Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0835-W/04
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei einer Flurbereinigungsmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0835-W/04vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dient bei einem einheitlichen Erwerb zweier Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, das Größere der Grundstücke keiner Flurbereinigungsmaßnahme, ist eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG nicht möglich. Ein sich auf mehrere, zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Grundstücke beziehender Rechtsvorgang, darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.R., S., vertreten durch
Rechtsanwälte D.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. Februar 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 2003 erwarb Frau
M.R., die Berufungswerberin, von Herrn F.K. das in der EZ 1 landw. genutzt im
Ausmaß von 5 ha 16 ar 87 m² und das in der EZ 2 landw. genutzt im
Ausmaß von 1 ha 41 ar 07 m² um den
beiderseits vereinbarten Kaufpreis von € 133.100,--. Zum Einheitswert
wurden diese beiden Grundstücke vom Lagefinanzamt in der wirtschaftlichen
Einheit mit dem Einheitswertaktenzeichen EW-AZ 11 erfasst. Laut Kaufvertrag
entfallen ein Teilkaufpreis von € 105.100,-- auf das Grundstück 1=1
und ein Teilbetrag von € 28.000,-- auf das Grundstück
2=2.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde für diesen Erwerbsvorgang mit Bescheid vom
20. Februar 2004 der Berufungswerberin die Grunderwerbsteuer mit
€ 4.658,50 vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass für die Grundparzelle 2=2 ein Ansuchen bei
der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde eingebracht wurde und
diesem Ansuchen bereits entsprochen wurde. Eine Kopie des Kaufvertrages mit dem
Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom
2. März 2004 wurde der Berufung angeschlossen. Mit diesem
Bescheid wurde von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde
festgestellt, dass gemäß
§ 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes
1975 dieser Vertrag hinsichtlich des Grundstückes 2=2 zur Durchführung
der Flurbereinigung erforderlich ist. Für den Kaufpreis von
€ 28.000,-- wäre keine Grunderwerbsteuer zu
bezahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. März 2004 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Abweisung wurde damit begründet, dass nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ein Erwerbsvorgang nicht in einen steuerpflichtigen und
einen steuerbefreiten Teil aufgespaltet werden könne und hier die Befreiung
deshalb nicht gewährt werden könne, weil der steuerbefreite Zweck
nicht überwiegend erfüllt werde.
Im Vorlageantrag wurde ergänzt, dass im Grund genommen
zwar ein Kaufvertrag, aber mit zwei getrennten Kaufschillingen hinsichtlich
zweier verschiedener Grundparzellen vorliege. Schon der Vorvertrag vom
31. August 2003 habe zwei getrennte Kaufpreise vorgesehen. Es liege
nicht ein Kaufvertrag mit einem geförderten und einem nicht
geförderten Anteil vor, sondern tatsächlich zwei Kaufverträge mit
geteilten Kaufpreisen. Dieser im Vorlageantrag als Vorvertrag beschriebene
Vertrag enthält als Überschrift den Begriff "Kaufvertrag" und hat
folgenden Inhalt:
"M.R.,
6 in
H. geb., Landwirtin,
G. wohnhaft, kauft von
F.K.,
7 in
P. geb., Landwirt,
Pl. wohnhaft, den Acker
b=2 landwirtschaftlich genutzt im
Ausmaß von 1,4107 ha.
Es wurde ein
Entgelt von 28.000 Euro vereinbart.
Der Acker kann
sofort genutzt werden.
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Weiters den
Acker a=1, im Ausmaß
von 5,1687 ha.
Es wurde ein
Entgelt von 105.100 Euro vereinbart. Der Gesamtkaufpreis für beide
Grundstücke beträgt
133.100
Euro.
Dieser Acker
kann erst ab 31. März 2004 genutzt werden.
Für den
Verkauf beider Äcker ist die Genehmigung durch das Bezirksgericht
H. erforderlich. Ein derartiges
Ansuchen wurde bereits gestellt. Erst nach der gerichtlichen Genehmigung kann
der amtliche Kaufvertrag veranlaßt werden.
Über die
Bezahlungsmodalitäten setzt sich der Sachwalter nach Genehmigung durch das
Gericht mit dem Käufer in Verbindung.
Die
Grundstücke müssen zur Zeit der Überschreibung lastenfrei
sein."
Diese Urkunde wurde vom Sachwalter als Verkäufer und
der Käuferin jeweils am 31. August 2003
unterschrieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb
eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I.
Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung
ausgenommen.
Die Berufungswerberin vertritt die Rechtsansicht, die
Kaufvertragsurkunde beinhalte zwei getrennte Erwerbsvorgänge. Dieser
Ansicht vermag sich der unabhängige Finanzsenat nicht
anzuschließen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 3 GrEStG werden
mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören,
für den Bereich der Grunderwerbsteuer als ein Grundstück behandelt,
wenn sich ein Rechtsvorgang auf diese mehreren Grundstücke bezieht. Mehrere
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts sind
grunderwerbsteuerlich als nur ein Grundstück anzusehen, sofern sie bei der
Einheitsbewertung als eine wirtschaftliche Einheit bewertet wurden.
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat im
Grunderwerbsteuerrecht die gleiche Bedeutung wie im Bewertungsgesetz. Was als
wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, wird von den Lagefinanzämtern im
Bewertungsverfahren bestimmt. Das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern ist an die Feststellungen des Lagefinanzamtes gebunden, wobei der
Einheitswert zum letzten dem Erwerb vorangegangenen Feststellungszeitpunkt
maßgebend ist (vgl. VwGH 28. 1. 1993, 91/16/0114).
Nach den vom zuständigen Lagefinanzamt getroffenen
Feststellungen gehören die beiden in der Kaufvertragsurkunde genannten und
Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke zur wirtschaftlichen Einheit
EW-AZ 11. Da die beiden Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit
gehören, sind sie nach § 2 Abs. 3 GrEStG als ein Grundstück zu
behandeln.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang betreffend eine Einheit in einen
steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten Teil zu trennen. Im Falle der
Verwirklichung des begünstigten Zwecks nur auf einzelnen Teilflächen
ist in einheitlicher Beurteilung des gesamten Erwerbsvorganges zu untersuchen,
ob der begünstigte Zweck insgesamt, das heißt in Bezug auf die
Gesamtfläche als verwirklicht anzusehen ist oder nicht. Es liegt
nämlich auf der Hand, dass ein Gesamterwerb von Grundstücken nicht
allein deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit ist, weil nur ein Teil davon
einen begünstigten Zweck erfüllt (vgl. VwGH 30. 8. 1995,
94/16/0299).
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterwirft die dort genannten
Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer, ohne eine Teilung des
Rechtsvorganges in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil
vorzunehmen. Für die Steuerfreiheit oder die Steuerpflicht ist lediglich zu
prüfen, welchem Zweck das erworbene Grundstück überwiegend dient.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG konnte nicht
gewährt werden, da der flächenmäßig und auch
wertmäßig überwiegende Teil keine Flurbereinigung
darstellt.
Auch die Gestaltung im Kaufvertrag vom 31. August 2003
(wird im Berufungsverfahren als Vorvertrag bezeichnet) kann im Zusammenhang
damit, dass eine wirtschaftliche Einheit gekauft wurde, nicht dazu führen,
dass es zu einer Aufteilung des einheitlichen Erwerbsvorganges kommt. Dass der
Übergang der Nutzung der Grundstücke nicht zum selben Zeitpunkt
erfolgt, ändert nichts daran, dass ein Erwerb einer wirtschaftlichen
Einheit vorliegt.
Mit den Ausführungen in der Stellungnahme, dass die
beiden Grundstücke mehrere hundert Meter voneinander entfernt sind und an
verschiedene Personen verpachtet sind, ist für die Berufungswerberin nichts
zu gewinnen, denn das ändert nichts daran, dass die Grundstücke eine
wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes darstellen. Mit dem
gegenständlichen Kaufvertrag wurden diese beiden Grundstücke, welche
nach § 2 Abs. 3 GrEStG als ein Grundstück zu behandeln sind, erworben.
Von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde wurde nicht
festgehalten, dass der Kaufvertrag zur Gänze zur Durchführung der
Flurbereinigung erforderlich ist, sondern nur hinsichtlich des Grundstückes
2=2.
Obwohl im Flurbereinigungsverfahren die Teilung des
Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und
einen als solchen nicht anerkannten Teil zulässig ist (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im
Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten
Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da im Berufungsfall
der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine
Flurbereinigungsmaßnahme darstellt. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1983, 82/16/0062 ausgeführt hat, liege es
auf der Hand, dass ein Gesamterwerb von Grundstücken nicht allein deshalb
von der Grunderwerbsteuer befreit ist, weil nur ein Teil davon einen
begünstigten Zweck erfüllt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0835-W/04
- Stammnummer
- 21745
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF