Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0048-Z3K/03
Bescheidadressat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0048-Z3K/03vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und
Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte, 8020 Graz,
Friedhofgasse 20, vom 15. April 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 17. März 2003,
Zl. 700/25851/2002, betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen
einen Zwangsstrafenbescheid entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Graz führte im Jahren 2001/2002 ein
Ermittlungsverfahren betreffend die Nichtentrichtung von Altlastenbeiträgen
verbunden mit einer Hausdurchsuchung im Wohnhaus des Beschwerdeführers
(Bf.), bei welcher Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt wurden, durch. Der Bf.
war bis 1997 Einzelunternehmer der Firma X.Y., Transporte. Im April 1997 wurde
die Firma X.Y. GmbH, A., B-Straße, gegründet, deren
Geschäftsführer der Bf. ist. Mit Einbringungsvertrag vom
14. August 1997 wurde die nicht protokollierte Einzelunternehmung X.Y.,
Transporte, in die Firma X.Y. GmbH eingebracht.
Aufgrund der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen der
Jahre 1997 bis 2001 wurde am 18. Dezember 2001 ein Vorhalt mit der
Aufforderung Beweismittel vorzulegen an die "Firma X.Y., A., B-Straße,"
übermittelt. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2002 ersuchte die Firma
X.Y. GmbH um Fristverlängerung zur Vorhaltsbeantwortung und zeigte
gleichzeitig an, dass die hinkünftig von den Rechtsanwälten
Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und
Mag. Georg Dieter rechtsfreundlich vertreten werde. Dem Antrag wurde
seitens des Hauptzollamtes Graz stattgegeben und wurden seitens der Firma X.Y.
GmbH Unterlagen übermittelt. Mit Vorhalt vom 9. Juli 2002 erging an
die "Firma X.Y., A., B-Straße," neuerlich die Aufforderung zur
vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes und Urkundenvorlage.
Gleichzeitig wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von
€ 1.000,00 angedroht. Da der Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 3. September 2002 eine Zwangsstrafe in
Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Adressat dieses Bescheides war
die "Firma X.Y., A., B-Straße."
Gegen diesen Bescheid erhob Herr X.Y., A., B-Straße,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred
Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter mit Eingabe vom
27. September 2002 den Rechtsbehelf der Berufung. Begründend wurde
neben inhaltlichen Ausführungen, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe
unzulässig sei, darauf hingewiesen, dass es völlig unklar sei, ob sich
das Abgabenverfahren gegen die natürliche Person X.Y., die Einzelfirma X.Y.
oder die Firma X.Y. GmbH richte.
Diese Berufung wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz
vom 10. Oktober 2002, Zl. 700/22260/6/2002, als unzulässig
zurückgewiesen, der Betrag von € 1.000,00 wurde aber dem
entsprechenden Abgabenkonto gutgeschrieben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Firma X.Y., Transporte, bis
zum 18. November 1997 um einen nicht im Firmenbuch protokollierten
Einzelunternehmer gehandelt habe, dessen Rechtsträger X.Y. als
natürliche Person sei. Bei den an die Firma X.Y. gerichteten Vorhalten und
dem bekämpften Bescheid liege eine materiell falsche Bezeichnung des
Bescheidadressaten vor, da der Firma X.Y. keine Rechtspersönlichkeit
zukomme. Aus den vorgenannten Gründen sei die Berufung zurückzuweisen
und die Unwirksamkeit des Bescheides festzustellen gewesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat der Bf. mit
Eingabe vom 11. November 2002 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Bescheid
zweifelsfrei gegen Herrn X.Y. gerichtet habe und gegen diesen exekutierbar
gewesen wäre. Dabei sei es gleichgültig, ob er als Privatperson oder
als Einzelfirma betroffen sei, weshalb er ein rechtliches Interesse an einer
Sachentscheidung und einer Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
17. März 2003, Zl. 700/25851/2002, wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass es sich nicht um ein formelles Versehen,
sondern eine materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners gehandelt habe.
Im Übrigen sei es schlicht realitätsfern zu behaupten, der
Zwangsstrafenbescheid richte sich gegen die Person des Bf., zumal seit dem
18. November 1997 nur die Firma X.Y. GmbH im Geschäftsleben
aufgetreten sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
Beschwerde vom 15. April 2004. Zur Begründung der Beschwerde verwies
der Bf. auf die Berufungen vom 27. September 2002 und 11. November
2002.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs.1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung
besteht.
Gemäß
§ 93 Abs.2 BAO ist jeder
Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht.
Dass Träger von Rechten und Pflichten nur ein
Rechtssubjekt, nicht aber seine Bezeichnung sein kann, ist eine
Selbstverständlichkeit, die für den bürgerlichen Namen einer
Person ebenso zutrifft wie für die Firma eines Kaufmannes. In der hier
interessierenden Frage, ob mit der Bezeichnung des Adressaten eines Bescheides
der von der bescheiderlassenden Behörde gemeinte und gewollte
Rechtsträger ausreichend deutlich, unmissverständlich und zweifelsfrei
beschrieben wird, hat der VwGH in seinem Erkenntnis eines verstärkten
Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, den Rechtssatz geprägt,
dass die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen
Organs eines Rechtsträgers anstelle des Organträgers selbst als
Adressat eines Bescheides jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverständnis
nicht im Wege steht, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung
der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides nicht
zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine
bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst
treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem
unzulässigen "Umdeuten", sondern nur von einem zulässigen und
gebotenen "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten
gesprochen werden.
Im verfahrensgegenständlichen Fall kommen als
Rechtsträger, die von der bescheidmäßigen Erledigung betroffen
sein könnten, die Firma X.Y. GmbH und die natürliche Person X.Y. in
Betracht. Die nicht protokollierte Einzelunternehmung X.Y., Transporte, wurde
bereits mit 14. August 1997 in die Firma X.Y. GmbH eingebracht und kann
somit im Sinne des § 17 Abs.2 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht mehr
als Partei bezeichnet werden. Sowohl die Firma X.Y. GmbH, als auch die
natürliche Person X.Y. verfügen über dieselbe postalische
Anschrift. Dafür, dass die bescheidmäßige Erledigung die Firma
X.Y. GmbH treffen sollte, spricht, dass einerseits diese Firma als
Abgabepflichtige in Betracht kommt, anderseits aber auch, dass die Zustellung
des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter der Firma X.Y. GmbH erfolgt
ist, zumal der Bf. selbst im Abgabenverfahren zum Zeitpunkt der Zustellung des
Bescheides noch unvertreten war. Dafür, dass die natürliche Person
X.Y. als Bescheidadressat gemeint war, sprechen wiederum die Anführung des
Vor- und Zunamens und der Umstand, dass dieser als Geschäftsführer der
Firma X.Y. GmbH durchaus Adressat des Zwangsstrafenbescheid hätte sein
können. Somit ist es völlig unklar, welche dieser beiden Personen vom
behördlichen Handeln betroffen sein sollte. Dass dies auch den in Frage
kommenden Rechtsträgern nicht klar war, ergibt sich insbesondere auch aus
dem Umstand, dass auf den Vorhalt vom 18. Dezember 2001 bei demselben
Bescheidadressaten ("Firma X.Y., A., B-Straße") die
juristische Person X.Y. GmbH mit einem Fristverlängerungsantrag und einer
Vertreteranzeige reagierte, auf den Zwangsstrafenbescheid hingegen die
natürliche Person X.Y..
Kommt der Bescheidadressat auch durch Deutung der
Begleitumstände nicht klar zum Ausdruck, mangelt es am konstituierenden
Bescheidmerkmal des § 93 Abs.2 BAO, wonach im Bescheid die Person zu
nennen ist, an die er ergeht. Dem angefochtenen "Zwangsstrafenbescheid" kommt
somit keine Bescheidqualität zu, weshalb die dagegen eingebrachte Berufung
zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0048-Z3K/03
- Stammnummer
- 21743
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF