Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0028-K/04
nicht erklärte Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-K/04vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BXY FDI- GmbH, CC gegen den Bescheid
des Finanzamtes CC betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1997 vom
10.10. 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid wurde die Berufungswerberin (Bw.) zur
Haftung wegen Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von 2.906.62 € in
Anspruch genommen. Dieser Bescheid wurde spätestens am 22.10.2002 zu Handen
des steuerlichen Vertreters der Bw. zugestellt. Dies kann nur aus dem Datum des
bekämpften Bescheides (9.10.2002) geschlossen werden, weil sich kein
Zustellnachweis im Akt befindet.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2002 erhob die Bw. zwar
Berufung, aber nicht gegen den Kapitalertragsteuerbescheid, sondern gegen
Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide. In einem weiteren Schriftsatz vom
29. 11.2002, welcher dem Finanzamt am selben Tag zugekommen ist, behauptete die
Bw., auch gegen den Kapitalertragsteuerbescheid 1997 Berufung erhoben zu haben.
Dieser Schriftsatz vom 29.11.2002 wird in Bezug auf den
Kapitalertragsteuerbescheid vom 9.10.2002 als Berufung gewertet. Da dieser
Schriftsatz später als 1 Monat nach Zustellung des
Kapitalertragsteuerbescheides beim Finanzamt eingelangt ist, ist er, soweit er
als Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid zu verstehen ist,
verspätet.
Zur Sache:
1997 wurde vom Geschäftsführer der Bw. im Namen
der Bw. der Erhalt einer Zahlung in Höhe von 120.000 S für Vorarbeiten
einer Produktentwicklung bestätigt. Dieser Betrag wurde von der Bw. nicht
als Einnahme erklärt. Er stellt daher einen Mehrgewinn dar, der den
Gesellschaftern der Bw. als verdeckte Ausschüttung zugeflossen ist. Vom
steuerlichen Vertreter der Bw. wurde bekannt gegeben, dass die mit der
verdeckten Ausschüttung zusammenhängende Kapitalertragsteuer von der
Gesellschaft getragen wird (BP- Bericht vom 17.9.2002).
Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 33,33% von
120.000 S, somit 39.996 S (2.906,62 €). In dieser Höhe wurde die Bw.
zu Recht vom Finanzamt zur Haftung in Anspruch genommen.
Klagenfurt,
am 31. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-K/04
- Stammnummer
- 21713
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF