Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0226-K/04
Ist Weitergabeverpflichtung an Kinder eine den Erwerb schmälernde Gegenleistung bzw. Last bei ScheSt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0226-K/04vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Dr. Lamp und MMag. Dr. Dörflinger im Beisein
der Schriftführerin FOI Orasch über die Berufung der Bw., vertreten
durch Dr. Oskar Rauchenwald, Öffentlicher Notar, 9360 Friesach,
Wiener Straße 17, vom 30. August 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 17. August 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise
stattgegeben.
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit
€ 4.271,22. Bisher
war vorgeschrieben
€ 5.206,72.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 11. August 2004 übergab N.N.
seiner Schwiegertochter, der nunmehrigen Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
den zu zwei Drittel in seinem Miteigentum stehenden Anteil an der Liegenschaft
EZ 123, GB 45678, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus A-Dorf1 in
deren Eigentum. Als Gegenleistung hiefür räumte die Bw. dem
Übergeber und dessen Gattin auf beider Lebenszeit das unentgeltliche
Wohnrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung im Erdgeschoss samt
Mitbenützung übriger Teile der Liegenschaft ein. Das Wohnungsrecht
erlösche mit dem Ableben des später versterbenden Berechtigten und
wurde von den Vertragsparteien mit € 300,00 je Monat bewertet, was
kapitalisiert einen Betrag von € 51.572,67 ergäbe. Der anteilig
auf das Übergabsobjekt entfallende dreifache Einheitswert betrage
€ 81.684,26. Weiters verpflichtete sich die Bw., das
Übergabsobjekt im Sinne einer fideikommisarischen Substitution nur an eines
oder mehrere ihrer ehelichen Kinder mit dem Sohn des Übergebers entweder
bei Lebzeiten oder von Todes wegen zu hinterlassen. Endlich hielten die Parteien
noch fest, dass es sich um ein gemischtes Rechtsgeschäft im Familienkreise
handle und deshalb eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte
des wahren Wertes ausgeschlossen sei.
Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt
Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
(ScheSt) fest. Die Bemessungsgrundlage und die daraus abgeleitete ScheSt
errechnete das FA wie folgt:
|
Grundstück,
maßgeblicher Einheitswert (3-fach)
|
81.684,26
|
abzüglich
GreSt-pflichtige Gegenleistung
|
-48.756,48
|
steuerlich
maßgeblicher Wert des Grundstückes
|
32.927,78
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-440,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 32.487,78, gerundet
|
32.487,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 14%
(St.Kl. IV)
|
4.548,18
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 32.927,00
|
658,54
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
5.206,72
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. zunächst damit, der vom FA herangezogene
Barwertfaktor sei unzutreffend und ergäbe sich richtigerweise ein
kapitalisierter Wert des Wohnrechtes im Ausmaß von € 51.572,67.
Weiters wäre die Verpflichtung der Bw., das Übergabsobjekt im Sinne
einer fideikommissarischen Substitution nur an eines ihrer ehelichen Kinder
entweder zu Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen,
bei der Berechnung der ScheSt nicht berücksichtigt worden. Dies sei als
Auflage anzusehen, die gemäß
§ 20 Abs. 8 ErbStG mit
dem Wert des Übergabsobjektes - soweit nicht eine
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung vorliege - in Abzug zu bringen
wäre. Durch das angeordnete Nachfolgerecht der Kinder wäre sie in
ihrer Verfügung über das Vertragsobjekt sowohl zu Lebzeiten als auch
von Todes wegen zur Gänze gehindert. Es liege also keine Bereicherung der
Bw. vor und sei eine solche von den Vertragsparteien auch gar nicht beabsichtigt
gewesen. Eine Bereicherung der Bw. könne allenfalls darin liegen, dass sie
nach dem Ableben ihrer Schwiegereltern das Übergabsobjekt bis
längstens zu ihrem Ableben nutzen könnte. Die sich aus der Differenz
zwischen dem kapitalisierten Wert des Wohnrechts der Schwiegereltern und dem
Wert des Wohnrechts der Bw. ergebende Bereicherung würde
€ 9.256,19 und die daraus errechnete ScheSt € 1.066,74
betragen, in welchem Ausmaß die ScheSt neu zu bemessen beantragt
werde.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das FA zunächst aus, dass Mieten üblicherweise monatlich
vorschüssig bezahlt würden und daher hinsichtlich des Wohnrechtes eine
zwölfmal jährlich vorschüssige Rente zu unterstellen sei. Da ein
gemeinsames Wohnrecht vorliege, das mit dem Ableben des später
versterbenden Berechtigten erlösche, sei der Kapitalisierungsfaktor
desjenigen mit der höheren Erlebenswahrscheinlichkeit für die
Bewertung maßgeblich. Zur Frage der Überlassungsverpflichtung an die
Kinder vertrat das FA die Ansicht, dass diese nicht bewertbar sei und daher eine
Berücksichtigung als Auflage gemäß
§ 20 Abs. 8
ErbStG, welche in Geld veranschlagt werden könne, nicht stattfinden
könne.
In ihrer als Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Stellungnahme wendete
die Bw. ein, das Wohnrecht werde gleichmäßig über einen
Zeitraum, etwa ein Jahr oder einen Monat, ausgeübt und fließe nicht
wie etwa eine Mietzahlung schon zu Beginn eines Monats zu. Die Bewertung sei
daher nachschüssig vorzunehmen. Außerdem wäre von einem
gemeinsamen Wohnrecht der Berechtigten auszugehen, weshalb sich auch nach dem
vom Bundesministerium für Finanzen online zur Verfügung gestellten
Berechnungsprogramm bei einer Verbindungsrente der von der Bw. begehrte Betrag
von € 51.572,67 ergäbe. Bezüglich der
Übergabeverpflichtung wendete die Bw. noch ergänzend ein, dass es sich
hiebei sehr wohl um einen ihre Bereicherung schmälernden
Vermögensnachteil handle, der auch in Geld veranschlagt werden könne.
Nach einhelliger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung sei die
Übergabeverpflichtung mit dem Wert des Grundstückes zu bewerten,
sodass sich der negative Wert dieser Verpflichtung mit dem positiven Wert des
Grundstückes aufhebe. Eine nicht in Geld veranschlagbare Leistung sei nur
dann anzunehmen, wenn bei ihrem Entfall das Vermögen des Verpflichteten
wirtschaftlich gesehen keine Vermehrung erfahre bzw. das Vermögen des
Verpflichteten durch die Gegenleistung nicht geschmälert werde, was im
gegenständlichen Fall aber gerade nicht gegeben wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach
§ 3 Abs. 1 Z 1 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 leg. cit.
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Eine gemischte Schenkung als einheitliches
Rechtsgeschäft kann der ScheSt unterliegen, wenn der Leistung des einen
Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die
Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige
Leistung erbringt, gewollt ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50 zu § 3).
Hält man sich nun im vorliegenden Fall bloß die Diskrepanz zwischen
dem Einheitswert, welcher erfahrungsgemäß nur einen Bruchteil des
wahren Wertes ausmacht, des hingegebenen Grundstückes und dem Kapitalwert
des als Gegenleistung eingeräumten Wohnrechts vor Augen, so erhellt schon
daraus ein krasses Missverhältnis der beiden Leistungen. Ergibt sich zudem
noch aus der Urkunde selbst, dass die Vertragsteile Leistung und Gegenleistung
als subjektiv inäquivalent angesehen haben, so folgt daraus, dass auf das
Vorliegen einer gemischten Schenkung zu schließen ist (OGH vom
13. Dezember 1994, 5 Ob 141/94, NZ 1995, 305). Die in der
Urkunde vom 11. August 2004 enthaltene Feststellung, dass es sich bei dem
gegenständlichen Vertrag um ein gemischtes Rechtsgeschäft im
Familienkreise handle, weshalb eine Anfechtung wegen Verletzung über die
Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen sei, wäre entbehrlich gewesen,
wenn sich die Parteien nicht selbst der Inäquivalenz der jeweils zu
erbringenden Leistungen bewusst gewesen wären. Der Einwand der Bw., es sei
gar keine Bereicherungsabsicht vorgelegen, musste sohin ins Leere gehen und ist
daher vom Vorliegen einer gemischten Schenkung auszugehen.
Bezüglich des Vorbringens der Bw., das FA habe den
kapitalisierten Wert des Wohnrechtes als eine bei der ScheSt abzugsfähige
Gegenleistung unrichtig angesetzt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ.
RV/0225-K/04, betreffend Grunderwerbsteuer verwiesen. Darin gelangte der
erkennende Senat zur Ansicht, dass der Kapitalwert des dem Übergeber und
dessen Gattin eingeräumten gemeinsamen Wohnungsrechtes
€ 51.872,67 beträgt. Diesbezüglich konnte sohin dem Begehren
der Bw. gefolgt werden.
Nicht geteilt werden kann indes die Auffassung der Bw.
hinsichtlich des Abzuges der Übergabsverpflichtung. So ist in
§ 19 Abs. 1 ErbStG normiert, dass sich die Bewertung, soweit
nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften
des ErstenTeiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)
richtet. Nach § 6 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt
einer Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt.
Nach der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom
3. September 1987, 86/16/0116, 0117) ist das Erbrecht des Nacherben
aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Substitutionsfalles. Argumentum e
contrario muss daher wohl auch die Verpflichtung des Vorerben, die Nacherbschaft
herauszugeben, als aufschiebend bedingte Last anzusehen sein. Wenn auch im
gegenständlichen Fall die Übergabsverpflichtung der Bw. als Auflage zu
werten ist, so ist diese doch aufschiebend bedingt dadurch, dass entweder die
Bw. die Übergabsliegenschaft zu Lebzeiten an eines oder mehrere der Kinder
überträgt oder diese die Bw. überleben. Derartige, in der Zukunft
liegende, ungewisse und vom Eintritt einer Bedingung abhängige Lasten
können aber nach der letztgenannten Vorschrift nicht berücksichtigt
werden.
Darüber hinaus ist noch die Bestimmung des
§ 9 BewG zu beachten. Darin ist festgelegt, dass bei der Bewertung
Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als
Vorerbe (....) oder als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt,
nicht berücksichtigt werden. Twaroch-Wittmann-Frühwald führen
hiezu in ihrem Kommentar zum Bewertungsgesetz, Band I, S 72, aus, dass
Vorerben und Inhaber eines gebundenen Vermögens bürgerlich-rechtlich
zwar Eigentümer sind, jedoch nicht die unbeschränkte Herrschaft
über ihr Eigentum haben. Diese Verfügungsbeschränkungen werden
bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Der formalrechtliche
Eigentümer wird daher, obwohl er nicht die unbeschränkte Herrschaft
über das Vermögen hat, abgabenrechtlich dennoch als vollberechtigter
Eigentümer behandelt. So wird etwa der Vorerbe, der auch gemäß
§ 5 Abs. 1 ErbStG als Erbe gilt, abgabenrechtlich als
Eigentümer der Vorerbschaft angesehen; die Vorerbschaft erscheint bis zum
Eintritt der Nacherbfolge in seinem Gesamtvermögen in dem Umfang und mit
dem Wert auf, wie wenn keine Nacherbfolge angeordnet wäre.
Im Lichte dieser eindeutigen herrschenden Meinung musste
dem Begehren der Bw., die einer fideikommissarischen Substitution
gleichzusetzende Übergabsverpflichtung als einen ihre Bereicherung
schmälernden, in Geld veranschlagbaren, Vermögensnachteil in Abzug zu
bringen, ein Erfolg versagt bleiben. Die von der Bw. ihrer als Vorlageantrag zu
wertenden Stellungnahme beigelegten Literaturstellen beziehen sich auf andere,
nicht vergleichbare, Sachverhalte.
Der Berufung war sohin ein Erfolg nur teilweise bescheiden
und errechnet sich die ErbSt gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
vorerst wie folgt:
|
Grundstück,
maßgeblicher Einheitswert (3-fach)
|
81.684,26
|
abzüglich
GreSt-pflichtige Gegenleistung
|
-51.872,67
|
steuerlich
maßgeblicher Wert des Grundstückes
|
29.811,59
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-440,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 29.371,59, gerundet
|
29.371,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 14%
(St.Kl. IV)
|
4.111,94
In einem derartigen Fall gelangt jedoch die Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 ErbStG zur Anwendung. Demnach ist die Steuer nach
Abs. 1 leg. cit. in der Weise zu berechnen, dass von dem Wertbetrag des
Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem
höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifs nach Abzug
der nach dieser entfallenden Steuer.
Zieht man vom "steuerpflichtigen Erwerb"
(€ 29.731,00) die oben errechnete Steuer (€ 4.111,94) ab,
verbleibt der Bw. sohin ein "Nettoerwerb 1" nach § 8 Abs. 1
ErbStG im Ausmaß von € 25.259,06. Die auf den höchsten
Wertbetrag der nächstniedrigen Stufe des Tarifs (€ 29.200,00)
entfallende Steuer beträgt in der Steuerklasse IV (12%)
€ 3.504,00, der "Nettoerwerb 2" daher € 25.696,00. Die
Differenz zwischen "steuerpflichtigem Erwerb" (€ 29.371,00) und
"Nettoerwerb 2" (€ 25.696,00) ergibt somit die Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 im Betrag von
€ 3.675,00 (Beispiel hiezu in Fellner, a.a.O., Rz 3 zu
§ 8). Dieser ist noch die Steuer gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG (2% vom gerundeten, steuerlich maßgeblichen Wert des
Grundstückes € 29.811,00) in Höhe von € 596,22
hinzuzurechnen, sodass sich die nunmehr festzusetzende ScheSt insgesamt auf
€ 4.271,22 beläuft.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 9 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0226-K/04
- Stammnummer
- 21722
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF