshalb die Berufung als unzulässig
zurückzuweisen war.
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1311-W/05
- Stammnummer
- 21747
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF